Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7142) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ren Kosten beheben werde, da Preisobergrenzen gelten würden und somit die staatliche Förderung verringert werde, wenn die Großhandelspreise über dem Basispreis liegen. Während bei einer festen Einspeiseprämienregelung der gleiche Betrag für jede Stromeinheit unabhängig vom Großhandelspreisniveau gezahlt werde, würden CfD-Verträge das Risiko einer Überkompensation bei hohen Großhandelspreisen begrenzen. (213) Das Vereinigte Königreich betont zudem, dass der CfD ein marktbasiertes Instrument sei, weil für den Begünstigten die Verpflichtung bestehe, Strom zu den herrschenden Großhandelspreisen auf den Markt zu bringen. Damit würden kommerzielle Anreize für die NNBG aufrechterhalten, den erzeugten Strom entsprechend der normalen Funktionsweise des Marktes zu verkaufen. Insbesondere würde die NNBG bei einer Abweichung vom Referenzpreis — beispielsweise durch den Verkauf von Strom zu Preisen unterhalb des Referenzpreises — geringere Einnahmen verzeichnen, da die Differenzzahlung auf der Grundlage dieses Preises berechnet werde. Die Begünstigten würden dennoch einem gewissen Wettbewerbsdruck vonseiten anderer Marktteilnehmer unterliegen. (214) Die britische Regierung hält überdies an ihrer Ansicht fest, dass die Kombination aus CfD und Kreditgarantie das geeignete Instrument sei. (215) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs würde eine Kreditgarantie allein die Ungewissheit der Kapitalanleger hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Großhandelspreise nicht verringern, was ein höheres Förderniveau erfordern würde und höhere Kosten für die Verbraucher zur Folge hätte. Die Kreditgarantie wäre auf die Behebung von Problemen bei der Kreditaufnahme auf den Kapitalmärkten in der für Investitionen in neue Kernkraftkapazität erforderlichen erheblichen Höhe gerichtet. (216) Die Kreditgarantie würde den Kapitaleignern im Vergleich zum Schutzangebot des Marktes keinen zusätzlichen Schutz vor den Projektrisiken bieten und löst daher nicht das Problem, Eigenkapitalgeber zu finden. Kapitalgeber wären ohne die Einnahmensicherheit aufgrund eines CfD nicht bereit, sehr hohe Beträge zum Basis- bzw. Eventualeigenkapital beizusteuern. (217) Des Weiteren stellte das Vereinigte Königreich fest, dass das Projekt HPC das einzige Kernkraftprojekt im Land sei, das sich in einem diskussionsreifen Stadium befinde, so dass es unangebracht gewesen wäre, einen echte Ausschreibung zu initiieren. 4.5.   STELLUNGNAHMEN ZUR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MASSNAHMEN (218) In seiner Stellungnahme hielt das Vereinigte Königreich an seiner Ansicht fest, dass der Basispreis so niedrig wie möglich angesetzt worden sei, um Anreize für die angestrebten Investitionen zu schaffen, und auf der Grundlage eines strikten Kostenfeststellungs- und -überprüfungsverfahrens, einer Einschätzung der Renditehöhe, die von den Kapitalgebern billigerweise in Bezug auf das HPC-Projekt angestrebt werden könnte, und einer schwierigen Verhandlungsrunde mit EDF festgelegt worden sei. (219) Das Vereinigte Königreich machte geltend, dass die Kapitalgeber für das HPC im Rahmen des CfD weiterhin erhebliche Risiken eingehen, insbesondere Baukostenrisiken, aber auch einige Betriebsrisiken und ein Mengenrisiko in Sachen Verfügbarkeit. Sie würden das Risiko von Baumehrkosten und Bauverzögerungen tragen, da die CfD-Vergütung erst beginne, wenn Strom verkauft wird, d. h. wenn das Kraftwerk in Betrieb gegangen sei. Sollte die NNBG die Anlage nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens für die Inbetriebnahme errichten, so würde sie Gefahr laufen, dass sich die Laufzeit des CfD verkürzt, da diese von diesem Stichtag an berechnet wird. Wird der Bau nicht vor Ablauf des spätesten Termins für den Vertragsbeginn abgeschlossen, so wäre das Vereinigte Königreich berechtigt, den CfD einseitig zu kündigen. (220) Darüber hinaus müssten die Kapitalgeber entsprechend den Festlegungen der Kreditgarantie dennoch Kapital in erheblicher Höhe für das Projekt und zur Deckung von Mehrkosten bereitstellen, wobei das Eigenkapital in Bezug auf diese Risiken nicht durch die Garantie geschützt sei. (221) Die Höhe des Basispreises werde unter Bezug auf die Kosten berechnet, mit denen die NNBG für das Projekt rechnet, wobei ein angemessener Gewinn einkalkuliert werde. Allerdings könnten die Kosten nach Angaben des Vereinigten Königreiches höher oder die Einnahmen geringer als erwartet ausfallen, so dass die NNBG Ergebnisrisiken ausgesetzt sei. (222) Das Vereinigte Königreich stellt fest, dass der CfD vor Überkompensation schütze, weil die Stromerzeuger eine Zahlung an die Stromversorger leisten müssten, sobald die Großhandelsmarktpreise den Basispreis übersteigen. Es verweist auch auf weitere Sicherungsmaßnahmen gegen Überkompensation in Form der Regelung für die in Abhängigkeit von der Bauausführung bzw. den Beteiligungserträgen gewährte Gewinnbeteiligung, womit dafür gesorgt werde, dass jeder Vorteil für die NNBG mit den Stromversorgern und letztendlich den Verbrauchern geteilt werde, während gleichzeitig ausreichende Anreize für die NNBG weiterbestehen, eine Realisierung dieser Vorteile anzustreben. Alle Nachteile würden jedoch allein von der NNBG getragen. (223) Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass künftige Anpassungen des Basispreises im Anschluss an eine einen Anspruch begründende Gesetzesänderung und an Überprüfungen der Betriebskosten nur unter begrenzten und vorbestimmten Umständen gelten und sich auf ausgewählte Kosten beziehen würden. Die Überprüfungen der Betriebskosten würden zudem als Begrenzung der Überkompensation fungieren, da der Basispreis nach unten korrigiert werde, sobald diese Kosten niedriger als geschätzt ausfallen. (224) Das Vereinigte Königreich bekräftigt seine Ansicht, dass die Garantie zu marktüblichen Bedingungen bereitgestellt und somit keine staatliche Beihilfe darstellen würde. 4.6.   STELLUNGNAHMEN ZUM POTENZIAL FÜR WETTBEWERBSVERZERRUNGEN UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (225) Das Vereinigte Königreich machte geltend, dass der CfD keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat und legte zur Untermauerung seiner Behauptung Berichte von KPMG, Oxera und Pöyry vor. (226) Das CfD-Instrument würde eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Stromerzeugern minimieren, indem die Exposition von NNBG gegenüber den Kräften des Marktes aufrechterhalten werde und Anreize für eine Wettbewerbstätigkeit des Unternehmens im Stromgroßhandelsmarkt bestehen blieben. Die NNBG werde keine Garantie für die Erzielung des Referenzpreises erhalten und die erzeugte Leistung im Wettbewerb um den bestmöglichen Preis verkaufen müssen, wobei ihr die gleichen Anreize zur Verfügung stehen würden wie anderen Marktteilnehmern. (227) Das Vereinigte Königreich machte geltend, dass der CfD keine wesentliche Wettbewerbsverfälschung bewirke, da NNBG oder EDF weder den Anreiz hätten noch in der Lage seien, eine Strategie zur Beeinflussung des Referenzpreises zu betreiben, da dieser zur Berechnung der Differenzzahlungen herangezogen werde. Sollte die NNBG versuchen, den Referenzpreis strategisch zu verringern, würde es von seiner Strategie der Risikominimierung, also der Bemühung um Realisierung des Referenzpreises, abweichen. Zweifelhaft sei zudem, ob die NNBG auf dem vorgelagerten Markt oder die NNBG bzw. EDF auf den nachgelagerten Endkundenmärkten Vorteile aus einer solchen Strategie ziehen könnten. Die Regulierungsbehörden würden die NNBG im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen des Vereinigten Königreichs und der EU ebenfalls daran hindern, strategisch vorzugehen und den Referenzpreis zu beeinflussen. (228) Der CfD schade auch nicht dem Verbraucherwohl oder führe zu höheren Endkundenpreisen, sondern würde sogar dafür sorgen, dass durch die Stabilisierung der Großhandelspreise eine ausschließliche Weitergabe von Kostensteigerungen durch die Stromversorger weniger wahrscheinlich wäre. (229) Das Vereinigte Königreich machte geltend, es bekenne sich nach wie vor zum Verbund, und der CfD würde keine wesentlichen Auswirkungen auf die Energieströme der Verbindungsleitungen und auf Anreize für Investitionen in Verbindungsleitungen haben, da diese vom Preisgefälle zwischen dem britischen und anderen Märkten bestimmt seien. (230) Aus der Analyse von Pöyry gehe hervor, dass das HPC begrenzte Auswirkungen auf das Preisgefälle zwischen dem britischen und jenen benachbarten Märkten haben werde, die derzeit über Verbindungsleitungen mit dem Vereinigten Königreich verbunden sind, so dass das Projekt den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen werde. (231) Das Vereinigte Königreich stellte ferner fest, dass die geringe Senkung der Endkundenpreise, die von der Inbetriebnahme von HPC verursacht werden könnte, Anreize für Energieeffizienz nicht wesentlich verändern würde und dass die potenziellen Energieeinsparungen durch Alternativen zu neuen Kernkraftanlagen wie Laststeuerung oder Energieeffizienz nicht groß genug sein würden, um als realistische Option gelten zu können. 5.   STELLUNGNAHMEN VON EDF (232) EDF übermittelte seine Stellungnahme gemeinsam mit EDF S.A. und NNBG am 7. April 2014. Darin liefert EDF wesentliche zusätzliche Belege und Analysen für sein Argument, dass keiner der von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel begründet sei. (233) Die wichtigsten Argumente von EDF werden im Folgenden kurz beschrieben, auch sie sind nach den Grundsätzen der Würdigung als staatliche Beihilfe geordnet. (234) EDF macht geltend, dass der CfD die Altmark-Kriterien erfülle und die Maßnahme mithin keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle. (235) Was das erste Altmark-Kriterium anbelangt, so führt EDF an, dass die DAWI des Kraftwerks HPC nicht die Bereitstellung von Grundlaststrom durch die NNBG umfasse. Vielmehr bestehe die DAWI aus Investitionen in ein Kernkraftwerk der neuen Generation, das innerhalb einer bestimmten Frist zu errichten sei. Die von der Kommission geäußerten Bedenken, ob die Bereitstellung von Grundlaststrom als DAWI betrachtet werden könne oder nicht, seien daher nicht relevant. (236) Das HPC sei notwendig, um die Ziele Verringerung der CO2-Emissionen, Sicherheit/Diversifizierung der Versorgung und Bezahlbarkeit von Energie anzugehen. (237) Hinsichtlich der letzten drei Altmark-Kriterien werde die NNBG keinerlei Vorteil aus der Maßnahme ziehen. Die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs würden im CfD festgelegt. Eine Überkompensation werde anhand mehrerer Methoden vermieden und insbesondere durch das formelle Kostenfeststellungs- und -überprüfungsverfahren, das vor der Festlegung des Basispreises durchgeführt wurde. Darüber hinaus dürfte die von der britischen Regierung vorgenommene eingehende Analyse der finanziellen Parameter des HPC-CfD Bedenken im Zusammenhang damit ausräumen, dass die Höhe des Ausgleichs tatsächlich auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wird, die bei einem durchschnittlichen, gut geführten und mit den notwendigen Mitteln angemessen ausgestatteten Unternehmen anfallen würden. (238) In Bezug auf die Kreditgarantie macht EDF geltend, dass sie keine staatliche Beihilfe nach sich ziehe, da sie mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang stehe. (239) Was die Vereinbarung mit dem Ministerium über das Risiko einer Abschaltung aus politischen Gründen betrifft, so macht EDF geltend, dass die Bestimmungen zum Risiko einer Abschaltung aus politischen Gründen keine Beihilfe darstellten. (240) EDF zufolge erwächst aus den allgemeinen Grundsätzen des britischen und des EU-Rechts bei Entzug eines Eigentumsrechts ein Ausgleichsanspruch. Diese allgemeinen Grundsätze würden für alle Marktteilnehmer gelten, wenngleich bestimmte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nur Marktteilnehmern aus EU-Mitgliedstaaten oder aus Unterzeichnerstaaten des Vertrags über die Energiecharta zur Verfügung stünden. Die einschlägigen Bestimmungen des CfD würden der Anwendung der allgemeinen Grundsätze vertragliche Sicherheit verleihen. Dementsprechend gelangt EDF zu dem Schluss, dass die Vereinbarung nicht als staatliche Beihilfe gelten könne. 5.1.   STELLUNGNAHMEN ZU DEN ZIELEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE (241) EDF machte geltend, dass im Vereinigten Königreich von 2021 bis 2030 etwa 60 GW an neuer Erzeugungskapazität ins Netz eingespeist werden müssten, um die Energielücke zu schließen, die aufgrund der Stilllegung von vorhandenen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und von Kernkraftwerken entstehe. Die Lücke sei durch einen breiter ausgebauten Verbund und durch Energieeffizienz allein nicht zu schließen, sondern erfordere den Aufbau neuer Erzeugungskapazitäten in erheblichem Umfang. (242) Nach Angaben von EDF würden Modelle des Ministeriums für Energie und Klimawandel zeigen, dass Anfang der 2020er Jahre Kapazitätsprobleme auftreten werden und dass HPC, das voraussichtlich 2023 ans Netz gehe, einen Beitrag zur Bewältigung dieser Energieengpässe leisten werde. (243) EDF stellte fest, dass die neue Kapazität hauptsächlich CO2-arm erzeugt werden müsste, um die Vorgaben für die Verringerung der CO2-Emissionen zu erfüllen, die mit dem „Energiefahrplan 2050“ (27) der Kommission in Einklang stehen. Neue Kernkraftkapazitäten wären ein maßgeblicher Bestandteil der kostengünstigen Verringerung des CO2-Ausstoßes des Stromsektors. (244) Außerdem würde HPC auch dabei behilflich sein, eine weitere Diversifizierung der Energieversorgung zu erreichen, indem die Abhängigkeit der EU von Gasimporten aus Drittstaaten begrenzt werde. Dies stehe im Einklang mit dem Recht des Vereinigten Königreichs, sein Ermessen gemäß Artikel 194 AEUV auszuüben und neue Kernkraftkapazitäten zusammen mit anderen Formen der CO2-armen Stromerzeugung in den künftigen Energiemix aufzunehmen. (245) Diese strategische Entscheidung sei auch mit dem Euratom-Vertrag vereinbar. 5.2.   STELLUNGNAHMEN ZUR ERFORDERLICHKEIT STAATLICHER MASSNAHMEN UND ZUM MARKTVERSAGEN (246) EDF trug vor, dass der Markt allein diese gemeinsamen Ziele nicht erfüllen könne, da die erforderlichen Investitionen doppelt so hoch seien wie die Investitionen, die in den beiden Jahrzehnten nach der Privatisierung im Jahr 1990 getätigt wurden. (247) Insbesondere komme es in Bezug auf die Stromerzeugung und vor allem die Kernenergie zu einer Kombination aus verschiedenen Faktoren des verbleibenden Marktversagens. Zur näheren Erläuterung dieser Form des Marktversagens wurde ein Bericht von Compass Lexecon vorgelegt: (28) a) Marktversagen im Zusammenhang mit dem CO2-Ausstoß, da der Preis für CO2-Emissionen im Rahmen des EHS nicht angemessen sei und der CO2-Mindestpreis angesichts des Risikos, dass die Politik die Sätze in Zukunft senkt, nicht ausreiche. b) Marktversagen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Diversifizierung der Versorgung aufgrund der Tatsache, dass die volkswirtschaftlichen Nutzeffekte, die Sicherheit und Diversifizierung zuzuschreiben seien, von Investoren nicht angemessen gewürdigt würden. Investitionen in großtechnische Energieerzeugungsanlagen würden aufgrund fehlender Vorhersehbarkeit nicht auf der Grundlage von in den Perioden mit den höchsten Preisen erwarteten Renditen getätigt, was zu „Fehlsummen“-Problemen und mangelnder Vielfalt im Energiemix führe. c) Unvollständige Risikotransfermärkte, da keine Gewissheit bestehe, dass die Stromgroßhandelspreise mit den Fixkosten der CO2-armen Stromerzeuger korrelieren werden. Das daraus resultierende Preisschwankungsrisiko wäre kein Versagen an und für sich, wird jedoch zu einem solchen, wenn Risiken auf effiziente Weise übertragen, geteilt oder gebündelt werden können, was die derzeitigen Marktbedingungen nicht zuließen. d) Politische und „Hold-up“-Risiken aufgrund der erheblichen politischen und regulierungsbedingten Risiken, die sich spürbar auf die von den Kapitalgebern beim Projekt erzielbaren Renditen auswirken können und die Kapitalgeber für neue Kernenergieanlagen einem potenziellen „Hold-up“-Problem aussetzen, d. h. dem Risiko, dass sie nach getätigter Investition aufgrund staatlicher Maßnahmen keine Rendite erzielen. e) Finanzierungsrisiken aufgrund von Sachzwängen bei den aktuellen Bedingungen am Finanzmarkt, so dass Geldgeber gegenüber neuen Kernenergiekapazitäten risikoscheu seien. (248) Ausgehend von den angeführten Argumenten gelangt EDF zu dem Schluss, dass staatliche Beihilfen zur Erreichung der Ziele von gemeinsamem Interesse notwendig seien. 5.3.   STELLUNGNAHMEN ZUR ANGEMESSENHEIT UND ZUM ANREIZEFFEKT DER MASSNAHMEN (249) EDF stellte fest, dass der von den Parteien verfolgte Verhandlungsprozess in Anbetracht der vom Vereinigten Königreich im Dezember 2011 ausgesprochenen öffentlichen Einladung an Projektträger neuer CO2-armer Erzeugungskapazitäten zur Aufnahme von Gesprächen mit dem Ministerium für Energie und Klimawandel über potenzielle Investitionsverträge, auf die NNBG als einziger Entwickler eines neuen Kernkraftwerks reagiert habe, als angemessen zu betrachten sei. Das Vereinigte Königreich habe im Wege eines 18-monatigen Kostenfeststellungs- und -überprüfungsverfahrens eine umfassende Due-Diligence-Prüfung vorgenommen. (250) Des Weiteren würde der CfD die NNBG nicht vor Marktrisiken abschirmen. Die NNBG würde weiterhin Strom auf dem Großhandelsmarkt verkaufen. Die Differenzzahlung würde einen angemessenen Betrag darstellen, der ausgehend von den Kosten des Projekts errechnet wird. Die NNBG erhielte den Anreiz, ihre Leistung auf dem Markt abzusetzen, um den Referenzpreis zu erzielen, und würde das Risiko eingehen, dass ihr das nicht gelingt oder dass sie nicht in der Lage ist, so viel Strom wie geplant zu erzeugen. (251) Darüber hinaus würde die NNBG erhebliche Risiken tragen, darunter Baurisiken, Betriebsrisiken, Finanzrisiken sowie Abfall- und Stilllegungsrisiken. Mehrkosten würden nicht an die Verbraucher weitergegeben, sondern von der NNBG übernommen. (252) Außerdem sei der CfD ein geeignetes Instrument, da es sich um einen langfristigen Vertrag handele, der Preisstabilität bietet und zugleich kostenwirksamer ist als Einspeiseprämieninstrumente mit fester Prämie. Auch sei die Kombination aus CfD und Kreditgarantie notwendig, da der CfD auf die Projektrisiken von HPC ausgerichtet werde, während die Garantie die NNBG den Zugang zu Krediten erleichtern und dabei zu marktüblichen Bedingungen gewährt würde. (253) EDF trug vor, dass Investitionen in neue Kernkraftanlagen im Allgemeinen und in HPC im Besonderen ohne den CfD und die Kreditgarantie nicht realisiert würden, und begrüßte die vorläufige Feststellung der Kommission, dass der Anreizeffekt der angemeldeten Maßnahme plausibel sei. 5.4.   STELLUNGNAHMEN ZUR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MASSNAHMEN (254) EDF führte an, dass die Differenzzahlungen nicht höher sein würden, als notwendig sei, um das Projekt HPC hinreichend rentabel zu machen. Der angestrebte interne Zinsfuß (IRR) von [9,75 bis 10,25] % stehe im Einklang mit den Investitionskriterien der EDF-Gruppe und sei in Anbetracht der Risiken des Projekts angemessen, zudem sei er mit den anderen CfD-Begünstigten zugestandenen Renditen vereinbar. (255) EDF stellte fest, dass die 35-jährige Laufzeit des CfD das erforderliche Minimum darstelle, um das Projekt finanzieren zu können. Jede Verkürzung würde Änderungen der Fremdfinanzierungsstruktur, des Profils der Finanzierungsregelungen für die Stilllegung und der Einnahmehöhe sowie der politischen Risiken zur Folge haben. (256) Außerdem trug EDF vor, dass der CfD vertragliche Mechanismen enthalte, die eine Überkompensation der NNBG und ihrer Kapitalgeber verhindern sollen, insbesondere in Form von Gewinnbeteiligungsklauseln. 5.5.   STELLUNGNAHMEN ZUM POTENZIAL FÜR WETTBEWERBSVERZERRUNGEN UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (257) EDF stellte fest, dass der CfD aufgrund des relativ geringen Anteils der in Auftrag gegebenen Kapazität private Investitionen in andere Formen der Erzeugungskapazität, einschließlich erneuerbare Energien, nicht verdrängen werde. (258) Jede Verdrängung von Investitionen für die Errichtung neuer, auf fossilen Brennstoffen beruhender Erzeugungskapazitäten würde nach Ansicht von EDF lediglich bewirken, dass die mit der Maßnahme angestrebten Ziele von gemeinsamem Interesse erreicht werden. Ohne HPC könnte das Vereinigte Königreich vielleicht seine Unterstützung anderer CO2-armer Technologien erhöhen, doch wäre dieses Szenario weniger effizient, da derartige Technologien kostenaufwändiger sind und die Umsetzung der britischen Ziele der CO2-Emissionsverringerung damit unsicherer würde. (259) Die Auswirkungen auf die Verbundkapazität wären ebenfalls begrenzt, da das HPC Investitionsanreize für Verbindungsleitungsprojekte nicht berühre, vorwiegend von der Tarifstruktur bestimmte Investitionen in die Laststeuerung nicht verringere und auch Investitionen in die Energieeffizienz, bei denen vor allem spezifische Zuschüsse und finanzielle Förderung zum Tragen kämen. nicht reduziere. (260) EDF trug zudem vor, dass der CfD EDF oder NNBG keinen Vorteil verschaffen würde, der anderen Stromerzeugern nicht zur Verfügung steht. Mitbewerbe könnten einen CfD beantragen, und der CfD würde nicht zum Verlust des Anreizes für die NNBG führen, Entscheidungen über einen effizienten Dispatch und über Kostensenkungen zu treffen. (261) Außerdem würde der CfD die NNBG nicht in die Lage versetzen oder den Anreiz verschaffen, den Referenzpreis zu manipulieren oder Mitbewerber von EDF auszuschließen, da der Referenzmarkt sehr liquide sei und die Saisonerzeugung von NNBG nur einen geringen Anteil der gehandelten Mengen ausmachen würde. Überdies würden CfD-Verträge Maßnahmen zum Schutz vor einer Verzerrung des Referenzpreises enthalten. Ein Ausschluss der Mitbewerber vom Zugang zur Grundlastkapazität von HPC wäre für die anderen Anteilseigner von NNBG außer EDF nicht hinnehmbar und würde auch vom Vereinigten Königreich als Garantiegeber im Rahmen der Kreditgarantie oder von den Geldgebern des Projekts nicht akzeptiert. 6.   ERWIDERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (262) Das Vereinigte Königreich übermittelte seine Stellungnahme zu den Stellungnahmen der Beteiligten am 13. Juni und am 4. Juli 2014. (263) Alles in allem schätzte das Vereinigte Königreich die meisten Stellungnahmen als positiv ein und erklärte, dass es auf die große Mehrzahl der angesprochenen Probleme bereits in früheren Äußerungen eingegangen sei. Auf die Hauptargumente, die vom Vereinigten Königreich als Erwiderung auf die wichtigsten Befürchtungen der Beteiligten vorgebracht wurden, soll im Folgenden eingegangen werden. Dabei werden lediglich die Erwiderungen auf die wichtigsten Anmerkungen zur Bewertung des Beihilfeelements herausgestellt. 6.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE UND DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE (264) Das Vereinigte Königreich wiederholte seine Auffassung, dass die Mitgliedstaaten über einen großen Ermessensspielraum bei der Einstufung von Maßnahmen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügten. Artikel 8 der Stromrichtlinie treffe auf die angemeldete Maßnahme nicht zu. (265) Das Vereinigte Königreich vertrat außerdem den Standpunkt, dass es, obwohl kein formales Ausschreibungsverfahren stattgefunden habe, umfassend auf die Gelegenheit für Projektträger hingewiesen habe, sich an der Diskussion über die Investitionsverträge bzw. die Vorform des CfD für die CO2-arme Stromerzeugung zu beteiligen. (266) In Bezug auf die Kreditgarantie bestritt das Vereinigte Königreich weiterhin das Vorliegen einer Beihilfe, da diese zu marktüblichen Bedingungen ausgereicht werde und für andere Projekte ebenfalls zur Verfügung stehe. Das Vereinigte Königreich gibt an, die IUK-Garantieregelung stehe für große Investitionsvorhaben im Vereinigten Königreich zur Verfügung, darunter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.