Europäische Union

2012/365/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 85/01 betreffend Ad-hoc-Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9429) Text von Bedeutung für den EWR

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s der Bericht Nr. 8/2002 den Zeitraum 1997 bis 2000 umfasst und deshalb nur für die Jahre 1997 und 1998 relevant ist. Zahlen zu früheren Jahren, die in dem Bericht angeführt wurden, sollten die allgemeine finanzielle Entwicklung von RTP beschreiben. Sie waren aber nicht Gegenstand der Prüfung des Rechnungshofes. (191) Vor allem weist der Bericht Nr. 8/2002 keine Unregelmäßigkeit in der Finanzierung von RTP und keine Überkompensierung für die Jahre 1997 bis 2000 (oder eines der anderen Jahre) nach. Vielmehr weist er wiederholt auf strukturbedingte finanzielle Schwierigkeiten von RTP hin. Dementsprechend kann die Kommission auf der Grundlage des Berichts Nr. 8/2002 keine Zahlungen ausmachen, bei denen es sich um eine Überkompensierung und um illegale staatliche Beihilfen handelt. Vielmehr hat der Bericht Nr. 8/2002 ausdrücklich bestätigt, dass RTP von 1993 bis Ende 1999 nur durch eine ständig steigende Verschuldung überleben konnte. (192) Wie der Beschwerdeführer angemerkt hat, kritisiert der Bericht Nr. 8/2002 wiederholt die Leitung des Unternehmens und weist auf Ineffizienzen hin, die hätten vermieden werden können. Der Bericht Nr. 8/2002 sollte ganz allgemein die Leitung von RTP und die Erbringung der öffentlich-rechtlichen Sendetätigkeit im Hinblick auf Effizienz, Effektivität und Wirtschaftlichkeit überprüfen. Wie der Beschwerdeführer angemerkt hat, weist der Bericht v8/2002 auf inflexible Strukturen und zu viele Hierarchieebenen bei RTP hin, so dass die Dienstleistung ineffizient erbracht wurde. Der Bericht Nr. 8/2002 kritisiert zudem das viel zu vage und allgemeine Konzept des öffentlich-rechtlichen Auftrags und die Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nach Einschätzung des Rechnungshofes zu Ineffizienz der Verwaltung einladen. (193) Das Konzept des öffentlich-rechtlichen Auftrags von RTP wurde von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 15. November 2003 untersucht. In der Rechtssache T-442/03 blieb der Gerichtshof dabei, dass der weit gefasste Auftrag von RTP annehmbar sei (94). Die Kommission weist darauf hin, dass die unterstellten Ineffizienzen bei der Anwendung der Rundfunk-Mitteilung nicht berücksichtigt werden müssen. Verhältnismäßigkeit (194) Drittens hat die Kommission zu beurteilen, ob die Finanzierung in einem angemessenen Verhältnis zu den Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung steht. (195) In der Rundfunk-Mitteilung hat die Kommission die Kriterien beschrieben, auf deren Grundlage sie die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Finanzierung bewertet. Danach darf die staatliche Beihilfe die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht überschreiten, und es darf keine Marktverzerrungen geben, die nicht zwangsläufig durch die Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags bedingt sind (95). (196) Die Rundfunk-Mitteilung verlangt zwecks ordnungsgemäßer Ermittlung der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten eine angemessene Verteilung der Kosten und Einnahmen auf die gemeinwirtschaftliche Leistung und die kommerziellen Tätigkeiten. (197) Wie in den Erwägungsgründen 61 bis 67 dieses Beschlusses ausgeführt wurde, ist in den Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen geregelt, nach welcher Methode RTP die Kosten und Einnahmen zurechnen soll. Im vorliegenden Fall wird die Aufgabe der Kommission im Prinzip dadurch erleichtert, dass RTP eine analytische Kostenrechnung angewandt hat, mit der die ausgleichsfähigen Kosten ermittelt werden können, die dem Unternehmen durch die Erfüllung jeder erstattungsfähigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstanden sind. (198) Danach wird jede erstattungsfähige Kostenposition einer Tätigkeit zugerechnet und anschließend auf die verschiedenen erstattungsfähigen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben von RTP verteilt. Die Grundlage hierfür sind objektive Kriterien der Kostenrechnung. (199) Da die Einnahmen aus jeder erstattungsfähigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung von den Betriebskosten der öffentlich-rechtlichen Anstalt abgezogen werden, ist gewährleistet, dass sich die jährlichen Ausgleichszahlungen auf die Nettokosten jeder der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschränken (siehe Erwägungsgrund 65 dieses Beschlusses). (200) Die Kommission stellt daher fest, dass die Parameter für die Kostenermittlung objektiv und transparent aufgestellt worden sind. (201) Die Regeln für den Kostenausgleich könnten jedoch zu einer Unterbewertung der tatsächlichen Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP und zu einer strukturellen Unterfinanzierung gegenüber dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf führen. (202) Wie in Erwägungsgrund 65 ausgeführt wurde, waren bestimmte Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach der in den Verträgen festgelegten Methode zur Kostenberechnung von den jährlichen Ausgleichszahlungen ausgenommen (96). Zudem hat Portugal die Kommission darüber unterrichtet, dass zwar Umsatzsteuer auf die jährlichen Ausgleichszahlungen entrichtet werden musste, dass diese Kosten nach den Buchungsregeln jedoch nicht berücksichtigt werden konnten (siehe Erwägungsgrund 94). In den Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hat RTP nicht alle Ausstattungsinvestitionen für seinen öffentlich-rechtlichen Betrieb erfasst, obwohl sie in den Finanzkonten erscheinen (siehe Erwägungsgrund 67). (203) Nach dem Amsterdamer Protokoll entscheidet jeder Mitgliedstaat selbst über das Finanzierungssystem seiner öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Im vorliegenden Fall hat Portugal beschlossen, nicht alle Kosten auszugleichen, die dem Anbieter durch die Erfüllung seines Auftrags entstehen. (204) Im vorliegenden Fall hat der Staat RTP nicht nur jährliche Ausgleichszahlungen gewährt, sondern auch eine zusätzliche Finanzierung in Form von Kapitalerhöhungen, Darlehen und einer Vereinbarung mit der Sozialversicherung. Nach Randnummer 57 der Rundfunk-Mitteilung muss die Kommission jedoch prüfen, ob alle Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Sendebetriebs stehen. Nur dann kann die Finanzierung von RTP als mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar betrachtet werden. (205) Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von RTP, die gemäß den Verträgen nicht erstattungsfähig waren, als legitime und klar definierte gemeinschaftliche Verpflichtungen betrachtet werden können, die dem Anbieter vom Staat förmlich übertragen worden sind. Nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen kann Portugal daher die gesamten Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Sendebetriebs von RTP finanzieren. (206) Tabelle 6 in Erwägungsgrund 207 zeigt die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP (Investitionskosten und Nettobetriebskosten), berechnet nach den geltenden Kostenrechnungsregeln, sowie die für Investitionen und Betriebskosten erhaltenen Ausgleichszahlungen. (207) Als Erstes sind die Ausstattungsinvestitionen für die öffentlich-rechtliche Anstalt (Tabelle 5) und die Ausgleichszahlungen zur Finanzierung von Investitionen (Tabelle 2) aufgeführt. Als Zweites sind die Nettobetriebskosten von RTP (Tabelle 4) und die dafür gewährten Ausgleichszahlungen (Tabelle 1) angegeben. Und schließlich zeigt die Tabelle den durch die Ad-hoc-Beihilfe in Form einer Vereinbarung mit der Sozialversicherung und durch das Darlehen im Jahr 1998 gewährten Vorteil. Tabelle 6 Übersicht über den Finanzierungsbedarf und die Ausgleichszahlungen für die Nettobetriebskosten des öffentlich-rechtlichen Senders nach den Kostenrechnungsregeln (Mio. PTE)   1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 Summe Investitionskosten 2 632,6 2 102,0 2 763,9 992,7 1 480,4 4 037,4 6 054,2 20 063,2 Kapitalzuführungen –0 –0 –10 000,0 –12 800,0 –10 000,0 –14 000,0 –0 –46 800,0 Differenz zwischen Investitionskosten und Ausgleichszahlung 2 632,6 2 102,0 –7 236,1 –11 807,3 –8 519,6 –9 962,6 6 054,2 –26 736,8 Betriebskosten des öffentlich-rechtlichen Senders 6 718,2 7 960,0 8 384,1 8 103,3 17 217,1 37 972,1 30 101,3 116 456,1 Ausgleichszahlungen –6 200,0 –7 100,0 –7 145,0 –7 200,0 –14 500,0 –10 350,0 –14 000,0 –66 495,0 Sozialversicherung — –1 206,0 — — — — — –1 206,0 Darlehen             –20 000,0 –20 000,0 Differenz zwischen Betriebskosten und Ausgleichszahlung 518,2  (*4) – 346 1 239,1 903,3 2 717,1 27 622,1 –3 898,7 28 755,1 Quelle: Finanzbericht und Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. (208) In den Erwägungsgründen 201 und 202 wurde darauf hingewiesen, dass Portugals System der jährlichen Ausgleichszahlungen zu einer Unterbewertung der tatsächlichen Kosten für die Erfüllung des öffentlichen-rechtlichen Auftrags von RTP und zu einer Anhäufung von Schulden geführt hat. Um das finanzielle Gleichgewicht von RTP zu erhalten, hat Portugal als nächsten Schritt Ad-hoc-Maßnahmen durchgeführt, um die Kosten der von RTP erbrachten Dienstleistung zu finanzieren. (209) Wie aus Tabelle 6 in Erwägungsgrund 207 zu ersehen ist, überstieg die Kapitalzuführung die Investitionen in die öffentliche Dienstleistung um 26 736,8 Mio. PTE, während die Betriebskosten durch die Ausgleichszahlungen und andere Ad-hoc-Beihilfen um 28 755,1 Mio. PTE unterfinanziert waren. Die Kapitalzuführungen dienten im Wesentlichen der Finanzierung von Ausstattungsinvestitionen, aber sie wurden auch zum Abbau der aufgelaufenen Schulden verwendet. (210) Wie aus Tabelle 6 in Erwägungsgrund 207 hervorgeht, lag der Gesamtausgleich um 2 018,3 Mio. PTE unter den Nettokosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (28 755,1 PTE minus 26 736,8 Mio. PTE). Die Kommission stellt daher fest, dass die Gesamtfinanzierung durch den Staat in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften in einem angemessenen Verhältnis zu den Nettobetriebskosten des öffentlich-rechtlichen Sendebetriebs von RTP im Untersuchungszeitraum steht. Daran ändert sich entgegen der ursprünglichen Annahme der Kommission auch dann nichts, wenn der Betrag von 11 000 000 PTE, der sich durch die Befreiung von den Registrierungsgebühren ergibt, als staatliche Beihilfe angesehen wird (siehe Erwägungsgründe 119 und 120 dieses Beschlusses). Selbst bei Berücksichtigung dieses Betrages wäre RTP immer noch um 2 007,3 Mio. PTE unterfinanziert gewesen. (211) Die Kommission geht davon aus, dass die Mittel, die RTP erhalten hat, geringer waren als die Gesamtnettokosten, die RTP durch die Erbringung der ihm vom Staat übertragenen Aufgaben entstanden sind, da in Tabelle 6 in Erwägungsgrund 207 die Gesamtkosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von RTP im Zeitraum 1992 bis 1998 nicht berücksichtigt sind. (212) Nach Maßgabe der Rundfunk-Mitteilung soll die Kommission nicht nur prüfen, ob die staatliche Finanzierung und die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen, sondern auch sicherstellen, dass keine Marktverzerrungen durch kommerzielle Tätigkeiten entstehen, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag ergeben, für die Erfüllung dieses Auftrags aber nicht erforderlich sind und für die eine korrekte Kostenzurechnung auf der Einnahmenseite nicht möglich ist. Eine solche Verzerrung läge dann vor, wenn RTP versuchen würde, die Preise für Werbung auf dem Markt zu drücken, um die Einnahmen der Konkurrenz zu schmälern (97). In diesem Fall wurde RTP seine kommerziellen Einnahmen nicht erhöhen und den Bedarf an staatlicher Finanzierung unnötig steigern. In der Rundfunk-Mitteilung heißt es, dass sich ein solches Verhalten, wenn man es nachweisen würde, nicht mit dem der Rundfunkanstalt übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag rechtfertigen lässt (98). (213) In der Eröffnungsentscheidung vom 15. November 2001 hat die Kommission festgestellt, dass sie, würde ein solches Verhalten nachgewiesen, die Marktverzerrungen und den dadurch bedingten erhöhten Bedarf an staatlicher Finanzierung bei der Bewertung einer möglichen Überkompensierung berücksichtigen würde. Sie hat damals festgestellt: „Anhand der Informationen, die der Kommission derzeit vorliegen, lässt sich nicht feststellen, ob RTP ein solches Verhalten vorzuwerfen ist.“ (99) (214) Nach der Aufforderung zur Stellungnahme anlässlich der Einleitung des Verfahrens sind der Kommission keine Stellungnahmen der Wettbewerber von RTP zugegangen, die Hinweise auf oder Nachweise für ein wettbewerbsschädigendes Verhalten von RTP auf dem kommerziellen Markt enthalten hätten, das zu einer mit den Verträgen unvereinbaren Erhöhung der staatlichen Finanzierung hätte führen können (100). (215) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass es keine Hinweise für ein derartiges Verhalten gibt. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass RTP sich demnach keines wettbewerbsschädigenden Verhaltens auf kommerziellen Märkten schuldig gemacht hat, das zu einem erhöhten Bedarf an staatlicher Finanzierung geführt hätte, und keine überhöhten Ausgleichszahlungen aufgrund eines derartigen Verhaltens erhalten hat. Schlussfolgerung: (216) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Vereinbarung mit der Sozialversicherung, die Kapitalzuführungen und das nachrangige Darlehen sowie die vorübergehende Befreiung von Registrierungsgebühren als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen sind. Die Finanzierung von RTP durch Ad-hoc-Maßnahmen ist nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Gesamtfinanzierung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Nettokosten für die klar definierten, RTP übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Folglich hat die staatliche Finanzierung die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV dem Interesse der Union zuwiderläuft (101). VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (217) Die Kommission stellt fest, dass Portugal die Ad-hoc-Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat (102). Dies gilt nicht für die vorübergehende Befreiung von Notargebühren und Bekanntmachungskosten nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92, da diese Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen sind. (218) Wie in Erwägungsgrund 143 ausgeführt wurde, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vereinbarung mit der Sozialversicherung 1993, die Kapitalzuführungen im Zeitraum 1994 bis 1997 und das Darlehen 1998 staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Auch die vorübergehende Befreiung von Registrierungsgebühren nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 und die dauerhafte Befreiung von anderen Abgaben nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 stellen staatliche Beihilfen dar. Die Ad-hoc-Beihilfen werden aus staatlichen Mitteln gewährt, sie begünstigen RTP und drohen dadurch den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. Die Ad-hoc-Maßnahmen erfüllen nicht die Voraussetzungen des Altmark-Urteils, da sie nicht als Teil eines Ausgleichssystems mit zuvor objektiv und transparent aufgestellten Parametern angesehen werden können. Zudem wurde RTP nicht im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt, das die geringstmöglichen Kosten gewährleistet, und es weist nichts darauf hin, dass die Höhe der Ad-hoc-Zahlungen aufgrund einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens bestimmt worden ist. (219) Die Ausnahmeregelung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV ist auf die Ad-hoc-Maßnahmen anzuwenden mit Ausnahme der dauerhaften Befreiung von RTP nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92. Wie sich aus der Untersuchung ergibt, handelte es sich bei den Maßnahmen um Ausgleichszahlungen für klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, mit denen RTP durch das Gesetz 21/92 und die Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betraut worden war. Die Ad-hoc-Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nettokosten für den öffentlich-rechtlichen Sendebetrieb von RTP. Die Ad-hoc-Maßnahmen beeinträchtigen den Wettbewerb nicht in einem Ausmaß, das den Interessen der Union zuwiderläuft, da die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit von RTP stehen. Auch in seinen kommerziellen Tätigkeiten hat sich RTP nicht wettbewerbsverzerrend verhalten. (220) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die dauerhafte Befreiung nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 eine staatliche Beihilfe darstellt, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da sie nicht als Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV anzusehen ist. Deshalb muss Portugal die gesetzliche Bestimmung aufheben. Portugal sollte zudem sicherstellen, dass alle an RTP nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlten Beihilfen wiedereingezogen werden. (221) Unter Berücksichtigung der oben angeführten Schlussfolgerungen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Bei den folgenden Ad-hoc-Maßnahmen, die Portugal zugunsten von Radiotelevisão Portuguesa S.A. (RTP) gewährt hat, handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV: a) die gestaffelte Tilgung von Schulden in Höhe von 1 206 Mio. PTE, die Portugal RTP durch eine Vereinbarung mit der Sozialversicherung 1993 ermöglichte; b) Kapitelzuführungen in Höhe von 46 800 Mio. PTE im Zeitraum 1994 bis 1997; c) ein 1998 gewährtes Darlehen in Höhe von 20 000 Mio. PTE; d) eine vorübergehende Befreiung von Registrierungsgebühren nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 in Höhe von 11 000 000 PTE. (2)   Die in Absatz 1 aufgeführten staatlichen Beihilfen sind nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie keine Überkompensierung für die Nettokosten des gemeinwirtschaftlichen Auftrags darstellen, den RTP zu erfüllen hat. Artikel 2 Die Befreiung von Notargebühren und Bekanntmachungskosten nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 stellt keine staatliche Beihilfe dar. Artikel 3 (1)   Bei der unbegrenzten Befreiung von der Zahlung jeglicher Gebühren und Abgaben für alle Eintragungen, Registrierungen und Vermerke, die RTP nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 gewährt wurde, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (2)   Die staatliche Beihilfe, die Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 zugunsten von RTP rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 4 (1)   Portugal hebt die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannte gesetzliche Bestimmung auf und fordert die staatlichen Beihilfen, die RTP aufgrund der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bestimmungen bis zur Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung erhalten hat, von dem Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen RTP zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 5 (1)   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Portugal übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 aufzuheben; b) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von RTP zurückzufordern ist; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Rückzahlungsanordnungen an RTP ergangen sind. (2)   Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Portugal unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Portugal ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von RTP bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1.Dezember 2009 ist an die Stelle des Artikels 88 EG-Vertrag Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die beiden Artikel sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 108 AEUV als Bezugnahmen auf Artikel 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. In gleicher Weise ist an die Stelle des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union getreten. (2)   ABl. C 329 vom 24.12.2008, S. 24. (3)   ABl. C 85 vom 9.4.2002, S. 9. (4)   ABl. L 142 vom 6.6.2005, S. 1. (5)  Urteil des Gerichts erster Instanz, 26. Juni 2008, SIC/Kommission, Rechtssache T-442/03, Slg. 2008, II-1161. (6)  Siehe Randnrn. 255 und 256 des Urteils in der Rechtssache T-442/03. (7)  Siehe Fußnote 2. (8)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache E 14/05 vom 22. März 2006 — Ausgleichszahlungen an den staatlichen Rundfunkveranstalter RTP. (9)  Beihilfe NN 31/06, Entscheidung vom 4. Juli 2006 — Finanzielle Unterstützung zur Umstrukturierung der aufgelaufenen Schulden des portugiesischen öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders RTP (ABl. C 222 vom 15.9.2006, S. 4). (10)  Mit dem Gesetz Nr. 40341 vom 18. Oktober 1955 wollte die portugiesische Regierung die Gründung einer Aktiengesellschaft fördern, der eine Konzession als öffentlich-rechtlicher Fernsehsender zur Ausstrahlung von Sendungen auf dem Territorium des portugiesischen Staates erteilt werden sollte. (11)  Ziffern 11.4 und 11.5 des Kabinettsbeschlusses Nr. 49/90 vom 31. Dezember 1990 und Ziffer 3 des Kabinettsbeschlusses Nr. 6/92 vom 22. Februar 1992. (12)  Nach Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs zum Gesetz Nr. 21/92 über die Satzung von RTP darf RTP diese kommerziellen Tätigkeiten ausüben: i) Fernsehwerbung; ii) Produktvermarktung (von Programmen und damit zusammenhängenden Veröffentlichungen); iii) Fachberatung und Berufsbildung und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Einrichtungen; iv) Vermarktung und Vermietung von Sendeanlagen, Filmen, Tonbändern, Videokassetten und ähnlichen Produkten; v) Beteiligung an weiteren Gesellschaften und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sowie Beteiligung an anderen Gesellschaften in allen handelsrechtlich zulässigen Formen. (13)  In diesem Beschluss werden die Maßnahmen, die das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-442/2003 nicht für nichtig erklärt hat, nicht weiter ausgeführt. Siehe Erwägungsgrund 11 dieses Beschlusses. (14)  1 EUR = 200,482 PTE, festgelegter Wechselkurs bei Einführung des Euro in Portugal, ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. (15)  Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92 lautet: „Die Erbringung de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.