Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7142) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D0658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nen als Vergleichsmaßstab für die Garantie die Marktpreise vergleichbarer Instrumente mit einem ähnlichen Kreditrisiko herangezogen werden. (417) Auf Grundlage der Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs und ihrer eigenen Analyse besteht nach Auffassung der Kommission Grund zu der Annahme, dass die ursprünglich vorgeschlagene Mindesthöhe der Garantiegebühr (225 Basispunkte) und die Gebührenhöhe vom 26. August 2014 (250 Basispunkte) unter den Marktkursen lagen. Dieser Schlussfolgerung liegen zwei Perspektiven zugrunde: zum einen die zur Bestimmung der Gebühr benutzten Methoden und zum anderen die Bewertung, die vom Vereinigten Königreich für die Garantiefazilität vorgeschlagen wurde. 9.5.1.1.   Die Methoden zur Festlegung der Höhe der Garantiegebühr (418) Mangels Marktpreisen für ähnliche Instrumente wurden der Kommission zwei Ansätze zur Bestimmung der Höhe der Garantiegebühr übermittelt. (419) Der erste Ansatz ist der sogenannte Preisbenchmark-Ansatz, der in den Antworten des Finanzministeriums des Vereinigten Königreichs vom 26. August, 5. September, 12. September und 19. September 2014 im Einzelnen dargelegt wurde. Den Ausgangspunkt der Analyse bildet eine Prüfung der Kreditwürdigkeit mit einem Rating von BB+/Ba1 während der Bauausführung. IUK vertritt die Auffassung, dass das HPC-Projekt aufgrund des in die Finanzierungsvereinbarungen eingebauten Verschuldungsschutzes in der Lage sein sollte, während der Bauausführungsphase ein Rating von BB+/Ba1 zu erreichen. (52) (420) Gemäß Anhang B (Benchmark-Informationen), der einen Überblick über die einzelnen Benchmark-Reihen liefert, schwankt die Höhe der Gebühr zwischen 243 Basispunkten (bei Verwendung der Benchmarks für Unternehmensanleihen) und 263 Basispunkten (bei Verwendung von Bankdarlehen zur Projektfinanzierung). (421) Die IUK hat außerdem CDS-Spreads von sieben mit BB+ bewerteten Unternehmen vorgelegt, die dem iTraxx Europe XOver Index (10 Jahre Laufzeit) entnommen wurden, (53) einschließlich 60 Komponenten, die am unteren Rand des Investment-Grade (an der Grenze zur Rentabilität) angesiedelt sein sollen, aber auch Unternehmen, deren Rating von BBB (mit negativen Aussichten) bis CCC reicht. Der durchschnittliche Spread der sieben mit BB+ bewerteten Unternehmen war so berechnet, dass er an dem Tag, an dem die Informationen der Kommission übermittelt wurden, bei etwa 250 Basispunkten lag. Die IUK betrachtete dies als Bestätigung dafür, dass die Höhe der Garantiegebühr 250 Basispunkte betragen sollte, wenn sie an dem betreffenden Tag errechnet worden wäre. (422) Unklar ist jedoch, ob diese Indizes nicht vollständig als Referenzpunkte für die Kreditgarantie für das Kraftwerk HPC angesehen werden können. Obwohl iTraxx Europe XOver als Ausgangspunkt angesetzt werden könnte, um die Höhe der Garantiegebühr für Hinkley Point C zu ermitteln, handelt es sich bei den für den Index ausgewählten Unternehmen nur um die spekulativ mit einem „besseren“ Rating versehenen Unternehmen; die Laufzeit des Index beträgt 10 Jahre, was mit der HPC-Fazilität nicht vereinbar ist, und es besteht ein breites Spektrum individueller CDS-Spreads, was für Unterschiede bei der Bonität spricht. (423) Wegen der begrenzten Anzahl von Finanzierungs-Benchmarks, aber auch aufgrund der Tatsache, dass aufgrund der Auswahlkriterien Zweifel an der Benchmark-Analyse aufkamen, konnte die IUK-Bewertung die Kommission daher nicht voll überzeugen. Tabelle 16 in Anhang B vermittelt einen Überblick über die Benchmarks für die Projektfinanzierung. (424) Der zweite Ansatz ist der Expected-Loss-Ansatz. Beim vollständigen Expected-Loss-Ansatz werden unter Zugrundelegung unterschiedlicher Szenarien eine Verbindung zwischen dem Geschäftsmodell und der Kapitalstruktur hergestellt und die Ausfallwahrscheinlichkeit sowie die entsprechenden Erlösquoten (Recovery Rates) für jedes Projektjahr abgeleitet, wobei an den Ausfallwahrscheinlichkeiten abzulesen ist, wie wahrscheinlich es ist, dass das Unternehmen weder die Zinsen noch die Tilgungszahlungen aufbringen können wird. Das wurde jedoch für das vorliegende Projekt nicht getan. Stattdessen zeigt das Modell den Kapitalwert der Garantie unter Bedingungen, die als ein mit Strafen verbundenes Szenario angesehen werden. (54) (425) Bei Ansetzung einer Garantiegebühr in Höhe von 250 Basispunkten und Zugrundelegung der vorstehend beschriebenen Annahmen zeigt das Proxy-Modell des Expected-Loss-Ansatzes einen positiven Kapitalwert der Garantie. (426) Die Kommission konnten die Ergebnisse dieses zweiten Ansatzes ebenfalls nicht völlig überzeugen. Insbesondere stellt das Modell keine Verbindung zwischen dem Geschäftsplan und den Ausfallwahrscheinlichkeiten her. Anstelle dessen werden die Ausfallwahrscheinlichkeiten postuliert und den Kapitalwertberechnungen zugrunde gelegt. (427) Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die betrachteten Methoden zwar in ihre Bewertung einfließen können, dass sie jedoch die vorgeschlagene Gebührenhöhe von 250 Basispunkten nicht in vollem Maße rechtfertigen. 9.5.1.2   . Unsicherheit in Bezug auf das BB+/Ba1-Rating (428) Die beiden vorstehend beschriebenen Ansätze werden benötigt, um sowohl die Gebühr als auch das Kreditscoring der Fazilität zu bestimmen. Ratings können genutzt werden, um verschiedene Parameter von Finanzierungsinstrumenten zu vergleichen, unter anderem deren Risikograd und vor allem die Preiskalkulation. (429) Die IUK ist der Auffassung, dass für dieses Projekt ein BB+/Ba1 entsprechendes Rating erreicht werden kann. Bei dem angegebenen Wert handelt es sich weder um ein externes Rating noch um eine durch eine Kreditauskunft unterlegte Größe. (430) Nach Einschätzung der Kommission kann ein Rating von BB+ aufgrund der Unsicherheiten, die mit dem Rating einer derart komplexen Fazilität einhergehen, lediglich als Richtwert angesetzt werden. (431) Eine der wichtigsten Unsicherheiten resultiert daraus, dass das Projekt einem erheblichen Zinssatzrisiko ausgesetzt ist. Da in den ersten sieben Jahren der Bauausführungsphase Schuldverschreibungen ausgegeben werden, ist der Zinssatz der Staatsanleihen zum Emissionszeitpunkt höchst ungewiss. (55) Die Renditen der Schatzanweisungen des Vereinigten Königreichs (Gilts) mit Laufzeiten von 10, 20 und 30 Jahren machen deutlich, dass derzeit ein im historischen Vergleich niedriges Niveau zu verzeichnen ist (siehe Diagramm 1 in Anhang B). Die Hochrechnungen der Bank of England zu den Zinssätzen für Staatsanleihen (Terminkurse) weisen bei den entsprechenden Erwartungen einen Anstieg aus. (432) Eine zweite Unsicherheit ergibt sich aus den potenziellen Laufzeiten der HPC-bezogenen Schuldverschreibungen, die sich von denen der vorgelegten Benchmarks unterscheiden. Insbesondere wird für die garantierten Verbindlichkeiten eine gewichtete Durchschnittslaufzeit (WAL) von 27,4 Jahren vorausgesagt, während die Laufzeiten der Schuldverschreibungen zwischen 8 und 41 Jahren liegen. Die Garantie des Vereinigten Königreichs wird bis zur Endfälligkeit bestehen, die bis zu 41 Jahre nach dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarungen eintritt. Im Mittelpunkt der Benchmark-Analyse stehen jedoch Instrumente mit Laufzeiten von höchstens 10-15 Jahren, was vor allem daran liegt, dass nur bis zu diesem Punkt Preisbenchmarks verfügbar sind. Die IUK wurde von den Schuldverschreibungsversicherern unterrichtet, dass die Spread-Kurve flach verläuft und sich bei Laufzeiten von 10 bis 30 Jahren häufig umkehrt. (433) Daher ließ die Kommission die Aussage, wonach das von IUK vorgeschlagene Rating hinreichend durch Nachweise gestützt sei, nicht gelten. Die Kommission beschloss, das vorgeschlagene Rating lediglich als Referenzgröße anzusetzen, was erneut den Schluss nahelegte, dass die ursprünglich angemeldete Gebühr in Höhe von 250 Basispunkten nicht als in vollem Maße gerechtfertigt angesehen werden kann. 9.5.2.   Höhe des Basispreises und daraus resultierende Rendite (434) Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, wies die angemeldete Version des Finanzmodells (5.1) unter Zugrundelegung eines Basispreises von 92,50 GBP pro MWh eine Projektrendite von nominal [9,75 bis 10,25] % nach Steuern auf. Dies wäre um 3 GBP pro MWh (oder eine äquivalente Pauschalzahlung entsprechend dem Kapitalwert) gekürzt worden, wenn ein Beschluss zum anschließenden Bau eines neuen Kernkraftwerks in Sizewell C Zustimmung gefunden hätte, da EDF dann hätte die Kosten der EPR-Reaktoren der neuen Auslegung (insbesondere für Planung und Konstruktion) auf die beiden Kraftwerke aufteilen können. (435) Das Vereinigte Königreich erklärte stets, für NNBG wäre eine angestrebte Rendite von rund 10 % (nominal, nach Steuern) plausibel, auch im Vergleich mit den Renditen bei Offshore-Windkraftanlagen und anderen vergleichbaren Projekten. (436) Im Laufe der Prüfung durch die Kommission wurden mehrere weitere Aktualisierungen des Finanzmodells übermittelt, die dem neuesten Stand der Modellannahmen und der erwarteten Finanzstruktur des Projekts Rechnung trugen. 9.5.2.1.   Das Finanzmodell und die Szenarioanalyse (437) Das Vereinigte Königreich prüfte das EDF-Finanzmodell und verwendete es für die Berechnung der Projektrendite. Die Kommission prüfte ihrerseits das Finanzmodell und nahm eingehende Sensitivitätsprüfungen vor, um wichtige finanzielle Messgrößen für das HPC-Projekt zu ermitteln. (438) Um herauszufinden, ob eine Rendite von [9,75 bis 10,25] % (nominal, nach Steuern) nicht zu hoch angesetzt war, übermittelte das Vereinigte Königreich ein von KPMG erstelltes Gutachten, in dem auf fünf Methoden zur Bewertung der geeigneten Rendite für NNBG im Zusammenhang mit HPC eingegangen wurde. Diese Methoden und die daraus abgeleiteten entsprechenden Renditen sind in Tabelle 4 des Anhangs A zusammengefasst. (439) In dem Gutachten sind Nominalrenditen nach Steuern im Bereich 6 bis 14,5 % angegeben. Das Vereinigte Königreich führte aus, dass die ursprünglich geschätzte Projektrendite von [9,75 bis 10,25] % sich gut in diese Spanne einpasste. (440) Zu der vom Vereinigten Königreich und dessen Beratern vorgelegten Analyse einer zulässigen Rendite äußerte die Kommission drei Hauptvorbehalte. (56) (441) Erstens erweckte die Methodik von KPMG den Eindruck, dass sie den beträchtlichen Unterschied zwischen dem Risiko in der Bauausführungsphase und dem in der Betriebsphase des Projekts weitgehend ignorierte. Zweitens war für die Kommission fraglich, in welchem Maße die vorgeschlagenen Benchmarks in Bezug auf Risikograd und Struktur, Fremdkapitalanteil und flankierenden Fördermaßnahmen wie Garantien und weiteren Sicherheiten mit dem HPC-Projekt vergleichbar waren. Drittens bezweifelte die Kommission, dass die Gebühr für die Kreditgarantie zu Marktbedingungen festgelegt worden war. Eine Garantiegebühr unter dem Marktniveau hätte Auswirkungen auf die Fremdkapitalkosten im Rahmen des Projekts und gleichzeitig auf die Gültigkeit der Vergleiche mit verschiedenen Rendite-Benchmarks, soweit diesen Benchmarks nichtsubventionierte Fremdkapitalkosten zugrunde liegen. (442) Die Kommission führte daher verschiedene Sensitivitätsprüfungen unter Zugrundelegung einer nachfolgenden Aktualisierung des Finanzmodells (Version 9.8) durch. (57) (443) Da die meisten Risiken offenbar die Bauausführungsphase betreffen, prüfte die Kommission die Szenarien, in denen diesen Risiken Rechnung getragen wurde, indem der nominale Cashflow des Projekts (Cashflow nach Steuern) gegenüber dem Ausgangswert während der Bauausführungsphase um einen bestimmten Prozentsatz verändert wurde. (58) Unter Verwendung von Sätzen, die den in der Betriebsphase bestehenden Risiken nach dem Bauabschluss entsprechen, wurde eine Abzinsung vorgenommen. Die Ergebnisse sind Tabelle 5 des Anhangs A zu entnehmen. (444) Die Kommission wollte außerdem in Erfahrung bringen, in welchem Maße in den verschiedenen Versionen des vorgelegten Finanzmodells beim Cashflow die Risiken berücksichtigt worden waren. Insbesondere überprüfte die Kommission den vom Ministerium für Energie und Klimawandel vorgelegten Evaluierungsbericht zur Kostenfeststellung und -überprüfung („COST Discovery & Verification — Evaluation Report“) vom Oktober 2013, um einschätzen zu können, inwieweit Risiken, Unsicherheiten und unvorhergesehene Ausgaben in die Cashflows des übermittelten Finanzmodells eingeflossen waren. (445) Vom Energieministerium war die Überprüfung der Kostenfeststellung und -überprüfung (CD&V) anhand der NNBG-Kostenschätzung für das HPC-Projekt unter Zugrundelegung des Baus eines EPR-Kernreaktors von EDF/Areva vorgenommen worden. Im CD&V-Bericht wurden mehrere Benchmarkings durchgeführt. Er enthielt ein Benchmarking der geschätzten Kosten von HPC im Vergleich zu öffentlich verfügbaren Kostenangaben und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Spanne der Benchmark-Investitionskostenschätzungen offenbar von 10 Mrd. GBP bis 18 Mrd. GBP reicht, wobei die Kosten im mittleren Bereich unter 13 Mrd. GBP betragen. (446) Außerdem prüfte die Kommission den von der NNBG vorgelegten Bericht über die Abschätzung des Finanzrisikos bei den Baukosten („TESLA4 Estimate — Volume 2 — Financial Risk Assessment (construction costs)“) (59) („TESLA4“). Unter Zugrundelegung einer internen Risikoanalyse von NNBG wurde in dem Bericht eine geschätzte Wahrscheinlichkeitsverteilung der veranschlagten Endkosten des HPC-Projekts für das Basisdatum November 2014 vorgenommen (siehe Anhang A, Tabelle 3). (447) Nach Prüfung des Kostenfeststellungs- und -überprüfungs-Berichts sowie des TESLA4-Berichts schätzte die Kommission ein, dass die veranschlagten Endkosten von rund […] Mrd. GBP (bezogen auf 2010) wahrscheinlich im oberen Bereich der voraussichtlichen Kosten liegen. Diese Schlussfolgerung floss in die von der Kommission vorgenommene Einschätzung der Projektrentabilität ein, und zwar in die Berechnung des internen Zinsfußes sowohl des Projekts als auch des Eigenkapitals. (448) In dem Finanzmodell wird zwischen einer Methode unterschieden, bei der der Eigenkapital-IRR „auf Inanspruchnahmebasis“ berechnet wird, und einer, bei der die Berechnung „auf Zusicherungsbasis“ erfolgt. In dem Modell wird der Eigenkapital-IRR (auf Inanspruchnahmebasis) unter Ausschluss der mit der Bereitstellung von Eventualeigenkapital verbundenen Kosten auf der Grundlage der in Anspruch genommenen Eigenkapitalbeträge berechnet. (449) Tabelle 6 (Anhang A) macht deutlich, dass beim „NNBG-Basisszenario“ mit der auf 250 Basispunkte veranschlagten Kreditgarantie mit einem Eigenkapital-IRR von [11,5-12,0] % gerechnet wird (nach Steuern, nominal, bereitgestelltes Eigenkapital). 9.5.2.2.   Benchmarking der Rentabilitätswerte (450) Das letzte Finanzmodell des HPC-Projekts, das von der Kommission (60) bewertet wurde, verzeichnete einen Projekt-IRR von [9,25-9,75] % und einen Eigenkapital-IRR von [11,5-12,0] %. Diese beiden Renditen entsprechen dem gleichen Finanzergebnis und sind in sich stimmig. (451) Um fundierte Aussagen treffen zu können, ob die Projekt- und die Eigenkapitalrendite, die sich aus dem Finanzmodell von EDF für HPC ergeben, angemessen sind oder nicht, muss eine Einschätzung der damit verbundenen Risiken vorgenommen werden, d. h. der Projektrisiken (für den Projekt-IRR) und der Risiken für die Kapitaleigner (für den Eigenkapital-IRR). Zu diesem Zwecke betrachtete die Kommission verschiedene Benchmarks, die vor dem Hintergrund (i) der beteiligten Risiken, (ii) der Verschuldung, (iii) der Fremdkapitalkosten, (iv) des Anlagehorizonts, (v) des Investitionsvolumens, (vi) des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer Einnahmensicherung, (vii) des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Gewinnbeteiligungsmechanismen und (viii) des Vorhandenseins oder Fehlens von Eventualeigenkapital gesehen werden müssen. (452) Zusätzlich zu den Benchmark-Rentabilitätswerten, die von KPMG für die Anmeldung der Beihilfesache zusammengestellt wurden (siehe Erwägungspunkt 436 und Anhang A, Tabelle 4), übermittelten das Vereinigte Königreich und NNBG verschiedene weitere Benchmarks, um die Angemessenheit der vorgesehenen Rendite zu belegen. Diese Benchmarks bezogen sich vorwiegend auf unlängst vorgenommene Infrastrukturmaßnahmen, andere Projekte zur Erzeugung von Kernkraft, weitere Stromerzeugungsprojekte, regulierte Branchen und Regulierungen der jüngsten Zeit. (61) Sie können Anhang A, Tabelle 3 und Tabelle 10 bis Tabelle 14 entnommen werden. (453) Wie aus Tabelle 15 von Anhang A hervorgeht, nahm die Kommission zudem eine Einschätzung der öffentlich zugänglichen Informationen über Investitionskostenschätzungen für ähnliche Unternehmen vor. Um festzustellen, ob die Baukosten (62) und der das Projekt kennzeichnende Risikograd angemessen angesetzt wurden, prüfte sie die Kostenszenarien unter Berücksichtigung der in Anhang A, Tabelle 16 zusammengefassten Wahrscheinlichkeiten. (454) Unter Zugrundelegung der verfügbaren Unterlagen und der vorgenommenen Einschätzung sowie unter Berücksichtigung der Risikobewertung und der flankierenden Parameter kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Projekt-IRR des HPC-Projekts in Höhe von [9,25-9,75] % (nominal, nach Steuern) in dem Rahmen bewegt, der bei vergleichbaren Renditen erzielt wird. (63) (455) Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Eigenkapitalrendite sich in diesem speziellen Fall besonders für die Beurteilung einer potenziellen Überkompensierung eignen könnte, da sie im Gegensatz zu einer Messgröße wie der Rentabilität des Gesamtprojekts den direkten finanziellen Gewinn der Anteilseigner misst. (456) Ein Projekt-IRR gibt die Rendite wider, die das Projekt unter Berücksichtigung der gesamten Kapitalstruktur, die zur Finanzierung des Projekts eingesetzt wird, schätzungsweise erzielen wird. Vor allem werden beim Projekt-IRR im Allgemeinen sowohl das von den Anteilseignern bereitgestellte Eigenkapital als auch das von Geldgebern bereitgestellte Fremdkapital berücksichtigt. Die Eigenkapitalkosten sind normalerweise höher als die Fremdkapitalkosten, da die Anteilseigner in Anbetracht des unterschiedlich hohen Risikos aus ihrem Kapital eine höhere Rendite erwarten als die von den Geldgebern geforderte. Die Anteilseigner gehen ein größeres Risiko ein, wenn sie Mittel bereitstellen, denn sie können all diese Mittel oder auch einen Teil davon verlieren, wenn der Erfolg des Projekts unter den Erwartungen liegen sollte. Andererseits tragen die Geldgeber im Allgemeinen das Risiko, dass der Schuldner mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, und genießen in der Regel selbst in diesem Falle einen gewissen Schutz. (457) Der Projekt-IRR bildet daher innerhalb der Gesamtfinanzstruktur den Durchschnitt der Kosten für die zugrunde liegenden Kapitalbestandteile. Je nach dem Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital (Verschuldungsgrad) und den für die Schuldtitel geltenden Konditionen wird der Projekt-Zinsfuß gemeinsam mit dem Eigenkapital-Zinsfuß Schwankungen unterliegen. In Abhängigkeit vom Fremdkapitalanteil und ihrer Marktkonformität sollten sich die beiden Kennziffern im Normalfall parallel zueinander entwickeln. (458) Die Einzigartigkeit des Projekts und die mit ihm verbundenen Gefahren rechtfertigen den Projekt-IRR von [9,25-9,75] %. Die Kommission äußerte jedoch die Befürchtung, dass der Eigenkapital-IRR, der im neuesten Finanzmodell unter Zugrundelegung der vorgeschlagenen Garantiegebühr von 250 Basispunkten auf [11,5-12,0] % geschätzt wurde, wesentlich höher ausfallen könnte, insbesondere nach Fertigstellung des Baus, wenn damit zu rechnen ist, dass die Fremdkapitalkosten deutlich sinken. Für ein Projekt in der Größenordnung des Kraftwerks HPC könnten selbst geringfügige Veränderungen bei den Renditeprozenten zu enormen Unterschieden in der absoluten Höhe der Eigenkapital-Entschädigung führen, was die Befürchtung weckt, dass die nutznießenden Anteilseigner der NNBG womöglich überkompensiert werden. 9.5.3.   Bewertung und Schlussfolgerungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen (459) Unter Zugrundelegung des in den vorstehenden Abschnitten 9.5.1. und 9.5.2. geschilderten Ansatzes nahm die Kommission eine eingehende Bewertung der Verhältnismäßigkeit des Zusammenwirkens von Garantiegebühr und Rendite des Projekts vor. (460) Die Kommission schickt voraus, dass jede weitere Beihilfe, die womöglich an bestehende oder neue Kernkraftwerke ausgereicht wird und nicht Bestandteil des angemeldeten Maßnahmenpakets ist, vom Vereinigten Königreich anzumelden wäre und gesondert gewürdigt werden müsste. Dies trifft insbesondere für Beihilfen bei Kosten im Zusammenhang mit Haftung, Stilllegung oder Abfallentsorgung zu. (461) Die Kommission stellt fest, dass das Finanzmodell für das Kraftwerk HPC bereits Kostenelemente für die bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie der Stilllegung anfallenden Ausgaben und Haftungsgebühren enthält. In dieser Hinsicht schließt das Projekt in der angemeldeten Form bereits die einschlägigen Kosten für diese Maßnahmen ein, deren Schätzung zum Zeitpunkt dieses Beschlusses erfolgt ist. Die Kommission erwartet, dass etwaige weitere Beihilfeelemente, die in die angemeldeten Maßnahmen nicht einbezogen wurden, gesondert angemeldet werden, und merkt an, dass das Vereinigte Königreich mit der Kommission in Gespräche über eine potenzielle staatliche Beihilfe für seine Pläne zum Bau eines geologisch beständigen Endlagers sowie zur Verpflichtung aller neuen Betreiber kerntechnischer Anlagen zum Abschluss eines Entsorgungsvertrags eingetreten ist. (64) (462) Im folgenden Abschnitt legt die Kommission ihre Schlussfolgerungen zur Verhältnismäßigkeit der Garantiegebühr und der Rendite des Projekts dar. 9.5.3.1.   Bewertung und Schlussfolgerungen zur Kreditgarantiegebühr (463) Unter Zugrundelegung der Bedingungen, die mit den vom Vereinigten Königreich angemeldeten Maßnahmen verknüpft waren, akzeptierte die Kommission die Feststellung, dass die Preisgestaltung für eine Fazilität wie die Kreditgarantie für das Kraftwerk HPC in Anbetracht des Zeithorizonts und der Komplexität des Projekts eine schwierige Aufgabe ist, vertrat jedoch gleichzeitig den Standpunkt, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und der in Abschnitt 9.5.1. dargelegten Argumente die ursprünglich vorgeschlagene Mindesthöhe der Garantiegebühr (225 Basispunkte) und die in der Methodik des Vereinigten Königreichs vorausgesetzte Gebühr (250 Basispunkte) wahrscheinlich unter dem Marktniveau lagen. (464) Die Kommission ist der Auffassung, dass bei der Wahl einer angemessenen Höhe der Garantiegebühr durch die IUK, die ausreichend den mit der Bereitstellung einer solchen Garantie verbundenen Risiken Rechnung trägt, zur Berechnung der Gebühr die Verwendung der beiden in Abschnitt 9.5.1.1. beschriebenen Ansätze in Betracht gezogen werden sollte. (465) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das besondere Rating, das vom Vereinigten Königreich ursprünglich für die Einstufung der Garantiefazilität vorgeschlagen wurde (d. h. BB+/Ba1), nicht akzeptiert werden kann. Auf der Grundlage der beiden Benchmarks, die von IUK übermittelt wurden, und der beiden benutzten Methoden (d. h. des Preisbenchmark-Ansatzes und des Expected-Loss-Ansatzes, die in Abschnitt 9.5.1.1. dargelegt wurden) ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass für diese Fazilität eine Kreditwürdigkeitseinstufung in der (wichtigen) Ratingkategorie BB/Ba als angemessen gelten kann. (466) Dieses Rating entspricht vor allem der für die Fazilität charakteristischen Spanne von Schuldendienstdeckungsgraden (DSCR). Es handelt sich um einen Gradmesser des Ausmaßes, in dem ein Begünstigter zur Rückzahlung ausstehender Schuldverschreibungen in der Lage ist (sowohl zur Tilgung als auch zur Zinsenzahlung). Ein Niveau unter 1 würde bedeuten, dass der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist und daher die Garantie in Anspruch genommen werden muss. (467) Für die NNBG wurden der Kommission Nachweise dafür vorgelegt, dass der Mindest-DSCR in finanziell angespannten Szenarien auf ein Niveau sinkt, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.