01990D0184 — DE — 04.12.2018 — 003.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der dänische Text ist verbindlich) (ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 37) |
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/75/EG, Euratom vom 1. Februar 1994 |
L 36 |
13 |
8.2.1994 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/814/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012 |
L 352 |
56 |
21.12.2012 |
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L 308 |
45 |
4.12.2018 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. März 1990
mit der Dänemark ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(90/184/Euratom, EWG)
▼M2 —————
Artikel 2
Dänemark wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:
1. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien, mit Ausnahme der dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen (Anhang F, ex Nummer 6).
▼M1 —————
Artikel 2a
Für die Zwecke der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 20. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2022 wird Dänemark ermächtigt, die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 1 ) genannten Umsätze nicht zu berücksichtigen, soweit sie sich auf Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken beziehen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
( 1 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).