Europäische Union

90/184/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-12-04

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01990D0184 — DE — 04.12.2018 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der dänische Text ist verbindlich) (90/184/Euratom, EWG) (ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 37) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/75/EG, Euratom vom 1. Februar 1994   L 36 13 8.2.1994 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/814/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012   L 352 56 21.12.2012 ►M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/1886 DER KOMMISSION Nur der dänische Text ist verbindlich vom 30. November 2018   L 308 45 4.12.2018 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der dänische Text ist verbindlich) (90/184/Euratom, EWG) ▼M2 ————— ▼B Artikel 2 Dänemark wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln: 1. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien, mit Ausnahme der dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen (Anhang F, ex Nummer 6). ▼M1 ————— ▼M3 Artikel 2a Für die Zwecke der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 20. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2022 wird Dänemark ermächtigt, die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 1 ) genannten Umsätze nicht zu berücksichtigen, soweit sie sich auf Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken beziehen. ▼B Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. ( 1 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.