Europäische Union

1999/395/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3437) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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f 6354149834 ESP, da es die 1987 und 1988 bereits geleisteten Zahlungen nicht berücksichtigt hatte). Auf der Grundlage des Urteils des Obersten Finanzgerichts vom 28. November 1990 über die Rechtmäßigkeit der Bescheide von 1987 und 1988 wurde das Zwangseinzugsverfahren für diese Schulden offensichtlich bereits vor acht Jahren eingeleitet. Wie Spanien selbst einräumt, hatte das Vollstreckungsverfahren in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung, da SNIACE keine Bankgarantie für die angefochtenen Umweltabgabenbescheide gestellt hat (ausgenommen für 1988). (76) Die Kommission erkennt jedoch an, daß nach spanischem Recht nicht die Confederación Hidrográfica del Norte, sondern die Steuerbehörden für die Eintreibung dieser Schulden von SNIACE zuständig sind. Per Juni 1998 wurden 85383739 ESP eingezahlt, knapp über 1 % der Gesamtforderung. Inzwischen wachsen die Schulden einschließlich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz und Zuschlägen weiter an. (77) Die Kommission stellt fest, daß sich die Eintreibung der Schulden als schwierig erwiesen hat, vor allem aufgrund der prekären Finanzlage von SNIACE und des Einspruchs gegen die jährlichen Bescheide. Dadurch, daß die Steuerbehörden bisher nicht zur Zwangsvollstreckung gegriffen haben, was möglicherweise den Konkurs des Unternehmens verursacht hätte, haben sie wahrscheinlich ihre Aussichten, zumindest einen Teil der geschuldeten Umweltabgaben zu erhalten, vergrößert, was wegen der Existenz von Gläubigern von höherer Rangordnung anders nicht zu erreichen gewesen wäre. (78) Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung läßt demzufolge beim derzeitigen Stand nicht den Schluß zu, daß die Nichtentrichtung der Umweltabgaben tatsächlich eine staatliche Beihilfe darstellt. Angesichts der komplizierten Rechtslage in der Frage, ob Spanien SNIACE durch die Nichteintreibung unbezahlter Umweltabgaben eine Vorzugsbehandlung gewährt hat, beabsichtigt die Kommission, die Entscheidung über diesen Punkt auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Nichtbeitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen seit 1991 (79) Die Kommission stellt nicht in Abrede, daß die Sozialversicherungsanstalt, wie von Spanien angeführt, zum Schutz ihrer Interessen gehandelt habe. Dabei möchte die Kommission ausdrücklich hervorheben, daß sie das allgemeine Sozialversicherungssystem Spaniens in keiner Weise in Frage stellt. (80) Spanien hat allerdings eingeräumt, daß eine Zwangsvollstreckung zur Beitreibung der Forderungen der Sozialversicherungsanstalt möglicherweise zur Schließung des Unternehmens geführt hätte. Daraus ist ersichtlich, daß die mehrjährige Duldung der verzögerten Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge seitens SNIACE durch die Sozialversicherungsanstalt dem Unternehmen einen erheblichen Vorteil gebracht hat. (81) Offensichtlich ist auch, daß die einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften den Behörden in der Behandlung von Einzelfällen einen Ermessensspielraum zugestehen, und genau das war hier der Fall. Dabei sieht sich die Kommission gezwungen hervorzuheben, daß sie der Grad des Ermessens, den die Sozialversicherungsanstalt in diesem speziellen Fall nutzen konnte, und dazu noch bei einem Unternehmen mit offensichtlich mangelnder Lebensfähigkeit, bewogen hat, die Ausführungen Spaniens zurückzuweisen, das Vorgehen der Sozialversicherung im Fall von SNIACE sei eine allgemein übliche Maßnahme(3). (82) Trotz der Tatsache, daß die Sozialversicherungsanstalt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen gehandelt hat, scheint die Behandlung der Schulden von SNIACE durch mehrere Umschuldungsvereinbarungen nicht mit den vorherrschenden Marktbedingungen zu korrespondieren. Die Kommission nimmt üblicherweise einen Vergleich mit dem zu dem betreffenden Zeitpunkt für den entsprechenden Mitgliedstaat festgelegten Referenzzinssatz vor. Für Spanien wurde jedoch bis August 1996 kein solcher Zinssatz festgelegt. Um zu entscheiden, ob ein solcher Satz den Marktbedingungen entspricht, hat die Kommission in früheren Fällen von Umschuldung bei Sozialversicherungsbeiträgen(4) den in Spanien von Privatbanken für Kredite mit einer Laufzeit von über drei Jahren erhobenen durchschnittlichen Zinssatz zum Vergleich herangezogen. Nach den Statistiken der Spanischen Zentralbank lag der von Privatbanken für Kredite mit einer Laufzeit von über drei Jahren erhobene Zinssatz im betreffenden Zeitraum im Durchschnitt bei: 1991: 18,24 %, 1992: 17,28 %; 1993: 16,19 %, 1994: 12,51 %, 1995: 13,09 %, 1996: 11,06 %(5). Auch die übrigen Bedingungen der Umschuldungsabkommen, d. h. der zeitliche Aufschub der Rückzahlung des Großteils des Betrags und der Zinsen (offensichtlich um dem Unternehmen die Erholung zu ermöglichen), stimmen nicht mit Krediten unter normalen Marktbedingungen überein. (83) Daraus muß die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die Umschuldungsvereinbarungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthielten, die der Kommission nicht nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert wurden, was rechtswidrig war. Der Umfang der rechtswidrigen Beihilfe ist schwer zu bestimmen, aber er entspricht mindestens dem finanziellen Vorteil, der sich aus der Anwendung des niedrigeren Zinssatzes vom Beginn des Entstehens der Schulden an ergab. Kreditbürgschaft in Höhe von 1 Mrd. ESP, genehmigt gemäß Gesetz 7/1993 (84) Unglücklicherweise hat Spanien der Kommission die Absicht der kantabrischen Regionalversammlung, die zur Debatte stehende Bürgschaft zu gewähren, nicht notifiziert. Hinzu kommt, daß das Unternehmen u. a. Polyamidfasern herstellt, ein Erzeugnis, das in den Kontrollrahmen der Beihilferegelungen für die Kunstfaserindustrie fällt. Hingegen kann die Kommission den Standpunkt akzeptieren, daß die Regionalversammlung selbst keine Bürgschaften gewährt und eine Reihe zusätzlicher separater Verwaltungsschritte notwendig gewesen wäre, um die Garantie in Kraft treten zu lassen. Außerdem liegt der Kommission kein Beweis dafür vor, daß die Verabschiedung des Gesetzes SNIACE einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. Unter der Voraussetzung, daß Spanien in Zukunft jeden Vorschlag zur Formalisierung der Garantie der Kommission notifiziert, kommt die Kommission daher zu dem Schluß, daß das Gesetz 7/1993 SNIACE keinen besonderen Vorteil gewährt und daher auch keine staatliche Beihilfe darstellt. Finanzierungsvereinbarungen für den geplanten Bau einer Abwasserbehandlungsanlage (85) Aufgrund der von Spanien bereitgestellten Informationen nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß sich das regionale Abwasserprogramm im Einzugsgebiet der Flüsse Saja und Besaya in der Phase der technischen Begutachtung befindet und daß bis zum Abschluß dieser Phase kein Urteil darüber möglich ist, welche Maßnahmen letztlich im Zusammenhang mit den Einleitungen von Firmen (einschließlich SNIACE) in den Besaya ergriffen werden müssen. Die Kommission nimmt ferner die von Spanien gegebene Zusicherung zur Kenntnis, daß von SNIACE bereits eingeleitete Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau einer Abwasserbehandlungsanlage ohne jegliche öffentliche Mithilfe erfolgten und darüber hinaus keine öffentliche Hilfe vorgesehen ist. Die von der Kommission durchgeführte Prüfung hat demzufolge keine Beihilfeelemente in diesem Punkt feststellen können. Schuldennachlaß in Höhe von 116 Mio. ESP durch den Stadtrat von Torrelavega (86) Die Informationen Spaniens lassen erkennen, daß das Vorgehen des Stadtrats von Torrelavega davon bestimmt war, alle laut spanischem Recht zwangsvollstreckbaren Forderungen gegenüber SNIACE zu sichern. Die Kommission hat ferner geprüft, ob das Verhalten des öffentlichen Gläubigers in diesem Fall von der Absicht geleitet war, die Aussichten auf die Beitreibung der nichtbezahlten Gebühren erheblich zu verbessern und ob sein Vorgehen mit dem privater Gläubiger vergleichbar ist. Wie die Kommission bei Einleitung des Verfahrens eingeräumt hat, konnten die Behörden dadurch, daß sie sich nicht an der im Oktober 1996 im Rahmen des Verfahrens der Zahlungseinstellung von den privaten Gläubigern geschlossenen Vereinbarung (in der u. a. die Umwandlung von 40 % der Schulden in Aktien vorgesehen ist) beteiligten, im Prinzip ihre sämtlichen Forderungen sichern. Ferner akzeptiert die Kommission, daß die separate Vereinbarung zwischen dem Stadtrat von Torrelavega und SNIACE, die parallel zur Gläubigervereinbarung abgeschlossen wurde, dem Unternehmen anscheinend keine großzügigere Behandlung als die Vereinbarung der Privatgläubiger gewährt hat. Im Gegenteil, der "Schuldennachlaß" war im wesentlichen auf Beträge beschränkt, die tatsächlich nicht eintreibbar waren, vor allem weil das Unternehmen über lange Zeiträume der Jahre 1995 und 1996 nicht wirtschaftlich tätig war und die fälligen Beträge folglich neu veranlagt werden mußten, obwohl der Kommission bisher keine Daten über die Neuveranlagung vorliegen. (87) Demzufolge kann die Kommission anhand der vorliegenden Informationen akzeptieren, daß das Vorgehen der Kommunalbehörden von Torrelavega SNIACE im Rahmen des Verfahrens keinen ungerechtfertigten Vorteil gebracht oder zu einem Erlaß der Schulden geführt hat und somit keine staatliche Beihilfe darstellt. Vereinbarungen zwischen SNIACE und dem Lohn Garantiefonds FOGASA über die Rückzahlung von 1,702 Mrd. ESP für Lohnrückstände, die der FOGASA im Auftrag von SNIACE an die Belegschaft hat (88) Wie schon bei der Einleitung des Verfahrens festgestellt, wiederholt die Kommission, daß sie nichts gegen die Intervention des FOGASA insoweit einzuwenden hat, als dieser im Auftrag des Unternehmens und nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen (des FOGASA) die rechtmäßigen Forderungen der Belegschaftsmitglieder von SNIACE bedient, deren Erfuellung anderenfalls nicht möglich gewesen wäre. Der ständigen Praxis der Kommission zufolge ist jedoch jeder vom Staat nach seinem Ermessen zu diesen Kosten geleistete Betrag als Beihilfe zu betrachten und nicht als allgemeine Maßnahme, wenn einem Unternehmen daraus finanzielle Vorteile entstehen, unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt an das Unternehmen erfolgen oder den Beschäftigten über eine staatliche Institution zufließen. (89) Nach dem Verständnis der Kommission über die Vereinbarungen liegt es im Ermessen des FOGASA, die Rückzahlungen über einen Zeitraum von acht Jahren aufzusplitten und aufzuschieben. Die aufgeschobenen Zahlungen unterliegen dem gesetzlichen Zinssatz. Diese Vereinbarungen stimmen zwar mit dem geltenden Recht überein, entsprechen jedoch anscheinend nicht den allgemeinen Marktbedingungen. Aus den gleichen Gründen wie bei den vorgenannten Schulden aus den Sozialversicherungsbeiträgen (es gab für Spanien bis August 1996 keinen Referenzzinssatz) führte die Kommission einen Vergleich mit dem von privaten Banken für Kredite mit einer Laufzeit von über drei Jahren erhobenen durchschnittlichen Zinssatz für den in Frage kommenden Zeitraum durch, wobei sich folgende Zinssätze ergaben: 1993: 16,19 %, 1994: 12,51 %, 1995: 13,09 %, 1996: 11,06 %. Diese Zinssätze liegen weit über den in den Vereinbarungen zugrunde gelegten Sätzen. Ferner zweifelt die Kommission weiterhin daran, daß das Unternehmen angesichts seiner finanziellen Schwierigkeiten in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus diesen Vereinbarungen nachzukommen. Trotz wiederholter Aufforderungen hat Spanien bisher keine detaillierten Angaben über die Art der zugunsten des FOGASA als Sicherheit eingetragenen Hypothek zur Verfügung gestellt. (90) Dem für die Schulden aus Sozialversicherungsbeiträgen gewählten Ansatz folgend muß daher geschlossen werden, daß die Umschuldungsvereinbarungen mit dem FOGASA staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthielten, die der Kommission nicht notifiziert wurden, was rechtswidrig war. Ebenso wie bei den Schulden aus den Sozialversicherungsbeiträgen ist die Quantifizierung des genauen Betrags der rechtswidrigen Beihilfe schwierig, aber die Beihilfe kommt mindestens dem finanziellen Vorteil gleich, der sich aus der Tatsache ergibt, daß die für die Umschuldungsvereinbarungen zu zahlenden Zinssätze nur bei 10 % bzw. 9 % liegen. (91) Nach der Feststellung, daß die Nichtentrichtung von Umweltabgaben, die Umschuldung der Sozialversicherungsschulden und die Rückzahlungsvereinbarungen mit dem FOGASA rechtswidrige staatliche Beihilfen enthalten, muß die Kommission entscheiden, ob solche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (92) Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt, daß Beihilfen mit den in ihm spezifizierten Merkmalen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag geregelten Ausnahmen von diesem Prinzip gelten angesichts der Art und der Ziele der Beihilfen nicht für den vorliegenden Fall. (93) Zu den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete merkt die Kommission an, daß die Region, in der SNIACE seinen Standort hat, seit September 1995 für Regionalhilfe nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und zuvor für Regionalhilfe nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) beihilfefähig war. Die SNIACE gewährte Beihilfe entspricht jedoch nicht den Merkmalen der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete im Sinne dieses Artikels, da sie in der Form von Betriebsbeihilfe gewährt wurde, d. h. nicht an Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen gebunden war. Außerdem konnte eine Betriebsbeihilfe in Gebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) nur ausnahmsweise unter diese Ausnahmeregelung fallen, nämlich nur dann, wenn sie in eingeschränkter Form und unter Kontrolle an Unternehmen in Schwierigkeiten gegeben wurde (siehe unten). (94) Was die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) betrifft, so war die Beihilfe offensichtlich nicht dazu bestimmt, ein Projekt von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im spanischen Wirtschaftsleben zu beheben; Spanien hat allerdings auch nicht versucht, die Beihilfe mit solchen Gründen zu rechtfertigen. (95) Zur Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) des Vertrags ist festzustellen, daß die Beihilfe eindeutig nicht dazu bestimmt war, die Kultur zu fördern und das kulturelle Erbe zu erhalten. (96) In der Beurteilung der Maßnahmen zugunsten von SNIACE geht die Kommission somit von dem nicht regionalgebundenen spezifischen Element von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags aus, in dem eine Ausnahme für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete" vorgesehen ist, "soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". Angesichts der finanziellen Lage von SNIACE während des Zeitraums, in dem die Beihilfe gewährt wurde, könnte diese als Beihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewertet werden. (97) Die Kommission ist der Auffassung, daß Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten die größte Gefahr für eine Verlagerung von Arbeitslosigkeit und branchenbezogenen Problemen von einem Mitgliedstaat in einen anderen bedeuten, da sie als Mittel zur Erhaltung des Status quo dienen und die in der Marktwirtschaft wirkenden Kräfte daran hindern, die normalen Konsequenzen zu bewirken, d. h., daß nichtkonkurrenzfähige Unternehmen im Prozeß der Anpassung an die sich verändernden Wettbewerbsbedingungen verschwinden. Gleichzeitig kann eine solche Beihilfe durch ihren Einfluß auf die Preispolitik der Beihilfeempfänger, wenn sich diese mit der Unterbietung der Preise auf dem Markt zu halten suchen, zersetzende Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel haben. (98) Aus diesem Grund hat die Kommission im Verlauf der Jahre einen speziellen Ansatz für die Beurteilung von Beihilfen für in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen entwickelt. In den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) sind eine Reihe von Voraussetzungen für diese Beihilfen festgelegt. Sie unterscheiden zwischen Beihilfen zur Rettung und Beihilfen zur Umstrukturierung: (99) Rettungsbeihilfen, d. h. Beihilfen, um das Unternehmen am Leben zu erhalten, während die Ursachen für seine Schwierigkeiten aufgedeckt werden und ein Sanierungsplan ausgearbeitet wird, sind unter folgenden Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; b) ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. zur Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); c) sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren; und d) sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein und dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten haben. (100) Umstrukturierungshilfen werden grundsätzlich nur genehmigt, wenn sie im Gemeinschaftsinteresse liegen und für sie ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm vorhanden ist, das der Kommission im Detail vorgelegt werden muß. Ein Umstrukturierungsplan muß folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Der Plan muß die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellen. b) Der Plan muß nachteilige Auswirkungen auf die Konkurrenten nach Möglichkeit ausgleichen. c) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. (101) Ab 1977 wurde schließlich die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, der Kunstfaserindustrie Beihilfen zu gewähren, eingeschränkt, um der Gewährung von Beihilfen, die zu einer Kapazitätserhöhung bei der Produktion der wichtigsten Kunstfasern führen könnten, zu steuern. Da SNIACE Kunstfasern produziert und die besagte Beihilfe teilweise durch Förderung solcher Tätigkeiten erfolgte, können die in Frage stehenden Maßnahmen nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewertet werden, wenn sie auch dem Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie genügen. Obwohl die Beihilfe über mehrere Jahre zurückreicht, muß sie anhand der derzeitig gültigen Fassung des Beihilfekodex untersucht werden. Dieser regelt u. a. Investitionsbeihilfen für das Schmelzspinnen und die Texturisierung von vier Fasern - Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen. Ferner ist eindeutig festgelegt, daß Beihilfen für größere Unternehmen (Unternehmen, die nicht mehr als KMU zählen) von der Kommission nur genehmigt werden (bis zu 50 % der jeweiligen Obergrenze), wenn die Beihilfe zu einer erheblichen Reduzierung der betreffenden Kapazität führt oder der Markt für das in Frage stehende Erzeugnis durch einen strukturell bedingten Liefermangel gekennzeichnet ist und die Beihilfe nicht zu einer bedeutenden Erhöhung der Kapazität führt. (102) Im vorliegenden Fall hat Spanien weder versucht, die Maßnahmen als Rettungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen zu deklarieren, noch hat es irgendeinen Beweis für einen tragfähigen Umstrukturierungsplan oder eine geplante Reduzierung des Marktanteils von SNIACE vorgelegt. Dies spricht für die Annahme, daß die Beihilfe einfach dazu bestimmt war, dem Unternehmen das Überleben am Markt zu ermöglichen. (103) Was den der Kommission vom Beschwerdeführer vor der Einleitung des Verfahrens übergebenen Rentabilitätsplan betrifft, so hat Spanien nur seinen Standpunkt bekräftigt, daß die Schlußfolgerung der Beraterfirma, "die Tragfähigkeit von SNIACE kann nur durch die Gewährung von Subventionen gesichert werden, die Investitionsprojekte und eine Umschuldung ermöglichen" eine rein private Ansicht aus einer privaten Studie ist und nicht unbedingt den Standpunkt der spanischen Behörden wiedergibt. (104) Darüber hinaus ist der Kommission kein Plan von SNIACE bekannt, der zu einer erheblichen Einschränkung der Produktionskapazität im Kunstfaserbereich führen würde. Außerdem ist auch die Kapazitätsauslastung in diesem Sektor, in dem es einen umfangreichen innergemeinschaftlichen Handel gibt, weiterhin unbefriedigend. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (105) Die Kommission stellt fest, daß Spanien demzufolge rechtswidrig eine Beihilfe in Form einer Umschuldung von Verbindlichkeiten aus Sozialversicherungsbeiträgen und von zwei Rückzahlungsabkommen mit dem FOGASA gewährt hat, die gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt und mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar ist. (106) Da die Beihilfe unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, muß sie zurückgezahlt und ihre ökonomische Wirkung aufgehoben werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten der Sociedad Nacional de Industrias y Aplicaciones de Celulosa Española SA (SNIACE) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, a) insofern als der Zinssatz unter dem Marktzinssatz lag - Vereinbarung vom 8. März 1996 (geändert durch die Vereinbarung vom 7. Mai 1996) zwischen SNIACE und der Sozialversicherungsanstalt zur Umschuldung einer Kreditsumme von 2903381848 ESP, erneut geändert durch die Vereinbarung vom 30. September 1997 zur Umschuldung einer Kreditsumme von 3510387323 ESP -, und b) insofern als der Zinssatz unter dem Markzinssatz lag - Vereinbarungen vom 5. November 1993 und vom 31. Oktober 1995 zwischen SNIACE und dem Lohngarantiefonds FOGASA über 1362708700 ESP bzw. 339459878 ESP (einschließlich Zinsen). Die übrigen Maßnahmen, die im Rahmen des nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens geprüft wurden, nämlich eine Kreditbürgschaft in Höhe von 1 Mrd. ESP, genehmigt durch das Gesetz 7/1993, die Finanzierungsvereinbarungen für den geplanten Bau einer Abwasserbehandlungsanlage und der durch den Stadtrat von Torrelavega gewährte Schuldennachlaß, stellen keine Beihilfen dar, und das Verfahren kann eingestellt werden. Spanien unterrichtet die Kommission jedoch binnen zwei Monaten ab Datum der Entscheidung über die steuerliche Neuveranlagung der Geschäftstätigkeit von SNIACE für die Jahre von 1995 bis heute durch den Stadtrat von Torrelavega. Zu den im Zeitraum 1987 bis 1995 nicht entrichteten Umweltabgaben wird die Kommission zum gegebenen Zeitpunkt eine Entscheidung erlassen. Artikel 2 (1) Das Königreich Spanien ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Beitreibung erfolgt nach spanischem Recht. Die beizutreibenden Beträge erhöhen sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe an den Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des einschlägigen Bezugssatzes berechnet werden. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen werden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 49 vom 14.2.1998, S. 2. (2) ABl. C 49 vom 14.2.1998, S. 2. (3) Generalanwalt Jacobs stellt in seinen Schlußanträgen vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-256/97, D.M. Transport SA fest: "Klar ist, daß unter bestimmten Umständen die fortwährende großzügige Duldung von verspäteten Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen dem begünstigten Unternehmen erhebliche kommerzielle Vorteile bringen kann und im Extremfall einer Befreiung von der Z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.