Europäische Union

2007/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe C 42/2005 (ex N 66/2005, ex N 195/2005), die die Slowakische Republik zugunsten der Firma Konas, s. r. o. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4205) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32007D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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31.3.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 91/37 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe C 42/2005 (ex N 66/2005, ex N 195/2005), die die Slowakische Republik zugunsten der Firma Konas, s. r. o. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4205) (Nur die slowakische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/204/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 11. April 2005, eingegangen am 19. April 2005, meldete die Slowakei bei der Kommission ihre Absicht an, dem Unternehmen Konas, s. r. o. eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Ergänzende Informationen übermittelte die Slowakei mit Schreiben vom 30. Juni 2005, eingegangen am 12. Juli 2005, sowie mit Schreiben vom 5. September 2005, eingegangen am 8. September 2005, in Beantwortung der Schreiben der Kommission vom 31. Mai 2005 und 28. Juli 2005. (2) Im Verlauf dieses Schriftwechsels wurde deutlich, dass diese Beihilfe im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde. Die Beihilfe wurde deshalb als rechtswidrige Beihilfe klassifiziert, und ihr wurde die neue Beihilfenummer NN 66/2005 zugewiesen. (3) Die Kommission informierte die Slowakei mit Schreiben vom 9. November 2005, dass sie in der Angelegenheit der genannten Beihilfe beschlossen hatte, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu dieser Maßnahme zu äußern. (5) Die slowakischen Behörden legten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 13. Dezember 2005, eingegangen am 20. Dezember 2005, vor. Ergänzende Informationen erteilte die Slowakei mit Schreiben vom 3. Januar 2006, eingegangen am 10. Januar 2006. Mit Schreiben vom 30. November 2005, eingegangen am 6. Dezember 2005, erhielt die Kommission die Stellungnahme eines Beteiligten (des Empfängers). Sie übermittelte diese der Slowakei, die die Möglichkeit erhielt, sich hierzu zu äußern und mit Schreiben vom 9. März 2006, eingegangen am 15. März 2006, Stellung nahm. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 1.   Das Unternehmen (6) Empfänger der Finanzbeihilfe ist die Firma Konas, s. r. o., Hersteller von Maschinen und Anlagen und insbesondere in folgenden vier Segmenten tätig: Herstellung von Anlagen zum Formen und Pressen, Einzweckmaschinen, Schutzschilden und anderen Maschinenbauerzeugnissen. Das Unternehmen befindet sich in einer Region, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für eine regionale Beihilfe infrage kommt. (7) Nach Angabe der slowakischen Behörden gibt es in all diesen Segmenten mehrere einheimische Konkurrenzunternehmen sowie auch Konkurrenzunternehmen auf der Ebene der Europäischen Union. Das Unternehmen sieht Exportmöglichkeiten im Segment der formgebenden Maschinen. (8) Das Unternehmen Konas, das 37 Personen beschäftigt, erzielte 2004 einen Umsatz von 19 Mio. SKK (500 000 EUR (3) und während der ersten drei Quartale des Jahres 2005 einen Umsatz von 15 Mio. SKK (395 000 EUR). Nach Angabe der slowakischen Behörden erfüllt der Empfänger die Kriterien eines kleinen Unternehmens. 2.   Anwendbare innerstaatliche Rechtsvorschriften (9) Bei der betreffenden Maßnahme handelt es sich um die Abschreibung einer Steuerschuld durch die Steuerbehörde Lucenec (nachfolgend nur „Steuerbehörde“) im Rahmen eines so genannten Vergleichs mit den Gläubigern. Dieses Vorgehen wird durch das Gesetz Nr. 328/91 über die Insolvenz und den Vergleich (nachfolgend nur „Insolvenzgesetz“) geregelt. (10) Ein Vergleich mit den Gläubigern (im Weiteren nur „Vergleich“ oder „Vergleichsverfahren“) ist ein Verfahren unter der Aufsicht eines Gerichts, dessen Ziel darin besteht, ähnlich wie im Falle eines Insolvenzverfahrens, die finanzielle Situation von verschuldeten Unternehmen zu regeln (4). Beim Insolvenzverfahren erlischt das Unternehmen, und seine Aktiva werden an einen neuen Eigentümer verkauft, oder das Unternehmen wird liquidiert. Im Unterschied dazu setzt das verschuldete Unternehmen in einem Vergleichsverfahren seine Tätigkeit ohne Änderung des Eigentümers fort. (11) Das Vergleichsverfahren wird vom verschuldeten Unternehmen beantragt. Sein Ziel ist das Erreichen einer Vereinbarung mit den Gläubigern (im Weiteren nur „Einigung mit den Gläubigern“) dahingehend, dass das verschuldete Unternehmen einen Teil seiner Schuld begleicht und der Rest abgeschrieben wird. Diese Vereinbarung muss das zuständige Gericht genehmigen. (12) Gläubiger, deren Forderungen z. B. durch ein Pfandrecht gesichert sind, treten als bevorrechtigte Gläubiger auf. Damit der Antrag auf einen Vergleich angenommen wird, müssen ihm alle bevorrechtigen Gläubiger zustimmen, während bei den übrigen Gläubigern eine qualifizierte Mehrheit ausreicht. Die bevorrechtigen Gläubiger stimmen gesondert ab und verfügen über ein Einspruchsrecht. (13) Die bevorrechtigten Gläubiger genießen auch im Insolvenzverfahren eine Vorzugsstellung. Die Erlöse aus dem Verkauf der im Insolvenzverfahren sichergestellten Aktiva sollten ausschließlich für die Bezahlung der Forderungen der bevorrechtigten Gläubiger verwendet werden. Lassen sich aus diesem Verkauf nicht alle Forderungen der bevorrechtigten Gläubiger befriedigen, wird der verbleibende Teil der Forderungen in der zweiten Gruppe mit den Forderungen der übrigen Gläubiger zusammengefasst. In der zweiten Gruppe werden die Gläubiger anteilig befriedigt. (14) Nach dem Insolvenzgesetz muss ein Unternehmen, das einen Vergleich mit den Gläubigern beantragt, dem zuständigen Gericht eine Aufstellung der Maßnahmen zur Reorganisation des Unternehmens sowie zur vorläufigen Finanzierungstätigkeit des Unternehmens nach diesem Vergleich vorlegen. (15) Das Gesetz Nr. 511/1992 über die Verwaltung von Steuern und Abgaben und über Änderungen im System der territorialen Finanzbehörden (im Weiteren nur „Steuerverwaltungsgesetz“) regelt das Steuervollstreckungsverfahren, dessen Ziel in der Beitreibung einer Steuerforderung des Staates mit Hilfe eines direkten Verkaufs von Immobilien, beweglichen Aktiva oder des Unternehmens als Ganzem besteht. 3.   Die Maßnahme (16) Das Unternehmen Konas beantragte am 15. Juli 2003 beim zuständigen Gericht die Einleitung eines Vergleichsverfahrens; das Gericht hat diesem Antrag durch Beschluss vom 25. März 2004 stattgegeben. Die Gläubiger trafen sich am 8. Juni 2004 und einigten sich auf eine Umstrukturierung ihrer Forderungen, wie es das Unternehmen Konas vorgeschlagen hatte. Das Gericht bestätigte die Einigung der Gläubiger mit Beschluss vom 25. Juni 2004, der am 2. August 2004 rechtskräftig wurde. Das Gericht schloss das Vergleichsverfahren formell durch den Beschluss vom 20. Oktober 2004 ab. Es muss jedoch erwähnt werden, dass die Steuerbehörde die Abschreibung bis zum Verfahren vor der Kommission ausgesetzt hat. (17) Die Gläubiger einigten sich mit dem Unternehmen Konas auf folgenden Vergleich: Das Unternehmen Konas zahlt innerhalb von 90 Tagen ab Wirksamwerden der Einigung mit den Gläubigern 13,3 % der Schuld zurück; die verbleibenden 86,7 % der Schuld schreiben die Gläubiger ab. Die Ansprüche aller Gläubiger wurden also zu gleichen Bedingungen befriedigt. Die Forderungen der Steuerbehörde, die im Vergleichsverfahren einbezogen waren, betrugen 11 223 459 SKK (295 000 EUR) und setzten sich zusammen aus der Umsatzsteuer für den Zeitraum vom dritten Quartal 1995 bis zum Ende des Jahres 1997 und mehrerer Monate in den Jahren 1998 und 1999. Die Steuerbehörde als einziger öffentlicher Gläubiger stimmte der Schuldabschreibung in Höhe von 9 730 739 SKK (256 000 EUR) zu. Die konkreten Beträge zu den einzelnen Gläubigern sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Tabelle 1 Schuldenvergleich des Unternehmens Konas (in SKK) Gläubiger Schulden vor dem Vergleich Schulden nach dem Vergleich (*1) Abgeschriebener Betrag Öffentlich Steuerbehörde 11 223 459 1 492 720 9 730 739 Sonstige 4 Gläubiger 827 437 110 049 717 388 Insgesamt   12 050 896 1 602 769 10 448 127 (18) Die slowakischen Behörden haben bestätigt, dass das Unternehmen Konas die Verbindlichkeiten, die sich aus dem Vergleich ergaben, sowohl gegenüber den öffentlichen als auch gegenüber den privaten Gläubigern innerhalb der im Vertrag mit den Gläubigern aufgeführten Frist beglichen hat. (19) Die Steuerbehörde trat im Vergleichsverfahren als bevorrechtigter Gläubiger auf und stimmte als solcher gesondert für den Vergleich. Die bevorrechtigte Stellung der Steuerbehörde ergab sich aus der Tatsache, dass ihre Forderungen in Höhe von 10 147 939 SKK (267 051 EUR), die im Vergleichsverfahren einbezogen waren, durch ein Pfandrecht auf die Aktiva des Unternehmens Konas gesichert waren. Alle anderen Gläubiger stimmten für den vorgeschlagenen Vergleich. Ihre Forderungen waren gewöhnliche kaufmännische, nicht gesicherte Forderungen. 4.   Umstrukturierung (20) Zusammen mit seinem Antrag auf ein Vergleichsverfahren an das zuständige Gericht legte das Unternehmen Konas außerdem einen Plan vor, der aus zwei Teilen bestand: zum einen aus der Analyse der Finanzen des Unternehmens und organisatorischen Maßnahmen und zum anderen aus Maßnahmen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Unternehmens. (21) Das Unternehmen beschrieb in diesem Plan zuerst seine finanzielle Lage, indem es feststellte, dass diese sich, obwohl es noch immer verschuldet war, in den Jahren vor dem Vergleichsantrag stabilisiert hat. Dann gelangte es zu dem Schluss, dass seine kurzfristigen Forderungen und das Barvermögen zur Deckung der nach dem Vergleich noch zu tilgenden Schuld ausreichen würde. Seine organisatorische Tätigkeit beschrieb das Unternehmen wie folgt: Schaffung von Reserven in einer Höhe, die der nach dem Vergleich noch zu tilgenden Schuld entspricht, Steuerung des Bargeldflusses während des Vergleichsverfahrens mit dem Ziel, ineffektive Ausgaben, insbesondere für Energie und Material, zu verhindern, regelmäßige Zahlung von Steuern und anderen öffentlichen Verbindlichkeiten, Intensivierung der Marketingaktivitäten, Erhöhung des Verkaufs an die rentabelsten Kunden, Überprüfung der Personalausstattung, Einschränkung der Ausgaben für soziale Zwecke während des Vergleichsverfahrens, bessere Nutzung der vorhandenen maschinellen Ausstattung, Senkung des Energieverbrauchs und Verringerung der Kosten. (22) Die Kosten für die finanzielle Umstrukturierung beliefen sich auf 12 050 896 SKK (317 000 EUR), was die Schuld darstellt, die das Unternehmen Konas mit Hilfe des Vergleichsverfahrens umstrukturierte. Das Unternehmen Konas hatte im Rahmen dieses Plans angeboten, die Restschuld in Höhe von 1 602 769 SKK (42 000 EUR) durch kurzfristige Forderungen (1 323 259 SKK bzw. 35 000 EUR) und verfügbares Barvermögen (2 246 419 SKK bzw. 59 000 EUR) zu begleichen. (23) Nach Angabe der slowakischen Behörden erließ die Steuerbehörde in den Jahren 1998 und 2000 acht Vollstreckungsbescheide und kam damit ihrer Zuständigkeit entsprechend dem Steuerverwaltungsgesetz nach. Im April 2004 erarbeitete die Finanzbehörde eine Aufstellung der während des Vergleichsverfahrens nicht gezahlten Schulden des Unternehmens Konas. (24) Die slowakischen Behörden bestätigten, dass sie die im Vergleichsverfahren vereinbarte Abschreibung der Schulden bis zum Abschluss des Verfahrens der Europäischen Kommission ausgesetzt haben. III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG EINES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (25) Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Zweifel daran, dass die fragliche Abschreibung keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission ist konkret der Auffassung, dass das Vorgehen der Steuerbehörde im Vergleichsverfahren nicht die Kriterien des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft erfüllt. Insbesondere befand die Kommission, dass die Steuerbehörde aus rechtlicher Sicht gegenüber den anderen Gläubigern eine Sonderstellung einnimmt, da sie gesicherte Forderungen besaß und die Möglichkeit hatte, die Beitreibung der Steuern fortzusetzen. Die Kommission bezweifelte, dass das Vergleichsverfahren gegenüber einem Insolvenzverfahren oder der Steuerbeitreibung für den Staat als Gläubiger des Unternehmens Konas zum bestmöglichen Ergebnis geführt hat. (26) Außerdem bezweifelte die Kommission, dass die fragliche Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission bezweifelte, dass die beiden Hauptbedingungen, das Vorliegen eines Umstrukturierungsplans, der in einem angemessenen Zeitraum die Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit gewährleistet, und die Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß, erfüllt sind. IV.   BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN (27) Zu den Fakten dieses Falles führte der Empfänger an, dass sich der Buchwert der zugunsten der Steuerbehörde verpfändeten Aktiva zum 31. Dezember 2003 auf 3 254 000 SKK und zum 31. Dezember 2004 auf 3 001 000 SKK belief. Es handelte sich um eine einzige, im Besitz des Empfängers befindliche Immobilie, und in diesem Gebäude findet die gesamte Produktion statt. (28) Der Empfänger führte in seinen Bemerkungen an, dass diese Maßnahme nach den zum Zeitpunkt des Vergleichs geltenden slowakischen Rechtsvorschriften keine Maßnahme einer staatlichen Beihilfe war, sondern ein Akt einer freiwilligen Einigung mit den Gläubigern. Sollte die Kommission zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen, wäre das Unternehmen Konas im Vergleich zu anderen Unternehmen, die vor dem Beitritt der Slowakei zur EU einen Vergleich beantragt hatten und deren Gesamtabschreibung der Schulden nicht als staatliche Beihilfe betrachtet wurde, diskriminiert worden. Der Empfänger fügt hinzu, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch nach dem Beitritt nicht mit dem EU-Recht in Einklang stehen und er deshalb auch trotz größter Bemühungen nicht wissen konnte, dass für das Erzielen eines Vergleichs mit seinen Gläubigern zusätzliche Bedingungen erfüllt sein müssen. (29) Ferner führte der Empfänger an, dass die entstandene Steuerschuld insbesondere durch unklare Rechtsvorschriften verursacht wurde. (30) Der Empfänger behauptete, dass die Steuerbehörde die Lage des Unternehmens Konas umfassender bewertete, als dies in dem Plan der Fall war, der dem Gericht im Vergleichsverfahren vorgelegt wurde. V.   STELLUNGNAHME DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK (31) Die slowakischen Behörden machten in ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geltend, dass die staatliche Beihilfe nur dann gewährt wird, wenn die Steuerforderung im Staatshaushalt abgeschrieben wird. (32) Die slowakischen Behörden führten an, dass die Steuerbehörde bei der Genehmigung des vom Unternehmen Konas beantragten Vergleichs folgende Faktoren berücksichtigt hat, von denen ihrer Meinung nach in der Marktwirtschaft einige auch der Gläubiger berücksichtigen sollte. Erstens betrug der Buchwert der errichteten Immobilie zum Zeitpunkt des Vergleichs lediglich 3,2 Mio. SKK, obwohl sich die gesicherten Forderungen auf 10,1 Mio. SKK beliefen. Zweitens ist ein Insolvenzverfahren in der Regel langwierig und der Verkauf von Aktiva in dieser Region sehr problematisch. Der Erlös, den die Steuerbehörden über den Zeitraum von 1997 bis 2005 aus Insolvenzen erzielten, liegt der Statistik zufolge bei durchschnittlich 7 %. Drittens hat die Steuerbehörde die Auswirkung der Liquidation des Unternehmens Konas auf die Arbeitslosigkeit in der Region (zum Zeitpunkt des Vergleichs etwa 40 %) in Betracht gezogen, wobei nicht nur die Entlassungen bei dem Unternehmen Konas berücksichtigt wurden, sondern auch die bei einem weiteren Unternehmen in der Region, welches vom Unternehmen Konas abhängig ist und etwa 400 Personen beschäftigt. Und schließlich waren für die Steuerbehörde auch die künftig zu erwartenden Steuereinnahmen ein Gesichtspunkt. (33) Was die Steuerpfändung betrifft, so bestätigten die slowakischen Behörden, dass die Steuerbehörde in den Jahren von 1998 bis 2000 acht Vollstreckungsbefehle für das Unternehmen Konas erteilt hat und die Steuerschuld des Unternehmens Konas um 8 106 672,42 SKK auf den Betrag von 11 223 459 SKK verringert wurde, der im Jahr 2004 in das Vergleichsverfahren einbezogen wurde. Seit dem Jahr 2001 zahlt das Unternehmen Konas alle Steuern regelmäßig und fristgerecht. (34) Die slowakischen Behörden bestreiten jedoch nicht, dass diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie behaupten jedoch, dass diese Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. (35) Die slowakischen Behörden bezweifeln nicht die Auffassung der Kommission, wonach die Schuldabschreibung im Vergleichsverfahren nicht von der Durchführung des Plans abhängig gemacht wurde, den das Unternehmen Konas entsprechend dem Insolvenzgesetz dem zuständigen Gericht vorgelegt hatte. Vorgelegt wurde der Kommission jedoch ein Dokument mit der Bezeichnung „Bewertung des Unternehmens zum Tage des Vergleichs“ (im Weiteren nur „Bewertung des Unternehmens“) vom Januar 2005, welches das Unternehmen Konas der Steuerbehörde vorgelegt hatte. Die slowakischen Behörden behaupten, dass diese Bewertung des Unternehmens es der Kommission ermöglicht zu beurteilen, ob die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war. (36) In dieser Bewertung wird zuerst die Tätigkeit des Unternehmens Konas seit seiner Gründung im Jahr 1992 beschrieben, und es werden Informationen zum Umsatz und zu den Betriebsergebnissen in den Jahren 1993 bis 2003 angeführt. (37) Ursache für die Schwierigkeiten des Unternehmens war dieser Bewertung zufolge die hohe Kreditbelastung, die seit der Aufnahme der Produktion im Jahr 1993 bestand und die sich mit dem Umfang der Produktion nicht tilgen ließ. In den Jahren 1994 bis 1996 stieg insbesondere die Steuerschuld, wobei der Schuldenbetrag dann teilweise eingezogen und teilweise auf den nachfolgenden Zeitraum übertragen wurde, bis er im Vergleichsverfahren abgeschrieben und teilweise zurückgezahlt wurde. (38) Die Bewertung des Unternehmens enthält ferner eine kurze Marktanalyse, in der das Konkurrenzumfeld in allen Segmenten, in denen das Unternehmen Konas tätig ist, beschrieben wird (5). Dabei werden Position und Perspektive des Unternehmens Konas in jedem dieser Segmente beschrieben und der Schluss gezogen, dass das Wachstumspotenzial insbesondere im Bereich der Herstellung von Werkzeugen, Schutzschilden und anderen Maschinenbauerzeugnissen liegt. Auf der anderen Seite wird darin vorgeschlagen, die Herstellung von Einzweckmaschinen und die Annahme kleiner Aufträge (Herstellung von im Handel nicht erhältlichen Ersatzteilen, Notreparaturen) einzuschränken. Aussicht auf Erhöhung der Nachfrage nach seinen Erzeugnissen besteht durch die Entwicklung der Automobilindustrie in der Slowakei und konkreter Anzeichen wachsenden Interesses von Unternehmen der EU infolge des EU-Beitritts der Slowakei. Nach Auffassung des Unternehmens Konas liegt seine Konkurrenzfähigkeit in seinem technischen Know-how, das weiter entwickelt werden sollte. (39) Der Bewertung zufolge werden die Kapazitäten des Unternehmens Konas nicht ausreichend ausgeschöpft; was durch Investition in eine computergesteuerte Fräse gelöst werden sollte. In der nachfolgenden Tabelle sind die zwischen 2004 und 2008 in Verbindung mit der durchgeführten finanziellen Umstrukturierung zu treffenden Maßnahmen umrissen. Tabelle 2 Umstrukturierungsmaßnahmen laut Bewertung des Unternehmens (in SKK) Maßnahme Ausführung Kosten Finanzierung Marketing   2005 500 000 Konas Entwicklung der Technologien Drahtschneiden 2004 1 500 000 Konas NC-Fräsen 2006 4 000 000 Darlehen Ausfunken 2007 2 500 000 Darlehen NC-Drehen 2008 1 500 000 Darlehen Organisation Infosystem zur Steuerung von Aufträgen 2005 500 000 Konas Ausbildung junger Mitarbeiter   2007 500 000 Konas finanzielle Umstrukturierung Abzahlung Schulden 2004 1 602 769 Konas — Barmittel Abschreibung 2004     — durch den Staat   9 730 739 staatliche Mittel — durch andere Gläubiger   717 388 externe Mittel Insgesamt     23 050 896   (40) Die Bewertung des Unternehmens enthält schließlich dessen voraussichtliche Betriebsergebnisse im Zeitraum 2005—2009, aus denen hervorgeht, dass die genannten Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität beitragen sollten. Der Umsatz sollte sich ab 2005 um jährlich 10 % erhöhen. (41) Nach Auskunft der slowakischen Behörden wurde diese Bewertung im Januar 2005 erstellt. Es ist offensichtlich, dass die Bewertung des Unternehmens vorgenommen wurde, um seine Situation vor dem Vergleich zu bewerten und dessen Aussichten nach dem Vergleich zu analysieren. (42) Was die Frage betrifft, ob sich die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkte, so bestätigten die slowakischen Behörden, dass das Unternehmen Konas am 31. März 2004 3,9 Mio. SKK als Barvermögen besaß, die für Löhne (730 000 SKK), Verbindlichkeiten gegenüber den am Vergleich beteiligten Gläubigern (1 602 769 SKK) und Gebühren für das Vergleichsverfahren (140 000 SKK) benötigt wurden. VI.   WÜRDIGUNG 1.   Zuständigkeit der Kommission (43) Da ein Teil der für diesen Fall maßgeblichen Ereignisse vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 eingetreten ist, musste die Kommission zunächst feststellen, ob sie im Zusammenhang mit der fraglichen Maßnahme zum Handeln befugt ist. (44) Maßnahmen, die vor dem Beitritt in Kraft traten und nach dem Beitritt nicht anwendbar sind, kann die Kommission weder auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen gemäß Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte von 2003 noch gemäß Artikel 88 EG-Vertrag prüfen. Weder der Beitrittsvertrag von 2003 noch der EG-Vertrag beauftragen oder bevollmächtigen die Kommission, diese Maßnahmen zu prüfen. (45) Andererseits fallen Maßnahmen, die nach dem Beitritt in Kraft traten, gemäß EG-Vertrag in die Zuständigkeit der Kommission. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem eine bestimmte Maßnahme in Kraft gesetzt wurde, ist als maßgebendes Kriterium auf „die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen (nationalen) Instanzen“ abzustellen (6). (46) Die zuständige Behörde entschied am 8. Juni 2004 über die Abschreibung eines Teils der Forderung der Steuerbehörde, als die Steuerbehörde dem vom Unternehmens Konas beantragten Vergleich zustimmte, d. h. nach dem Beitritt. (47) Insofern ist die Frage, ob diese Maßnahme nach dem Beitritt anwendbar ist, gegenstandslos. (48) Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass sie über die Zuständigkeit verfügt, die vorliegende Maßnahme gemäß Artikel 88 des EG-Vertrags zu bewerten. 2.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (49) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (50) Die Abschreibung einer Schuld gegenüber einer öffentlichen Behörde, wie sie die Steuerbehörde darstellt, ist eine Form der Verwendung staatlicher Mittel. Begünstigt diese Maßnahme ein selbständiges Unternehmen, so ist sie selektiv. Das Unternehmen ist auf dem Gebiet der Herstellung von industriellen Maschinen und Industrieanla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.