Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/2176 des Rates vom 28. September 2026 zur Unterstützung der Stärkung des Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen oder biologischen Waffen (UNSGM)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2176 29.9.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/2176 DES RATES vom 28. September 2026 zur Unterstützung der Stärkung des Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen oder biologischen Waffen (UNSGM) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist. (2) Die Union setzt diese Strategie aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stärkung, Umsetzung und Förderung der Universalität des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ). (3) Der Strategische Kompass für Sicherheit und Verteidigung von 2022 nimmt Bezug auf die gegenwärtige Gefahr der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln und bringt das Ziel der Union zum Ausdruck, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu verstärken. (4) Im Rahmen der EU-Strategie hat der Rat zur Unterstützung des BWÜ die Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP (1) und 2008/858/GASP (2) sowie die Beschlüsse 2012/421/GASP (3), (GASP) 2016/51 (4), (GASP) 2019/97 (5), (GASP) 2024/349 (6) und (GASP) 2025/494 (7) angenommen. Durch diese gemeinsamen Aktionen und Beschlüsse hat die Union zum Aufbau multilateraler Kapazitäten zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes biologischer Waffen beigetragen. Diese Unterstützung durch die Union sollte fortgesetzt werden. (5) Der Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen und biologischen Waffen (im Folgenden: „UNSGM“) stützt sich auf dem VN-Generalsekretär durch die Resolution A/RES/42/37 C der VN-Generalversammlung übertragene Befugnisse. Diese Befugnisse, Untersuchungen zur Klärung des Sachverhalts hinsichtlich eines möglichen Einsatzes derartiger Waffen einzuleiten, wenn ihm von einem VN-Mitgliedstaat Anschuldigungen zur Kenntnis gebracht werden, wurden durch Resolution 620 (1988) des VN-Sicherheitsrats erneut bekräftigt. (6) In seiner am 24. Mai 2018 vorgelegten Agenda für die Abrüstung mit dem Titel „Unsere gemeinsame Zukunft sichern“ stellt der VN-Generalsekretär fest, dass für das BWÜ bislang kein ständiges Gremium existiert, das klar dafür zuständig wäre, zu untersuchen, ob unter Verstoß gegen das BWÜ biologische Waffen eingesetzt wurden. Daher soll die Agenda für die Abrüstung zur Entwicklung eines Rahmens beitragen, innerhalb dessen eine koordinierte internationale Reaktion auf den Einsatz biologischer Waffen gewährleistet ist, sowie dazu, eine zentrale ständige Koordinierungskapazität für unabhängige Untersuchungen des mutmaßlichen Einsatzes biologischer Waffen zu schaffen. (7) Vor diesem Hintergrund und im Rahmen der EU-Strategie hat der Rat ferner den Beschluss (GASP) 2020/732 (8) zur Unterstützung des UNSGM angenommen, um die multilateralen Kapazitäten zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes biologischer Waffen zu stärken — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“) durch eine operative Maßnahme zur Unterstützung der Stärkung des Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen oder biologischen Waffen (im Folgenden „UNSGM“). (2)   Dieser Beschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen: a) Rückgriff auf die und Integration der im Rahmen der Beschlüsse 2012/421/GASP, (GASP) 2016/51 und (GASP) 2020/732 des Rates gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen; b) Maximierung der Komplementarität und der Synergien zwischen den von der Union unterstützten Programmen und Projekten des UNODA, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (im Folgenden „BWÜ“) und der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; c) Priorisierung der Umsetzung von Schlüsselelementen der ständigen vorbereitenden Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Einsatzbereitschaft und der wirksamen Funktionsfähigkeit des UNSGM von wesentlicher Bedeutung sind; d) Sicherstellung einer sinnvollen und nachhaltigen Beteiligung qualifizierter Experten, fachkundiger Berater und Analyselaboratorien aus dem Globalen Süden an allen einschlägigen Initiativen und Tätigkeiten; e) Stärkung strategischer Partnerschaften mit einschlägigen nationalen Institutionen und internationalen Organisationen, um Kohärenz, Koordinierung und kollektive Fähigkeiten zu stärken. (3)   Das übergeordnete Ziel der in Maßnahme gemäß Absatz 1 besteht darin, die globalen Kapazitäten zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von biologischen Waffen und Toxinwaffen zu stärken, indem die Einsatzbereitschaft des UNSGM verbessert und so zu einer wirksameren internationalen Architektur beigetragen wird, die in der Lage ist, vom Einsatz biologischer Waffen abzuschrecken und auf mögliche Verstöße gegen das Genfer Protokoll von 1925 zu reagieren. (4)   Mit der Maßnahme gemäß Absatz 1 werden die folgenden Ziele verfolgt: a) Stärkung der Fachkompetenz und der Interoperabilität für wirksame Untersuchungen; b) Harmonisierung der Validierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit dem UNSGM für Analyselaboratorien; c) Stärkung der Unterstützung für Logistik und Ausrüstung für Untersuchungen und Schulungen; d) Verbesserung gemeinsamer Maßnahmen durch strategische Outreach-Maßnahmen und Koordinierung. (5)   Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme gemäß Absatz 1 ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der Maßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 1 obliegt dem UNODA. Das UNODA nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Maßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 1 beträgt 800 000 EUR. (2)   Die mit dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem UNODA. In der Finanzierungsvereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA dafür Sorge trägt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Maßnahme gemäß Artikel 1 Absatz 1. Das UNODA erstattet dem Rat alle sechs Monate Bericht. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt seiner Annahme, falls in diesem Zeitraum keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2006/184/oj). (2)  Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/858/oj). (3)  Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 61, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/421/oj). (4)  Beschluss (GASP) 2016/51 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/51/oj). (5)  Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/97/oj). (6)  Beschluss (GASP) 2024/349 des Rates vom 16. Januar 2024 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (ABl. L, 2024/349, 17.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/349/oj). (7)  Beschluss (GASP) 2025/494 des Rates vom 11. März 2025 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen, dessen intersessionalen Programms sowie der Vorbereitungen für dessen Zehnte Überprüfungskonferenz (ABl. L, 2025/494, 12.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/494/oj). (8)  Beschluss (GASP) 2020/732 des Rates vom 2. Juni 2020 zur Unterstützung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen und biologischen oder Toxinwaffen (ABl. L 172 I vom 3.6.2020, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/732/oj). ANHANG PROJEKTDOKUMENT Beitrag der Europäischen Union zur Unterstützung der Stärkung des Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen oder biologischen Waffen (UNSGM) I.   ERLÄUTERUNGEN ZUR SACHE Der mit der Resolution A/42/37 C (1987) der Generalversammlung eingerichtete Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen oder biologischen Waffen (UNSGM) hat den Auftrag, Vorwürfe des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen und bakteriologischen (biologischen) Waffen oder von Toxinwaffen zu untersuchen, sobald er von einem Mitgliedstaat darüber in Kenntnis gesetzt wird, wenn solche Vorwürfe möglicherweise einen Verstoß gegen das Genfer Protokoll von 1925 oder andere einschlägige Normen des Völkergewohnheitsrechts darstellen. Dieser Auftrag wurde mit der Resolution 620 (1988) des Sicherheitsrats erneut bekräftigt. Der UNSGM ist nach wie vor der einzige unabhängige, wissenschaftlich fundierte internationale Mechanismus zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von biologischen Waffen und von Toxinwaffen. Der UNSGM setzt sich aus von den Mitgliedstaaten benannten qualifizierten Experten, fachkundigen Beratern und Analyselaboratorien zusammen, die kurzfristig aufgefordert werden können, eine Untersuchung der Vereinten Nationen über den mutmaßlichen Einsatz von biologischen Waffen zu unterstützen. Diese Komponenten verstärken sich gegenseitig und werden von den Mitgliedstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen unterstützt. Aufgrund dieser integrierten, aus mehreren Komponenten bestehenden Struktur stehen dem Generalsekretär Ressourcen zur Verfügung, um rasch eine Mission zu entsenden, die in der Lage ist, gründliche, objektive Untersuchungen im Einklang mit den Leitlinien und Verfahren des UNSGM durchzuführen, die mit der Resolution A/RES/45/57 C (1990) der Generalversammlung gebilligt wurden. Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) fungiert als Verwahrer des UNSGM und spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung der in den Leitlinien und Verfahren dargelegten ständigen vorbereitenden Maßnahmen. Dazu zählen die Verwaltung des Verzeichnisses der qualifizierten Experten, fachkundigen Beratern und Analyselaboratorien, die Ermöglichung von Vorbereitungsschulungen und -übungen in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen und die Stärkung der administrativen, logistischen und operativen Vorkehrungen, die für eine rasche Entsendung erforderlich sind, um so die Kohärenz zwischen den Komponenten des UNSGM zu gewährleisten. Mit Inkrafttreten des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) im Jahr 1997 übernahm die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) die Zuständigkeit für die Untersuchung des Einsatzes chemischer Waffen, außer in Fällen mit Beteiligung von Staaten, die nicht Vertragsparteien des CWÜ sind. Seitdem steht die Vorbereitung auf Untersuchungen im Zusammenhang mit biologischen Waffen und Toxinwaffen im Mittelpunkt der ständigen vorbereitenden Maßnahmen des UNSGM. Der UNSGM spielt eine entscheidende Rolle bei der Wahrung und Stärkung globaler Normen gegen den Einsatz biologischer Waffen; dabei ist die Aufrechterhaltung seiner Einsatzbereitschaft von entscheidender Bedeutung, um im Falle von Anschuldigungen rasche und glaubwürdige Untersuchungen zu ermöglichen und gleichzeitig vom Einsatz biologischer Waffen abzuschrecken. II.   ALLGEMEINER RAHMEN Die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) aus dem Jahr 2003 steht vollständig im Einklang mit den Zielen des UNSGM, da darin betont wird, wie wichtig es ist, die bestehenden Überprüfungsmechanismen zu stärken, die erforderlich sind, um die wirksame Aufdeckung von Verstößen zu gewährleisten und von Verstößen abzuschrecken. Dementsprechend hat die EU den UNSGM erheblich unterstützt, unter anderem durch Projekte, die im Rahmen der Beschlüsse 2012/421/GASP, (GASP) 2016/51 und (GASP) 2020/732 finanziert wurden. Auf dieser Grundlage zielt das Projekt darauf ab, die durch frühere EU-Hilfen erzielten Ergebnisse weiter zu konsolidieren und voranzubringen. Die Durchführung des Projekts wird nach folgenden Grundsätzen erfolgen: a) Rückgriff auf die und Integration der im Rahmen der Beschlüsse 2012/421/GASP, (GASP) 2016/51 und (GASP) 2020/732 gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen; b) Maximierung der Komplementarität und der Synergien zwischen den von der Union unterstützten Programmen und Projekten des UNODA, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) und der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; c) Priorisierung der Umsetzung von Schlüsselelementen der ständigen vorbereitenden Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Einsatzbereitschaft und der wirksamen Funktionsfähigkeit des UNSGM von wesentlicher Bedeutung sind; d) Sicherstellung einer sinnvollen und nachhaltigen Beteiligung qualifizierter Experten, fachkundiger Berater und Analyselaboratorien aus dem Globalen Süden an allen einschlägigen Initiativen und Tätigkeiten; e) Stärkung strategischer Partnerschaften mit einschlägigen nationalen Institutionen und internationalen Organisationen, um Kohärenz, Koordinierung und kollektive Fähigkeiten zu stärken. III.   ZIELE UND ERGEBNISSE Übergeordnetes Ziel/Wirkung Das übergeordnete Ziel des Projekts besteht darin, die globalen Kapazitäten zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von biologischen Waffen und Toxinwaffen zu stärken, indem die Einsatzbereitschaft des UNSGM verbessert und so zu einer wirksameren internationalen Architektur beigetragen wird, die in der Lage ist, vom Einsatz biologischer Waffen abzuschrecken und auf mögliche Verstöße gegen das Genfer Protokoll von 1925 zu reagieren. Erwartete Ergebnisse Als Mechanismus, der sich aus mehreren voneinander abhängigen Komponenten zusammensetzt, hängt die Wirksamkeit des UNSGM von der kontinuierlichen Stärkung dieser Elemente sowie von ihrer Fähigkeit ab, als einheitliche Ermittlungsstruktur kohärent zu agieren. Durch die Stärkung dieser Kernkomponenten und ihrer Querverbindungen zielt das Projekt darauf ab, die Kohärenz, eine gute Integration und die operative Belastbarkeit des UNSGM zu gewährleisten, der erforderlichenfalls zur Durchführung gründlicher und wissenschaftlich fundierter Untersuchungen in der Lage ist. Es wird erwartet, dass das Projekt zu folgenden Ergebnissen führt: 1. Die Kompetenzen und die Interoperabilität der qualifizierten Experten werden zur Unterstützung gründlicher und wirksamer Untersuchungen gestärkt und erprobt. 2. Es werden harmonisierte Validierungsmodalitäten für die Bewertung der Laborkompetenzen sowie Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Laboratorien und dem UNSGM entwickelt und von den Analyselaboratorien einheitlich angewandt. 3. Die Verwaltung und der Einsatz von Ausrüstung und Material für Schulungen und Untersuchungen sowie der Zugang dazu werden verbessert. 4. Die Zusammenarbeit mit Interessenträgern wird durch strategische Outreach-Maßnahmen, Partnerschaften und Koordinierung gestärkt. IV.   PROJEKTE, ERGEBNISSE UND TÄTIGKEITEN 1.   Stärkung der Fachkompetenz und der Interoperabilität für wirksame Untersuchungen 1.1.   Zweck Qualifizierte Experten führen Untersuchungen über den mutmaßlichen Einsatz von biologischen Waffen oder Toxinwaffen gemäß den Leitlinien und Verfahren durch. Bei ihrer Entsendung wird von ihnen erwartet, dass sie zusammenarbeiten und UNSGM-spezifische Methoden und Verfahren anwenden, um die Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit der Untersuchung zu gewährleisten, einschließlich der Sammlung von Proben, Informationen und anderen Beweismitteln, der Befragung von Zeugen und der Zusammenarbeit mit einschlägigen Behörden und Interessenträgern. Die qualifizierten Experten werden entsprechend den in den Leitlinien und Verfahren dargelegten Spezialisierungen für Fachgebiete wie Medizin, Veterinärmedizin, Pflanzengesundheit, Mikrobiologie, Chemie, Toxikologie und Epidemiologie in das UNSGM-Verzeichnis aufgenommen. Diese Gebiete spiegeln das für die Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von biologischen Waffen bzw. Toxinwaffen erforderliche fachliche Spektrum wider. Da die Experten unterschiedlichen nationalen Systemen angehören, kann ihr Maß an Bereitschaft und Interoperabilität aufgrund unterschiedlicher nationaler Standards, Verfahren und Erfahrungen mit internationalen Untersuchungen und UNSGM-spezifischen Methoden variieren. Um diese Unterschiede zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Teams in komplexen Umgebungen abgestimmt arbeiten können, führt das UNODA ein stufenweises Schulungskonzept für die Vorbereitung ein, das darauf abzielt, Fachwissen zu harmonisieren, Kernkompetenzen zu standardisieren und eine gemeinsame Ausgangsbasis für alle entsendbaren Experten festzulegen. Das Schulungskonzept wird vom UNODA in Partnerschaft mit den VN-Mitgliedstaaten, VN-Einrichtungen und internationalen Organisationen sowie spezialisierten nichtstaatlichen Einrichtungen umgesetzt. 1.2.   Beschreibung Das Schulungskonzept für die Vorbereitung besteht aus einem mehrstufigen Pfad: Stufe 1 — Grundlagen: Ein Grundlagenkurs zur Einführung in das Mandat des UNSGM, die operativen Modalitäten und die technischen Anforderungen. Die Teilnehmer lernen den globalen Rahmen für das Verbot biologischer Waffen, die Struktur und die Aufgaben des UNSGM sowie die Schritte zur Einleitung einer Untersuchung kennen. Die praktischen Module umfassen Planung von Missionen und Berichterstattung, Sammlung und Handhabung von Proben und Beweismitteln, Erkennung und Analyse vor Ort sowie Risikobewertung und persönliche Sicherheit. Stufe 2 — Kompetenztraining: Spezialisierte Kurse, die auf die Aufgaben und Fachgebiete der Experten zugeschnitten sind. Zu den derzeitigen Modulen gehören: — Dekontamination — Tatortarbeit bei biologischen Straftaten — Befragung zu Untersuchungszwecken — Probenahme und Beförderung infektiöser und toxischer Stoffe — Konzepte für die Gefahrenabwehr und die Sicherheit vor Ort (SSAFE) Stufe 2 (fortgeschritten) — Simulationsübungen: Szenariobasierte Übungen zur praktischen Anwendung fachlicher und operativer Fähigkeiten in realistischen Untersuchungskontexten. Diese Übungen bereiten die Teilnehmer auf die umfassenden Übungen der Stufe 3 vor und helfen bei der Bewertung ihrer Fähigkeit, unter unterschiedlichen und schwierigen Bedingungen zu arbeiten. Stufe 3 — Umfassende abschließende Feldübung: Umfassende Simulation des gesamten Lebenszyklus einer Untersuchung zur Bewertung der kollektiven Bereitschaft und operativen Kohärenz des Mechanismus. Im Rahmen des Projekts werden zwei Schulungen und Simulationsübungen der Stufe 2 für insgesamt 32 qualifizierte Experten durchgeführt. 1.3.   Ergebnisse Das Projekt wird dazu beitragen, dass qualifizierte Experten zur Verfügung stehen, die im Rahmen des mehrstufigen Schulungskonzepts für die Vorbereitung geschult wurden. Dadurch wird sichergestellt, dass sich die Untersuchungsteams aus Spezialisten zusammensetzen, die eine einheitliche fachliche Grundlage haben, gemeinsame operative Standards befolgen und über ein klares Verständnis ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten verfügen, sodass der Generalsekretär multidisziplinäre Teams entsenden kann, die in der Lage sind, gründliche Untersuchungen durchzuführen. 2.   Harmonisierung der Validierungs- und Kooperationsvereinbarungen für Analyselaboratorien 2.1.   Zweck Die für das UNSGM-Verzeichnis benannten Analyselaboratorien können aufgefordert werden, die von den qualifizierten Experten während einer Untersuchung gesammelten Proben unter Anwendung validierter Methoden und strenger Anforderungen an die Beweismittelkette und die Qualitätssicherung wissenschaftlich gründlich zu analysieren. Sie müssen daher die in den Leitlinien und Verfahren festgelegten Anforderungen an die Validierung und Leistungsbewertung erfüllen, unter anderem durch Laborvergleichsuntersuchungen zur Kalibrierung, mit denen die Validität und Genauigkeit ihrer Analysemethoden nachgewiesen werden soll. Diese Studien dienen der Bewertung der Kompetenz einzelner Laboratorien und der Bestimmung der kollektiven Bereitschaft und Fähigkeit, das gesamte Spektrum biologischer Agenzien und Toxine, die bei einer Untersuchung auftreten können, zu erkennen und zu identifizieren. Außerdem sind die Mitgliedstaaten, in denen Analyselaboratorien angesiedelt sind, verpfli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.