Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7142) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tionen von Energieerzeugern und energieintensiven Wirtschaftszweigen), mit dem das Missverhältnis zwischen dem Risiko der hohen Anfangsinvestitionen und dem langfristigen Preis für den augenblicklichen Strombedarf bewältigt werden könne. (104) Eine Partei merkte an, dass die meisten Technologien für erneuerbare Energieträger Anfang des 20. Jahrhunderts entstanden seien, weshalb deren Förderung aus Gründen ihrer technologischen Reife weniger gerechtfertigt sei als die Förderung der Kerntechnik. (105) Mehrere Parteien führten aus, dass die Reaktoren frühestens 2023 in Betrieb genommen würden, weshalb das Kernkraftwerk die vom Vereinigten Königreich als Begründung für die Maßnahmen angeführte Versorgungssicherheit nicht gewährleisten könne. (106) Eine Partei merkte an, dass die Kerntechnik keine Versorgungssicherheit gewährleiste, da sie die Energieerzeugung von der Einfuhr spaltbaren Kernmaterials abhängig mache. Eine weitere Partei führte an, dass zur Verbesserung der Versorgungssicherheit die Abhängigkeit von der Brennstoffeinfuhr gesenkt werden sollte. (107) Ein Befragter führte aus, dass die Energiepolitik der britischen Regierung politisch motiviert sei und die Entwicklung von Onshore-Windparks und Solaranlagen einschränke. (108) Mehrere Befragte äußerten die Auffassung, dass die Kerntechnik die Versorgungssicherheit verschlechtere, da ihr die Flexibilität fehle, die für die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage im Netz erforderlich sei, und zwar aufgrund von unvorhersehbaren Ausfällen, reduzierten Kapazitäten oder routinemäßigen Wartungen. Ferner verbinde man mit der Kerntechnik unvorhersehbare Schocks, die unzählige Sicherungsmaßnahmen erforderten — im Gegensatz zur Variabilität des Winds, die zum großen Teil als vorhersagbar gelte. Zu guter Letzt ist die Kerntechnik denselben Befragten zufolge ein ungeeignetes Mittel zur Emissionsminderung, da der Brennstoffkreislauf wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge zwischen 9- und 25-mal mehr CO2 erzeuge als die Windkraft. (109) Mehrere Befragte führten aus, dass die Kerntechnik vergleichenden Statistiken zufolge keinen wesentlichen Beitrag zur Minderung der CO2-Emissionen leiste. (110) Mehrere Parteien stellten fest, dass die Maßnahme keine Energiesicherheit gewährleiste, da sie abgeschaltete Kapazitäten nicht schnell genug ersetze und auf Uranreserven angewiesen sei, die begrenzt seien. (111) Mehrere Befragte führten aus, dass Subventionen zum Ausschluss anderer, innovativerer und umweltfreundlicherer Produktionstechnologien führten und Subventionen weder berechtigt noch mit dem Verursacherprinzip vereinbar seien. Die Kosten dieser Langzeitmaßnahme müssten künftige Generationen tragen. (112) Mehrere Befragte betonten, dass einige Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, Österreich, Irland, Italien u. a., Kernenergie ablehnten bzw. aus der Kernenergie ausgestiegen seien und andere Mitgliedstaaten wie Portugal, Dänemark, Estland und Griechenland gar keine Kernkraft erzeugten, es somit kein gemeinsames Ziel in Bezug auf die Kernenergie geben könne. (113) Mehrere Befragte stellten fest, dass eine Technologie, die 60 Jahre lang subventioniert werden müsse und von sämtlichen damit verbundenen direkten und indirekten Kosten befreit werde und darüber hinaus einen verbürgten Vertrag mit einer Laufzeit von über 35 Jahren erfordere, nicht als machbar angesehen werden könne. (114) Eine Partei führte aus, dass die notwendige Entsorgung radioaktiver Abfälle nicht zufriedenstellend gelöst werden könne. (115) Ein Befragter führte aus, dass das Vereinigte Königreich neue Kernkraftwerke übermäßig befürworte, indem es die vielen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Entsorgung auf sich nehme und den Kapitalgebern Sicherheit verschaffe. (116) Mehrere Befragte kritisierten die vom Vereinigten Königreich durchgeführte Risikobewertung, da die Kaskade unerwarteter auslegungsüberschreitender Störfälle, die in Fukushima eintraten, sowie weitere größere Nuklearunfälle weder erfasst noch berücksichtigt worden seien. Kritisiert wurden auch die Behauptungen, wonach die höchste Freisetzungsrate in Form der Umgehung des Containments im Falle eines größten anzunehmenden Unfalls/Störfalls (einschließlich eines Terroranschlags) im HPC höchstens 0,03 % des Reaktorkerninventars pro Tag betragen würde. (117) Mehrere Befragte merkten an, dass es unklar sei, ob das Vereinigte Königreich die Entwicklung neuer Technologien berücksichtigt habe, die die Flexibilität des Stromnetzes verbessern (z. B. dynamische Preisgestaltung, Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten oder zur dynamischen Lastbegrenzung in der Industrie, Bündelung von Dienstleistungen und Nachfrageoptimierung der Haushalte). (118) Ein Befragter kritisierte, dass das Vereinigte Königreich der Erzeugung der Grundlast so viel Bedeutung beimesse; angesichts der aktuellen Veränderungen im Energiesektor erscheine es fraglich, dass die Grundlast Mitte der 2020er Jahre noch so relevant sein werde wie heute. Demgegenüber werde die Flexibilität des Systems immer wichtiger werden. (119) Mehrere Parteien merkten an, dass das HPC angesichts der Kraftwerke in Finnland und Frankreich und der beiden weiteren, bereits errichteten Anlagen in China nicht das erste Kernkraftwerk dieser Art (FOAK-Anlage) sein werde, sondern eher das fünfte oder sechste. Ferner seien in Finnland und Frankreich ähnliche Reaktoren ohne staatliche Beihilfen in Auftrag gegeben worden. (120) Eine Partei führte aus, dass die Solarindustrie in der Lage sei, zu vergleichbaren Kosten jährlich dieselbe Strommenge zu liefern wie das HPC, und dass die Offshore-Windenergie im Jahr 2020 oder kurz danach kostengünstiger sein könne als die Kernenergie. (121) Eine Partei machte geltend, dass selbst aus den Zahlenangaben der britischen Regierung hervorgehe, dass keine neuen Kernkraftwerke erforderlich seien, anders als es in mehreren Dokumenten und Reden hieß, in denen fälschlicherweise behauptet worden sei, dass sich der Strombedarf — entgegen Untersuchungen der Regierung zum langfristigen Strom- und Kapazitätsbedarf bis 2025 — verdoppeln oder sogar verdreifachen könnte. 3.4.   STELLUNGNAHMEN ZUR ANGEMESSENHEIT UND ZUM ANREIZEFFEKT DER MASSNAHMEN (122) Was die positiven Reaktionen anbelangt, so merkten mehrere Befragte an, dass die Kernkraft einen wesentlichen Beitrag zur Erzeugung CO2-armen Stroms sowie zur Diversifizierung des Stromerzeugungssektors leisten könne. Auch wenn mit ihr nicht die gesamte in den nächsten Jahrzehnten im Vereinigten Königreich benötigte zusätzliche Kapazität abgedeckt werden könne, so werde sie wahrscheinlich eine entscheidende Rolle dabei spielen, abgeschaltete Kernenergiekapazitäten zu ersetzen und den künftigen Bedarf zu decken. (123) Mehrere Befragte führten aus, dass private Investitionen ohne staatliche Maßnahmen nur auf die kurzfristige Erzielung von Renditen ausgerichtet seien, was den Bau neuer Kernkraftwerke verhindere. (124) Ein Befragter argumentierte, dass für die Betreiber ohne Beihilfen kein Anreiz bestehe, in neue Kernkraftwerke zu investieren, und dass der erfolgreiche Abschluss des ersten Projekts die Kosten weiterer Projekte erheblich senken werde. Ferner könnten die Reaktoren der dritten Generation nicht mit den bestehenden Anlagen verglichen werden, und private Investitionen in die Kernenergie seien ohne eine langfristig ausgerichtete Preisstabilität unmöglich. (125) Mehrere Befragte behaupteten, dass das britische Programm zum Bau neuer Kernkraftwerke sich positiv auf die Beschäftigung im Vereinigten Königreich und in Europa auswirken werde. (126) Mehrere Befragte stellten fest, dass aufgrund der Beihilfe hochspezialisierte Fachkräfte ihr Kompetenzniveau halten und neue Techniken entwickeln könnten, was auch für die Abschaltung der aktuell in Betrieb befindlichen Reaktoren entscheidend sei. Ferner äußerten sie sich zu den positiven Auswirkungen, die die Beihilfe auf die Akteure der Versorgungskette haben werde. (127) Mehrere Befragte wiesen darauf hin, dass britische Unternehmen einen diversifizierten Energiemix nachdrücklich befürworten und insbesondere Kern-, Wind- und Wasserkraft fördern würden. Durch das britische Programm entstehe ein stabileres Investitionsumfeld für Unternehmen, insbesondere für Strom-Großverbraucher. (128) Mehrere Befragte stellten fest, dass der vorgeschlagene Mechanismus im Vergleich zu den aktuell nur für die erneuerbaren Energieträger genutzten grünen Zertifikaten den Vorteil der Begrenzung der Überkompensation aufweise. (129) Mehrere Parteien merkten an, dass der Staat verpflichtet sei, den Investoren Anreize für Diversifizierungsentscheidungen zu verschaffen, da liberalisierte Märkte die Vorteile der Versorgungssicherheit eines Mitgliedstaats nicht internalisieren könnten. (130) Eine Partei kritisierte den Standpunkt der Kommission, dass CfD-Verträge die meisten Marktrisiken aus der Welt schafften, da Einspeisetarife zur Förderung erneuerbarer Energieträger in vielen Mitgliedstaaten allgemein üblich seien und es keinen Grund für eine Sonderbehandlung der Kernkraft gebe. (131) Mehrere Befragte argumentierten, dass die Kerntechnik nicht umweltfreundlich, nicht erneuerbar, sondern endlich und äußerst kostspielig sei, obwohl es sich um eine reife Technologie ohne Lerneffekt handele. 3.5.   STELLUNGNAHMEN ZUR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER MASSNAHMEN (132) Eine Partei merkte an, dass die CfD-Regelung das Risiko zwar senke, die NNBG jedoch weiterhin einem Grundrisiko aussetze und Überkompensation verhindere, weil Zahlungen nur erfolgten, wenn der Referenzpreis unter dem Basispreis liege. Ferner werde die in Abhängigkeit von den Beteiligungserträgen gewährte Gewinnbeteiligung eine Überkompensation begrenzen, und der NNBG werde keine feste Einnahmen- oder Gewinnhöhe garantiert. Zudem trage der CfD zur Preisstabilisierung bei, was zu einem besseren Investitionsumfeld führe. (133) Mehrere Parteien führten an, dass der Basispreis mit dem Basispreis anderer CO2-armer Technologien und nicht mit den Kosten von Gaskraftwerken verglichen werden sollte und dass statt des aktuellen Preisniveaus eher das künftige Preisniveau berücksichtigt werden sollte. (134) Mehrere Parteien merkten an, dass der CfD für das HPC eine Laufzeit von 35 Jahren habe, während sich die Laufzeit von Verträgen im Bereich erneuerbare Energieträger üblicherweise auf höchstens 15 Jahre belaufe. Das Kernkraftwerk werde jedoch 60 Jahre in Betrieb sein, Anlagen für erneuerbare Energieträger hingegen 20 bis 25 Jahre, was gemessen an der Betriebsdauer einem geringeren Subventionsanteil entspreche. Durch die CfD werde das Vereinigte Königreich davor geschützt, höher ausfallende Baukosten tragen zu müssen. (135) Eine Partei legte eine Kostenschätzung vor, wonach der Kostenrahmen nach der Errichtung der ersten Anlage erheblich sinken werde, nämlich auf 60-75 GBP pro MWh im Jahr 2030. Zudem werde der Basispreis der angemeldeten Maßnahme auf die in ihrer Analyse angegebene Spanne fallen, nämlich auf 85 bis 100 GBP pro MWh. (136) Mehrere Parteien waren der Ansicht, dass derzeit nur sehr wenige Technologien als kostengünstiger erachtet werden, von denen keine einzige künftig signifikante Strommengen liefern könne. (137) Mehrere Parteien stellten fest, dass die Kernkraft bei Berücksichtigung sämtlicher Systemkosten der erneuerbaren Energieträger zum vom Vereinigten Königreich angegebenen Basispreis eine viel kostengünstigere Option sei. (138) Eine Partei argumentierte, dass ein Beschluss der Kommission, bei kerntechnischen Projekten keine Mechanismen nach Art des CfD zuzulassen, wesentliche Auswirkungen auf die Fähigkeit der Behörde für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (NDA) haben könne, eine Lösung für den Umgang mit dem im Vereinigten Königreichs zu zivilen Zwecken eingesetztem Plutonium durchzusetzen. Die mit den Entsorgungskosten verbundene Belastung des Steuerzahlers sei dank der britischen Regierung minimal/gering. (139) Mehrere Befragte führten aus, dass Investitionsbeihilfen nicht von den Betriebsbeihilfen abgezogen würden. (140) Ein Befragter war der Ansicht, dass alle Verträge und Vertragsänderungen mit Auswirkungen auf die Finanzierung sowie die praktischen Vorkehrungen für die Abschaltung und die Entsorgung und Endlagerung von Abfällen und abgebrannten Brennelementen für die Öffentlichkeit einsehbar sein und vom Parlament kontrolliert werden müssten. Zudem seien wichtige Informationen über die Kostenmodellierung nicht veröffentlicht worden. (141) Mehrere Parteien äußerten Bedenken, dass das Vereinigte Königreich der NNBG zusätzliche Beihilfen gewähren könnte, einschließlich in Form einer Regelung zur Einschränkung der Haftung der Betreiber kerntechnischer Anlagen. Manche Parteien waren auch der Ansicht, dass bei anderen Technologien als der Kerntechnik eine uneingeschränkte Haftung gelte, während bei der Kerntechnik nur eine beschränkte Haftung zum Tragen komme. (142) Eine weitere Form der Förderung, die möglicherweise von der angemeldeten Beihilfe ausgeschlossen werde, sei die Unterschätzung der Kosten der Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen des Abfallverbringungsvertrags (Waste Transfer Contract), zu dessen Unterzeichnung das Vereinigte Königreich neue Betreiber kerntechnischer Anlagen verpflichten möchte. In ähnlicher Weise waren manche Parteien der Ansicht, dass die angeblich nicht vollständige Berücksichtigung der Stilllegungskosten gegen das Verursacherprinzip verstoße. (143) Ausgehend von den Erfahrungen mit den Modellen des Europäischen Druckwasserreaktors EPR in Finnland und Frankreich äußerte ein Befragter Bedenken hinsichtlich potenzieller Mehrkosten. (144) Finanzielle Unterstützung der derzeitigen Betreiber kerntechnischer Anlagen im Vereinigten Königreich werde bereits durch etliche Finanzinstrumente gewährt, beispielsweise durch Haftungsbeschränkungen, Übernahme kommerzieller Risiken, Subventionen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und Subventionen für Vorkehrungen zur Abwehr terroristischer Anschläge. (145) Mehrere Parteien äußerten, dass die Beihilfe zu einer Übertragung des wirtschaftlichen Risikos von der Unternehmung auf die Steuerzahler und zu einer Festschreibung führe, wodurch die Energiepreise in den nächsten 35 Jahren steigen würden. (146) Mehrere Parteien führten aus, dass der Basispreis zu hoch sei und das HPC das teuerste Kraftwerk aller Zeiten werde. Durch Verzerrungen würden zusätzliche Kosten entstehen. (147) Eine Partei führte aus, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit erst endgültig sein könne, nach dem die Vorschriften über die Gewinnbeteiligung und die Überprüfung der Kosten vollständig mitgeteilt worden seien. (148) Eine Partei stellte dar, dass der Basispreis höher sei als der Preis, den Deutschland für seine Onshore-Windenergie zahle. (149) Eine Partei führte aus, dass die Annahme richtig sei, dass normalerweise nicht von einem deutlichen Absinken der Kosten des EPR ausgegangen werden könne, solange die Technik gefördert werde, und dass der Reaktor keine neue Technologie darstelle. (150) Mehrere Parteien argumentierten, dass eine ganze Reihe neu entstehender Technologien für den Einsatz erneuerbarer Energien sich als viel kostenwirksamer erweisen könnten als das HPC und dass ein aktueller Bericht von Carbon Connect (18) Schätzungen enthalte, wonach die Einnahmen von EDF und anderen Investoren beim HPC viel höher seien als bei anderen Projekten, da mit Eigenkapitalrenditen von rund 19 % bis 21 % gerechnet werde, was höher sei als die erwarteten Eigenkapitalrenditen bei Projekten im Rahmen der Private Finance Initiative. Würden die Kosten der Vollversicherung gegen Atomunfälle berücksichtigt, würden die wirtschaftlichen Argumente für die Kernkraft im Vergleich zu anderen CO2-armen Quellen wesentlich an Überzeugungskraft verlieren. Laut einem aktuellen Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Unterhauses und der Behörde für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen belaufen sich die Kosten für nukleare Altlasten auf über 2,5 Mrd. GBP jährlich bzw. auf 42 % des Gesamthaushalts des Ministeriums für Energie und Klimawandel. (151) Mehrere Parteien führten an, dass hinreichender Verdacht auf Überkompensation bestehe. (152) Würde der Basispreis über 35 Jahre in einen äquivalenten Basispreis über 15 Jahre umgerechnet, so eine Partei, würde er in konstanten Preisen von 2012 rund 117 GBP pro MWh betragen bzw. mehr als 20 % über dem Basispreis für Onshore-Windkraft liegen und 10 bis 15 % über dem für die Umwandlung von Biomasse. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass die Kosten für Onshore-Windkraft im Jahr 2023 aufgrund stärkerer Nutzung weiter gesunken sein werden, wodurch die Differenz noch deutlicher zum Tragen komme. (153) Mehrere Parteien führten aus, dass die Preise für alternative Technologien und insbesondere für Technologien für den Einsatz erneuerbarer Energieträger künftig wahrscheinlich sinken werden, was zu einer relativen Überkompensation des HPC-Projekts führe. (154) Eine Partei brachte vor, dass das Vereinigte Königreich sich auf dem Markt nicht nach einer gleichwertigen Kapazität oder Leistung für denselben Zeitraum umgesehen habe. In Frankreich und Finnland würden die Preise für Strom aus Kernenergie 45 bis 50 EUR pro MWh betragen. Berichten von Finanzanalysten zufolge werde EDF beim Eigenkapital jährlich einen internen Zinsfuß in Höhe von 25 bis 35 % erzielen. Durch CfD-Verträge werde es für die Kernenergie leichter als für die erneuerbaren Energieträger, den Referenzpreis zu erzielen, zudem werde eine Kombination aus CO2-Mindestpreis und Kapazitätsmarkt Investitionen in neue kerntechnische Anlagen fördern. 3.6.   STELLUNGNAHMEN ZU POTENZIELLEN WETTBEWERBSVERZERRUNGEN UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (155) Was die positiven Reaktionen anbelangt, so merkten mehrere Parteien an, dass die Maßnahme keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben werde, da sie sich nicht wesentlich auf das Verbraucherwohl auswirken und keine höheren Einzelhandelspreise nach sich ziehen werde. Zudem sei die NNBG den Marktkräften und Anreizen, auf dem Großhandels-Strommarkt zu konkurrieren, ausgesetzt. (156) Mehrere Parteien führten aus, dass gleiche Ausgangsbedingungen für alle CO2-armen Technologien geschaffen werden und sich die Subventionen für neue kerntechnische Anlagen in Einklang mit den aktuellen Förderstrategien für erneuerbare Energieträger befinden sollten. Zudem sollte Technologieneutralität gewahrt werden, weshalb die Kerntechnik nicht diskriminiert werden dürfe. (157) Mehrere Parteien stellten fest, dass die Maßnahmen Investitionen in erneuerbare Energieträger nicht verdrängen könnten, da für sie ebenfalls CfD-Verträge abgeschlossen würden. Zudem werde die Beihilfe vielmehr als Katalysator für neue Investitionen in Energieerzeugungstechnologien fungieren. (158) Eine Partei stellte fest, dass das HPC eine installierte Kapazität von knapp über 3 GW haben werde, während der britische Markt insgesamt in Kürze 80 GW erreichen werde. So gesehen wäre die Marktverzerrung durch die Beihilfe nicht signifikant (d. h. 4 %). (159) Mehrere Parteien merkten an, dass mit dem Zugewinn aus anderen Energieträgern als neuen kerntechnischen Anlagen keine Kapazität erreicht werden könne, die hoch genug sei, um sie als machbare Optionen in Betracht ziehen zu können. Insbesondere könnten Gewinne aus der Laststeuerung nicht als sicher gelten, werde die Energieeffizienz zusätzliche Maßnahmen erfordern und die Zusammenschaltung einen wesentlichen Beitrag zur effizienten Ressourcennutzung leisten, wobei die Haupthindernisse politischer und ordnungspolitischer Art sein würden. (160) Mehrere Befragte behaupteten, dass die Maßnahmen den Wettbewerb verzerren. Dies geschehe durch die Verdrängung alternativer Technologien und insbesondere die Diskriminierung bzw. das Ersetzen von Investitionen in Technologien für erneuerbare Energieträger. Zudem werde der Handel im Binnenmarkt verzerrt, da die Importeure mit dem subventionierten Preis für die Kernenergie nicht konkurrieren könnten, was zu einem künstlichen Überangebot in anderen Mitgliedstaaten führe. (161) Ein Befragter wies darauf hin, dass die Beihilfe den Wettbewerb zwischen bestehenden und neuen Kernkraftwerken verzerre, da Letztere eine Betriebsbeihilfe erhielten, Erstere jedoch nicht. Eine weitere Partei führte aus, dass Technologieneutralität gewahrt werden müsse, weshalb die Kernenergie nicht diskriminiert werden dürfe. (162) Eine Partei stellte fest, dass der Markt, an dem Technologien für erneuerbare Energieträger teilnehmen können, aufgrund der Subventionierung der Kernenergie wahrscheinlich schrumpfe und es dadurch schwerer werde, neue Kapazitäten für die Stromerzeugung mit erneuerbaren Energieträger in der EU zu schaffen. (163) Eine Partei kritisierte das Sachverständigengutachten von Prof. Green und Dr. Staffell vor allem, weil die darin verwendete Methode weder eine Wohlfahrtsanalyse noch eine Bewertung eventueller Wettbewerbsverzerrungen ermögliche; mit den Annahmen dieser Sachverständigen könne auf Fälle von Versagen des Finanzmarkts nicht reagiert werden; die Annahme der Exogenität der gewichteten durchschnittlichen Investitionskosten (WACC) sei unbegründet, zudem würden in diesem Gutachten Lernprozesse, die externen Kosten von CO2-Emissionen, die Vielfalt des Angebots und die Marktmacht außer Acht gelassen. (164) Eine Partei führte aus, dass die Beihilfe das Ungleichgewicht zwischen den Gesamtkosten anderer Energietechnologien und denen der Kerntechnik zum Nachteil der Verbraucher und des erforderlichen Steueraufkommens deutlich größer werden lasse. Zudem erlange EDF eine marktbeherrschende Stellung auf dem britischen Energiemarkt, insbesondere wenn die Verlängerung der Betriebsdauer bestehender Kernkraftwerke genehmigt würde. (165) Eine Partei führte aus, dass die Zahlung der CfD-Differenzen anhand der gemessenen erzeugten Leistung zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne, da die Stromerzeuger Strom sogar zu Negativpreisen verkaufen könnten, weil der CfD positive Einkünfte sichere. (166) Eine Partei argumentierte, dass der Umfang der Beihilfe Investitionen in künftige Verbindungsleitungen untergrabe, einschließlich der Verbindungsleitungen zwischen Schottland und Island (Stromgewinnung aus Erdwärme) und zwischen England und den nordischen Ländern (Stromgewinnung aus Erdwärme, Wind, Gezeiten). 3.7.   STELLUNGNAHMEN ZUR KREDITGARANTIE (167) Mehrere Befragte führten aus, dass eine Überkompensation nicht auszuschließen sei, da das Beihilfepaket neben dem CfD eine Kreditgarantie umfasse. 3.8.   WEITERE STELLUNGNAHMEN (168) Mehrere Befragte berichteten von Wildschweinen, bei denen im März 2013 eine hohe Strahlenbelastung nachgewiesen worden sei, 27 Jahre nach dem Störfall von Tschernobyl. Mehrere Befragte baten um Durchführung einer zweiten Konsultation nach Abschluss der angemeldeten Maßnahme. (169) Mehrere Befragte wiesen darauf hin, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihrem Wahlprogramm zugesagt habe, kerntechnische Anlagen nicht mit öffentlichen Mitteln zu subventionieren. (170) Eine Partei stellte fest, dass das Vereinigte Königreich sich nach wie vor auf den, wie das Vereinigte Königreich es nenne, erfolgreichen Abschluss von Prozessen im Zusammenhang mit dem Neubau von Anlagen stütze, die wesentlichen Unsicherheiten hinsichtlich des Standorts, der Bestimmung und des Betriebs einer geologischen Endlagerstätte jedoch außer Acht lasse, um sie in entsprechende Pläne einzubeziehen und die einschlägigen Kosten zu bestimmen. Zudem kritisierte sie die aktuellen Vorschläge des Vereinigten Königreichs zur Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle. 4.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (171) Das Vereinigte Königreich übermittelte seine Stellungnahme auf den Einleitungsbeschluss am 31. Januar 2014. Die britische

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.