Europäische Union

2007/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe C 42/2005 (ex N 66/2005, ex N 195/2005), die die Slowakische Republik zugunsten der Firma Konas, s. r. o. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4205) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r hat und nicht in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten innerhalb von 30 Tagen ab deren Fälligkeit nachzukommen. (*1)  Betrag, den das Unternehmen Konas an seine Gläubiger zu zahlen hat. (5)  Diese Informationen haben die slowakischen Behörden der Kommission bereits übermittelt, bevor diese den Beschluss fasste, die förmliche Prüfung einzuleiten (siehe Abschnitt 4 dieses Beschlusses). (6)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost gegen die Kommission, Randnr. 74. (7)  Rechtssache T-152/99 Hamsa gegen die Kommission, Randnr. 158: Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unterscheidet nicht zwischen den Ursachen oder Zielen von Maßnahmen staatlicher Intervention, sondern definiert sie über ihre Wirkung (8)  Rechtssache C-256/97, DM Transport. (9)  Bilanz zum 24. März 2004, einen Tag vor Erlass des Beschlusses zur Genehmigung des Vergleichsverfahrens durch das zuständige Gericht. (10)  Siehe mutatis mutandis die Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien gegen die Kommission, Randnr. 21—22; Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau GmbH, Randnr. 106—108. (11)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (12)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (13)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85). (14)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (15)  Die Grenze für Kleinunternehmen liegt jedoch nach den neuen Leitlinien bei mindestens 25 %.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.