Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7142) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ohlverpflichtungen betraut wurde. 7.5.   ERGEBNIS DER WÜRDIGUNG NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV AUF DER GRUNDLAGE DER ALTMARK-KRITERIEN (316) Da die Altmark-Kriterien kumulativer Art sind und das erste Kriterium nicht erfüllt wurde, hält es die Kommission nicht für erforderlich, die übrigen Kriterien zu bewerten. Auf Grundlage der Beweisführung in den Abschnitten 7.1 bis 7.5 hat die Beihilfemaßnahme der Altmark-Prüfung nicht standgehalten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen der NNBG einen selektiven Vorteil verschaffen. 7.6.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV: AUSGLEICH IM FALLE EINER ABSCHALTUNG AUS POLITISCHEN GRÜNDEN (MINISTERIUMSVEREINBARUNG) (317) Das Vereinigte Königreich hat die Absicht, der NNBG einen Ausgleich zu gewähren, wenn das HPC-Kraftwerk aus Gründen abgeschaltet werden sollte, die nicht unmittelbar mit dessen Geschäftsbetrieb in Zusammenhang stehen, insbesondere bei entsprechenden Änderungen der Regierungspolitik. (318) Das Vereinigte Königreich sieht diese Entschädigungsleistung offenbar nicht als Beihilfe an. (319) Das Vereinigte Königreich führt an, dass alle CfD Bestimmungen über Ausgleichszahlungen für die Kapitalgeber für den Fall einer Ansprüche begründenden Abschaltung („qualifying shutdown event“) enthalten werden, zum Beispiel für den Fall einer Gesetzesänderung, die (je nach Technologie) die Stilllegung der gesamten Anlage zur Folge hat, oder für den Fall, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre Zustimmung zum Wiederanfahren der Anlage im Anschluss an einen festgelegten Zeitraum nach der Abschaltung versagt. Bei der direkten Vereinbarung zwischen dem Ministerium und den Kapitalgebern von NNBG handelt es sich um eine zusätzliche und gesonderte Vereinbarung, die als Ergänzung zu den Bestimmungen über die einen Anspruch begründende Abschaltung dienen soll, welche aufgrund der besonderen Situation der Kernenergie und der erhöhten Gefahr einer Abschaltung aus politischen Gründen erforderlich ist. (320) EDF zufolge erwächst aus den allgemeinen Grundsätzen des britischen und des EU-Rechts bei Entzug eines Eigentumsrechts ein Ausgleichsanspruch. Diese allgemeinen Grundsätze würden für alle Marktteilnehmer gelten, wenngleich bestimmte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nur Marktteilnehmern aus EU-Mitgliedstaaten oder aus Unterzeichnerstaaten des Vertrags über die Energiecharta zur Verfügung stünden. (321) Tatsächlich enthalten alle CfD Bestimmungen für den Fall einer Ansprüche begründenden Abschaltung, doch nicht alle profitieren von einer gesonderten Vereinbarung mit dem Ministerium. Die Kommission räumt ein, dass geltend gemacht werden könnte, dass die Gefahr der Abschaltung aus politischen Gründen bei der Kernenergie größer ist als bei als anderen Technologien; allerdings scheinen andere Kernkraftwerke im Vereinigten Königreich nicht in den Genuss vergleichbarer Ministeriumsvereinbarungen gekommen zu sein. (322) In der Tat begründen, so wie EDF behauptet, die allgemeinen Grundsätze, die dem Recht des Vereinigten Königreichs und der EU zugrunde liegen, einen Ausgleichsanspruch, wenn es zum Entzug eines Eigentumsrechts gekommen ist. Doch eine spezielle Vereinbarung, die ein bestimmtes Unternehmen in besonderer Weise vor einem derartigen Risiko schützt, entlastet dieses Unternehmen offensichtlich von sämtlichen Mitteln, die es bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte aufgewendet hat, welche sich aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und der EU ergeben, und dem gesamten dafür eingesetzten Zeitaufwand. Die Untermauerung eines gesetzlichen Anspruchs mit einem speziellen vertraglichen Recht dürfte der Einheit, die dieses Recht genießt, einen Vorteil verschaffen, vor allem wenn sie offenbar als einzige in dieser Position ist. (323) Daher gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Vereinbarung mit dem Ministerium der NNBG einen selektiven Vorteil verschafft. 7.7.   CFD UND MINISTERIUMSVEREINBARUNG: STAATLICHE MITTEL UND ZURECHENBARKEIT AN DEN STAAT (324) Die Vereinbarung mit dem Ministerium wurde mit einer staatlichen Behörde geschlossen, was die Behörde in Form von Haftung bindet. Etwaige Vorteile, die sich aus ihr ergeben, entstammen staatlichen Mitteln. (325) Da der CfD dem Staat zuzurechnen ist, ist auch der Vorteil, der aus ihm erwächst dem Staat zurechenbar. (326) Damit Vorteile als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 AEUV eingestuft werden können, müssen sie mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Dies bedeutet, dass sowohl Vorteile, die vom Staat direkt gewährt werden, als auch solche, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, in den Begriff der staatlichen Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzubeziehen sind. (36) In diesem Sinne erfasst Artikel 107 Absatz 1 AEUV alle Geldmittel, auf die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des öffentlichen Sektors gehören. (37) Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können. (38) (327) Das Vereinigte Königreich bestreitet nicht, dass der CfD aus Mitteln finanziert wird, die unter staatlicher Kontrolle stehen. (328) Unter Zugrundelegung der nachstehend aufgeführten Aspekte ist die Kommission der Auffassung, dass der im Rahmen des CfD gewährte Vorteil über eine vom Staat benannte öffentliche oder private Einrichtung finanziert wird. (329) Die Finanzierung des CfD erfolgt über eine Abgabe, die bei den Stromversorgern erhoben wird; unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass sämtliche Vorteile, die im Rahmen des CfD finanziert werden, dem Staat zurechenbar sind sowie aus staatlichen Mitteln finanziert werden und unter Kontrolle des Staates stehen. (330) Erstens werden Basispreis und Abgabe vom Staat festgesetzt. (331) Zweitens handelt es sich bei der Vertragspartei im Grunde um ein in staatlichem Eigentum stehendes Privatunternehmen, das auf jeden Fall vom Staat errichtet wird. Die Satzung der Vertragspartei kann ohne Zustimmung des Ministeriums nicht abgeändert werden. (332) Drittens wird die vom Staat benannte Vertragspartei die Zahlungsregelung verwalten, was die Erhebung der Abgabe bei den Stromversorgern und die Veranlassung von Einzahlungen der Stromerzeuger, sollte der Marktpreis höher sein als der Basispreis, einschließt. Hierzu gehören außerdem die in bestimmten Fällen erfolgenden Zahlungen an die Stromerzeuger und Zahlungen an die Stromversorger. (333) Viertens wird die Vertragspartei durch das Energiegesetz mit der Ermächtigung zur Tätigung von Einnahmen ausgestattet, die sie in die Lage versetzt, bei den Stromversorgern die erforderlichen Mittel einzuziehen, um Zahlungen an die Stromerzeuger im Rahmen des CfD zu leisten; vom Staat wiederum werden verschiedene Mechanismen eingeführt, damit diese Zahlungen an die Stromerzeuger im Rahmen des CfD auch dann erfolgen, wenn ein Stromversorger nicht zahlen sollte. Zu diesen Mechanismen werden die Pflicht der Stromversorger zur Stellung von Sicherheiten, eine Insolvenzrücklage und die Benennung eines Stromversorgers letzter Instanz gehören. Aus der Insolvenzrücklage erhielte die Vertragspartei Mittel zur Bestreitung der Abgabenzahlungen eines in Verzug befindlichen Stromversorgers ab dem Zeitpunkt, an dem dessen Sicherheit ausgeschöpft ist, bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen des von Ofgem betreuten Mechanismus zur Festlegung eines Stromversorgers letzter Instanz ein Ersatzstromversorger benannt ist. (334) Fünftens wird die Vertragspartei dem Staat Berichte über den Umsetzungsstand vorlegen. In diesem Zusammenhang soll die Vertragspartei einem Rahmendokument unterliegen, in dem unter anderem das Verhältnis zwischen Vertragspartei und Staat, die Arbeitsgrundsätze der Vertragspartei, die dem Anteilseigner vorbehaltenen Angelegenheiten, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragspartei, die Führungsaufgaben, die finanzielle Verantwortung sowie die Berichts- und Kontrollpflichten geregelt sind. Außerdem werden darin die Parameter genannt, die die Vertragspartei zu erfüllen hat, um ihren Aufgaben in Verbindung mit den CfD-Verträgen nachzukommen. (335) Unter Zugrundelegung dieser Aspekte liegt der Schluss nahe, dass der im Rahmen des CfD eingeräumte Vorteil über staatlich festgelegte Beiträge finanziert wird, die von einer vom Staat benannten und unter Kontrolle des Staates stehenden Einrichtung nach geltendem Recht verwaltet und aufgeteilt werden. 7.8.   DIE KREDITGARANTIE: VORLIEGEN EINES AUS STAATLICHEN MITTELN FINANZIERTEN UND DEM STAAT ZURECHENBAREN VORTEILS (336) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs dienen die Kreditgarantie und die Bestimmungen des CfD unterschiedlichen Zwecken. Die Entgelthöhe und die Genehmigung der Kreditgarantie richten sich maßgeblich nach dem Risiko innerhalb des Gesamtprojekts, einschließlich der Bedingungen des CfD. Das Gegenteil träfe jedoch nicht zu: Durch eine Garantie werde das Risikoprofil zwischen Kapitalgebern und dem Garantiegeber neu aufgeteilt, das Projektrisikoprofil jedoch nicht verändert. Das Vereinigte Königreich ist nicht der Ansicht, dass das Projektunternehmen aus der Kombination von CfD und Kreditgarantie zusätzliche Unterstützung erhalten würde. (337) Trotzdem müssen die Maßnahmen des Staates im Zusammenhang mit HPC in Anbetracht der Höhe der Verschuldung, die für das Projekt erforderlich ist und ohne staatliche Intervention nicht hätten aufgebracht werden können, der zeitlichen Abstimmung der gleichzeitig erfolgenden staatlichen Maßnahmen und dem Zusammenhang zwischen dem Rating der NNBG, der Entgelthöhe für die Garantie und den Bestimmungen des CfD insgesamt als eine einzige Beihilfe betrachtet werden. Der CfD, die Vereinbarung mit dem Ministerium und die Kreditgarantie unterscheiden sich in Bezug auf ihre Mittel, sind jedoch Bestandteile ein und derselben Investitionsentscheidung des Vereinigten Königreichs und verfolgen das gleiche Ziel, nämlich einen Anreiz für Investitionen in neue Kernkraft zu schaffen und diese zu ermöglichen. Die drei Maßnahmen stehen miteinander in Zusammenhang und sind für den Bau von HPC notwendig. (338) Die Kreditgarantie bildet das Fundament der Projektfinanzierung, deren Wert beispiellos hoch ist. Das Vorliegen der Kreditgarantie ist zudem maßgeblich dafür, dass das Projekt Kapitalgeber von außen anzieht. Es gibt keine Beispiele vergleichbarer Garantien für ähnliche Projekte auf dem Markt, denn es werden keine ausgereicht. In Anbetracht des beispiellosen Charakters des Projekts, der Finanzierung und der Garantie, für die keine exakt vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe vorliegen, ist die Kommission der Auffassung, dass der von der NNBG gezahlte Preis für die Kreditgarantie selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Entschädigung die Höhe der Fördermittel verringert, nicht als Marktpreis angesehen werden kann, da der Markt keine vergleichbare Fazilität bereitstellt und dies auch nicht tun würde. (339) Die Kreditgarantie wird von einer öffentlichen Einrichtung des Vereinigten Königreichs angeboten und aus Mitteln des Vereinigten Königreichs gespeist. Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Kreditgarantie des Vereinigten Königreichs für die Verbindlichkeiten der NNBG staatliche Beihilfe beinhaltet. 7.9.   VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL (340) Der CfD, die Vereinbarung mit dem Ministerium und die Kreditgarantie sind potenziell geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Kommission stellt hierzu fest, dass die Stromerzeugung und -versorgung liberalisiert wurden. Da die angemeldeten Maßnahmen im vorliegenden Fall die Entwicklung einer sehr großen Kapazität ermöglichen, die andernfalls Gegenstand privater Investitionen anderer, alternative Technologien nutzender Marktteilnehmer entweder aus dem Vereinigten Königreich oder aus anderen Mitgliedstaaten gewesen wäre, sind die angemeldeten Maßnahmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. (341) Nach Auffassung der Kommission sind die Beihilfemaßnahmen geeignet, Investitionsentscheidungen zu verfälschen und alternative Investitionen zu verdrängen. Da EDF auf dem Strommarkt des Vereinigten Königreichs bereits jetzt aktiv ist, könnte die Beihilfe das Funktionieren des nachgelagerten Markts verfälschen. Darüber hinaus könnte sie einen Rückgang der Liquidität des Großhandelsmarkts nach sich ziehen. 7.10.   ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE (342) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der CfD, die Vereinbarung mit dem Ministerium und die Kreditgarantie als unterschiedliche Maßnahmen, die ein und dieselbe staatliche Intervention betreffen, staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhalten. 8.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME IM SINNE DES ARTIKELS 106 ABSATZ 2 AEUV (343) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen („DAWI-Rahmen“) erläutert, wie sie Artikel 106 Absatz 2 AEUV bei der Würdigung einer angemeldeten Maßnahme auslegt, die eine staatliche Beihilfe und die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beinhaltet. (39) Im vorstehenden Erwägungsgrund (315) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme nicht die Bereitstellung einer echten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einschließt, was eine maßgebliche Voraussetzung für eine Würdigung der Maßnahme im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV darstellt. Daher hält es die Kommission nicht für notwendig, die im DAWI-Rahmen vorgesehenen restlichen Anforderungen zu prüfen, um festzustellen, dass die angemeldete Maßnahme auf Grundlage der Anforderungen von Artikel 106 Absatz 2 AEUV als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 9.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE c AEUV (344) Als Vorbemerkung stellt die Kommission fest, dass Maßnahmen, die Betriebsbeihilfen einschließen, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c grundsätzlich unvereinbar sind. (40) Die angemeldeten Maßnahmen und insbesondere der CfD sind jedoch aus den im Folgenden erläuterten Gründen einer Investitionsbeihilfe äquivalent. (345) Ziel der Maßnahme und insbesondere des CfD ist es, der NNBG die Möglichkeit zu bieten, sich zu Investitionen in den Bau des HPC-Kraftwerks zu verpflichten. Der CfD liefert ein wirkungsvolles Risikoabsicherungsinstrument in Form eines Preisstabilisators, der Einnahmenstabilität und Einnahmensicherheit für einen ausreichend langen Zeitraum bietet und es der NNBG dadurch erlaubt, die sehr hohen Beträge, die für die Errichtung des HPC-Kraftwerks erforderlich sind, zu investieren. (346) Tatsächlich ist das HPC-Kraftwerk während der Bauausführungsphase mit höheren Risiken verbunden als während der Betriebsphase. Der ausnehmend lange Zeitraum, in dem HPC in Betrieb sein wird, macht Fördermaßnahmen erforderlich, die diesem Umstand Rechnung tragen. Im Hinblick auf diese besondere Art von Projekt ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme de facto der Bereitstellung einer Investitionsbeihilfe äquivalent ist, die den Besonderheiten und dem Risikoprofil des Projekts Rechnung trägt und auf diese Weise die notwendige Höhe der Beihilfe und auch die zusätzlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen Investitionsanreiz zu erzeugen, auf niedrigem Niveau hält. Aus dem Blickwinkel der Finanzmodellierung handelt es sich beim Kapitalwert des Basispreises um das Äquivalent der Pauschalzahlung, die der NNBG die Bestreitung der Baukosten ermöglicht. (347) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe in diesem speziellen Fall aufgrund der Besonderheiten des Projekts den Charakter einer Investitionsbeihilfe trägt und ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt dementsprechend gewürdigt wird. Die von der Beihilfe verursachten spezifischen Wettbewerbsverfälschungen werden in Abschnitt 9.6 bewertet. 9.1.   VEREINBARKEIT MIT DER BESTEHENDEN MARKTORDNUNG (348) Die Kommission hat die Frage geprüft, ob die Maßnahmen mit den bestehenden Binnenmarktvorschriften vereinbar sind. (349) Insbesondere wurde von mehreren Beteiligten die Befürchtung geäußert, dass die Beihilfe gegen Artikel 8 der Stromrichtlinie verstoßen könnte. Einige Antragsgegner bezweifelten zudem, dass die Maßnahmen mit den Vorschriften der EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang stehen. (41) (350) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass zwischen diesen beiden Punkten ein gewisser Zusammenhang besteht. Insbesondere lassen sich die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die in Richtlinie 2004/17/EG und Richtlinie 2004/18/EG verankert sind, nicht auf die in Rede stehende Maßnahme anwenden, da sie mit keinerlei Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen verbunden ist. (351) Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sind anwendbar auf den im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden, unabhängig davon, ob diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt sind oder nicht. Dies setzt neben anderen Aspekten den Abschluss eines Vertrags mit wechselseitig bindenden Verpflichtungen voraus, denen zufolge die Erbringung der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen bestimmten Anforderungen entsprechen muss, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind. (352) Bestimmte Handlungen der Mitgliedstaaten hingegen, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, durch die der Mitgliedstaat oder eine seiner Behörde die Bedingungen für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit festlegt — einschließlich der Bedingung der Durchführung einer bestimmten Tätigkeit —, die üblicherweise auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers und nicht vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber erteilt wird und bei der der Wirtschaftsteilnehmer das Recht hat, sich von der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zurückzuziehen, sollten darüber hinaus nicht als Beschaffung gelten. (353) Ebenso fällt die bloße Finanzierung, insbesondere durch Finanzhilfen, von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung nicht in den Geltungsbereich der genannten Richtlinien. (354) Ausgehend von den vorliegenden Informationen kann nicht geschlossen werden, dass der CfD den Erwerb von Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen betrifft und daher als öffentlicher Auftrag oder Konzession bezeichnet werden kann. (355) Erstens werden im CfD gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber oder Dritten keine besonderen Anforderungen an die Bereitstellung von Dienstleistungen, Waren oder Bauleistungen gestellt. Diese Verträge enthalten lediglich eine allgemeine Verpflichtung der NNBG, in das HPC-Kraftwerk zu investieren, es zu errichten und zu betreiben. Außerdem ist die Kommission, wie im vorstehenden Erwägungsgrund 315 erläutert, der Auffassung, dass die erbrachte Dienstleistung nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewertet werden kann. (356) Zweitens sind in den Verträgen keine wechselseitig bindenden Verpflichtungen formuliert, die gerichtlich einklagbar wären. Im Gegenteil, die Verträge enthalten lediglich Fristen für die Bauausführungsphase der Kernreaktoren, zu denen die NNBG jedes Mal Gefahr läuft, dass der Vertrag gekündigt wird (siehe vorstehenden Erwägungsgrund 219). (357) Drittens besteht keine andere Selektivität in Bezug auf die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer, die einen CfD abschließen können, als die, die sich aus der begrenzten Anzahl der geeigneten Standorte für die Errichtung von Kernkraftwerken ergibt. Wie das Vereinigte Königreich betont hat, steht das System weiterhin allen potenziellen Interessenten offen. (358) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im CfD für HPC die Bedingungen für die Durchführung der Stromerzeugung unter Einsatz der Nukleartechnologie festgelegt werden und der Vertrag nicht als öffentlicher Vertrag oder als Beschaffungstätigkeit gewertet werden kann. (359) Selbst wenn geltend gemacht würde, dass auf die angemeldete Maßnahme Artikel 8 der Stromrichtlinie Anwendung findet, ist die Kommission der Ansicht, dass kein Verstoß dagegen vorliegt. In Artikel 8 der Stromrichtlinie wird kein Ausschreibungsverfahren vorgeschrieben, sondern festgelegt, dass auf der Grundlage von veröffentlichten Kriterien transparente und diskriminierungsfreie gleichwertige Verfahren zur Anwendung kommen können. Das Vereinigte Königreich hat einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung gestartet, um geeignete Investoren für den Bereich Kernenergie ausfindig zu machen. (360) Insbesondere veröffentlichte das Ministerium für Energie und Klimawandel im Dezember 2011 einen Aufruf zur Interessenbekundung potenzieller Investoren für Projekte, die die in dem veröffentlichten Dokument geforderten Voraussetzungen erfüllen. (42) (361) Der Handlungsrahmen für CfD und das Energiegesetz wurden später, am 29. November 2012, veröffentlicht. (43) Der Handlungsrahmen schuf Klarheit, auf welche Weise der CfD Investitionen in die CO2-arme Stromerzeugung fördern soll. Darin wurden Vorschläge unterbreitet, wie sich Projektträger um einen CfD bewerben können, zu welchen Konditionen diese Verträge ausgestellt werden und wie der institutionelle Unterstützungsrahmen aussehen sollte. (362) Der einzige Kernkraftwerkbetreiber, der den Aufruf beantwortete und sich mit einem neuen Nuklearprojekt als hinlänglich fortgeschritten erwies, so dass der Beschluss gefasst werden konnte, mit ihm in Gespräche einzutreten, war die NNBG, die ihre Eignungskriterien mit Schreiben vom 22. März 2012 übermittelte. In der Antwort des Ministeriums für Energie und Klimawandel vom 22. Mai 2012 wurde die Förderfähigkeit des Projekts bekräftigt. (363) Das Vereinigte Königreich bestätigte im Juli 2012, dass es zusätzlich zu NNBG Gespräche mit anderen Projektträgern im Bereich neue Kernenergie geführt hatte. (44) Im Anschluss an eine interne Genehmigung durch die Regierung des Vereinigten Königreichs wurden mit der NNBG am 15. Februar 2013 formelle Verhandlungen über die potenziellen Bedingungen eines Investitionsvertrags aufgenommen. (364) Nach Auffassung der Kommission lag dem Auswahlverfahren, das vom Vereinigten Königreich zur Ermittlung einer geeigneten CfD-Vertragspartei für Investitionen in eine neue Kernkraftanlage genutzt wurde, ein klarer, transparenter und diskriminierungsfreier Rahmen zugrunde, der in Bezug auf Transparenz und Diskriminierungsfreiheit als einem Ausschreibungsverfahren gleichwertig gelten kann. (365) Daher erübrigt sich eine Überprüfung, ob ein potenzieller Verstoß gegen die Binnenmarktvorschriften die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar machen würde. 9.2.   ZIELE VON GEMEINSAMEM INTERESSE (366) Im Einleitungsbeschluss hinterfragte die Kommission drei der vom Vereinigten Königreich vorgetragenen gemeinsamen Ziele: Diversifizierung, Versorgungssicherheit und Verringerung der CO2-Emissionen. (367) Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission anerkannt, dass die Versorgungssicherheit ein gemeinsames Ziel darstellt, gleic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.