Europäische Union

2012/365/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 85/01 betreffend Ad-hoc-Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9429) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0365. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von der Bekanntmachungspflicht und den entsprechenden Kosten nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind. Bei der Befreiung von Registrierungsgebühren nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 handelt es sich dagegen um eine staatliche Beihilfe. Wie in den Erwägungsgründen 160 und 161 ausgeführt wird, wären diese Befreiungen aber auf jeden Fall gerechtfertigt als Ausgleich für die Kosten der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV. Dauerhafte Abgabenbefreiung nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 (121) Portugal zufolge gewährt Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 keine dauerhafte Abgabenbefreiung für RTP, sondern es sei nur beabsichtigt gewesen, den gleichen Sachverhalt wie zuvor bei der vorübergehenden Befreiung abzudecken, nämlich die Umwandlung von RTP in eine Aktiengesellschaft 1992. Portugal zufolge hat RTP aus unterschiedlichen Anlässen Notargebühren für Registrierungen gezahlt. Der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 deckt jedenfalls alle weiteren Eintragungen, Registrierungen und Vermerke ab, die nach Maßgabe dieses Artikels auf unbegrenzte Zeit gebührenfrei vorgenommen werden können. (122) Diese dauerhafte Befreiung bietet dem Unternehmen RTP insofern einen Vorteil, als es von Gebühren befreit ist, die es sonst aus eigenen Mitteln zahlen müsste. Portugals Argument, dass seines Wissens nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 nie angewandt worden sei und RTP alle notwendigen Gebühren gezahlt habe, ist für die potenzielle Wiedereinziehung von staatlichen Beihilfen von Relevanz, doch es ändert nichts an der Feststellung hinsichtlich des Wortlauts dieser Bestimmung. (123) Der Vorteil ist selektiv, da sich das Gesetz Nr. 21/92 auf RTP bezieht. Portugal kann nicht behaupten, mit dem Gesetz Nr. 21/92 werde lediglich eine allgemeine Bestimmung des portugiesischen Rechts angewandt. Insbesondere Artikel 1 und 2 der Gesetzesverordnung Nr. 404/90 sind kein Beweis dafür, dass keine Selektivität gegeben war, da die Gesetzesverordnung Zusammenschlüsse betrifft und nicht diesen Fall, bei dem es um die Umwandlung eines öffentlichen Unternehmens in eine Aktiengesellschaft geht (64). (124) Anders als eine vorübergehende Befreiung von Registrierungsgebühren kann eine dauerhafte Befreiung nicht mit der Äquivalenz von Rechtsakten begründet werden, die in Anbetracht der gesetzlichen Regelung vom Erfordernis der notariellen Beglaubigung und ihrer Bekanntmachung absahen, als RTP 1992 umgewandelt wurde. Bei der vorübergehenden Befreiung konnte davon ausgegangen werden, dass Art und Logik des portugiesischen Rechtssystems eingehalten werden, da, wie bereits ausgeführt wurde, in diesem konkreten Fall die Umwandlung von RTP in eine Aktiengesellschaft nur durch Gesetzesverordnung möglich war. In Anbetracht des weiten Geltungsbereichs von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Befreiung von der vorgeschriebenen notariellen Beglaubigung (und den Kosten) auch bei anderen Sachverhalten und nicht nur bei der Umwandlung von RTP in eine Aktiengesellschaft 1992 möglich wäre. Es genügt festzustellen, dass eine dauerhafte Befreiung zugunsten eines Unternehmens (oder einer Gruppe von Unternehmen, beispielsweise Aktiengesellschaften) von verschiedenen Registrierungsgebühren auf keinen Fall der Art und Logik eines Rechtssystems entsprechen kann (65). Schlussfolgerung: Es ist festzustellen, dass die für RTP geltende dauerhafte Befreiung nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (125) Einigung mit der Sozialversicherung (gestaffelte Tilgung und Zinsverzicht): Aufgrund der Stellungnahmen der Beteiligten und Portugals stellt die Kommission fest, dass die ursprüngliche Vereinbarung zwischen der Sozialversicherung und RTP nicht als übliche Vorgehensweise eines privaten Betreibers betrachtet werden kann. Der Rechtsstreit betraf die korrekte Auslegung einiger Sozialversicherungsbestimmungen der Rechtsverordnung Nr. 12/83. Mit der Vereinbarung wurde die Auslegung von RTP bestätigt, die durch die Analyse eines Steuerfachmanns gestützt wurde, nach dessen Beurteilung die Rechtsverordnung verfassungswidrig war. Nach der Vereinbarung wurde die Rechtsverordnung jedoch nicht aufgehoben. Daher ist davon auszugehen, dass die Maßnahme RTP selektiv gewährt wurde und die Anwendbarkeit der Auslegung der Sozialversicherung auf andere Unternehmen davon unberührt geblieben ist. (126) Die Kommission kann sich Portugals Auffassung nicht anschließen, wonach die Genehmigung der gestaffelten Schuldentilgung und der Verzicht auf Bußgelder und Zinsen im Rahmen eines allgemeinen und für alle Unternehmen in gleicher Lage geltenden Systems aufgrund der Gesetzesverordnung Nr. 411/91 erfolgt ist und RTP daher kein besonderer Vorteil gewährt wurde. (127) Ohne eine Beurteilung des selektiven oder allgemeinen Charakters einer solchen Regelung vorwegzunehmen, soll im vorliegenden Beschluss festgestellt werden, ob die Anwendung dieser Regelung auf RTP selektiv war. (128) Um nachzuweisen, dass die gestaffelte Tilgung zur Sicherung der Existenzfähigkeit des Unternehmens unerlässlich ist, sieht die Gesetzesverordnung Nr. 411/91 vor, dass eine Finanz-/Wirtschaftsanalyse durchgeführt wird. RTP hat niemals eine solche Analyse seiner Existenzfähigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 411/91 erstellt. (129) Darüber hinaus galt die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Gesetzesverordnung Nr. 411/91 vorgesehene Bedingung für RTP nicht, da die Schuldenregulierung nicht auf eine staatliche Intervention hin erfolgte. Die Kommission geht nicht mit Portugal konform, der Verlauf der staatlichen Intervention habe den Betrieb des Schuldnerunternehmens beeinträchtigt und für RTP hätten während der staatlichen Intervention gesetzliche Regeln gegolten. RTP wurde 1977 einer besonderen Verwaltungsregelung unterstellt (66), die mit der Genehmigung der Satzung von 1980 endete. Die Schulden bei der Sozialversicherung sind dagegen im Zeitraum 1983 bis 1989 aufgelaufen. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die RTP gewährte Schuldenregulierung nicht als Teil einer allgemeinen Regelung nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 411/91 angesehen werden kann, da RTP die in dem Gesetz festgelegten Kriterien für die Genehmigung der Schuldenregulierung nicht erfüllte. Die Maßnahme wurde RTP demzufolge selektiv gewährt. (130) Bei der Genehmigung der gestaffelten Schuldentilgung hätte Portugal wie ein öffentlicher oder privater Gläubiger auftreten müssen, der die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner eine gestaffelte Tilgung vereinbart, um die Rückzahlung zu erleichtern (67). Die vom Staat erhobenen Verzugszinsen sollten dem Zinssatz entsprechen, den ein privater Gläubiger unter vergleichbaren Umständen anwenden würde. Die Kommission geht davon aus, dass ein privater Gläubiger, der Schulden auf dem Klageweg einzutreiben versucht, zumindest den gesetzlichen Zinssatz erheben würde. Folglich hat Portugal, das keine Zinsen verlangte, obwohl ihm Mechanismen zur Erzwingung zur Verfügung standen, nicht so gehandelt, wie es ein privater Gläubiger unter vergleichbaren Umständen getan hätte, um einen möglichst hohen Zinssatz zu erlangen. Zudem sind die Schulden bei der Sozialversicherung im Zeitraum 1983 bis 1989 aufgelaufen, und die Umschuldung wurde erst 1993 vereinbart. Ein privater Gläubiger hätte unter gleichen Bedingungen eine ähnliche Schuldenanhäufung über einen derart langen Zeitraum nicht akzeptiert, sondern ein Eintreibungsverfahren angestrengt. Durch diese Maßnahme scheint RTP somit ein besonderer Vorteil gewährt worden zu sein. (131) Kapitalerhöhungen: Aufgrund der Stellungnahmen der Beteiligten und Portugals stellt die Kommission fest, dass die im Zeitraum 1994 bis 1997 gewährten Kapitalerhöhungen RTP einen finanziellen Vorteil verschafft haben. Wie Tabelle 3 in Erwägungsgrund 40 zu entnehmen ist, hätte angesichts der prekären finanziellen Lage von RTP zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhungen kein privater Investor in das Unternehmen investiert, da innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine normale Rendite zu erwarten war. Tatsächlich verschlechterte sich die finanzielle Lage von RTP trotz des zugeführten Kapitals. Weder Portugal noch die Beteiligten haben behauptet, dass der portugiesische Staat bei der Zuführung von Kapital in das Unternehmen wie ein privater Investor gehandelt hat. (132) Darlehen von 1998: Die Kommission kann der Behauptung Portugals nicht zustimmen, das 1998 gewährte Darlehen sei unter marktüblichen Bedingungen vergeben worden. Wenn es sich bei einem Darlehen nicht um eine staatliche Beihilfe handeln soll, müssen die Darlehensbedingungen (Sicherheit und Zinssatz) das Kreditrisiko des betreffenden Unternehmens widerspiegeln (68). Das Risiko und folglich der Zinssatz sind höher, wenn die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens nicht so stabil ist, dass ein Finanzinstitut zur Kreditvergabe bereit wäre. (133) Wie Tabelle 3 in Erwägungsgrund 40 zu entnehmen ist, befand sich RTP zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in großen finanziellen Schwierigkeiten. Die Verbindlichkeiten überstiegen den Vermögenswert des Unternehmens, und das Kapital war negativ. Rein rechnerisch war das Unternehmen insolvent. (134) Erstens ist zu bedenken, dass es sich bei dem Darlehen um ein nachrangiges Darlehen handelte, d. h. es war keine auf Aktiva basierende Sicherheit vorhanden. Im Konkursfall wäre die Rückzahlung gegenüber allen anderen Gläubigern nachrangig gewesen und hätte nur Vorrang vor den Anteilseigern gehabt. Dass keine angemessene, auf Aktiva basierende Sicherheit vorhanden war, weist eindeutig darauf hin, dass das Darlehen nicht zu Marktbedingungen gewährt wurde und es sich um eine staatliche Beihilfe handelte. Da RTP zu dem Zeitpunkt, als das Darlehen gewährt wurde, insolvent war, hätte kein Finanzinstitut RTP ein nachrangiges Darlehen gewährt, da kaum Aussicht auf Rückzahlung bestand. Das Darlehen wurde auch nicht von einem privaten Finanzinstitut, sondern vom Fonds zur Regulierung der Staatsverschuldung (Fundo de Regularização da Dívida Pública) gewährt. (135) Zweitens ließe sich anführen, dass der Zinssatz für das Darlehen das damit verbundene Risiko nicht eindeutig widerspiegelt. Er liegt nicht nur unter dem Referenzzinssatz, den die Kommission normalerweise zur Berechnung des Beihilfeelements in Zinsregelungen für Darlehen zugrunde legt (69), auch ein normaler Marktteilnehmer würde zusätzlich zu soliden Sicherheiten einen Zinssatz erheben, der dieses erhöhte Risiko der Nichtrückzahlung ausgleicht. (136) Da RTP aufgrund seiner finanziellen Situation kein nachrangiges Darlehen zu normalen Bedingungen erhalten hätte, ist das Darlehen tatsächlich einer Subventionszahlung gleichzusetzen, und es stellt einen Vorteil für RTP dar. (137) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass RTP durch die gestaffelte Tilgung der Schulden bei der Sozialversicherung, die Kapitalzuführungen im Zeitraum 1994 bis 1997 und das 1998 gewährte Darlehen gegenüber den Wettbewerbern, die nicht die gleichen Mittel erhalten haben, ein wirtschaftlicher und finanzieller Vorteil gewährt wurde. Wettbewerbsverzerrung (138) Da der portugiesische Fernsehmarkt spätestens 1992 für den Wettbewerb geöffnet war, gab es in der Zeit, als RTP verschiedene Maßnahmen zugute kamen, Wettbewerber auf dem Markt. Im Februar 1992 erhielten die kommerziellen Anbieter SIC und TVI Sendelizenzen, und im Oktober 1992 nahm SIC den Sendebetrieb in Portugal auf. (139) Die Kommission stimmt mit Portugal nicht darin überein, dass die Vereinbarung über die Schulden bei der Sozialversicherung nicht als staatliche Beihilfe zu werten sei, da die Schulden vor Öffnung des portugiesischen Rundfunkmarktes für den Wettbewerb entstanden seien. Der finanzielle Vorteil wurde RTP im Mai 1993 nach der Öffnung des Rundfunkmarktes gewährt und konnte RTP somit einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. (140) Insofern ist festzustellen, dass die vom Staat gewährten Maßnahmen geeignet waren, RTP gegenüber den Wettbewerbern, die nicht die gleichen Mittel erhielten, einen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil zu verschaffen und auf diese Weise den Wettbewerb im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu verfälschen. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (141) Die staatlichen Maßnahmen fallen insofern unter die Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, als sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die betreffenden Aktivitäten Gegenstand innergemeinschaftlichen Handels sind. Im vorliegenden Fall ist das begünstigte Unternehmen RTP selbst auf dem internationalen Markt aktiv. Über die Europäische Rundfunkunion (EBU) tauscht RTP Fernsehprogramme aus und beteiligt sich am Eurovisionssystem (70). Darüber hinaus steht RTP in direktem Wettbewerb mit kommerziellen Rundfunkanstalten, die auf dem internationalen Markt tätig sind und internationale Eigentümer haben (71). (142) Folglich kann festgestellt werden, dass Portugals Maßnahmen zugunsten von RTP den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen. Schlussfolgerung in Bezug auf den Beihilfecharakter der Ad-hoc-Maßnahmen (143) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, von möglichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von RTP abgesehen, dass folgende Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthalten: — die gestaffelte Tilgung der Schulden bei der Sozialversicherung; — die Kapitalzuführungen im Zeitraum 1994 bis 1997; — das 1998 gewährte Darlehen. Auch die vorübergehende Befreiung von Registrierungsgebühren nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 und die dauerhafte Befreiung von Registrierungsgebühren und anderen Abgaben nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (144) Wie in den Erwägungsgründen 44 bis 48 dieses Beschlusses ausgeführt wurde, ist RTP die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. In der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH und Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht (Rechtssache Altmark) stellte der Gerichtshof fest, dass öffentliche Zuschüsse zum Ausgleich der Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 1 AEUV) sind, sofern diese vier Voraussetzungen erfüllt sind (72): a) das begünstigte Unternehmen ist tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden; b) die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden; c) der Ausgleich geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken; d) wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden sein, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte. (145) Wenn man von der ersten und dritten Voraussetzung absieht, scheinen die Ad-hoc-Maßnahmen (siehe Erwägungsgrund 143) die zweite und die vierte der im Urteil Altmark genannten Voraussetzungen nicht zu erfüllen, und zwar aus folgenden Gründen: (146) Die im Wege der Vereinbarung mit der Sozialversicherung gewährte Finanzierung und das Darlehen von 1998 waren nicht Teil von Ausgleichsmaßnahmen, deren Parameter zuvor objektiv und transparent festgelegt worden waren (zweite Voraussetzung). Sie basierten vielmehr auf Ad-hoc-Entscheidungen des portugiesischen Staates. (147) Ferner sahen die Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, wie aus Erwägungsgrund 61 dieses Beschlusses hervorgeht, eine besondere Möglichkeit der Finanzierung von Ausstattungsinvestitionen für gemeinwirtschaftliche Tätigkeiten in Form von Kapitalzuführungen vor. Die Verträge sehen keine Beschränkungen für die Investitionen vor, und die Bedingungen und Grenzen einer staatlichen Beteiligung sind nicht klar definiert. Sie sehen lediglich die Möglichkeit einer Beteiligung des Staates als Anteilseigner an den Investitionen von RTP vor. Die Kommission stellt daher fest, dass die Kapitalzuführungen ebenso wenig Teil eines Ausgleichssystems mit zuvor objektiv und transparent aufgestellten Parametern sind. (148) RTP wurde ganz offensichtlich nicht im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens ausgewählt, das möglichst geringe Kosten gewährleistet. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Höhe der Ad-hoc-Zahlungen auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens bestimmt worden sind (vierte Voraussetzung). (149) Somit waren im vorliegenden Fall eindeutig nicht alle Voraussetzungen des Altmark-Urteils erfüllt. Folglich sind die in Erwägungsgrund 143 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt (150) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann nach Artikel 106 AEUV eine Befreiung von dem Verbot staatlicher Beihilfen für Unternehmen ergehen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen. Das Altmark-Urteil bestätigt implizit, dass staatliche Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die einem Unternehmen durch die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstehen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, wenn sie die in Artikel 106 Absatz 2 AEUV (früher Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, in dem es „gemeinsamer Markt“ hieß) (73) genannten Voraussetzungen erfüllen. (151) Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Ausnahme hinsichtlich einer Maßnahme nur dann gelten kann, wenn die Kriterien der Definition, der Beauftragung und der Verhältnismäßigkeit erfüllt sind. Die Kommission geht davon aus, dass, wenn diese Kriterien erfüllt sind, die Entwicklung des Handels nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. (152) In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk („Rundfunk-Mitteilung“) wird die Anwendung dieser Kriterien auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erläutert (74). Danach muss die Kommission prüfen (75), a) ob die Tätigkeiten von RTP eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und von dem betreffenden Mitgliedstaat klar als solche definiert sind (Definition); b) ob RTP von Portugal ausdrücklich mit der Erbringung dieser Dienstleistung beauftragt worden ist (Beauftragung); c) ob die Finanzierung und die Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Definition (153) Das Amsterdamer Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (76) und die Rundfunk-Mitteilung (77) sehen vor, dass die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags einer Rundfunkanstalt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Die Rolle der Kommission im Rundfunkwesen beschränkt sich darauf, diese Definition auf mögliche offensichtliche Fehler hin zu überprüfen. Die missbräuchliche Verwendung dieser Definition wäre ein solcher Fehler. (154) In Anbetracht des besonderen Charakters der Rundfunkbranche hält die Kommission nach den Auslegungsbestimmungen des Protokolls eine Definition für legitim, wonach eine Rundfunkanstalt damit beauftragt wird, ein ausgewogenes und breit gefächertes Programm zu liefern (78). Eine solche Definition stünde mit dem Ziel in Einklang, dass die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft berücksichtigt werden sollen. (155) In den Erwägungsgründen 44 und 48 wurde ausgeführt, dass RTP nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 21/92 und der Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zwei landesweite Fernsehsender anbieten soll. Der erste Kanal soll ein allgemeines Programm und der zweite Kanal vermehrt Spartenprogramme anbieten. Wie in den Erwägungsgründen 44 und 45 erläutert wurde, hat RTP nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 21/92 weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Programminhalte und die internationale Zusammenarbeit sowie einige besondere Verpflichtungen. (156) Die Definition der öffentlich-rechtlichen Sendetätigkeit von RTP ist qualitativ und allgemein gehalten, doch nach den Auslegungsbestimmungen des Amsterdamer Protokolls hält die Kommission eine derart allgemeine Definition für legitim (79). Daher hält die Kommission auch die allgemeine Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags von RTP zur landesweiten Ausstrahlung von zwei Fernsehkanälen, eines allgemeinen Kanals und eines Spartenkanals, für legitim. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Definition den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der portugiesischen Gesellschaft entspricht. (157) Die Kommission hält auch die Verpflichtungen für legitim, die detailliert vorgeben, wie RTP den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Sendeauftrag zu erfüllen hat. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass diese Verpflichtungen in Übereinstimmung mit dem Amsterdamer Protokoll die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der portugiesischen Gesellschaft erfüllen. Offensichtliche Fehler in der Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags von RTP (158) Obwohl die Kommission den öffentlich-rechtlichen Auftrag von RTP für legitim hält, muss geprüft werden, ob die Definition offensichtliche Fehler enthält. Die Kommission wird prüfen, ob die vorübergehende und die dauerhafte Befreiung von Notar- und Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten als Ausgleich für die Kosten einer öffentlichen Dienstleistung anzusehen sind und ob die Verpflichtung von RTP zur Filmförderung als Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesehen werden kann. (159) Die Kommission wird zunächst prüfen, ob die vorübergehende Befreiung von der erforderlichen notariellen Beurkundung (und den entsprechenden Kosten), von Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten bei der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 1992 nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 sowie die dauerhafte Befreiung von verschiedenen Abgaben nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 als Ausgleich für die Kosten der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung angesehen werden kann. Befreiung von Registrierungsgebühren (160) Vorübergehende Befreiung: Als Erstes muss geprüft werden, ob die bei der Umwandlung von RTP in eine Aktiengesellschaft 1992 angefallenen Kosten (Kosten, die normalerweise für eine notarielle Beurkundung, ihre Registrierung und die Bekanntmachung anfallen) als Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ausgeglichen werden dürfen. Der Ausgleich erfolgt, wie oben beschrieben, durch Befreiung nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92. (161) Zum Zeitpunkt der Umwandlung führte RTP nur öffentlich-rechtliche Tätigkeiten aus (siehe Erwägungsgrund 18 dieses Beschlusses), während kommerzielle Aktivitäten ausschließlich von rechtlich eigenständigen Tochtergesellschaften durchgeführt wurden. Somit waren die Koste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.