Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7142) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Stellungnahme enthielt u. a. folgende Analysen: a) Modellierungen des Ministeriums für Energie und Klimawandel und eine Analyse alternativer Szenarien; b) einen Bericht von Oxera über Marktversagen, Verhältnismäßigkeit und mögliche Wettbewerbsverzerrungen; c) eine Studie von Pöyry zu möglichen Verzerrungen im Binnenmarkt und Alternativen zu neuen Kernkraftwerken; d) einen Bericht von Redpoint über die Entwicklung des britischen Stromsektors; e) eine Beschreibung des Kostenfeststellungs- und -überprüfungsverfahrens unter Beteiligung von KPMG und LeighFisher; f) einen Bericht von KPMG über mögliche Wettbewerbsverzerrungen; g) Benchmarkingarbeiten zur Rendite. (172) In seiner Stellungnahme bekräftigt das Vereinigte Königreich im Großen und Ganzen den Standpunkt, den es in der Anmeldung dargelegt hatte. Insbesondere seien neue Kernkraftwerke ein wichtiger Bestandteil des neuen britischen Energiemix und würden dazu beitragen, eine sichere und diversifizierte Stromversorgung ohne CO2-Ausstoß zu tragbaren Kosten zu erreichen. (173) Die Argumente des Vereinigten Königreichs werden im Folgenden ausführlich dargelegt. 4.1.   STELLUNGNAHMEN ZUM VORLIEGEN EINER STAATLICHER BEIHILFE UND ZU DAWI (174) Das Vereinigte Königreich machte geltend, dass die angemeldete Maßnahme nach den Altmark-Kriterien für den CfD und nach der Garantiemitteilung (19) für die Garantie keine Beihilfe darstelle. Dagegen vertritt das Vereinigte Königreich weiterhin die Auffassung, dass die Beihilfe im DAWI-Rahmen (20) mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Andernfalls wäre die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. (175) Hinsichtlich der ersten Altmark-Voraussetzung, d. h. des Vorliegens einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) macht das Vereinigte Königreich geltend, dass die Errichtung von HPC innerhalb eines vorgegebenen Zeitplans und sein Betrieb im Rahmen des CfD eine DAWI zur Erreichung der Ziele der britischen Regierung von allgemeinem Interesse darstellt. (176) Das Vereinigte Königreich stellt die Definition der DAWI klar. Die DAWI bestehe aus der Sicherung von Investitionen in Kernkraftkapazitäten der neuen Generation, die innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens bereitzustellen seien. Kein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber würde innerhalb des im CfD festgelegten Zeitrahmens in ein Kernkraftwerk der neuen Generation investieren. Nach Aussage des Vereinigten Königreichs liegen bedeutende Fälle von Marktversagen hinsichtlich der Errichtung neuer Kernkraftwerke vor, die die Konstellation der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse rechtfertigen. (177) Dem Vereinigten Königreich zufolge wird in der Stromrichtlinie (21) anerkannt, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 die notwendige langfristige Bereitstellung von Kapazität zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit berücksichtigen können. Es bestehe kein Grund, diese Basis auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung von Reservekapazität zu beschränken. Das HPC werde zur langfristigen Planung der Versorgungssicherheit im Vereinigten Königreich beitragen, da mit ihm eine erhebliche Erzeugungskapazität auf langfristiger Basis, wie dies in Artikel 3 Absatz 2 der Stromrichtlinie vorgesehen sei, entstehe, nämlich für den Zeitraum von 35 Jahren, in dem die Differenzzahlungen im Rahmen des CfD geleistet würden. Dass die Inbetriebnahme von HPC möglicherweise nicht rechtzeitig genug erfolge, um das niedrige Kapazitätsniveau, mit dem bis 2020 gerechnet werde, auszugleichen, sei in Anbetracht der nicht kurz-, sondern langfristigen Orientierung des Gemeinwohlziels nicht entscheidend. Die Beweggründe für das Projekt würden durch den Umstand, dass im Vereinigten Königreich vor der Inbetriebnahme des HPC Kapazitätsengpässe entstehen könnten, nicht untergraben. Ohne weitere Maßnahmen würde das Land sogar in den gesamten 2020er Jahren und darüber hinaus unter Engpässen leiden und müsste einen Energiemix konzipieren, der diesen Herausforderungen kontinuierlich begegnet. (178) Durch einen bedeutenden Beitrag zur langfristigen Versorgungssicherheit des Vereinigten Königreichs bei CO2-arm erzeugtem Strom würden die Investitionen in neue Kernkraftwerkskapazitäten gelenkt, die innerhalb eines konkreten Zeitrahmens bereitgestellt und betrieben würden, und deren Betrieb im Rahmen des CfD auf ein allgemeines oder öffentliches Interesse abstelle, das als DAWI bezeichnet werden könne. Der Regierung des Vereinigten Königreichs zufolge wird neue Grundlastkapazität und werden insbesondere neue Kernkraftprojekte nicht von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen in einem Zeitraum bereitgestellt, der zur Wahrung der britischen Gemeinwohlinteressen ausreicht. (179) Das Vereinigte Königreich führt an, dass der CfD als Beauflagung von NNBG mit einer spezifischen Gemeinwohlverpflichtung zu betrachten sei. Die genaue Definition und der obligatorische Charakter der Gemeinwohlverpflichtung im Rahmen der DAWI ließen sich aus den strengen Klauseln, mit denen die Einhaltung des festgelegten Zeitrahmens durch NNBG gesichert werden soll, in Kombination mit der Tatsache herleiten, dass es angesichts der entstehenden hohen versunkenen Kosten „kein Zurück“ gebe, sobald die NNBG mit dem Bau des Kraftwerks begonnen habe. (180) In Bezug auf die zweite Altmark-Voraussetzung macht das Vereinigte Königreich geltend, dass die Parameter zur Berechnung des Referenzpreises und die potenziellen Anpassungen des Basispreises im Grundsatz vereinbart worden und im CfD vor dessen Inkrafttreten objektiv und transparent aufgeführt seien. (181) Hinsichtlich der dritten Altmark-Voraussetzung führt das Vereinigte Königreich an, dass laut Rechtsprechung in Anbetracht der Ermessensfreiheit eines Mitgliedstaats bei der Bestimmung einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und der Bedingungen für deren Umsetzung der Umfang der von der Kommission auszuübenden Kontrolle hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs im Sinne der dritten Altmark-Voraussetzung auf offenkundige Fehler beschränkt sei. (22) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist die Maßnahme verhältnismäßig und minimiert der CfD-Mechanismus automatisch die Höhe der staatlichen Unterstützung, da die Differenzzahlung nur dann geleistet werde, wenn der Marktreferenzpreis unter dem Basispreis liege, und eine Zahlung in umgekehrter Richtung erfolge, wenn der Marktreferenzpreis den Basispreis übersteigt. Der CfD werde einige Schutzvorkehrungen gegen überhöhte Ausgleichszahlungen enthalten. (182) In Bezug auf die vierte Altmark-Voraussetzung ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass mit dem Kriterium sicherstellt werden soll, dass der für die Erbringung einer DAWI gewährte Ausgleich der normalen marktüblichen Vergütung für eine derartige Dienstleistung entspricht. Im vorliegenden Fall dürfe das Fehlen eines geeigneten Vergleichsmaßstabs eine Anwendung der vierten Altmark-Voraussetzung nicht verhindern. Die Kommission müsse das Bestehen eines Vorteils anhand der in diesem Fall verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren ermitteln. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs sollten die Kostenfeststellungs- und -überprüfungsarbeiten externer Berater, mit denen die Plausibilität der Kostenschätzungen von NNBG für die Erbringung der DAWI nachgewiesen worden sei, ausreichen, um die vierte Altmark-Voraussetzung als erfüllt zu betrachten. (183) Die Kreditgarantie verschafft einem Unternehmen nach Ansicht des Vereinigten Königreichs keinen Vorteil, da sie zu wirtschaftlichen Bedingungen gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gestellt werde. Die Kreditgarantie und die Bedingungen des CfD dienten unterschiedlichen Zwecken. Der CfD sei eine langfristige vertragliche Vereinbarung zum Ausgleich von Unsicherheiten bei der Entwicklung der Großhandelspreise vorbehaltlich der Entwicklung des Basisobjekts. Die Kreditgarantie würde wie kommerzielle Kreditgarantien von Finanzversicherern einen breiteren Zugang zu Kapitalmärkten für langfristige Darlehen und Anleihen erleichtern. Die Entgelthöhe und die Genehmigung der Kreditgarantie richteten sich maßgeblich nach dem Risiko innerhalb des Gesamtprojekts, einschließlich der Bedingungen des CfD. Das Gegenteil träfe jedoch nicht zu: Durch eine Garantie werde das Risikoprofil zwischen Kapitalgebern und dem Garantiegeber neu aufgeteilt, das Projektrisikoprofil jedoch nicht verändert. Das Vereinigte Königreich ist nicht der Ansicht, dass das Projektunternehmen aus der Kombination von CfD und Kreditgarantie zusätzliche Unterstützung erhalten würde. (184) Was die Vereinbarung mit dem Ministerium über einen Ausgleich für die Abschaltung aus politischen Gründen betrifft, so führt das Vereinigte Königreich an, dass alle CfD Bestimmungen über Ausgleichszahlungen für die Kapitalgeber für den Fall einer Ansprüche begründenden Abschaltung („qualifying shutdown event“) enthalten werden, zum Beispiel für den Fall einer Gesetzesänderung, die (je nach Technologie) die Stilllegung der gesamten Anlage zur Folge hat, oder für den Fall, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre Zustimmung zum Wiederanfahren der Anlage im Anschluss an einen festgelegten Zeitraum nach der Abschaltung versagt. Die direkte Vereinbarung zwischen dem Ministerium und den Kapitalgebern von NNBG sei eine zusätzliche und gesonderte Vereinbarung, die als Ergänzung zu den Bestimmungen über die einen Anspruch begründende Abschaltung dienen soll. Mit der Vereinbarung solle sichergestellt, dass für den Fall, dass nach einer politisch bedingten Abschaltung die Vertragspartei bei der Ausgleichszahlung an die Kapitalgeber von NNBG in Verzug geraten sollte, das Ministerium den vereinbarten Ausgleich an die Kapitalgeber zahlen würde. Zusätzliche Ausgleichszahlungen an die NNBG oder ihre Investoren seien nicht vorgesehen. (185) Das Vereinigte Königreich macht des Weiteren geltend, dass die Vereinbarung notwendig sei, da bei der Kernenergie besondere Risiken für eine politisch bedingte Abschaltung bestünden. (186) Das Vereinigte Königreich beabsichtige nicht, jedem CfD eine Ministeriumsvereinbarung beizufügen, da dies fallweise für jedes Projekt geklärt werden sollte. Es sei jedoch möglich, dass die Beweggründe für eine direkte Vereinbarung vielleicht auf andere Projekte zutreffen, einschließlich auf neue Technologien — vor allem, wenn es sich um besonders große, kontroverse und/oder mit ähnlichen Regelungen zur Abschaltung ausgestattete Projekte handele. (187) Dem Vereinigten Königreich zufolge würden Ausgleichszahlungen praktisch der Wiederherstellung der Ausgangslage für die Kapitalgeber von NNBG dienen und sollten nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden. (188) Das Vereinigte Königreich macht weiter geltend, dass die Maßnahme, wenn sie dennoch staatliche Beihilfe beinhalte, im DAWI-Rahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. (189) Bei den Investitionen in Kernkraftkapazitäten der neuen Generation, die innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens bereitzustellen und zu betreiben seien, und bei deren Betrieb im Rahmen des Investitionsvertrags über einen Differenzzahlungszeitraum von 35 Jahren handele es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Darüber hinaus seien in den CfD-Regelungen die notwendigen Elemente für einen Akt, mit dem die Betrauung erfolge, sowie die einschlägigen Gemeinwohlverpflichtungen und die Höhe des Ausgleichs aufgeführt. (190) Da der Betrauungszeitraum 35 Jahre betrage (entspricht dem Differenzzahlungszeitraum) und damit kürzer sei als der vollständige Abschreibungszeitraum von 60 Jahren für das HPC, sei der Betrauungszeitraum in Anbetracht der in Frage stehenden DAWI gerechtfertigt. (191) Im Hinblick auf das öffentliche Auftragswesen führt das Vereinigte Königreich an, dass die Kommission von einem Regelverlauf des Auswahl- und Verhandlungsverfahrens ausgehen sollte, sofern die Prüfung nicht die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens ergebe. Die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und Richtlinie 2004/18/EG (24) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge für die in Frage stehende Maßnahme würden in diesem Falle nicht gelten, da es nicht um Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge seitens der britischen Regierung oder einer anderen staatlichen Stelle im Sinne dieser Richtlinien gehe. Aus den gleichen Gründen sei Artikel 8 der Stromrichtlinie nicht auf die angemeldete Maßnahme anwendbar. Dennoch gibt das Vereinigte Königreich an, dass die bislang von der britischen Regierung eingehaltenen Verfahren bei der Ermittlung geeigneter Kapitalgeber im Rahmen des Programms zur Reform des Elektrizitätsmarkts auf klaren, transparenten und nichtdiskriminierenden Regelungen basierten und hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung einem Ausschreibungsverfahren gleichwertig seien. Darüber hinaus müssten die genauen Bedingungen eines Vertrags wie dem über das HPC einzeln ausgehandelt werden, damit sie die Merkmale der konkreten Investition widerspiegeln. (192) Was die Diskriminierung anbelangt, so würde die Regierung des Vereinigten Königreichs, sollte sie ein anderes Unternehmen mit der gleichen DAWI für neue Kernstromerzeugungskapazität betrauen, dafür sorgen, dass die gleiche Methodik zur Berechnung des Referenzpreises und des Basispreises herangezogen wird. Die genauen Bedingungen des jeweiligen Investitionsvertrags könnten aufgrund der einmaligen Produktmerkmale jedoch unterschiedlich sein. Dennoch wären mögliche Abweichungen objektiv begründet und würden keine Diskriminierung darstellen. (193) Hinsichtlich der Anforderungen an die Ausgleichszahlung führt das Vereinigte Königreich an, dass der Basispreis auf der Grundlage der von NNBG veranschlagten Bau- und Betriebskosten, einschließlich eines nicht garantierten angemessenen Gewinns, errechnet wurde, wobei die NNBG-Kosten nachgewiesen und unabhängig geprüft worden seien. (194) Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs wären zu der Maßnahme keine zusätzlichen Anforderungen erforderlich, da sie unter keinen der Fälle des DAWI-Rahmens einzuordnen sei und keine Gründe für den Schluss vorlägen, dass die Maßnahme zu gravierenden Verfälschungen des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt führt oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten in derartigem Maße beeinträchtigt. Vom privaten Sektor würden keine ähnlichen Dienstleistungen in Konkurrenz zu der DAWI erbracht und seien auch in naher Zukunft nicht zu erwarten. Die Kommission habe in einem früheren Beschluss anerkannt, dass eine öffentliche Förderung des Stromsektors in einem Land in geografisch isolierter Lage (Irland) nur geringe Auswirkungen auf den Handel hat und den Interessen der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft (25). Das Gleiche gelte für den britischen Stromsektor. (195) Weitere Anmerkungen im Vorbringen des Vereinigten Königreichs: i) An mehreren Stellen in seinem Vorbringen weist das Vereinigte Königreich darauf hin, dass das Ziel der Maßnahme darin besteht, Investitionen in die CO2-arme Stromerzeugung, insbesondere in neue Kernkraftkapazitäten, anzustoßen und in Gang zu setzen. ii) Der CfD für das HPC solle es ermöglichen, Hindernisse für das Projekt so effizient wie möglich aus dem Weg zu räumen, darunter durch einen gewissen Schutz vor bestimmten Risiken, vor allem im Zusammenhang mit den Unwägbarkeiten künftiger Strompreise. iii) Die Kosten von NNBG könnten aus vielerlei Gründen höher als erwartet oder die Einnahmen niedriger als erwartet ausfallen (wenn beispielsweise der angestrebte Umfang der Erzeugungskapazität nicht erreicht wird oder die realisierten Preise für den Verkauf von Strom niedriger sind als der Marktreferenzpreis). iv) NNBG werde es freistehen, den erzeugten Strom entweder auf dem Spotmarkt oder auf Vertragsbasis zu verkaufen. Es werde nicht gefordert, dass NNBG nur auf dem Spotmarkt verkauft. 4.2.   STELLUNGNAHMEN ZU DEN ZIELEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE (196) Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass es die gemeinsamen EU-Ziele Verringerung der CO2-Emissionen, Versorgungssicherheit und diversifizierte Versorgung zu geringstmöglichen Kosten verfolgt und es wie andere Mitgliedstaaten vor der Herausforderung stehe, diese umzusetzen. (197) Das Vereinigte Königreich stellt fest, dass Energieeffizienz, Laststeuerung, Zusammenschaltung und besseres Funktionieren der Ausgleichsmärkte zwar wichtig seien, die Ziele damit allein aber nicht erreicht werden könnten, auch wenn all dies eingeführt sei. Die Zuständigkeit für die Festlegung des Energiemix liege bei den Mitgliedstaaten, und das Vereinigte Königreich habe sich für die Kernkraft als Bestandteil seines Energiemix entschieden. (198) Die Kernenergie trage zur Verringerung der CO2-Emissionen bei, da es sich um eine Technologie mit geringem CO2-Ausstoß handele, und wie die Würdigung des Vereinigten Königreichs zeige, stelle sie zusammen mit erneuerbaren Energieträgern und mit CCS-Technologie ausgestatteten Kraftwerksanlagen ein Element des kostengünstigsten Weges zur Verringerung der CO2-Emissionen dar. (199) Sich allein auf andere Technologien zu stützen, wäre riskant. Insbesondere wären nach Einschätzung des Vereinigten Königreichs bei Wegfall der Kernenergie entweder 14 GW Windenergie an Land, 11 GW Offshore-Windenergie oder 5 GW Energie aus GuD-Anlagen (26) zusätzlich zu der vorhandenen oder derzeit geplanten Kapazität notwendig, um die Nachfrage im selben Zeitraum zu decken. (200) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist für ein zuverlässiges und ausgeglichenes Stromnetz zudem ein diversifizierter Erzeugungsmix erforderlich. (201) Außerdem führt das Vereinigte Königreich an, dass seine Kernenergiepolitik mit der Verfolgung eines Ziels von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Euratom-Vertrags in Einklang stehe. 4.3.   STELLUNGNAHMEN ZUM MARKTVERSAGEN UND ZUR ERFORDERLICHKEIT STAATLICHER MASSNAHMEN (202) Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass die Stromerzeugung, konkret die CO2-arme Stromerzeugung, sowie die Stromerzeugung in neuen Kernkraftanlagen von mehreren Fällen von Marktversagen betroffen seien. (203) Insbesondere führt das Vereinigte Königreich die folgenden Fälle von Marktversagen an, die für Strommärkte im Allgemeinen charakteristisch seien: a) Verbleibende CO2-Externalitäten. Mit den derzeitigen politischen Strategien (einschließlich des Emissionshandelssystems EHS aufgrund des niedrigen Preises der CO2-Emissionszertifikate) gebe es keine ausreichend langfristige Gewissheit oder ausreichend starke Preissignale zur vollständigen Internalisierung der negativen Externalitäten der Stromerzeugung (d. h. die gleichzeitige Erzeugung von CO2-Emissionen), was die Förderung neuer Investitionen in die Kernenergie erschwere. b) Positive Externalitäten, die dazu führen, dass Sicherheit und Diversifizierung der Versorgung durch den Markt nicht hinreichend bereitgestellt werden. Die Verfügbarkeit von Strom weise für öffentliche Güter charakteristische Merkmale auf, was eine unkorrekte Einpreisung von Knappheit und letztendlich „Fehlsummen“ zur Folge habe, d. h. es komme zur Unterversorgung mit Erzeugungskapazität und zu mangelnder Versorgungssicherheit. Dies sei darauf zurückzuführen, dass private Investitionsentscheidungen im Bereich Stromerzeugung weder die volkswirtschaftlichen Kosten potenzieller Stromausfälle noch die Auswirkungen der Erzeugungsverfügbarkeit auf das Netz und auf andere Nutzer des Netzes berücksichtigten, so dass die Risiken und Vorteile einzelner Technologien nicht mit dem volkswirtschaftlichen Optimum abgestimmt würden, wobei selbstredend alles für die Gastechnologie getan werde, alle anderen Technologien hingegen benachteiligt würden, so dass die Diversifizierung der Versorgung auf der Strecke bleibe. c) Unzureichende Anreize zur Erzielung von Lerneffekten aus der Einführung neuer und nicht ausgereifter Technologien. Dies führe zu unzureichenden Investitionen in FOAK-Anlagen und neue Technologien. d) Finanzmarktversagen, was die Verfügbarkeit von Mitteln für Energieinfrastrukturprojekte einschränke. Es würde keine Projektfinanzierung für die Kernkraft zur Verfügung stehen, da die Risikotransfermärkte unvollständig seien und keine Instrumente zum Schutz vor diesen Risiken bereitstünden. Langfristige Verträge für die Stromversorgung hätten im Vergleich zur Investitionshöhe zu kurze Laufzeiten, während die Preisschwankungen sehr groß seien und langfristige Preisprognosen einen hohen Unsicherheitsfaktor aufwiesen. (204) Das Vereinigte Königreich macht auch geltend, dass bestimmte zusätzliche Fälle von Marktversagen insbesondere im Bereich Kernenergie vorliegen und die Hürden für Investitionen in diese Technologie noch weiter erhöhen: e) Exposition gegenüber politischen Risiken und f) ungesicherte Exposition gegenüber Strompreisrisiken, bei der es sich um eine akutere Version des in Buchstabe d genannten allgemeinen Marktversagens handele und die dem notwendigen extrem hohen Investitionsniveau bei der Kernenergieerzeugung geschuldet sei. (205) Das Vereinigte Königreich führt an, dass dieses Marktversagen nicht nur rein theoretisch ist, wie der Umstand zeige, dass seit der Liberalisierung des Marktes keine Investitionen in neue Kernkraftwerke im Vereinigten Königreich getätigt wurden. (206) Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die im Einleitungsbeschluss genannten Modellierungsarbeiten und insbesondere die Prognosen von Redpoint und vom britischen Ministerium für Energie und Klimawandel, wonach neue Kernkraftanlagen bis 2027 oder 2030 ans Netz gehen würden, nicht zuverlässig seien. (207) Das Vereinigte Königreich hat seine Modellierung mit neueren Daten aktualisiert, wonach auf kommerzieller Basis neue Kernenergie frühestens 2032, möglicherweise nicht vor 2050, zur Verfügung stehen werde. Modellierungen stellten die Wirklichkeit zwangsläufig vereinfacht dar, und nicht sämtliche Risiken und Unwägbarkeiten könnten berücksichtigt werden, denen Investoren in der Realität ausgesetzt seien. (208) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs würde das ausschließliche Vertrauen auf die Kräfte des Marktes mit dem Risiko einhergehen, das der Beitrag neuer Kernkraftkapazität zur Erreichung der britischen Ziele um mehrere Jahre hinausgeschoben wird und potenziell höhere Kosten verursacht. Selbst eine kurze Verzögerung von drei bis vier Jahren würde einen Wohlfahrtsverlust mit sich bringen, den das Vereinigte Königreich auf bis zu 30 Mrd. GBP beziffert. (209) Außerdem bestreitet das Vereinigte Königreich, dass andere Projekte in ähnlichen Märkten ohne ein gewisses Maß an staatlicher Intervention oder Förderung durchgeführt würden. 4.4.   STELLUNGNAHMEN ZUR ANGEMESSENHEIT UND ZUM ANREIZEFFEKT DER MASSNAHMEN (210) In seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss hielt das Vereinigte Königreich an seiner Ansicht fest, dass der CfD das geeignetste Instrument zur Förderung von Investitionen in neue Kapazitäten der CO2-armen Stromerzeugung und insbesondere in neue Kernenergiekapazitäten sei. (211) Mit dem CfD werde es möglich, das Preisschwankungsrisiko aufgrund unvollständiger Risikotransfermärkte und fehlender geeigneter marktbasierter Sicherungsinstrumente effizient zu teilen oder zu übertragen. CfD-Verträge würden das Risiko einer unbesicherten Großhandelspreisvolatilität mindern, indem die Ungewissheit hinsichtlich des von NNBG realisierbaren Verkaufspreises des erzeugten Stroms verringert werde. Dabei biete der CfD die Gewissheit, dass nach der Investition eine angemessene Rendite erzielt wird. (212) Das Vereinigte Königreich stellt fest, dass der CfD im Vergleich zu alternativen Mechanismen wie einer Standardeinspeiseprämie das angeführte Marktversagen zu für die Verbraucher geringe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.