Europäische Union

2012/365/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 85/01 betreffend Ad-hoc-Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9429) Text von Bedeutung für den EWR

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r gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, mit denen RTP SA beauftragt wurde, … gewährt dem Unternehmen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in der Höhe der tatsächlichen Kosten für die Erbringung der Dienstleistung, die auf der Grundlage objektiv quantifizierbarer Kriterien und nach dem Grundsatz einer vernünftigen Geschäftsführung festgelegt werden.“ (*1)  In Fußnote 25 der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur staatlichen Beihilfe NN 31/06 (ex-CP 164/01, CP 60/03 und CP114/04) — Portugal Financial support to restructure the accumulated debt of the Portuguese public service broadcaster RTP — wies die Kommission darauf hin, dass in der ursprünglichen Entscheidung C 85/01 für die Ausgleichszahlungen ein Betrag von 30,9 Mio. EUR statt 26,9 Mio. EUR angegeben worden war. Da der Betrag von 26,9 Mio. EUR in der Entscheidung zur Beihilfe NN 31/06 als korrekt angesehen wurde, wird er auch in diesem Beschluss zugrunde gelegt. (16)  Diese Bestimmung wurde inzwischen dahingehend geändert, dass die Bekanntmachung auf einer allgemein zugänglichen Website erfolgen muss. (17)  Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 84/88 vom 20. Juli 1988. (18)  Gesetzesverordnung Nr. 404/90 vom 21. Dezember 1990. (19)  Vorbringen Portugals vom 8. Juni 2010, Ziffer 248 f. (20)  Paragraph 14 des Alten Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vom 17. März 1993 und Paragraph 21 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vom 31. Dezember 1996, die zwischen dem portugiesischen Staat und RTP geschlossen wurden. Siehe Fußnote 26. (21)  Gesetz Nr. 7/98. (22)  Artikel 1 der Gesetzesverordnung Nr. 160/96. (23)  1999 betrug der Zinssatz 3,54 %; 2000 waren es 4,14 %, 2001 5,05 %, 2002 3,62 % und 2003 2,95 %. (24)  Artikel 5 des geänderten Darlehensvertrages. (*2)  Kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Obligationen. (25)  Gesetz Nr. 58/90 vom 7. September 1990 über die Tätigkeit von Fernsehanstalten. (26)  Am 17. März 1993 wurde ein Vertrag (der „Alte Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“) zwischen Portugal und RTP geschlossen. Am 31. Dezember 1996 wurde er durch den „Neuen Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ ersetzt. (27)  RTP soll a) das Prinzip der Freiheit und der Unabhängigkeit sowie das Diskriminierungs- und das Konzentrationsverbot achten; b) seine Unabhängigkeit vom Staat wahren; c) seine Programme mit der erforderlichen Qualität und Vielfalt im Interesse des Publikums gestalten. (28)  RTP soll: a) und c) zur Aufklärung, Information und Bildung der Öffentlichkeit beitragen; b) die Versorgung mit Nachrichten gewährleisten; d) bis h) Sendezeit für amtliche Mitteilungen, kirchliche Ereignisse, politische Parteien, Gewerkschaften, Regierung und staatliche Stellen zur Verfügung stellen; i) zwei allgemeine Programme ausstrahlen, davon eins auch in den Autonomen Regionen Azoren und Madeira; j) und m) Bildungs-, Sport- und Kulturprogramme senden; l) Filmförderung betreiben; n) audiovisuelle Archive führen; o) Programme und Informationen mit den Autonomen Regionen Azoren und Madeira austauschen; p) Programme für die portugiesischen Gemeinschaften im Ausland produzieren und senden; q) mit portugiesischsprachigen Ländern zusammenarbeiten; r) wichtige Ereignisse im Ausland direkt verbreiten; s) Kontakte zu anderen europäischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten halten; t) dafür sorgen, dass die Fernsehsendungen den Leitlinien der zuständigen internationalen Stellen entsprechen. (29)  Paragraph 4 des Alten sowie Paragraphen 4 und 5 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (30)  Paragraphen 5 bis 8 und Paragraph 10 des Alten sowie Paragraphen 6 bis 13 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (31)  Der Zweck des Alten Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestand nach Paragraph 1 darin, die Rahmenbedingungen für die öffentlich-rechtliche Fernsehtätigkeit von RTP festzulegen. Nach Paragraph 1 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ist RTP die einzige öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes Nr. 58/90 und Artikel 4 des Gesetzes Nr. 21/92. (32)  Paragraph 9 des Alten und Paragraph 23 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (33)  Paragraphen 15, 16, 18 und 19 des Alten und Paragraphen 18 und 25 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (34)  Paragraph 19 des Alten und Paragraph 25 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie Artikel 47 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 31-A/98. (35)  Ziffern 53 und 54 des von Portugal übermittelten Schreibens vom 8. Juni 2010. Siehe auch Ziffer 108 des Vorbringens vom 7. September 2009. (36)  Vollständiger Name: „Pedro Roque SROC, Revisores Oficias de Contas, inscrita na Lista das SROC/s com no 125“, Lissabon. Der Prüfer steht im amtlichen portugiesischen Buchprüferverzeichnis. Somit ist er verpflichtet, bestimmte Prüfstandards einzuhalten und unabhängige Stellungnahmen abzugeben. (37)  BDO Binder & Co. Auditoria, Impostos e Consultoria, Lissabon, Portugal. (38)  http://www.erc.pt/pt/estudos-e-publicacoes/auditorias-ao-servico-publico-de-radio-e-televisao (39)  Paragraph 13 des Alten und Paragraph 20 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (40)  Paragraph 14 des Alten und Paragraph 21 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (41)  Paragraph 12 des Alten Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen regelt im Einzelnen, für welche Kosten Ausgleichszahlungen in Betracht kommen und wie sie berechnet werden: die Deckungsdifferenz (Differenz zwischen den Kosten von RTP Kanal 1 und den Kosten der größten kommerziellen Fernsehanstalt), das Betriebskostendefizit in den Autonomen Regionen, das Defizit durch den Betrieb der audiovisuellen Bibliothek, die Betriebskosten von RTP-International, die Betriebskosten der Kooperationsstruktur mit den portugiesischsprachigen Staaten Afrikas (Paises Africanos de Língua Oficial Portuguesa, PALOP), die Kosten für Fernsehzeit für bestimmte Einrichtungen, die Kosten für Delegationen und Korrespondenten, die Kosten der Stiftung Staatstheater São Carlos. Paragraph 15 des Neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrags regelt im Einzelnen, für welche Kosten Ausgleichszahlungen in Betracht kommen und wie sie berechnet werden. Zu berücksichtigen sind: 1) die Betriebskosten von RTP 1 und RTP 2; 2) bestimmte Leistungen nach Paragraph 7 Buchstaben a bis l und 3) die Deckungsdifferenz. (42)  Auskunft Portugals in seinem Schreiben vom 31. März 1999. (43)  Paragraph 14 Absatz 2 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (44)  Ohne die mit der Deckungsdifferenz verbundenen Kosten. (45)  Paragraph 19 Absätze 1 und 3 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. Nach Maßgabe dieses Vertrags konnten die Betriebskosten von RTP 2 rückwirkend ab 1. Januar 1996 ausgeglichen werden. (*3)  Obwohl Sport-TV als öffentlich-rechtliche Sparte nicht für Ausgleichszahlungen in Betracht kommt, hat RTP die Gewinne von Sport-TV von den Kosten seines Sendebetriebs abgezogen. Grundlage hierfür ist Artikel 47 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 31-A/98 vom 14. Juli 1998, wonach Gewinne von RTP aus der Beteiligung an anderen Kanälen zur Finanzierung von Initiativen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet werden müssen. (46)  Siehe Fußnote 2. Zu den Stellungnahmen von Beteiligten zu anderen Maßnahmen siehe Erwägungsgründe 74 bis 84 der Entscheidung 2005/406/EG. (47)  Siehe u. a. Rui Gerra da Fonseca: Wenn die Satzung eines öffentlichen Unternehmens aufgrund einer Gesetzesverordnung rechtsetzenden Charakter erlangt hat, würde ihre Änderung auf anderem Wege als durch eine Gesetzesverordnung gegen die Verfassung verstoßen. Das Gleiche gilt für Regelungen, die eine Satzungsänderung durch ein rein privatrechtliches Instrument vorsehen. Autonomia Estatutária das Empresas Publicas e Descentralização Adminstrativa, Coimbra 2005. (48)  Urteil Nr. 224/95 vom 26. April 1995 und Urteil Nr. 576/96 vom 16. April 1996. (49)  Vorbringen Portugals vom 8. Juni 2010. (50)  Vorbringen Portugals vom 17. Juni 2011. (51)  Durch das Gesetz Nr. 91/A/77 wurde die RTP-Satzung von 1976 aufgehoben. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sollte RTP von einem Verwaltungsausschuss geleitet werden. (52)  EuGH 22. November 2001, Ferring SA/Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS), Rechtssache C-53/00, Slg. 2001, I-9067. (53)  Paragraphen 3 und 4 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (54)  Paragraph 14 des Alten und Paragraph 21 Absatz 3 des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sehen vor: „Die Beteiligung an den genannten Investitionen wird vorzugsweise von der ersten Vertragspartei und als Anteilseigner in Form einer Kapitalerhöhung geleistet.“ (55)  Von Portugal vorgelegtes Schreiben vom 7. September 2009, Ziffer 108. (56)  Siehe Fußnote 36. (57)  Randnummer 10 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (58)  EuGH 17. Februar 1993, Christian Poucet/Assurances Générales de France und Caisse Mutuelle Régionale du Languedoc-Roussillon, verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, I-637. (59)  EuGH 17. Juni 1999, Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA/International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH and Ministero della Difesa, Rechtssache C-295/97, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35. (60)  Artikel 1 der Gesetzesverordnung Nr. 160/96. (61)  Siehe Randnr. 64 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache T-442/03. (62)  Siehe Randnr. 51 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache T-442/03. (63)  Vorbringen Portugals vom 8. Juni 2010, Ziffern 214 bis 221. (64)  Siehe Randnrn. 75 bis 77 des Urteils in der Rechtssache T-442/03. (65)  Siehe auch EuGH 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH and Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH/Finanzlandesdirektion für Kärnten, C-14/99, Slg. 2001, I-8365. (66)  Das Gesetz Nr. 91/A/77 sah vor, dass RTP wegen seiner Strukturkrise von einem Verwaltungsrat geleitet werden sollte. (67)  Siehe EuGH, Königreich Spanien/Kommission, Rechtssache C-342/96, Slg. 1999, I-02459. (68)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten — Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (69)  Der Referenzzinssatz basiert auf dem Fünfjahres-Interbank-Swapsatz zuzüglich eines Zuschlags (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3). Der seit dem 1. Januar 1997 für Portugal geltende Referenzzinssatz findet sich unter: http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html. (70)  Siehe EuGeI 8. Oktober 2002, Métropole Télévision SA (M6) (T-185/00), Antena 3 de Televisión, SA (T-216/00), Gestevisión Telecinco, SA (T-299/00) und SIC — Sociedade Independente de Comunicação, SA (T-300/00)/Kommission, verbundene Rechtssachen, Slg. 2002, II-3805. (71)  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind, wenn staatliche Beihilfen die Position eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärken, Letztere als von diesen staatlichen Beihilfen betroffen anzusehen. Siehe EuGH 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 671, Randnr. 11; EuGH 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission, Rechtssache C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 17; EuGH 19. September 2000, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Rechtssache C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 33. (72)  EuGH 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747. (73)  Ebd., Randnrn. 101 bis 109. Unter diesen Randnummern befasst sich der Gerichtshof mit der Frage, ob bestimmte staatliche Zuschüsse für Verkehrsbetriebe, die als staatliche Beihilfen gelten, nach Artikel 77 EG-Vertrag (jetzt Artikel 93 AEUV) als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können als Gegenleistung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. Er schloss die Möglichkeit nicht aus, sofern die verbindlichen Voraussetzungen nach Sekundärrecht für den Transportsektor eingehalten würden. Diese Begründung muss entsprechend auch für Unternehmen gelten, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse außerhalb des Verkehrssektors erbringen, nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 106 Absatz 2 AEUV). (74)   ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5. Nach wie vor gilt die Mitteilung von 2001, die ratione temporis auf diesen Fall Anwendung findet. (75)  Siehe Randnr. 29 der Rundfunk-Mitteilung. (76)  Das Amsterdamer Protokoll betont die unmittelbare Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft und den erforderlichen Pluralismus der Medien. Danach sind die Mitgliedstaaten zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befugt, soweit die Sendeanstalten die Mittel für die Erbringung ihres öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags erhalten, der von jedem Mitgliedstaat erteilt, definiert und ausgestaltet wird, und soweit diese Finanzierung nicht den Handel und den Wettbewerb in der Gemeinschaft in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würde. Dabei ist die Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu berücksichtigen. (77)  Siehe Randnr. 33 der Rundfunk-Mitteilung. (78)  Ebd. (79)  Ebd. (80)  Siehe Randnr. 81 des Urteils des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-442/03. Die Feststellung der Kommission, dass die Umwandlung nicht notwendig war, wurde nicht im Rahmen der Vereinbarkeitsbewertung nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, jetzt Artikel 106 Absatz 2 AEUV, getroffen. (81)  Siehe Randnr. 139 des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen T-568/08 und T-573/08, Métropole télévision (M6) und Télévision française 1 SA (TFI), noch nicht veröffentlicht. (82)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). Artikel 5 lautet: „Die Mitgliedstaaten tragen … dafür Sorge, dass Fernsehveranstalter mindestens 10 v. H. ihrer Sendezeit … oder alternativ … mindestens 10 v. H. ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind.“ Nach Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit „[kann] das Ziel der Unterstützung der audiovisuellen Produktion in Europa … innerhalb der Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation ihrer Fernsehdienste auch dadurch angestrebt werden, dass für bestimmte Fernsehveranstalter ein öffentlich-rechtlicher Auftrag festgeschrieben wird, einschließlich der Verpflichtung, einen wesentlichen Beitrag zu den Investitionen in europäische Produktionen zu leisten“ (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60), aufgehoben durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (AVMD-Richtlinie) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). (83)  Paragraph 13 des Alten und Paragraph 7 Absatz 1 Buchstabe a des Neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (84)  Von Portugal übermitteltes Schreiben vom 30. Juni 1999. (85)  Rundfunk-Mitteilung, Randnummer 40. (86)  Für 1992 lag kein Bericht über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vor, da er gesetzlich nicht vorgeschrieben war. Erst der Alte Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sah diesen Bericht vor. In Bezug auf das Jahr 1992 stellten die Prüfer fest, dass gegen die damals geltenden Rechtsvorschriften nicht verstoßen worden war. Es wurde auch keine Überkompensierung festgestellt. (87)  Kurzbericht über die externen Prüfungen, Ziffer 1.4 b. (88)  Die Übersetzung verwendet wie der portugiesische Originaltext den Begriff „Konzessionsverträge“. Die Konzessionsverträge sind identisch mit dem Alten und dem Neuen Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, von denen im vorliegenden Beschluss durchgängig die Rede ist. Siehe auch Fußnote 26 dieses Beschlusses. (89)  Für 1994 wurde ein Betrag von 14 034 734 000 PTE ermittelt, der den vom Staat gewährten Betrag überstieg. Nach Paragraph 15 Absatz 4 konnten über den gewährten Betrag von 7 145 Mio. PTE hinaus keine weiteren Ausgleichszahlungen beansprucht werden, wie aus Tabelle 1 im vorliegenden Beschluss hervorgeht. Für 1996 wurde ein Betrag von 14 594 568 000 PTE ermittelt gegenüber Ausgleichszahlungen von 14 500 Mio. PTE. Für 1997 wurde ein Betrag von 11 752 261 000 PTE ermittelt gegenüber Ausgleichszahlungen von 10 350 Mio. PTE. (90)  Kurzbericht über alle Prüfungen, S. 23. (91)  Vorbringen Portugals vom 25. August 2011. (92)  Siehe auch Erwägungsgründe 27 und 116 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 31/06. (93)  Portugal zufolge ist der von dieser Kritik betroffene Betrag sehr viel niedriger als 53 Mio. EUR, nur 4 Mio. EUR seien nicht zu ermitteln gewesen. (94)  Siehe Randnrn. 194 ff., insbesondere Randnrn. 201 und 203, des Urteils in der Rechtssache T-442/03. (95)  Rundfunk-Mitteilung, Randnrn. 57 und 58. (96)  Die Betriebskosten des ersten und des zweiten Kanals nach dem Alten Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen entsprechen den Finanzierungskosten und den Korrespondenzkosten, wenn auch andere Sendeanstalten errichtet wurden. (*4)  Für 1992 müssen Registrierungsgebühren in Höhe von 11 000 000 PTE berücksichtigt werden, siehe Erwägungsgrund 210 dieses Beschlusses. (97)  Rundfunk-Mitteilung, Randnr. 58. (98)  Rundfunk-Mitteilung, Randnr. 58. (99)  Erwägungsgrund 91 der Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens. (100)  Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer SIC 1993 auch behauptete, mit der vom portugiesischen Staat geschaffenen Rechtsstruktur auf dem Werbemarkt und der Programmgestaltung von RTP sei gegen Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag (früher Artikel 90), jetzt Artikel 106 Absatz 1 AEUV, verstoßen worden (siehe auch Entscheidung 89/536/EWG der Kommission vom 17. September 1989). Die Kommission hat daraufhin eine Bewertung nach Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag vorgenommen. (101)  Rundfunk-Mitteilung, Randnr. 58. (102)  In diesem Zusammenhang wird auf die Beschreibung der einzelnen Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses hingewiesen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.