Europäische Union

2012/365/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 85/01 betreffend Ad-hoc-Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9429) Text von Bedeutung für den EWR

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ung zwar von Gebühren befreit war, die Registrierungsformalitäten aber dennoch von Amts wegen vorgenommen werden mussten. Die Registrierungsformalitäten wurden als notwendig erachtet, da laut Handelsregistergesetz (Código do Registo Comercial) Rechtsakte, die für Unternehmen gelten, registriert und veröffentlicht werden müssen. Portugal zufolge betragen die Registrierungsgebühren 11 000 Contos (50), was 11 000 000 PTE entspricht. (88) Der Bekanntmachungspflicht war Portugal zufolge Genüge getan, da die Satzung von RTP als Anhang zum Gesetz Nr. 21/92 im Staatsblatt (Diário da República) bekannt gemacht und damit genehmigt wurde. Dauerhafte Abgabenbefreiung nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 (89) Auf die Stellungnahme von SIC zu Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 antwortete Portugal, dass der portugiesische Gesetzgeber keine speziellen Steuervergünstigungen für die Umwandlung von Unternehmen bzw. die betriebliche Umstrukturierung öffentlicher Unternehmen vorsieht. Grundlage für die Befreiung sei die Gesetzesverordnung Nr. 404/90 gewesen. Portugal weist darauf hin, dass RTP außer in Angelegenheiten der Umwandlung von 1992 aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 nicht von Registrierungsgebühren befreit war. Portugal zufolge beruhte die Einstufung der Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 als dauerhafte Abgabenbefreiung zudem auf einem sprachlichen Missverständnis. Nach Artikel 11 Absatz 2 sei nicht vorgesehen, dass die Gesetzesverordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage für alle Rechtsangelegenheiten und Rechtsakte zur Regelung der „Situation“ (d. h. der Umwandlung von 1992) darstelle, sondern dass RTP von allen Gebühren und Abgaben befreit sei, durch die die Rechtsakte in den Eigentumsregistern Wirkung erlangten. Portugal zufolge war RTP demnach außer in Angelegenheiten, die die Umwandlung von 1992 betrafen, nicht von Registrierungsgebühren befreit. Portugal hat Dokumente vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass RTP bei anderen Gelegenheiten Registrierungsgebühren entrichtet hat. Einigung zwischen der Sozialversicherung und RTP über eine gestaffelte Tilgung und Zinsverzicht (90) Portugal zufolge war der Grund für die ursprüngliche Einigung zwischen der Sozialversicherung und RTP über die gestaffelte Tilgung und den Verzicht auf Zinsen und Geldbußen ein Rechtsstreit über die Verfassungsmäßigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 12/83 hinsichtlich der obligatorischen Sozialversicherungsabgaben für Überstunden. Mit der Einigung sei die Auslegung von RTP bestätigt worden, wonach für Überstundenentgelte keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen waren, was von einem Steuerfachmann bestätigt wurde. (91) Portugal führt weiter aus, dass RTP mit der förmlichen Genehmigung der Vereinbarung durch die Regierung kein besonderer finanzieller Vorteil gegenüber anderen Unternehmen in der gleichen Situation aufgrund der Gesetzesverordnung Nr. 411/91 gewährt worden sei. Portugal weist darauf hin, dass die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d für RTP galt, weil das Unternehmen Gegenstand einer staatlichen Maßnahme war und durch einen von der Regierung bestellten Verwaltungsausschuss 1977 einige Nachteile gehabt habe (51). Portugal zufolge wird der allgemeine Charakter der Ausnahmeregelung daran deutlich, dass auch mit einer der beteiligten Parteien eine Regelung aufgrund der Gesetzesverordnung Nr. 411/91 getroffen worden sei. Darlehen von 1998 (92) Zu dem Darlehen führte Portugal aus, dass nach den Vergabebedingungen marktübliche Zinsen dafür erhoben werden sollten. Kapitalzuführungen im Zeitraum 1994 bis 1998 (93) Portugal zufolge handelte es sich bei den Kapitalzuführungen im Zeitraum 1994 bis 1998 in Verbindung mit den Ausgleichszahlungen um ein Instrument zur Finanzierung der Kosten für das öffentlich-rechtliche Fernsehen. Das Finanzierungsmodell/Überkompensierung (94) Portugal zufolge hat sich das Finanzierungsmodell, das gewählt wurde, um RTP einen Ausgleich für die Kosten seiner öffentlich-rechtlichen Fernsehtätigkeit zu gewähren, als ungenügend erwiesen und geschäftliche Defizite verursacht. Erstens seien die Ausgleichszahlungen stets hinter dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf des Fernsehsenders zurück geblieben. Zweitens habe Portugal die Ausgleichszahlungen systematisch verspätet geleistet. Daher sei RTP gezwungen gewesen, eine Bank zur Finanzierung einzuschalten, um seine Betriebsausgaben decken zu können. Die Aufwendungen für Zinsen und Tilgung habe RTP bei der Berechnung der Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen jedoch nicht berücksichtigen können. Drittens habe RTP für die Ausgleichszahlungen Umsatzsteuer abführen müssen, wodurch sich der Nettobetrag verringert habe. (95) Portugal steht auf dem Standpunkt, dass i) die Befreiung von Gebühren und Abgaben (Notargebühren, Registrierungsgebühren, Bekanntmachungskosten); ii) die Erleichterungen bei der Zahlung der Gebühr für die Nutzung des Fernsehnetzes; iii) die gestaffelte Tilgung der Schulden bei der Sozialversicherung; iv) die Zahlung für die Übernahme des Fernsehnetzes; v) das Protokoll über die Filmförderung und vi) das RTP 1998 gewährte Darlehen nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind. Hinsichtlich der anderen Maßnahmen vertritt Portugal die Auffassung, dass sie als Ausgleich für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und folglich nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden sollten (52) oder dass alternativ dazu ihre Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften nach Maßgabe des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 106 Absatz 2 AEUV) beurteilt werden sollte. (96) Zur Berechnung der Überkompensierung hat Portugal Folgendes angemerkt: a) Die Einbeziehung der Betriebskosten von RTP 2 als ausgleichsfähige Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen 1996 basierte auf dem Neuen Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, wonach die Ausgleichszahlungen für die Betriebskosten von RTP 2 ab 1. Januar 1996 erfolgen sollten (53). b) Das Darlehen in Höhe von 20 Mrd. PTE sei nicht als Ausgleichszahlung anzusehen, da es zu Marktbedingungen gewährt worden sei. c) Die Kapitalerhöhungen seien auch zur Finanzierung von Investitionen bestimmt gewesen und nicht nur als Ausgleichszahlung für erstattungsfähige Kosten gemeinwirtschaftlicher Leistungen. Die Verpflichtung des Staates als Anteilseigner, sich an der Finanzierung als erforderlich angesehener Investitionen zu beteiligen, gehe aus den Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen hervor (54). d) Die Ausgleichszahlungen seien umsatzsteuerpflichtig gewesen, so dass RTP einen geringeren Nettobetrag erhalten habe. e) Nach dem Neuen Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen seien die Kosten für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit nur bis zur Höhe der dafür vorgesehenen Mittelzuweisung erstattungsfähig gewesen. In Anbetracht dieser Fakten kam Portugal zu dem Ergebnis, dass der finanzielle Ausgleich für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von RTP nicht als überhöht oder unangemessen angesehen werden könne. Fehlende externe Prüfungen (97) Zu den fehlenden externen Prüfungen merkt Portugal an, dass die Kommission bereits zur finanziellen Situation von RTP, auch zum Zeitraum 1992 bis 1998, Stellung bezogen und in ihren Entscheidungen von 2006 zu den Beihilfen E 14/05 und NN 31/06 keine externe Prüfung der öffentlichen Dienstleistung verlangt habe und dass diese Entscheidungen vom Gericht auch nicht in Frage gestellt worden seien. Die Kommission habe insbesondere den Bericht des Rechnungshofes 8/02 bereits in ihrer Entscheidung NN 31/06 berücksichtigt. Portugal betont ferner, dass die Kommission in ihrer Entscheidung NN 31/06 zu dem Schluss gelangt sei, dass die finanzielle Situation von RTP im Zeitraum 1992 bis 1998 durch die chronische Unterfinanzierung seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zustande gekommen ist. In ihrer Entscheidung NN 31/06 stützte sich die Kommission auf einen externen Bericht von PriceWaterhouse Cooper aus dem Jahr 2005 und auf die extern geprüften Jahresrechnungen von RTP, die Portugal als die einzigen relevanten Rechnungen ansieht. (98) Portugal erinnert daran, dass die Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zeitraum 1993 bis 1998 von den eigenen Rechnungsprüfern bei RTP geprüft worden sind (55). Später legte Portugal die Ergebnisse externer Prüfungen der Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 1992 bis 1998 mit einer abschließenden Zusammenfassung für sämtliche Jahre vor. Die externen Prüfungen wurden von der unabhängigen Medienbehörde ERC (Entidade Reguladora para a Comunicação Social) veranlasst, die damit den externen Prüfer Pedro Roque (56) beauftragte. (99) Auf einige Behauptungen von SIC ging Portugal genauer ein. Zu der Behauptung von SIC, dass laut BDO-Binder-Bericht die Stellungnahme des Beraterrates fehlte, merkte Portugal an, dass diese Stellungnahme sich nicht auf den Bericht über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erstreckte. Die fehlende Stellungnahme war nach dem Alten Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nicht zwingend vorgeschrieben. Auch nach dem Neuen Vertrag war eine Stellungnahme des Beraterrates zu dem Bericht nicht vorgesehen. (100) SIC zufolge wurden im BDO-Binder-Bericht für das Jahr 1998 ca. 53 Mio. EUR an Sachanlagen aufgeführt, obwohl keine entsprechende Aufstellung von Sachanlagen vorhanden war. Hierzu merkte Portugal an, dass die betreffenden Investitionen getätigt worden seien. Dass ursprünglich keine Auflistung dieser Güter bestand (obwohl ihr Wert bis auf 4 Mio. später ermittelt und die Liste rückwirkend erstellt werden konnte), bedeute nicht, dass keine Investitionen getätigt worden seien. Der externe Prüfer habe die Bilanzen und Zahlen und Geschäfte mit Dritten bestätigt. (101) SIC zufolge waren laut BDO-Binder-Bericht für 1998 Werbezeiten überschritten worden. Hierzu merkte Portugal an, dass sich dadurch der Finanzausgleich auf keinen Fall verringern würde, da die Einnahmen von RTP aus den überschrittenen Werbezeiten weit unter dem Unterfinanzierungsbetrag des betreffenden Jahres lagen. Auf jeden Fall hat Portugal bestätigt, dass die gesamten Werbeeinnahmen (einschließlich der Einnahmen aus den überschrittenen Werbezeiten) bei der Berechnung des Finanzbedarfs, d. h. beim Ausgleich für die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berücksichtigt wurden. (102) Portugal verlangt, dass der Bericht Nr. 8/2002 des portugiesischen Rechnungshofes in diesem Beschluss nicht berücksichtigt werden solle, da das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache T-442/2003 nur eine objektive Schwachstelle der Information in den Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festgestellt habe, denen kein externer Prüfbericht beigefügt war. Portugal betont, dass der Bericht 8/2002 des Rechnungshofes sich nur auf die Jahre 1997 bis 2000 bezieht und nicht auf den gesamten Zeitraum, der hier zur Prüfung ansteht. Die Jahre 1993 bis 1997 seien in dem Bericht nur zum Zweck einer allgemeinen Beschreibung der finanziellen Situation und des Umstrukturierungsbedarfs von RTP berücksichtigt worden; sie seien nicht der eigentliche Gegenstand des Berichts. In dem Bericht sollten die Verwaltung von RTP, die Rolle des Staates als Anteilseigner und die Leistung der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt bewertet werden. (Portugal behauptet, der Rechnungshof habe seinen Auftrag, der in der Prüfung der öffentlichen Finanzen bestand, überschritten und statt dessen eine Analyse der Effizienz und Kostenwirksamkeit der öffentlichen Ausgaben vorgenommen. Portugal zufolge hat der Bericht keinerlei Relevanz, außer dass er eine unabhängige Prüfung des Unternehmens darstellt, die Rechnungen Portugals bestätigte und keine Unregelmäßigkeiten festgestellt hat. Portugal vertritt die Auffassung, dass die Kommission in diesem Beschluss statt des Prüfberichts 8/2002 den Bericht 20/98 des Rechnungshofes berücksichtigen sollte, da dieser sich mit der wirtschaftlichen und finanziellen Situation von RTP im Zeitraum 1994 bis 1996 befasst. Der Bericht 20/98 kam zu dem Ergebnis, dass die Kriterien für die Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung im Neuen Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen besser definiert seien als im Alten Vertrag, was in dem späteren Bericht 8/2002 bestritten wird. V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN Beihilfecharakter der Maßnahmen (103) Um festzustellen, ob es sich bei Portugals Ad-hoc-Maßnahmen zugunsten von RTP um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, muss die Kommission beurteilen, ob diese Maßnahmen a) vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden; b) den Wettbewerb zu verfälschen drohen; c) bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen; d) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Verwendung staatlicher Mittel (104) Im Folgenden werden der Beihilfecharakter des Darlehens von 1998, die Einigung auf die gestaffelte Schuldentilgung und der Verzicht auf Zinsen sowie die Kapitalzuführungen im Zeitraum 1994 bis 1997 untersucht. Außerdem wird geprüft, ob staatliche Mittel bei der Befreiung von Notar- und Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten eine Rolle gespielt haben. (105) Von der Befreiung von Notar- und Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten sind staatliche Mittel betroffen, da Steuermindereinnahmen der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Staatsausgaben gleichzusetzen sind (57). (106) In Bezug auf die gestaffelte Tilgung der Schulden bei der Sozialversicherung und den Verzicht auf Verzugszinsen vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Sozialversicherungsträger nicht als ein Unternehmen angesehen werden kann. Er übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, sondern ist eine öffentliche Einrichtung zur Verwaltung des Sozialversicherungssystems (58). Zudem hat die Sozialversicherung die gestaffelte Tilgung der Schulden nicht selbst genehmigt. Grundlage dafür ist vielmehr eine gemeinsame Verordnung der Staatssekretäre für Finanzen und für Soziale Sicherheit und des stellvertretenden Staatssekretärs des stellvertretenden Ministers. Mit dieser Genehmigung verzichtete der portugiesische Staat auf Einnahmen in Höhe von 1 206 Mio. PTE, die eigentlich an Verzugszinsen fällig gewesen wären. Somit waren staatliche Mittel betroffen, und die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen. (107) Die Kapitalerhöhungen für RTP gewährte der Staat direkt aus dem öffentlichen Haushalt. Somit handelte es sich hierbei um staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (108) Die Kommission kann sich der Auffassung Portugals nicht anschließen, wonach keine staatlichen Mittel an dem Darlehen für RTP beteiligt gewesen sein sollen. Der Begriff der staatlichen Mittel schließt auch Vorteile ein, die von einer vom Staat zu diesem Zweck benannten oder errichteten Einrichtung gewährt werden (59). Der Darlehensvertrag wurde 1998 zwischen RTP und dem vom Schatzamt (Instituto de Gestão do Crédito Público) verwalteten Fonds zur Regulierung der Staatsverschuldung (Fundo de Regularização da Dívida Pública) geschlossen. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung untersteht das Schatzamt dem Minister für Finanzen und wird von ihm kontrolliert (60). Demzufolge können die vom Fonds zur Regulierung der Staatsverschuldung gewährten Mittel als staatliche Mittel betrachtet werden. (109) Diese Maßnahme kann dem portugiesischen Staat direkt zugerechnet werden, da die Vertragsbedingungen am 17. Dezember 1998 in einer gemeinsamen Entschließung der Staatssekretäre für Medien, für Haushalt und für Finanzen festgelegt wurden. Begünstigung bestimmter Unternehmen (110) Befreiung von Notargebühren, Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten: Hinsichtlich der Befreiung von Notar- und Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten sollte geprüft werden, ob es sich dabei um eine allgemeine Abgabenbefreiung handelte, die auch RTP zugute kam, oder ob diese Befreiung ausschließlich für RTP galt. Nachfolgend unterscheidet die Kommission zwischen der vorübergehenden Befreiung nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 und der dauerhaften Befreiung nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92. Vorübergehende Abgabenbefreiung nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 Materielle Selektivität (111) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Befreiung von Notar- und Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten RTP einen Vorteil gewährt hat, weil der Sender damit von Kosten befreit wurde, die er sonst aus seinen eigenen Mitteln hätte bestreiten müssen. (112) Dies ist auch ein materiell selektiver Vorteil, da er nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 ausschließlich RTP gewährt wurde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dieses Gesetz, wie Portugal argumentiert, die Anwendung des allgemeineren Gesetzes Nr. 84/88 bestätigt. Das Gesetz Nr. 84/88 gilt für öffentliche Unternehmen und sieht vor, dass solche Unternehmen durch Gesetzesverordnung in Aktiengesellschaften umgewandelt werden können. Dass dieses Gesetz für öffentliche Unternehmen ganz allgemein gilt, ändert nichts an der materiellen Selektivität des Artikels 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92, der ausschließlich RTP zugute kommt. Eine Befreiung ausschließlich für öffentliche Unternehmen wäre ebenfalls eine materiell selektive Maßnahme für diese Gruppe von Unternehmen (gegenüber privatrechtlichen Unternehmen), zu denen auch RTP gehört. Art und Logik des portugiesischen Rechtssystems (113) Eine staatliche Maßnahme, auch wenn sie materiell selektiv ist, gilt jedoch nicht als selektive Maßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie von der normalen Anwendung des Systems nicht abweicht, sondern systemimmanent ist (61). Deshalb muss geprüft werden, ob die Maßnahme, die darin bestand, das öffentliche Unternehmen RTP per Gesetz in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, mit Art und Logik des portugiesischen Rechtssystems vereinbar war oder ob bei der Umwandlung auf eine gesetzliche Regelung zurückgegriffen wurde, um RTP einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofes wird die Kommission im Folgenden zwischen der Befreiung von Notarkosten und der Befreiung von Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten unterscheiden (62). (114) Befreiung von der notariellen Beurkundung und den Notargebühren: Die Kommission stellt fest, dass die Umwandlung von RTP in eine Aktiengesellschaft und die Genehmigung seiner Satzung durch ein Gesetz statt durch notarielle Beurkundung der Art und der Logik des portugiesischen Rechtssystems entspricht. RTP wurde in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, um ihm eine flexiblere Gesellschaftsform zu verschaffen und dadurch mit privaten Fernsehanstalten gleichzustellen. Die Umwandlung erfolgte nicht per Gesetz, weil die erforderliche notarielle Beurkundung umgangen werden sollte, sondern aufgrund des allgemeinen portugiesischen Rechtsgrundsatzes, wonach Rechtsakte nur durch gleichrangige Rechtsakte geändert werden können. (115) Nach dem Grundsatz der „Äquivalenz der Rechtsakte“ kann ein Gesetz nur durch ein Gesetz aufgehoben, ausgesetzt oder geändert werden, das dem Gründungsakt gleichrangig ist, und nicht durch einen nachrangigen Rechtsakt. Dieser Grundsatz wurde 1982, also lange vor der Umwandlung von RTP im Jahr 1992, in die portugiesische Verfassung aufgenommen. Artikel 115 Absatz 5 der portugiesischen Verfassung in der zum Zeitpunkt der Umwandlung von RTP geltenden Fassung sah vor, dass kein Gesetz andere Formen gesetzlicher Regelungen oder andersartige Rechtsakte schaffen darf, die es ermöglichen, seine Bestimmungen so zu interpretieren, zu integrieren, zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben, dass davon eine Wirkung auf Dritte ausgeht. Da RTP 1975 durch die Gesetzesverordnung D 674-D/75 verstaatlicht wurde, konnte seine Umwandlung in eine andere Rechtsform auch nur durch eine Gesetzesverordnung oder ein gleich- oder höherrangiges Gesetz vorgenommen werden. Es weist auch nichts darauf hin, dass die Verstaatlichung von RTP 1975 erfolgte, um die Anwendung auf privatrechtliche Gesellschaften zu umgehen und dem Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. (116) Nichts weist darauf hin, dass alle anderen Gesetze, die vor der Umwandlung von RTP in Kraft waren (siehe Erwägungsgründe 84 bis 86 dieses Beschlusses), öffentlichen Unternehmen einen finanziellen Vorteil verschaffen sollten durch Umgehung der notariellen Beurkundung (und der entsprechenden Kosten), die bei privatrechtlichen Transaktionen vorgeschrieben sind. Insbesondere das Gesetz Nr. 84/88, das die Umwandlung von öffentlichen Unternehmen durch Gesetzesverordnung in eine Aktiengesellschaft ermöglichte, spiegelte die verfassungsmäßigen und rechtlichen Grundsätze zu dem betreffenden Zeitpunkt wider. (117) Schlussfolgerung: In Anbetracht dieser Fakten stellt die Befreiung von dem Erfordernis der notariellen Beurkundung der Umwandlung von RTP (und von den dabei anfallenden Kosten) keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (118) Befreiung von Registrierungs- und Bekanntmachungskosten: Es muss geprüft werden, ob RTP dadurch einen Vorteil hatte, dass es keine mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und der Bekanntmachung der notariellen Beurkundung verbundenen Kosten zu tragen hatte. Nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden portugiesischen Rechtsvorschriften musste eine notarielle Urkunde zur Beglaubigung der Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft und ihres Gesellschaftsvertrags von dem für das Handelsregister zuständigen Registerbeamten im Staatsblatt (Diário da República) bekannt gemacht werden, um Dritten den Inhalt der Urkunden zugänglich zu machen. RTP hatte diese Bekanntmachungskosten nicht zu tragen, da die vorgeschriebene Bekanntmachung im Staatsblatt nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 21/92 gewährleistete, dass der Umwandlungsakt von RTP und der Inhalt seiner neuen Satzung auf diese Weise hinreichend bekannt gemacht wurden. (119) Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Portugal die Umwandlung von RTP in eine Aktiengesellschaft durch das Gesetz Nr. 21/92 beschlossen hat, um dem Sender durch eingesparte Registrierungs- und Bekanntmachungskosten einen Vorteil zu verschaffen. Vielmehr wäre eine zweite Bekanntmachung der RTP-Satzung überflüssig gewesen, da die Anforderungen an Transparenz und Publizität durch die Bekanntmachung des Gesetzes Nr. 21/92 im Staatsblatt bereits erfüllt waren. Während die Registrierung im Hinblick auf eine spätere Bekanntmachung erfolgt und die beiden Maßnahmen miteinander verbunden sind, ist fraglich, ob auch die Befreiung von den Registrierungsgebühren durch Art und Logik des portugiesischen Rechtssystems und die vorgeschriebene Umwandlung von RTP auf gesetzlichem Wege begründet ist. Portugal bestreitet nicht, dass die Registrierung durch das Handelsgesetz vorgeschrieben war. Portugal hat dazu festgestellt, dass auf die Registrierung nicht verzichtet wurde und nur keine Beurkundung erforderlich war, da die Gesetzesverordnung als Dokument für die Registrierung ausreichte. Dies ergibt sich auch aus Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/88 (siehe Erwägungsgrund 25 dieses Beschlusses). Portugal zufolge musste die Gründung von RTP (d. h. das Ergebnis der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 1992) auch deshalb registriert werden, damit künftig alle anderen Akte im Zusammenhang mit der Gesellschaft registriert werden können. (63) Wenn aber eine Registrierung erforderlich ist, sieht die Kommission keinen Grund, weshalb RTP nicht die entsprechenden Gebühren entrichten sollte. (120) Schlussfolgerung: Es ist festzustellen, dass die RTP gewährte Befreiung von der notariellen Beurkundung (und den Notarkosten) und die Befreiung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.