Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7142) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hzeitig jedoch bezweifelt, ob angesichts der Diskrepanz zwischen der vorausgesagten Unternachfrage und dem Zeitpunkt, zu dem das Kraftwerk HPC zur Verfügung stehen würde, die Beihilfemaßnahme in diesem besonderen Fall ein Beitrag zur Lösung des Problems wäre. Zudem meldete sie Zweifel an, ob der Bedarf an neuen Energiekapazitäten vielleicht durch alternative Technologien gedeckt werden könnte. (368) Und schließlich bezeichnete sie die Diversifizierung als wichtigen Aspekt der Versorgungssicherheit, der jedoch als solcher nicht als Ziel von gemeinsamem Interesse anerkannt werden könne. (369) Die Kommission räumte jedoch ein, dass die Maßnahme mit dem Euratom-Vertrag in Einklang stehe. (370) Wie die Kommission in vorangegangenen Entscheidungen (45) anerkannt hat, ist es Ziel des Euratom-Vertrags, die „Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie, um umfangreiche Energiequellen bereitzustellen“, zu schaffen. Dieses Ziel wird in Artikel 1 des Euratom-Vertrags aufgegriffen, wonach „es Aufgabe der Gemeinschaft ist, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen für die Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten (…) beizutragen“. (371) Auf dieser Grundlage wird durch den Euratom-Vertrag die Europäische Atomgemeinschaft gegründet, der die notwendigen Instrumente und Aufgaben zugewiesen wurden, um diese Ziele zu erreichen. Die Kommission muss gewährleisten, dass die Bestimmungen dieses Vertrags angewandt werden. (372) In Artikel 2 Buchstabe c Euratom-Vertrag heißt es, die Mitgliedstaaten hätten „die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind“. Artikel 40 des Vertrags bestimmt, dass die Gemeinschaft hinweisende Programme veröffentlichen soll, um „Investitionen anzuregen“, „insbesondere hinsichtlich der Ziele für die Erzeugung“. (373) Nach Einschätzung der Kommission, der insbesondere Kapazitätsprognosen und die Rolle, die die Stromversorgung durch das Kraftwerk HPC nach Aufnahme des Betriebs spielen wird, zugrunde liegen, trägt die Maßnahme zu langfristiger Versorgungssicherheit bei. (374) Die Kommission kommt somit zu dem Ergebnis, dass auf die Förderung der Kernkraft ausgerichtete Beihilfemaßnahmen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen und gleichzeitig einen Beitrag zu den Zielen Diversifizierung und Versorgungssicherheit leisten können. 9.3.   MARKTVERSAGEN UND NOTWENDIGKEIT STAATLICHER EINGRIFFE (375) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Auffassung, dass im Bereich Kernkraft notwendigerweise Marktversagen zu verzeichnen sei. (376) Sie berief sich insbesondere auf das Vorhandensein anderer Instrumente zur Verringerung des CO2-Ausstoßes (wie des EHS) und auf die offensichtliche Rentabilität der Kernkraft. Hierzu stellte die Kommission außerdem fest, dass ein Marktversagen, wenn es denn vorliegen würde, mit den Hindernissen im Zusammenhang stehen könnte, die sich aufgrund der massiven Kosten, die damit verbunden sind, der Aufbringung der erforderlichen Mittel in den Weg stellen; dem könnte durch Bereitstellung einer Kreditgarantie wahrscheinlich angemessen begegnet werden, ohne dass andere Instrumente notwendig sind. (377) Die Kommission prüfte die Frage potenziellen Marktversagens anhand der von den Befragten übermittelten Argumente und mittels umfassender wirtschaftlicher Analysen. (46) (378) Es spricht einiges für die Behauptung des Vereinigten Königreichs, dass bei den CO2-Emissionen langfristig gesehen ein gewisser Anteil von Marktversagen verbleibt, da es keine langfristigen Preissignale für CO2 gibt und ein hinreichend präziser und stabiler Regelungsrahmen für die Verringerung des CO2-Ausstoßes auf lange Sicht fehlt. Dieses Argument rechtfertigt ein gewisses Eingreifen des Staates zur Förderung der CO2-armen Stromerzeugung einschließlich der Kernkraft. (379) Auch erscheint die Aussage nicht ganz unbegründet, wonach die Sicherheit der Stromversorgung nicht angemessen in den Preis einfließe und private Investitionen in die Stromerzeugung daher unterhalb des Niveaus verbleiben, das aus Sicht der Gesellschaft optimal wäre. (380) Diese beiden potenziellen Fälle von Marktversagen dürften jedoch keine Investitionen speziell in die Erzeugung von Kernenergie rechtfertigen, sondern im weiteren Sinne eher Investitionen in die CO2-arme Stromerzeugung bzw. in Maßnahmen zur Internalisierung der positiven externen Effekte der Verfügbarkeit von Strom. Die letztgenannte Art von Marktversagen wird speziell durch die Schaffung eines Kapazitätsmechanismus angegangen. Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom 23. Juli 2014 die Maßnahme für einen Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich genehmigt. (47) (381) Es gibt jedoch zwei Arten von Marktversagen, die konkret für die Kernenergie eine größere Rolle spielen. (382) Erstens sind Investitionen in die Kernenergie aufgrund der Kombination aus hohen Investitionskosten, langen Bauzeiten und einer langen Betriebsdauer zur Deckung dieser Kosten mit einem erheblichen Risiko verbunden. Das Fehlen marktbasierter Finanzinstrumente und anderer Vertragstypen zur Absicherung gegen dieses massive Risiko stellt ein Marktversagen dar, das für wenige Technologien gilt, zu denen die Kernenergie gehört. Die derzeit verfügbaren Marktinstrumente bieten keine Zeithorizonte, die über 10 oder 15 Jahre hinausgehen, und zwar weder als langfristige Verträge noch als Instrumente zur Risikoabsicherung. (383) Was die Kernenergieerzeugung von den meisten anderen Formen der Energieerzeugung und auf jeden Fall von der Mehrzahl der Infrastrukturinvestitionen im Allgemeinen unterscheidet, ist insbesondere der extrem lange und komplexe Lebenszyklus. Im Regelfall umfasst die Errichtung eines Kernkraftwerks einen Zeitraum von acht bis zehn Jahren, in dem Kosten, jedoch keine Einnahmen entstehen und die Risiken allein vom Investor getragen werden. In der Betriebszeit von 60 Jahren werden Einnahmen erwirtschaftet, denen jedoch eine ungewisse Entwicklung der Großhandelspreise zugrunde liegt. Die anschließende Stilllegungsphase kann 40 Jahre in Anspruch nehmen, wobei für die Außerdienststellung der Anlage Reserven gebildet werden müssen. Und schließlich werden Lagerung und Behandlung der hochaktiven nuklearen Abfälle vor deren Abtransport in ein Endlager, wo die Abfälle Jahrtausende lang gelagert werden sollen, üblicherweise auf dem Kraftwerksgelände vorgenommen. (384) Zweitens besteht (vorwiegend aus politischen Gründen) die Gefahr eines „Hold-up“, sobald die Investition erfolgt ist und der Investor sich in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet. In Anbetracht des strittigen Charakters der Kerntechnologie ist es möglich, dass spätere Regierungen einen anderen Standpunkt vertreten, was die Unsicherheit für private Investoren verstärken kann. Die Kommission ist nicht sicher, ob dieser Punkt als Marktversagen gewertet werden kann, sie räumt jedoch ein, dass er ein Faktor sein kann, der Investitionen in neue Kernkraftwerke erschwert, insbesondere in Anbetracht der langen Zeiträume, die der Bau, der Betrieb und die Stilllegung von Kernkraftwerken in Anspruch nehmen. (385) Diese Aspekte treffen nur auf die Nukleartechnologie zu. Von einem politisch motivierten „Hold-up“ können grundsätzlich alle Technologien betroffen sein, doch ist angesichts des längeren Zeithorizonts und der höheren Investitionen bei Vorhaben im Bereich Kernenergie damit zu rechnen, dass sie stärker in Mitleidenschaft gezogen werden. Und die Unmöglichkeit, das aus der Höhe der Investitionen erwachsende Risiko mithilfe von Marktinstrumenten auf weitere Partner zu verteilen, trifft die Kerntechnik unverhältnismäßig stärker als andere Technologien. (386) Die Kommission stellte sich auch der Frage, ob Investitionen in neue Kernkraftwerke getätigt würden, wenn es keine Beihilfen gäbe. Bei den vorgenommenen Modellierungen wurde auf eine Vielzahl konterfaktischer Fallkonstellationen mit verschiedenartigen Annahmen zu den Preisen für fossile Brennstoffe und zu der politischen Landschaft zurückgegriffen, die die Oberhand gewinnen könnten, wenn es keinen CfD für neue Kerntechnologien geben würde (48). Während das Vereinigte Königreich erklärte, die Modellierung könne an und für sich, insbesondere über derart lange Zeithorizonte, lediglich bei Zugrundelegung der gebotenen Vereinfachung der in der Realität vorhandenen Dynamik nützliche Anhaltspunkte liefern, ist die Kommission der Auffassung, dass die Modellierung hilfreich sein kann, um sich in Kenntnis der Sachlage eine Meinung über wichtige Aspekten der Bewertung zu bilden. (387) In einem Szenario, in dem CfD für erneuerbare Energien und für CCS-Technologien, nicht jedoch für Nukleartechnologien zur Verfügung stehen, sind private Investitionen in neue Nuklearanlagen im Modell bis 2046 nicht wirtschaftlich. Dagegen gibt es in einem Szenario ohne CfD, in dem der Kapazitätsmarkt funktioniert, unter Verwendung der zentralen Annahmen des Ministeriums für Energie und Klimawandel zu den Preisen für fossile Brennstoffe bis 2037 keine privaten Investitionsinitiativen. Bei hohen Preisen für fossile Brennstoffe werden 2032 Entscheidungen zu Investitionen in neue Nukleartechnologien getroffen, bei niedrigen Preisen für fossile Brennstoffe und Pauschalpreisen für CO2 hingegen gibt es sie bis zum Ende des Modellierungshorizonts im Jahr 2049 überhaupt nicht. (388) Es wurden Modelle für acht weitere Szenarien entwickelt, von denen jedes anschließend in bis zu zehn Varianten weiter modifiziert wurde. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die einer Auswahl von Szenarien entnommen wurden, kann in Tabelle 9 im Anhang eingesehen werden. (389) Die wichtigste Erkenntnis der vorgenommenen Modellentwicklung lautet, dass erhebliche Unsicherheit herrscht, ob private Investitionen in neue Nukleartechnologien vorgenommen würden, wenn es keine staatlichen Beihilfen gäbe; dabei erstreckt sich der Zeithorizont von Anfang der 2030er Jahre bis frühestens 2049. Zudem scheint das Angebot von CfD für neue Nukleartechnologien die Wohlfahrt der gesamten Gesellschaft und insbesondere der Verbraucher zu verbessern, sofern nicht die Ziele zur Verringerung des CO2-Ausstoßes verfehlt werden und die Preise für fossile Brennstoffe niedrig sind. (390) Die von der Kommission vorgenommene Analyse bestätigt, dass große Unsicherheit in der Frage herrscht, ob der Markt ohne einen realistischen Zeitrahmen Investitionen in neue Nukleartechnologien tätigen würde. Zwar lässt sich aus den bisherigen Erkenntnissen und den durchgeführten Analysen kein abschließendes Urteil fällen, doch legen sie mit einem hinreichend hohen Grad an Zuverlässigkeit und innerhalb der unvermeidlichen Einschränkungen, die Prognosen über einen solchen Zeithorizont mit sich bringen, den Schluss nahe, dass rein kommerzielle Investitionen in neue Nukleartechnologien nicht rechtzeitig vorgenommen würden, um im Bereich der Energiepolitik dem Handlungsbedarf zu genügen, dem sich das Vereinigte Königreich ohne staatliche Beihilfen gegenübersähe. (391) Darüber hinaus sind die alternativen Mechanismen nicht ausreichend, um Anreize für Investitionen in neue Nukleartechnologien zu erzeugen. Weder der CO2-Mindestpreis noch der Kapazitätsmarkt genügen, um Investitionen in die Kernenergie hervorzubringen. Insbesondere kommen Kernkraftwerksbetreiber für die Teilnahme am Kapazitätsmarkt nur dann in Frage, wenn sie auf andere Formen der Förderung (einschließlich eines CfD oder einer Kreditgarantie) verzichten, doch bietet der Kapazitätsmarkt zu kurze Fristen, um Investitionen in die Kernenergie sicherzustellen. Der CO2-Mindestpreis bietet für Investitionen in der Größenordnung und mit der Laufzeit, wie sie für die Umsetzbarkeit neuer Nukleartechnologien erforderlich sind, hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Großhandelspreise nicht genügend Sicherheit. Aus der Modellierung ergibt sich, dass andere Formen der Förderung nicht ausreichen würden, um Investitionen in neue Nukleartechnologien innerhalb eines realistischen Zeithorizonts und in der vom Vereinigten Königreich benötigten Weise zu gewährleisten. Keine der Fördermaßnahmen bietet eine Lösung für die große Unsicherheit in Bezug auf die Entwicklung der Großhandelspreis und für die fehlende Möglichkeit der Absicherung und der Unterzeichnung langfristiger Vereinbarungen. (392) Aus den vorstehend genannten Gründen und in dem Maße, in dem Investitionen in neue Nukleartechnologien, wie in Abschnitt 9.2. dargelegt, ein Ziel von gemeinsamem EU-Interesse verfolgen, vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die vorgeschlagenen staatlichen Beihilfemaßnahmen für diese besondere Art von Investitionen in neue Nukleartechnologien angesichts des Zustands und der Funktionsweise der Finanzmärkte im Vereinigten Königreich zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses notwendig sind. 9.4.   ANGEMESSENHEIT DES INSTRUMENTS UND ANREIZEFFEKT (393) In ihrem Einleitungsbeschluss formulierte die Kommission die Frage, ob der CfD als geeignetes Instrument für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe angesehen werden könne, da er das Preissignal abschaffe und in die aktuelle Marktgestaltung eingreife, in der die Stromerzeugung ein wettbewerbsorientierter Markt sei und Investitionen auf der Grundlage der zu erwartenden Einnahmen aus dem Verkauf von Strom auf Großhandelsebene vorgenommen würden. (394) Die Kommission hatte auch Zweifel an der Dauer der Maßnahme sowie an der Tatsache, dass diese in einem Maße einen Schutz der Einnahmen biete, dass sie das Preisrisiko ausräume, ein Umstand, der bei einer Kombination aus CfD und Kreditgarantie zusätzlich verstärkt werde. Und schließlich meldete die Kommission Zweifel aufgrund des Fehlens eines öffentlichen und transparenten Ausschreibungsverfahrens an, durch das unter anderem die Technologieneutralität verletzt werde, indem private Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und EDF über ein Projekt, dem eine besondere Technologie zugrunde liege, erlaubt würden. (395) Die Argumentation des Vereinigten Königreichs zugunsten des CfD bezieht sich auf die in Abschnitt 9.3 dargelegten Formen von Marktversagen, allen voran die aufgrund der unvollständigen Risikotransfermärkte mangelnde Fähigkeit privater Kapitalgeber, das Preisschwankungsrisiko unter den gegenwärtigen Umständen wirksam zu verteilen oder weiterzureichen. (396) In dem Maße, wie derartige langfristige Formen von Kapitalmarktversagen vorliegen, wäre die Bereitstellung einer Kreditgarantie allein nicht ausreichend, um Investitionen in neue Nukleartechnologien möglich zu machen, da damit lediglich die Notwendigkeit der Einwerbung von Fremdkapital für das Projekt angesprochen wird, nicht jedoch die mit Nuklearanlagen verbundenen speziellen Risiken im Zusammenhang mit deren Bau und dem langen und komplexen Lebenszyklus. Die Kreditgarantie ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, der CfD hingegen die Bereitstellung von Eigenkapital für das Projekt. Der Kreditgarantie selbst liegt sogar das Bestehen des CfD zugrunde, und sie ist untrennbar mit ihm verbunden, da das Projektrating auf dem Vorhandensein des CfD beruht. Nur die Einnahmengarantie des CfD könnte einen Ausgleich für das langfristige Risikoprofil des Projekts bieten. (397) Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom 23. Juli 2014 bereits akzeptiert, dass ein CfD ein geeignetes Instrument zur Förderung CO2-armer Technologien und insbesondere erneuerbarer Technologien sein kann. (49) (398) Mit dem CfD wird offen die Notwendigkeit angegangen, Preisstabilität und eine vorhersehbare Ertragsrate und Kapitalverzinsung des Projekts zu gewährleisten, da diese für Investitionen dieser Größenordnung und Laufzeit eine besonders wichtige Rolle spielen und somit für die Realisierung der Investition von ausschlaggebender Bedeutung sind. In diesem Sinne ist der CfD ein Instrument, mit dem den wichtigsten Formen von Marktversagen (siehe oben) entgegengetreten wird. (399) Die zusätzlichen Bedingungen, die speziell für den CfD für das Kraftwerk HPC und die Vereinbarung mit dem Ministerium festgelegt worden sind, und insbesondere die Ausgleichszahlungen für den Fall einer politischen oder gesetzgeberischen Form einer diskriminierenden Benachteiligung der Nukleartechnologie sind auf die zusätzlichen Risiken ausgerichtet, die als eine Besonderheit der Kernenergie betrachtet werden können, d. h. die Möglichkeit des Investitionsstopps infolge der Veränderung des Rechtsrahmens, die beispielsweise aus politischen Gründen vorgenommen wird. (400) In Anbetracht des Ziels der Beihilfemaßnahmen, d. h. Investitionen in die Kernenergie anzukurbeln, ist die Kommission der Auffassung, dass eine offene Ausschreibung, an der sich Inhaber weiterer Technologien zur Stromerzeugung beteiligen würden, mit Blick auf den vom Vereinigten Königreich benötigten zeitlichen Rahmen nicht angebracht wäre. (401) Nach der vom Vereinigten Königreich veröffentlichten offenen Aufforderung zur Interessensbekundung wurde nur von EDF ein Investitionsvorschlag unterbreitet. Das Vereinigte Königreich hat den Nachweis (50) erbracht, dass zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit EDF kein anderes Projekt vorlag, das mit HPC hätte in Konkurrenz treten können. Aufgrund der Besonderheiten der Nukleartechnologie fallen im Vorfeld der Inbetriebnahme erhebliche Kosten an, und nur eine begrenzten Zahl von Marktteilnehmern verfügt über das Know-how und die Finanzkraft, um Investitionen in der Größenordnung des HPC zu tätigen. Wie das Vereinigte Königreich dargelegt hat, hätte es einen stärkeren Wettbewerbsdruck unter den Bietern vorgezogen, jedoch hätten keine Angebote weiterer Unternehmen für das neue Kernkraftwerk vorgelegen. (402) Die Kommission erkennt an, dass sich die Kernenergie in Bezug auf die Anforderungen, die Investoren erfüllen müssen, generell in einer anderen Situation befindet als andere Technologien. Was Lebensdauer und Größenordnung der Investition angeht, so finden sich keine Projekte, die mit einem Kernkraftwerk vergleichbar wären. Das HPC-Projekt weist besondere Merkmale auf. Es handelt sich um ein Infrastrukturprojekt, dessen Größenordnung nicht nur im Energiesektor, sondern auch in allen anderen Sektoren nahezu beispiellos ist. Daher räumt die Kommission ein, dass aufgrund der speziellen Zwänge des Projekts im vorliegenden Fall ein Ausschreibungsverfahren zu keinen sinnvollen Ergebnissen geführt hätte. (403) Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass der CfD für Investitionen in ein neues Kernkraftwerk keine unverhältnismäßige Diskriminierung anderer Technologien bedeutet und dass er für eine neue Kernkraftanlage besser geeignet ist als für andere Technologien. Tatsächlich können mit CfD-Verträgen auch andere Technologien gefördert werden, wobei das gleiche Instrument zum Einsatz kommt, aufgrund der technischen Unterschiede jedoch Anpassungen vorgenommen werden müssen (betrifft beispielsweise die Vereinbarung mit dem Ministerium oder die Betriebskosten-Überprüfung). (404) Hinzu kommt, dass es wegen des intermittierenden Charakters der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht möglich ist, diese Technologie bei der Grundlastversorgung als geeignete Alternative zur Kernenergie anzusehen. Wie in Erwägungsgrund 199 erläutert, wäre eine Kapazität von 14 GW bei Onshore- oder 11 GW bei Offshore-Windanlagen erforderlich, um die vom HPC-Projekt abzudeckende Kapazität zu ersetzen, wobei die Annahme der Umsetzung in dem vorgegebenen Zeitrahmen unrealistisch ist. (405) Zudem bedeutet der CfD für ein neues Kernkraftwerk keine Diskriminierung bestehender Kernkraftwerke, für deren Bau keine Anreize mehr benötigt werden und die unter anderen Rahmenbedingungen errichtet wurden als heute, d. h. vor der Marktliberalisierung. (406) Im Rahmen dieses speziellen Falls und besonderen Projekts kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Kombination aus CfD, Kreditgarantie und Vereinbarung mit dem Ministerium in der in den angemeldeten Maßnahmen vorgesehenen Strukturierung ein geeignetes Instrument zur Beihilfegewährung ist und dem Begünstigten einen angemessenen Anreizeffekt bietet. 9.5.   VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT (407) Im Einleitungsbeschluss wurden von der Kommission Zweifel geäußert, ob die Rendite angemessen sei, da vor dem Hintergrund der Kombination aus CfD und Kreditgarantie sowie der anderen risikomindernden Effekte der Maßnahme aufgrund des geringeren Risikos eine wesentlich niedrigere Rendite angebracht wäre als die, die der NNBG zugestanden werde. Insbesondere werde durch den CfD das Marktpreisrisiko bewusst weitgehend ausgeräumt, und es sei Ziel der Maßnahme, den Investor durch Bereitstellung von Ausgleichsmaßnahmen vor verschiedenen Ereignissen zu schützen. (408) Im Einleitungsbeschluss in Frage gestellt werden auch die potenziell hohe Rendite wie auch die Möglichkeit des Begünstigten, unverhoffte Gewinne zu erzielen, wenn sich die Annahmen als falsch erweisen sollten. (409) In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit bestehen im Zusammenhang mit der vom Vereinigten Königreich beabsichtigten Maßnahme drei wesentliche Bedenken, die für die Würdigung durch die Kommission wichtig sind. (410) In Anbetracht der Kombination aus CfD und Garantie in der angemeldeten Form wurde erstens die in Aussicht genommene Rendite für hoch befunden, wenn nicht eine Überkompensation ausgeschlossen werden soll. Insbesondere kann das Kraftwerk, sobald sein Bau fertiggestellt ist, als wirtschaftlich betriebener und für die Laufzeit des CfD der Regulierung unterliegende Anlage mit verhältnismäßig stabilen Einnahmenströmen betrachtet werden. (411) Zweitens koppelt der CfD die Rendite vom Beihilfebetrag ab. Der Basispreis kann in einer Höhe festgesetzt werden, die es der NNBG ermöglicht, die Kosten zu decken und einen angemessenen Gewinn zu erzielen, dies ist jedoch nicht entscheidend für die Höhe der Beihilfe, die auf jeden Fall ausgezahlt wird und auch von den Großhandelspreisen abhängig ist. Damit entsteht das Erfordernis, die Prüfung auf Überkompensierung als Prüfung der Rendite auszulegen, anstatt sich auf die absolute Höhe der Beihilfe zu beziehen. (412) Drittens besteht keine Sicherheit, dass etwaige höhere Gewinne im Anschluss an die Fertigstellung des Baus den Kunden durch Minimierung der Rendite und Maximierung der allgemeinen Wohlfahrt zugutekommen. (413) Vor einem endgültigen Fazit zum Gesamtpaket sollen diese Punkte in den nachfolgenden Abschnitten im Zusammenhang mit der Kreditgarantie sowie dem CfD und der Rendite betrachtet werden. 9.5.1.   Die Kreditgarantie (414) Die Anleihen, die vom Emittenten zu begeben sind, werden in der im vorstehenden Abschnitt 2.2. beschriebenen Weise durch die Kreditgarantie abgesichert. (415) Die Kommission hat eine Evaluierung der ursprünglichen Methodik vorgenommen, die von IUK in der Kreditgarantie verwendet wurde. Danach würde die Gebühr dem Durchschnitt der drei Indikatoren zum Zeitpunkt des Commercial Close für die Gesamtfinanzierung entsprechen, jedoch mindestens 225 Basispunkte betragen. Das Vereinigte Königreich teilte mit, dass die Höhe der Gebühr für die Kreditgarantie per 21. August 2014 auf 250 Basispunkte (als Durchschnitt von 263, 243 bzw. 245) festgesetzt worden sei. (51) (416) Mangels unmittelbar festzustellender Marktkurse für (ausreichende) Kreditgarantien, mit denen ähnlich geartete Risiken besichert werden, muss auf alternative Ansätze zurückgegriffen werden, um die Höhe einer Garantiegebühr zu Marktbedingungen zu bestimmen. Der erste Ansatz ist der sogenannte Expected-Loss-Ansatz (auf dem zu erwartenden Verlust beruhender Ansatz). Auf der Grundlage verschiedener Szenarien wird dabei eine Verbindung zwischen dem Geschäftsplan des Unternehmens und dessen Kapitalstruktur hergestellt und die Ausfallwahrscheinlichkeit ermittelt. Alternativ kön

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.