Europäische Union

2012/365/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 85/01 betreffend Ad-hoc-Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9429) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0365. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n für die Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt automatisch Kosten für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, die der Staat berechtigterweise ausgleichen konnte. Es muss nicht geprüft werden, ob die Umgestaltung von RTP aus rechtlichen Gründen vorgeschrieben oder erforderlich war (80). Die Bewertung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und der Rundfunk-Mitteilung verlangt, dass der Ausgleich nicht höher ausfällt als die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung, doch es muss nicht geprüft werden, ob diese Kosten, sofern sie sich auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung beschränken, hätten vermieden werden können (81). Nach Maßgabe des Amsterdamer Protokolls und der Rundfunk-Mitteilung können die Mitgliedstaaten im Prinzip frei über die Ausgestaltung ihrer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entscheiden. Das gilt nicht nur für die Programmgestaltung, sondern auch für die Rechtsform der Rundfunkanstalt. Die Kommission kontrolliert lediglich, ob die Entscheidungsfreiheit von einem Mitgliedstaat missbräuchlich angewandt worden ist. Im vorliegenden Fall weist nichts darauf hin, dass die Umwandlung nur vollzogen wurde, um RTP einen Vorteil zu verschaffen. Es gibt keinen Grund, Portugals Begründung in Frage zu stellen, wonach die Umwandlung 1992 vorgenommen wurde, um RTP mehr Flexibilität in seiner Tätigkeit zu ermöglichen und es von den schwerfälligen staatlichen Kontrollverfahren einer staatlichen Einrichtung zu befreien. Daher ist festzustellen, dass die Befreiung von den Registrierungskosten (Notargebühren, Registrierungsgebühren, Bekanntmachungskosten) zum Zeitpunkt der Umwandlung von RTP ein zulässiger Ausgleich für die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks war. (162) Dauerhafte Befreiung: Die angeführte Begründung (siehe Erwägungsgrund 161) kann jedoch nicht für die dauerhafte Befreiung nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 gelten, die unbefristet gilt und auch Registrierungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten von RTP außerhalb seines öffentlich-rechtlichen Auftrags einschließt (wenn RTP beispielsweise selbst kommerziell tätig wird statt durch rechtlich eigenständige Tochtergesellschaften). In Anbetracht des weiten Geltungsbereichs von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 sowohl hinsichtlich der Dauer (unbegrenzt) als auch der Art (nicht auf gemeinwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt) lässt sich eine mögliche künftige Befreiung von Registrierungsgebühren als Kosten einer öffentlichen Dienstleistung nicht begründen. Somit ist festzustellen, dass die Befreiung von Gebühren nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (163) Portugal argumentierte, dass Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 nie angewandt worden sei und RTP nach der Umwandlung 1992 stets alle notwendigen Registrierungskosten gezahlt habe. Das könnte im Fall einer Wiedereinziehung eine Rolle spielen, doch es ändert nichts daran, dass diese Bestimmung RTP staatliche Beihilfen garantiert, die nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und allen anderen Bestimmungen des Vertrags nicht gerechtfertigt sind. Filmförderung (164) Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 45 der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ kann die Kommission akzeptieren, dass die Definition des Auftrags öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten die Verpflichtung beinhaltet, einen wesentlichen Beitrag zur europäischen audiovisuellen Produktion zu leisten, sofern die daraus resultierenden Fernsehrechte die Ausstrahlung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen erlauben (82). (165) Die Kommission stellt fest, dass die Verpflichtung von RTP zur Filmförderung in den Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fällt, da RTP die Filme, an denen der Sender die Verbreitungsrechte erworben hat, anschließend im öffentlich-rechtlichen Fernsehen zeigt. (166) Aus diesem Grund stimmt die Kommission den Stellungnahmen der Beteiligten nicht zu, wonach RTP durch seine Verpflichtung in Bezug auf die Filmförderung und die damit verbundene Finanzierung bevorzugt wird. Die Beteiligten berichten, dass auch die privaten Fernsehsender mit dem portugiesischen Staat Vereinbarungen über die Filmförderung abgeschlossen haben, in denen jedoch keine Ausgleichszahlungen vorgesehen seien. Die Kommission hält es für erforderlich, zwischen den freiwilligen Vereinbarungen über die Filmförderung zwischen dem Staat und privaten Fernsehsendern und den Verpflichtungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von RTP zur Ausstrahlung und Finanzierung von Filmproduktionen zu unterscheiden. RTP erhielt ausdrücklich einen öffentlichen Auftrag zur Förderung bestimmter Filmproduktionen, die anschließend im öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramm ausgestrahlt werden, während den Privatsendern kein öffentlicher Auftrag erteilt wurde. Tatsächlich nutzt der Staat RTP als Instrument zur Filmförderung. Mögliche Vorteile, die RTP der Filmbranche verschafft, können staatliche Beihilfen darstellen und sind als solche zu bewerten. Dieser Beschluss soll einer Bewertung etwaiger Vorteile für Filmproduzenten nicht vorgreifen. (167) Festzustellen ist, dass die durch RTP erfolgende Kofinanzierung portugiesischer Filmproduktionen, die in den öffentlich-rechtlichen Sendern ausgestrahlt werden, als eine legitime besondere Verpflichtung im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags von RTP angesehen werden kann. Diese Verpflichtung stellt folglich keinen offensichtlichen Fehler dar. Andere Dienstleistungen (168) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die RTP auferlegte gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung „sonstiger Dienstleistungen, die auf Ad-hoc-Basis zu spezifizieren sind“ (83), nicht präzise genug ist, um mit ausreichender Rechtssicherheit vorab beurteilen zu können, ob derartige Dienstleistungen als gemeinwirtschaftlich betrachtet werden können. Obwohl die Kommission der Auffassung ist, dass die „sonstigen, noch zu spezifizierenden Dienstleistungen“ nicht klar definiert sind, stellt sie fest, dass aufgrund dieser Bestimmung während des Untersuchungszeitraums keine Zahlungen erfolgt sind (84). Schlussfolgerung (169) In Anbetracht der obigen Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Tätigkeiten von RTP, wie sie in dem Gesetz Nr. 21/92 und erneut in den Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen festgelegt sind, klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellen. Zwar ist die Verpflichtung zur Erbringung „sonstiger Dienstleistungen, die auf Ad-hoc-Basis zu spezifizieren sind“, nicht präzise genug, um vorab beurteilen zu können, ob alle Leistungen in diesem Rahmen als gemeinwirtschaftlich betrachtet werden können, doch im Zeitraum 1992-1998 wurden im Rahmen dieser Bestimmung keine Zahlungen gewährt. Da sich die dauerhafte Befreiung von Registrierungs- und anderen Gebühren jedoch nicht auf den Ausgleich für die Kosten einer öffentlichen Dienstleistung beschränkt, lässt sie sich nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht rechtfertigen. Beauftragung/Kontrolle Beauftragung (170) Zum Zweiten hat die Kommission zu beurteilen, ob RTP als Empfänger der staatlichen Gelder mit der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beauftragt worden ist. (171) Nach Maßgabe der Rundfunk-Mitteilung muss die Kommission prüfen, ob RTP der öffentlich-rechtliche Auftrag durch einen Rechtsakt übertragen wurde (85). (172) Wie in Erwägungsgrund 48 dieses Beschlusses ausgeführt wurde, wurden RTP die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch verschiedene Gesetze und Verträge übertragen: Artikel 5 des Gesetzes Nr. 58/90, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92 sowie Paragraph 1 der Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (173) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten oder Portugal erhalten, aus denen hervorgegangen wäre, dass RTP der öffentlich-rechtliche Auftrag nicht durch einen Rechtsakt übertragen worden ist. In Übereinstimmung mit der Rundfunk-Mitteilung und unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 48 dieses Beschlusses genannten Gesetze und Verträge ist festzustellen, dass RTP zweifellos als öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt agieren soll und dass der öffentlich-rechtliche Auftrag RTP somit förmlich übertragen wurde. Kontrolle (174) Erforderlich ist nicht nur, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung RTP durch einen offiziellen Akt übertragen wurde, sondern es musste auch sichergestellt sein, dass die Dienstleistung erbracht wird, wie es das Gesetz und die in den Erwägungsgründen 49 bis 59 dieses Beschlusses genannten Verträge vorsehen. Es gab verschiedene Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass RTP die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in der vorgesehenen Weise erfüllt. (175) Erstens sollte RTP Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Pläne zusammen mit einer Stellungnahme seiner internen Rechnungsprüfer vorlegen. RTP legte Berichte für die Jahre 1993 bis 1998 vor, in denen die Erfüllung jeder gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung beschrieben wurde und die jeweiligen Kosten durch eine analytische Kostenrechnung ermittelt wurden. (176) Zweitens haben der Minister für Finanzen und das für Medien zuständige Regierungsmitglied die Erfüllung des Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen überprüft, und die Finanzinspektion hat den Finanzplan geprüft. (177) Drittens musste jedes Jahr eine externe Prüfung vorgenommen werden. Die Kommission kann sich der Auffassung Portugals nicht anschließen, wonach laut Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache T-442/03 die Berichte extern geprüft wurden und somit kein weiterer Handlungsbedarf bestand. Die Sachlage vor Annahme der Entscheidung vom 15. Oktober 2003 lässt sich wie folgt beschreiben: a) Für das Jahr 1992 lag kein Bericht über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vor, da diese Berichte und eine Prüfung der Berichte erst seit dem Konzessionsvertrag von 1993 vorgeschrieben waren. b) Für die Jahre 1993 und 1994 lag kein externer Prüfbericht vor, sondern nur eine Stellungnahme des unternehmensinternen Finanzausschusses von RTP (Conselho fiscal da RTP). c) Für die Jahre 1995 bis 1998 wurde den Berichten die Stellungnahme eines von RTP und seinen Vertretern unabhängigen externen Prüfers beigefügt. Darin wurde bestätigt, dass RTP seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Eingehendere Berichte, auf die sich diese Ergebnisse gründeten, standen jedoch nicht zur Verfügung. (178) In Anbetracht der Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache T-442/03, insbesondere unter Randnummern 232 bis 256 des Urteils, konnte sich die Kommission nicht ausschließlich auf die (kurzen) Stellungnahmen des Prüfers zu den Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen stützen, die in Erwägungsgrund 177 dieses Berichts aufgeführt sind. Sie nahm stattdessen Portugals Angebot an, eine externe Prüfung auf der Grundlage der vorliegenden Berichte für alle fraglichen Jahre vorzunehmen. Somit wurden externe Prüfungen vorgenommen, um festzustellen, ob RTP in den Jahren 1992 bis 1997 seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgekommen war. Für das Jahr 1992 wurde die externe Prüfung durchgeführt, obwohl kein Bericht über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlag. Der externe Prüfer stützte sich auf andere Unterlagen, um festzustellen, ob der Auftrag erfüllt worden war. Für das Jahr 1998 wurde keine externe Prüfung vorgenommen, da, auch von SIC unbestritten, mit dem BDO-Binder-Bericht 1998 ein externer Prüfbericht vorlag; darauf wird in den Erwägungsgründen 186 bis 188 dieses Beschlusses eingegangen. (179) Die neuen Prüfungen für die Jahre 1992 bis 1997 wurden von der staatlichen Medienregulierungsstelle ERC (Entidade Reguladora para a Comunicação Social) veranlasst. Die ERC ist eine unabhängige Behörde, die nach Maßgabe der portugiesischen Verfassung u. a. dafür sorgen soll, dass die Medien ihre Satzungen und Regeln einhalten. Die ERC sorgte dafür, dass Prüfungen für die Jahre 1992 bis 1997 durchgeführt wurden. Damit wurde der von RTP unabhängige externe Prüfer Pedro Roque beauftragt. (180) Da so viel Zeit zwischen 1992 und der 2010 vorgenommenen Prüfung der Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vergangen war, waren nicht alle Daten ohne Weiteres zu bekommen. Das erklärt, weshalb sich die Untersuchung und die neuen Prüfungen so sehr in die Länge zogen. Schließlich konnten die Prüfungen aber durchgeführt werden, da die Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (außer für das Jahr 1992) bereits vorlagen und die Prüfer somit eine Grundlage für ihre Prüfung hatten. Die Prüfungen für die Jahre 1992 bis 1997 wurden der Kommission vorgelegt. (181) Die externen Prüfungen beschreiben ihren Auftrag so, dass sie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkleistungen von RTP und die Gelder, die RTP dafür erhält, bewerten und kontrollieren sollen. Sie enthalten eine Beschreibung der dafür herangezogenen Informationen. Sie stützen sich u. a. auf das Gesetz Nr. 58/90 (Rundfunkgesetz Nr. 21/92 über die Umwandlung von RTP, die Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die Jahresrechnungen und die externen Prüfungen der Jahresrechnungen, den Geschäfts- und Haushaltsplan (Plano de Actividades e Orçamento do Serviço Público) sowie die Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der betreffenden Jahre (Relatorio sobre o Cumprimento das Obrigacaoes do Servico Publico, RCOSP). Die Prüfberichte weisen darauf hin, dass in dem langen Zeitraum zwischen den Jahren 1992-1997 und dem 2010 geschlossenen Vertrag über die vorzunehmende Prüfung einige Unterlagen vernichtet worden waren und verschiedene Informationen nicht mehr zur Verfügung standen. Deshalb konzentrierte sich der Prüfbericht auf die verfügbaren Berichte, insbesondere die Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (86), und die bestätigten Jahresrechnungen. (182) Trotz dieser durch den langen Zeitraum gegebenen Einschränkungen sahen sich die Prüfer in der Lage, ihren Auftrag wahrzunehmen, die Prüfungen durchzuführen und die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von RTP und die dafür erhaltenen Ausgleichszahlungen zu bewerten. In den Prüfberichten wird ausdrücklich festgestellt, dass die Prüfer in der Lage waren, die durch den langen Zeitraum entstandenen Schwierigkeiten zu überwinden und die Prüfungen vorzunehmen. Die Prüfer wiesen beispielsweise darauf hin, dass die Kostenrechnungskriterien und die Methoden der Kostenzurechnung nicht eingesehen werden konnten, was jedoch kein Hindernis für die Durchführung der Prüfung und für ein positives Ergebnis gewesen sei. In der Zusammenfassung wird festgestellt: „Alle Kosten und Einnahmen von RTP basieren auf der Prämisse, dass seine Tätigkeit nur die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme betrifft. Diese Prüfungen stützten sich auf die vom unternehmensinternen Rechnungsprüfer und von externen Prüfern kontrollierten Finanzerklärungen. Daraus ergaben sich keine anderen relevanten als die bereits in den Jahresrechnungen im Einzelnen dargestellten Fakten.“ (87) Die Kommission hat bereits festgestellt (siehe Erwägungsgrund 18 dieses Beschlusses), dass RTP in den zur Überprüfung anstehenden Jahren nur im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Auftrags tätig war, während die kommerziellen Tätigkeiten von rechtlich von RTP abgetrennten Unternehmen durchgeführt wurden. Die Kostenzurechnungskriterien sind daher nur für die Zurechnung der Kosten im Rahmen der Kosten für den öffentlich-rechtlichen Sendebetrieb von RTP relevant und sollten sich nicht auf die Höhe seiner Gesamtkosten auswirken. Bezüglich der Finanzangaben hat die Kommission festgestellt, dass sich die externen Prüfer berechtigterweise auf die jährlichen Finanzkonten stützen konnten, denen stets ein Prüfbericht beigefügt war, der die Richtigkeit der RTP-Konten bestätigte. Nach den Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sollte bei der externen Prüfung des Berichts über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festgestellt werden, ob RTP seinen Auftrag erfüllt hatte und ob die Ausgleichszahlungen den Kosten für diese Leistungen entsprachen. Während sich die Finanzdaten für die öffentlich-rechtliche Dienstleistung in den zu prüfenden Jahren auf die Erbringung der Leistung durch RTP bezogen, war deshalb eine weitere unabhängige Prüfung erforderlich, um festzustellen, ob die entstandenen Kosten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag entsprachen. (183) Die externen Prüfer haben dies bestätigt. Bezüglich der Jahre 1992 bis 1997 gelangen die Prüfer zu folgender Schlussfolgerung: „RTP hat seine quantitativen Sendeverpflichtungen nach Maßgabe des Konzessionsvertrags mit besonderer Beachtung der Programminhalte im Wesentlichen erfüllt.“ Der Prüfer stellt fest: „Unsere Analyse der verfügbaren Unterlagen, der Berichte des Rechnungsprüfers und des Kontrollausschusses, hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass zwischen den Aufgaben als öffentlich-rechtliche Sendanstalt und den Ausgleichszahlungen für seine tatsächlichen Kosten materiell relevante Abweichungen aufgetreten sind, die die Einhaltung der damals geltenden gesetzlichen Vorschriften betreffen würden.“ (88) (184) Mehrere Prüfberichte weisen darauf hin, dass RTP höhere Ausgleichszahlungen hätte beanspruchen können, jedoch durch die Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, durch Artikel 15 Absatz 4 des Alten und Artikel 19 Absatz 3 des Neuen Vertrags, daran gehindert worden sei. Die externen Prüfberichte für die Jahre 1994, 1996 und 1997 enthalten Stellungnahmen zur Differenz zwischen den hohen Kosten, die bei RTP für die Erbringung seiner Leistung angefallen sind, und den Ausgleichszahlungen, die niedriger waren als die Kosten (89). Der abschließende Kurzbericht über alle der Prüfung unterzogenen Jahre stellt fest: „Die zugesagten und geleisteten Ausgleichszahlungen waren in jedem Jahr niedriger als die im jeweiligen Bericht über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Relatório sobre o cumprimento das obrigações de serviço público) angegebenen Beträge.“ (90) (185) Einige Prüfberichte (außer für die Jahre 1992 und 1993) stellen fest, dass RTP die zulässigen Werbezeiten überschritten hat, d. h. es wurde mehr Werbung gesendet, als nach den Verträgen über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erlaubt war. Die Werbeeinnahmen hierfür müssen bei der Berechnung der Kosten für die Erbringung der öffentlich-rechtlichen Sendeleistung berücksichtigt werden, wie es die Rundfunk-Mitteilung vorsieht, da Einnahmen, die durch die öffentlich-rechtliche Tätigkeit generiert werden, darunter auch Werbeeinnahmen, in die Berechnung des Finanzbedarfs des Unternehmens einbezogen werden müssen. Die Überschreitung der zulässigen Werbezeiten hat sich nicht auf die Analyse des Prüfers für den Zeitraum 1992 bis 1997 ausgewirkt. Die Ausgleichszahlungen entsprachen den von RTP durchgeführten öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten. Sie stellten keine Überkompensierung dar. Portugal hat auch bestätigt, dass alle Werbeeinnahmen (auch aus den überschrittenen Werbezeiten) der Jahre 1994, 1995 und 1996 berücksichtigt wurden und sich dadurch der Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln entsprechend verringert habe (91). In Bezug auf das Jahr 1996 sah Artikel 15 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vor, dass die Gewinne aus dem Sendebetrieb zur Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt werden durften, wenn es darum ging, die Kosten zur Berechnung der Gesamtkosten des öffentlich-rechtlichen Senders zu addieren. In den „Gewinnen“ sind die Werbeeinnahmen enthalten. Portugal hat ausdrücklich bestätigt, dass die Werbeeinnahmen von dem geforderten Ausgleichsbetrag abgezogen wurden (92). (186) Für das Jahr 1998 hat der externe BDO-Binder-Bericht das Verhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Auftrag von RTP und den damit verbundenen Kosten untersucht. Der BDO-Binder-Bericht gibt einige Empfehlungen für die Zukunft. Er schlägt vor, die internen Kontrollen von RTP zu verstärken, um die Einhaltung der internen Regelungen zu gewährleisten. Er hat jedoch nicht festgestellt, dass RTP zu hohe Ausgleichszahlungen für seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben erhalten hat oder dass die im Bericht von RTP verwendeten Zahlen, auf die sich die Kommission in ihrer Entscheidung vom 15. Oktober 2003 gestützt hat, nicht zuverlässig waren. Mit konkreten Zahlen weist der BDO-Binder-Bericht darauf hin, dass für bestimmte Vermögenswerte kein Verzeichnis erstellt wurde. Der BDO-Binder-Bericht kritisiert, dass kein Vermögensregister vorhanden ist (93), doch er schließt nicht daraus, dass die betreffenden Investitionen nicht getätigt worden sein könnten und die Höhe der Investitionen falsch verrechnet worden sei. Portugal betont, dass die Zahlen für die jeweiligen Investitionen auf jeden Fall nicht in die Berechnung des Ausgleichs eingegangen sind, so dass die Erstattung der Kosten für Sachanlagen ausgeschlossen war. (187) Zur Überschreitung der Werbezeiten stellte der BDO-Binder-Bericht fest, dass alle Werbeeinnahmen bei der Berechnung des Bedarfs an öffentlicher Finanzierung berücksichtigt wurden. Keiner dieser Faktoren war Anlass für den Prüfer, eine negative Stellungnahme hinsichtlich der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch RTP abzugeben, und es bestand auch kein Hinweis auf eine Überkompensierung. (188) Besonders wichtig für die Analyse im vorliegenden Bericht ist aber die Feststellung des BDO-Binder-Berichts (die von SIC nicht bestritten wird), dass RTP 25 Mrd. PTE für die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hätte beanspruchen können, jedoch nur 14 Mrd. PTE erhalten hat. Der BDO-Binder-Bericht stellt also keine Überkompensierung, sondern eher das Gegenteil fest. Prüfung durch PWC (189) Wie in der Entscheidung NN 31/06 zur Umstrukturierung von RTP festgestellt wurde, hat eine externe Prüfung durch PriceWaterhouse Coopers sich damit befasst, ob die Finanzangaben der portugiesischen Behörden mit den Finanzkonten von RTP für den Zeitraum 1991 bis 2003, mit den Beträgen in den Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und anderen Informationsquellen übereinstimmten, die als relevant erachten wurden, um die Konformität der angegebenen Prüfungen zu gewährleisten (siehe Erwägungsgrund 38 der Entscheidung NN 31/06). Der PWC-Prüfbericht validierte die Daten ohne wesentliche Anmerkung (Erwägungsgrund 52 der Entscheidung NN 31/06). Der PWC-Prüfbericht hat ausdrücklich bestätigt, dass die Beträge, die RTP als Ausgleich für seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag erhalten hat, den in den Entschließungen des Ministerrates angegebenen Beträgen entsprachen (siehe Erwägungsgrund 41 und Tabelle 39 der Entscheidung NN 31/06). Der PWC-Prüfbericht hat die generelle Unterfinanzierung von RTP angemerkt. Er wies darauf hin, dass RTP außer den gemeinwirtschaftlichen Aufgaben, die nach Maßgabe der Verträge erstattungsfähig waren, öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt hat, für die keine Erstattung vom Staat beansprucht werden konnte. Die Kommission kam in ihrer Entscheidung NN 31/06 zu dem Schluss, dass sich der PWC-Prüfbericht korrekt auf die Finanzkonten von RTP stützen konnte, und stellte fest, dass RTP in der Tat chronisch unterfinanziert war. Deshalb kann der PWC-Prüfbericht im Rahmen dieses Beschlusses neben den externen Prüfberichten über die Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als weiterer Hinweis darauf gesehen werden, dass die von der Kommission in der Entscheidung 2005/403/EG verwendeten Daten korrekt waren. Die Ergebnisse des Tribunal de Contas (190) Nachdem der Beschwerdeführer seine Auffassung vertreten hatte, der Bericht Nr. 8/2002 des portugiesischen Rechnungshofes (Tribunal de Contas) müsse berücksichtigt werden, hat die Kommission diesen Bericht zu ihrer Bewertung im vorliegenden Beschluss herangezogen. Zunächst ist festzustellen, was auch SIC festgestellt hat, das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.