Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7142) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D0658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auch für Investitionen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energieträger und im Bereich Kernenergie. (267) In Bezug auf den Ausgleich erklärt das Vereinigte Königreich, dass der Basispreis bestimmt worden sei auf der Grundlage (i) eines strengen Kostenfeststellungs- und -überprüfungsverfahrens zur Bewertung der Kosten des HPC-Projekts, zu dem externe Finanz- und Fachberater hinzugezogen worden seien; (ii) einer eingehenden Prüfung des Ertragsniveaus, das Anleger bei dem HPC-Projekt üblicherweise anstreben würden, mittels Vergleich mit anderen, ähnlichen Projekten und (iii) einer Reihe schwieriger Verhandlungen, untersetzt durch eine Analyse im oberen Bereich des Basispreises, den das Vereinigte Königreich für das HPC als angemessen ansah (auch im Vergleich zu den Kosten anderer Arten der Stromerzeugung). Die Regierung des Vereinigten Königreichs habe außerdem eine Kosten-Nutzen-Bewertung vorgenommen, bei der sie zu folgendem Ergebnis gekommen sei: (i) Die Rendite bei dem HPC-Projekt sei angemessen und bringe keine Überkompensation von NNBG mit sich; (ii) der Basispreis sei im Vergleich mit der CO2-armen und der unvermindert fortgesetzten Gaserzeugung konkurrenzfähig, und (iii) alles in allem bringe HPC volkswirtschaftliche Vorteile und werde den Sachzwängen, denen sich das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Finanzierbarkeit zu stellen habe, gerecht. (268) Zu der Vereinbarung mit dem Ministerium macht das Vereinigte Königreich geltend, der Grund für diese zusätzliche Vereinbarung bestehe darin, dass das Betreiben von Kernkraftwerken für Veränderungen in der politischen Unterstützung der Kernkraft besonders anfällig sei. Unter diesen Umständen habe sich das Ministerium zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet (sofern die Zahlung nicht durch die CfD-Vertragspartei erfolge), um die NNBG-Kapitalgeber in die gleiche Lage zu versetzen, in der sie sich befunden hätten. wenn es nicht zur Abschaltung aus politischen Gründen gekommen wäre. (269) Die Vereinbarung mit dem Ministerium schränke die Fähigkeit des Vereinigten Königreichs nicht ein, Kernkraftwerke zu schließen. Im CfD in Kombination mit der Ministeriumsvereinbarung werde anerkannt, dass das Vereinigte Königreich genau dazu weiterhin in der Lage sei, weil es für einen Ausgleich sorgen werde, sollte HPC aus politischen Gründen stillgelegt werden. Die derzeitige Regierung könne künftige Regierungen nicht dazu verpflichten, Kernkraftwerke weiterhin zu betreiben. 6.2.   ZIELE VON GEMEINSAMEM INTERESSE (270) Zu der Anmerkung, der Euratom-Vertrag könne kein gemeinsames Ziel liefern, wenn dieses von der Kommission nicht ausdrücklich befürwortet werde, stellte das Vereinigte Königreich fest, dass der Euratom-Vertrag nicht aufgehoben, sondern nach wie vor Bestandteil der verfassungsrechtlichen Grundlagen der EU sei und dass die Behauptung, die Politik der Kommission im Nuklearbereich könne Einfluss auf die Bedeutung oder die Auslegung des Vertrags haben, der von der Kommission nicht einseitig geändert werden könne, jeder Grundlage entbehre. (271) Das Vereinigte Königreich widersprach den Stellungnahmen, in denen der Beitrag der Kernenergie zur Verringerung der CO2-Emissionen in Frage gestellt wurde, und auch den Stellungnahmen, wonach die Kernenergie sich nachteilig auf die Umwelt auswirke. Die Kernenergie sei eine anerkannte Form der CO2-armen Energieerzeugung, die zur Verringerung der CO2-Emissionen beitrage. Insbesondere sei der Beitrag von HPC zu den Zielen der Senkung des Kohlenstoffausstoßes von der Kommission im Rahmen des in den Artikeln 41 bis 43 des Euratom-Vertrags vorgesehenen Konsultationsprozesses anerkannt worden. (272) Die Kernenergie sei eine stabile Quelle der Grundlastversorgung und trage damit in stärker vorhersehbarer Weise zur Versorgungssicherheit bei als Technologien der intermittierenden Energieerzeugung. 6.3.   MARKTVERSAGEN UND NOTWENDIGKEIT STAATLICHER EINGRIFFE (273) Das Vereinigte Königreich widersprach Stellungnahmen, wonach der Markt Investitionen in neue Kernkraftwerke hervorbringen würde, wenn keine Beihilfen flössen. Andererseits stimmte es Aussagen zu, wonach die Kernenergieerzeugung für verschiedene Formen des Marktversagens anfällig sei, die den Markt am Erreichen eines effizienten Niveaus der Verringerung des CO2-Ausstoßes und der Versorgungssicherheit hinderten, wenn der Staat nicht eingreife. Die drei wichtigsten Formen von Marktversagen, die die Anreize für Investitionen in die Kernenergieerzeugung beeinflussten, seien 1. das Versagen des die Verringerung der CO2-Emissionen betreffenden Marktes, 2. Marktversagen in Bezug auf Versorgungssicherheit und -diversifizierung und 3. Unzulänglichkeiten der Finanzmärkte (unzureichende Risikotransfermärkte und Behinderungen). (274) Das Vereinigte Königreich wies noch einmal darauf hin, dass es sich beim Europäischen Druckwasserreaktor EPR um eine neue Technologie handele und es im Vereinigten Königreich seit 30 Jahren keine Investitionen in die Kernenergie mehr gegeben habe. In anderen Ländern würden andere neue Projekte im Nuklearbereich staatlich gefördert. Ohne Förderung durch den Staat wäre im Vereinigten Königreich keine einzige Druckwasserreaktor-Anlage in Auftrag gegeben worden. (275) Das Vereinigte Königreich verwies außerdem erneut darauf, dass andere Mechanismen nicht ausreichen würden, um die gemeinsamen Ziele zu erreichen. Über einen CfD-geförderte Betreiber könnten sich nicht am Kapazitätsmarkt beteiligen, und die Auswirkungen des CO2-Mindestpreises auf die Preise für Kohlendioxidemissionen seien nicht ausreichend, um Investitionen in neue Kernkraftwerke zu fördern. 6.4.   ANGEMESSENHEIT DES INSTRUMENTS UND ANREIZEFFEKT (276) Das Vereinigte Königreich ist nicht der Auffassung, dass CfD-Verträge für den Nuklearbereich günstiger seien als bei den erneuerbaren Energiequellen, da sie zusätzliche Bestimmungen enthalten würden, die strenger gefasst seien (z. B. Gewinnbeteiligungsregelungen). Zudem spiele ein weiterer Aspekt eine Rolle, der sich mit der Angemessenheit der Maßnahme überschneide: Ihre Laufzeit könne nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da sie als die kürzest mögliche Laufzeit anzusehen sei, die die Investitionen begünstige. (277) Von der Maßnahme gehe ein Anreizeffekt aus, unter anderem indem sie der NNBG einen Anreiz biete, das Kraftwerk zu bauen, bevor Ausgleichszahlungen welcher Art auch immer geleistet würden. 6.5.   VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MASSNAHMEN (278) Das Vereinigte Königreich wiederholte noch einmal seine Argumente zur Untermauerung seiner Auffassung, dass die Maßnahmen angemessen seien. Eigenkapitalrenditen in einer Höhe, die in einigen Stellungnahmen genannt worden seien, seien unrealistisch, zumal der Gewinnbeteiligungsmechanismus eine Überkompensation verhindere, sobald die Schwelle von 15 % erreicht sei. (279) EDF sei nicht in der Lage, Marktmacht auszuüben oder bei Auslaufen des CfD unerwartete Gewinne zu erzielen, da seine vorhandenen Kernkraftwerke vor dem Anlaufen des neuen Kernkraftwerks, der Inbetriebnahme neuer CO2-armer Anlagen und dem Markteintritt weiterer Betreiber kerntechnischer Anlagen stillgelegt würden. (280) Die Großhandelspreise für Kernenergie in Finnland und Frankreich seien aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Mitgliedstaaten keine geeigneten Vergleichsmaßstäbe. Insbesondere müsse die Tatsache berücksichtigt werden, dass dem Preis in Frankreich bereits bestehende Anlagen zugrunde liegen, bei denen sich die Investitionen in die Anlagen zum großen Teil bereits amortisiert hätten. (281) Das Vereinigte Königreich macht außerdem geltend, dass die Preise für eine umsichtige Stilllegung und die Entsorgung des Atommülls über seinen Plan zur Bereitstellung eines Endlagers und der mit der Entsorgung und Endlagerung nuklearer Abfälle verbundenen Dienstleistungen in die dem Geschäftsszenario zugrunde liegende Analyse eingeflossen seien. 6.6.   WETTBEWERBSVERZERRUNGEN UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (282) Das Vereinigte Königreich erklärte, zu den von den Beteiligten genannten Marktverfälschungen durch die Beihilfe werde es nicht kommen. Die NNBG und EDF hätten keine Möglichkeit, den Referenzpreis zu manipulieren, und EDF werde auf den Strommärkten des Vereinigten Königreichs nicht über Marktmacht oder eine marktbeherrschende Stellung verfügen. (283) Das Vereinigte Königreich wiederholte noch einmal, dass das HPC keine nachteiligen Auswirkungen auf Investitionen in neue Zusammenschaltungskapazitäten haben werde, und es trage sich mit der Absicht, diese Kapazitäten auszubauen. Außerdem könne der vom HPC erzeugte Strom ausgeführt werden und damit Investitionen in neue Verbindungsleitungen unterstützen. (284) Die Beihilfe werde sich nicht negativ auf andere CO2-arme Energieträger auswirken, da diese ebenfalls durch das Vereinigte Königreich gefördert würden, und eine Benachteiligung der Technologien für erneuerbare Energien finde nicht statt. Tatsächlich werde die Beihilfe Investitionen in ein breites Spektrum von Energieinitiativen förderlich sein. 6.7.   WEITERE STELLUNGNAHMEN (285) Das Vereinigte Königreich ging auf die Kostenfrage im Zusammenhang mit der Haftung, der Abschaltung von Anlagen und der Abfallentsorgung ein und erklärte ausdrücklich, dass die Bestreitung dieser Kosten keine Bereitstellung weiterer staatlicher Fördermittel einschließe. (286) Insbesondere werde die Haftungsregelung für Nuklearunfälle gemäß dem Nuclear Installations Act von 1965 keine staatlichen Beihilfen nach sich ziehen, da das Vereinigte Königreich für die NNBG im Zusammenhang mit deren Verpflichtungen im Falle von nuklearen Störfällen keine Sicherheiten bereitstelle. Gemäß §§ 16 und 18 des Nuclear Installations Act von 1965 haften für Nuklearunfälle sowohl die Betreiber als auch der Staat, wobei die Betreiber bis zum einem bestimmten Betrag und der Staat von diesem bis zu einem weiteren Betrag haftbar seien. (287) Außerdem würden durch die Vorschriften über die Haftungsbeschränkung für Betreiber und Staat die Artikel 6 und 7 des Pariser Übereinkommens und die Artikel 2 und 3 des Brüsseler Zusatzübereinkommens umgesetzt, da sie sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen ergeben, die von der EU unterstützt werden, insbesondere durch die Empfehlungen 65/42/Euratom und 66/22/Euratom der Kommission. 7.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE 7.1.   STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV (288) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV werden staatliche Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art definiert, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.2.   DER EINLEITUNGSBESCHLUSS (289) Das Vereinigte Königreich machte in seiner Anmeldung geltend, dass die angemeldete Maßnahme insbesondere deshalb keine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sei, da sie keinem Unternehmen einen Vorteil im Sinne der Altmark-Kriterien (29) verschaffe. (290) Die Kommission hatte in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die Nukleartechnologie in der Vergangenheit als wirtschaftlich tragfähige kommerzielle Tätigkeit gegolten habe, was im Allgemeinen noch heute zutreffe. Aufgrund des Zeitrahmens für den Bau von HPC bezeichnete es die Kommission zudem als unwahrscheinlich, dass es nach seiner Fertigstellung die Probleme im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit werde lösen können, die im Vereinigten Königreich voraussichtlich im Jahr 2020 gelöst werden müssten. Die Kommission bezweifelte außerdem, dass die NNBG mit der Erfüllung besonderer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sei. (291) Ferner äußerte die Kommission Zweifel, ob die Bedingungen, die NNBG auferlegt wurden, als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betrachtet werden können oder ob die NNBG mit einer DAWI betraut werde. (292) Da eine Reihe wesentlicher Elemente im Zusammenhang mit dem Ausgleich noch nicht geregelt, sondern Gegenstand weiterer Verhandlungen war, kam die Kommission im Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, noch nicht bestätigen zu können, dass die ausgehandelten Parameter objektiv und transparent aufgestellt würden, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. (293) In Bezug auf eine mögliche Überkompensation stellte die Kommission fest, dass sich zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses noch nicht einschätzen ließe, ob die NNBG den marktüblichen Zinssatz für die Garantie zahlen würde, und bezweifelte in verschiedener Hinsicht, ob der CfD-Mechanismus eine Überkompensation ermöglichen würde. (294) Zweifel meldete die Kommission im Einleitungsbeschluss außerdem dahingehend an, ob das zur Festlegung des Basispreises benutzte Ertragsniveau der Rendite eines typischen Unternehmens entspreche, und stellte Überlegungen in der Frage an, ob die DAWI in Anbetracht des Risikogrades während des gesamten Betrauungszeitraums zu erbringen sei oder nicht. (295) Im Hinblick auf die Vereinbarung mit dem Ministerium fragte sich die Kommission, ob sie als staatliche Beihilfe einzustufen sei. 7.3.   „CONTRACT FOR DIFFERENCE“: VORLIEGEN EINES VORTEILS (296) Die Kommission stellt fest, dass die NNBG durch den CfD vor Preisschwankungen auf dem Strommarkt geschützt wird, da die NNBG stets den im Voraus festgelegten Basispreis erhält, auch wenn es selbst zu Preisen verkauft, die unter dessen Niveau liegen. Das verschafft der NNBG in den ersten 35 Jahren des Betriebs von HPC einen beständigen Einnahmenzufluss, den andere Betreiber, die nicht von einem CfD profitieren, nicht erhalten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der CfD der NNBG einen selektiven Vorteil verschafft. (297) Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass die angemeldeten Maßnahmen der NNBG keinen Vorteil verschaffen, da sie die Altmark-Kriterien erfüllten. (298) Der Gerichtshof hat die Altmark-Kriterien formuliert, um Klarheit zu schaffen, unter welchen Umständen der von einer Behörde gewährte Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist. (30) (299) Insbesondere wurde vom Gerichtshof festgestellt, dass alle vier Kriterien erfüllt sein müssen, damit der Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keine staatliche Beihilfe darstellt. Dies sind die folgenden kumulativen Voraussetzungen. (300) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. (301) Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. (302) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, und (303) wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (304) Die Kommission hat außerdem in ihrer Mitteilung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (der „DAWI-Mitteilung“) die Voraussetzungen erläutert, unter denen Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen als staatliche Beihilfen anzusehen sind. (31) 7.4.   VORLIEGEN EINER DIENSTLEISTUNG VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE (305) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist das erste Kriterium erfüllt, insbesondere da die Dienstleistung, die von der NNBG erbracht werden solle, klar definiert sei und vom Markt nicht erbracht werde. Die DAWI bestehe aus der Sicherung von Investitionen in Kernkraftkapazitäten der neuen Generation, die innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens bereitzustellen seien. (306) Zur Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse heißt es in der Rechtsprechung: „Es ist festzustellen, dass es im Gemeinschaftsrecht zur Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags weder eine klare und genaue gesetzliche Definition des Begriffs der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe noch ein Rechtsinstitut gibt, das definitiv die Voraussetzungen festlegt, die erfüllt sein müssen, damit sich ein Mitgliedstaat zu Recht auf das Vorhandensein und den Schutz einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe — sei es im Sinne der ersten im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark genannten Voraussetzung oder im Sinne von Art. [106 Abs. 2 AEUV] — berufen kann.“ (32) Mangels besonderer EU-Regeln steht den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum bei der Feststellung, ob eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorliegt, zu Gebote. Jedoch hat dieser Ermessensspielraum auch seine Grenzen. Die Kommission kann zwar nicht vorschreiben, welche genaue Art von Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten kann und welche nicht, sie kann jedoch grundsätzlich befinden, dass ein Mitgliedstaat bei der Einstufung einer Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einen offenkundigen Fehler (33) begangen hat. Ein Mitgliedstaat kann beispielsweise nicht Dienstleistungen zu gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erheben, die bereits unter Bedingungen, die dem vom Staat definierten öffentlichen Interesse gerecht werden, von unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmen in zufriedenstellender Weise erbracht werden bzw. erbracht werden können. (307) Der CfD ist von der Kommission zu mehreren Gelegenheiten als Mittel zur Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen der Reform des Strommarkts des Vereinigten Königreichs bestätigt worden. (34) Die Kommission betrachtete einen CfD als geeignetes Mittel zur Gewährung staatlicher Beihilfen für die Stromerzeugung, das gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c als mit dem Binnenmarkt vereinbar anerkannt wurde. Daher hat die Kommission keinen Grund, sich von der darin vorgenommenen Einschätzung zu distanzieren und die Auffassung zu vertreten, die Förderung der Stromerzeugung über einen CfD könnte Gegenstand einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sein. (308) Bei zahlreichen Gelegenheiten hat das Vereinigte Königreich in seinem Vorbringen ausgeführt, dass das Ziel der Maßnahme darin bestehe, Investitionen in die CO2-arme Stromerzeugung, insbesondere in neue Kernkraftkapazitäten, anzustoßen und in Gang zu setzen. Dieses strategische Anliegen steht eher mit einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Einklang, für das eine staatliche Beihilfe gewährt werden kann, als mit der Beauftragung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (309) Der CfD für das Kraftwerk HPC soll es insbesondere ermöglichen, Hindernisse für das Projekt so effizient wie möglich aus dem Weg zu räumen, darunter durch einen gewissen Schutz vor bestimmten Risiken, vor allem im Zusammenhang mit den Unwägbarkeiten künftiger Strompreise. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und würde keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen. (310) Bei seiner Erörterung der Frage, ob auf das Projekt die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe anwendbar sind, räumt das Vereinigte Königreich ein, dass die Maßnahme keinerlei Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsvertrags zugunsten des Vereinigten Königreichs beinhaltet, was dessen Behauptung widerspricht, bei der Maßnahme handele es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (311) Im ersten Altmark-Kriterium wird auch gefordert, dass das Unternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss. Um der Rechtsprechung in der Sache Altmark nachzukommen, ist daher ein öffentlicher Auftrag für die Erbringung der Dienstleistung notwendig, in dem die Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen und der Behörde festgehalten sind (35). (312) In Bezug auf den obligatorischen Charakter der Gemeinwohlverpflichtung im vorliegenden Fall macht das Vereinigte Königreich offenbar geltend, dass sich dieser aus den strengen Klauseln, mit denen die Einhaltung des festgelegten Zeitrahmens durch NNBG gesichert werden soll, in Kombination mit der Tatsache ergebe, dass es angesichts der entstehenden hohen versunkenen Kosten „kein Zurück“ gebe, sobald NNBG mit dem Bau des Kraftwerks begonnen habe. Tatsächlich enthält der CfD eine Reihe derart strenger Bedingungen, die für die NNBG einen Anreiz schaffen, ihren Pflichten vertragsgemäß nachzukommen, und dem Vereinigten Königreich die Aufkündigung des Vertrags gestatten, wenn bestimmten Pflichten nicht nachgekommen werden sollte. Überdies bringt der Charakter des Projekts extrem hohe versunkene Kosten mit sich, die aller Wahrscheinlichkeit nach von der Aufgabe des Projekts abschrecken dürften. Ungeachtet des besonderen Charakters des Projekts handelt es sich jedoch bei den vertraglichen Bestimmungen um typische Vertragspflichten, die alle Vertragsparteien bei einem Geschäft dieser Art aufzunehmen versuchen würden, und nicht um eine vom Vereinigten Königreich auferlegte Gemeinwohlverpflichtung. Die NNBG ist derzeit weder verpflichtet, das Kernkraftwerk zu errichten, noch ist das Unternehmen verpflichtet, dessen Bau zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen. Das Vereinigte Königreich kann keine derartige Verpflichtung auferlegen, es kann lediglich den Vertrag kündigen. (313) Darüber hinaus wurde HPC keinerlei Verpflichtung auferlegt, Strom zu erzeugen, diesen Strom in bestimmtem Umfang zu erzeugen oder ihn auf den Markt zu bringen. Tatsächlich wird für das HPC im Rahmen des CfD ein hoher Anreiz bestehen, im Interesse der Gewinnsteigerung möglichst viel Strom zu erzeugen, es ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Zum Verkauf des Stroms ist festzustellen, dass das HPC entweder auf dem Spotmarkt oder mittels bilateraler Verträge verkaufen darf, es ist also weder verpflichtet noch besteht für das Unternehmen irgendein Anreiz, die Allgemeinheit mit Strom zu versorgen. (314) Nach Auffassung der Kommission lässt sich nicht sagen, dass diese Bedingungen als Gemeinwohlverpflichtungen bzw. als Beleg dafür, dass die NNBG mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurde, angesehen werden können. (315) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das erste Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist, da die Sicherstellung der Investition in eine Nuklearkapazität der neuen Generation innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens keine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt und die NNBG vom Vereinigten Königreich nicht mit Gemeinw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.