01990D0184 — DE — 04.12.2018 — 003.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(90/184/Euratom, EWG)

(ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 37)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/75/EG, Euratom vom 1. Februar 1994

  L 36

13

8.2.1994

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/814/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012

  L 352

56

21.12.2012

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/1886 DER KOMMISSION Nur der dänische Text ist verbindlich vom 30. November 2018

  L 308

45

4.12.2018




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(90/184/Euratom, EWG)



▼M2 —————

▼B

Artikel 2

Dänemark wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:

1. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien, mit Ausnahme der dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen (Anhang F, ex Nummer 6).

▼M1 —————

▼M3

Artikel 2a

Für die Zwecke der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 20. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2022 wird Dänemark ermächtigt, die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 1 ) genannten Umsätze nicht zu berücksichtigen, soweit sie sich auf Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken beziehen.

▼B

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.



( 1 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).