Europäische Union

2012/365/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 85/01 betreffend Ad-hoc-Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9429) Text von Bedeutung für den EWR

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tur, Sport, Kinder, portugiesische Kultur, Inlandsnachrichten, Unterhaltung) gestellt. RTP ist verpflichtet, bestimmten Einrichtungen Sendezeit zu überlassen, das Kino und andere audiovisuelle Produktionen zu unterstützen, die Produktion von Bildungs- und Schulungsprogrammen zu fördern, den Programmaustausch mit den Autonomen Regionen Azoren und Madeira zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten in der Europäischen Union zu fördern. Ferner hat RTP Programmverpflichtungen im Rahmen internationaler Zusammenarbeit und soll beispielsweise Programme für portugiesische Gemeinschaften im Ausland, für die portugiesischsprachigen Staaten in Afrika und für Macau produzieren und senden. Das Unternehmen soll den Betrieb von RTP Madeira und RTP Açores sicherstellen und seine Produktionsstätten und Niederlassungen im Ausland aufrechterhalten. (47) Und drittens hat RTP aufgrund der Verträge besondere Verpflichtungen. Es soll beispielsweise audiovisuelle Archive führen, seine Ausstattung und seine Tätigkeit durch technische Innovationen erneuern, das Nationaltheater São Carlos unterstützen und andere Ad-hoc-Aufgaben wahrnehmen. Beauftragung (48) Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes Nr. 58/90 erhielt RTP die Konzession als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt für einen Zeitraum von 15 Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 15 Jahre und den Frequenzen für den ersten und den zweiten Kanal. Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 21/92 erhielt RTP die Konzession als öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Nach Paragraph 1 Buchstabe a der Verträge über gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen ist RTP der Anbieter öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme (31). Kontrolle (49) In den Verträgen (32) über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ist ein Beraterrat (Conselho de Opinião) vorgesehen, der sich aus Vertretern gesellschaftlicher Gruppen zusammensetzt. Er überwacht die Einhaltung der allgemeinen und speziellen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Fernsehsenders RTP. (50) RTP legt dem Finanzminister jedes Jahr einen Tätigkeits- und Haushaltsplan für seine öffentlich-rechtliche Sendetätigkeit (Plano de Actividades e Orçamento do Serviço Público) im darauffolgenden Jahr mit Stellungnahmen der Rechnungsprüfer und des Beraterrates vor. Außerdem muss ein Bericht über die Erfüllung des Auftrags im Vorjahr (Relatório sobre o Cumprimento das Obrigacões do Serviço Público), der sogenannte Bericht über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, zusammen mit einer Stellungnahme der Rechnungsprüfer von RTP vorgelegt werden (33). (51) Der Finanzminister und das für Medien zuständige Regierungsmitglied kontrollieren die Einhaltung der Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. Die Generalinspektion für Finanzen prüft den Finanzplan. Darüber hinaus werden die Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen jedes Jahr einer Prüfung durch einen geeigneten externen Prüfer unterzogen (34). (52) Der Neue Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sieht vor, dass Portugal bei Vertragsverstößen Sanktionen in Form von Vertragsstrafen, Beschlagnahmen, Rückforderungen oder Vertragskündigung verhängen kann. (53) Im Zeitraum 1992 bis 1998 wurden alle Jahresrechnungen von RTP durch einen unabhängigen Prüfer extern überprüft. (54) RTP hat seine Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für sämtliche Jahre außer für 1992 vorgelegt, da externe Prüfungen erst seit dem Alten Vertrag von 1993 vorgeschrieben sind. Portugal zufolge hat ein unabhängiger Prüfer für die Jahre 1995 bis 1998 eine unabhängige positive Stellungnahme zu den Berichten abgegeben (35). Allen Berichten in diesem Zeitraum war Portugal zufolge eine Stellungnahme der Rechnungsprüfer von RTP und ein Prüfbericht der von RTP unabhängigen Generalinspektion für Finanzen (Inspecção-Geral de Finanças) beigefügt. (Zu den externen Prüfungen der Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ist Folgendes anzumerken: (55) In den Berichten von 1993 und 1994 wurde bestätigt, dass RTP seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgekommen war, jedoch nur von der Geschäftsführung von RTP. (56) In den Berichten für die Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 wurde die Einhaltung der Verpflichtungen durch einen unternehmensunabhängigen externen Prüfer bescheinigt. Die Firma Maia, Mesquita & Associados (Revisor Oficial das Contas) bescheinigte, dass die Prüfung keine Fakten ergeben hat, die sich maßgeblich auf die Berechnung der in den Berichten für die jeweiligen Jahre angegebenen Ausgleichszahlungen an RTP ausgewirkt hätten. (57) 2010 legte Portugal der Kommission umfassendere externe Prüfungberichte über die Berichte für den Zeitraum 1992 bis 1997 vor. Die externen Prüfungen dieser Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden von der staatlichen Medienregulierungsstelle ERC (Entidade Reguladora para a Comunicação Social) veranlasst. Die Prüfungen für diesen Zeitraum wurden von dem unabhängigen externen Prüfer Pedro Roque SROC (36) durchgeführt. Portugal hat eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sämtlicher Jahre vorgelegt. Eine externe Prüfung des Berichts über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen lag bereits für das Jahr 1998 vor. Diese externe Prüfung für das Jahr 1998 wurde von dem externen Prüfer BDO Binder (37) vorgenommen (nachfolgend „BDO-Binder-Bericht“ genannt). (58) Im Rahmen der Prüfungen der Jahre 1992 bis 1997 sollte festgestellt werden, ob RTP seinen Auftrag gemäß den jeweils geltenden Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllte und ob die Ausgaben für die öffentlich-rechtliche Sendetätigkeit und die Ausgleichszahlungen in einem angemessenen Verhältnis standen. In den externen Prüfberichten wurden die aufgrund der Verträge bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgeführt und die gesetzlichen Vorschriften für diese Verpflichtungen von RTP (z. B. das Fernsehgesetz Nr. 58/90 vom 7. September 1990) sowie der Geschäfts- und Haushaltsplan (Plano de Actividades e Orçamento do Serviço Público) und die Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berücksichtigt. In den externen Prüfungen wurde festgestellt, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingehalten wurden. Die von Portugal gewährten Ausgleichszahlungen wurden mit den in den Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angegebenen Kosten verglichen. (59) Festgestellt wurde, dass RTP in allen überprüften Jahren von 1992 bis 1997 seine wichtigsten Sendeverpflichtungen im Wesentlichen erfüllt hat. Ferner wurde festgestellt, dass zwischen den erbrachten Leistungen und den Ausgleichszahlungen für die tatsächlich entstandenen Kosten keine maßgeblichen Abweichungen bestanden, die hinsichtlich der Einhaltung der damals geltenden Rechtsvorschriften relevant gewesen wären. In der Zusammenfassung für den gesamten Zeitraum wurde festgestellt, dass die von Portugal gewährten Ausgleichszahlungen niedriger waren als die in den Berichten angegebenen Beträge. Die Prüfberichte werden auf der ERC-Website veröffentlicht (38). Auch im BDO-Binder-Bericht wurde keine einzige Überkompensierung für die erbrachten Leistungen festgestellt. Finanzierung (60) Nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92 hat RTP für seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dieser Anspruch wurde in den Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen festgeschrieben. (61) Zusätzlich zu den jährlichen Ausgleichszahlungen (siehe Erwägungsgrund 19) sehen die Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als weitere staatliche Finanzierung vor: a) Zahlungen für bestimmte Leistungen aufgrund von Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen, die von den Behörden und RTP unterzeichnet worden waren oder werden sollten (39); b) staatliche Beteiligungen an allen Investitionen von RTP, insbesondere in die Infrastruktur für den Betrieb der Produktions- und Sendezentralen in den Autonomen Regionen Azoren und Madeira, die audiovisuellen Archive, den internationalen Sendebetrieb von RTP und andere technische Bereiche, die RTP tätigen muss (40). (62) Die Ausgaben und Einnahmen in Verbindung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, für die RTP Ausgleichszahlungen zustehen, werden durch eine analytische Kostenrechnung ermittelt. Die Kriterien für die Berechnung der ausgleichsfähigen Kosten jeder einzelnen Verpflichtung sind in den Verträgen festgelegt (41). (63) Auf der Grundlage der analytischen Kostenrechnung weist RTP Ausgaben und Einnahmen (z. B. Personalkosten und Materialaufwand) einer bestimmten Anzahl von Tätigkeiten (Programmverwaltung, direkte und indirekte Programmkosten, Verbreitungs-, Sende-, Vermarktungs- und Gemeinkosten) zu. (64) Die direkten Kosten der verschiedenen Tätigkeiten verteilen sich auf die Kostenstellen (z. B. RTP 1, RTP 2, RTPi und RTP África). Die indirekten Kosten werden den Kostenstellen nach einheitlichen analytischen Kriterien zugerechnet (zum Beispiel Anzahl der Sendestunden) (42). (65) Die analytische Kostenrechnung geht von Folgendem aus: a) Auf der Grundlage der Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen können nur für die Nettobetriebskosten nach der vertraglich festgelegten Methode Ausgleichszahlungen gewährt werden. Die Finanzaufwendungen, die außerordentlichen Aufwendungen und die nicht direkt mit einer Tätigkeit verbundenen Rückstellungen sind von dem Ausgleich ausgenommen (43). b) Zur Berechnung der ausgleichsfähigen Nettobetriebskosten muss RTP die Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit jeder gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung von den Betriebskosten abziehen. c) Nach dem Alten Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen war ein Ausgleich für den allgemeinen Betrieb von RTP 1 und RTP 2 und die Ausstrahlung eines dieser Kanäle in den Autonomen Regionen nicht möglich (44). d) Nach dem Neuen Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sind für die Betriebskosten von RTP 1 und RTP 2 Ausgleichszahlungen möglich, doch es wird kein zusätzlicher Ausgleich gewährt, wenn die tatsächlichen Nettobetriebskosten von RTP 1 und RTP 2 die veranschlagten Kosten übersteigen (45). (66) RTP hat die Nettokosten für die Erbringung der Dienstleistung in den Jahresberichten über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach der in den Erwägungsgründen 60 bis 65 beschriebenen Kostenrechnung angegeben. In der folgenden Tabelle sind die Kosten jeder Tätigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags aufgeführt, für die ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht. Tabelle 4 Ausgleichsfähige Nettokosten der Sendeanstalt (Mio. PTE)   1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 Teletext           112,9 86,8 Betrieb von RTP Internacional 882,3 1 517,4 1 826,9 1 890,8 2 059,6 3 999,1 3 712,9 RTP África — — — —   654,7 1 332,0 Direkte Ausstrahlung von RTP 1 auf den Azoren und Madeira — — — — — 76,8 295,4 Audiovisuelle Archive 509,1 241,6 402,7 492,7 184,9 909,4 672,1 Kooperation mit portugiesisch-sprachigen Staaten in Afrika 186,9 128,4 172,2 148,6 144,9 202,4 200,3 Deckungsdifferenz 406,7 1 312,8 1 314,2 1 050,3 1 050,0 622,6 208,6 Niederlassungen/Korrespondenten 797,8 658,2 681,1 642,7 583,2 457,2 211,0 Stiftung Nationaltheater São Carlos   50,0 55,0 60,0 60,0 60,0 60,0 Filmförderung   215,0 95,0 27,5 156,5 391,1 352,8 Betrieb von eigenständigen Regionalzentren 3 453,4 3 486,0 3 685,9 3 696,1 3 846,6 3 459,2 2 855,2 Sendungen für bestimmte Zielgruppen 482,0 350,6 151,1 94,6 80,8     Sport-TV (*3)             – 440,0 Nettobetriebskosten RTP 1           16 946,1 11 916,6 Nettobetriebskosten RTP 2         9 050,6 10 080,6 8 637,6 Nettobetriebskosten insgesamt 6 718,2 7 960,0 8 384,1 8 103,3 17 217,1 37 972,1 30 101,3 Quelle: Angaben portugiesischer Behörden und Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. (67) Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Ausstattungsinvestitionen für den öffentlich-rechtlichen Sendebetrieb von RTP. Sie zeigt die tatsächlichen Investitionen in öffentlich-rechtliche Tätigkeiten, wie sie aus den jährlichen Finanzkonten hervorgehen, und die in den Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angegebenen Investitionen. Die tatsächlichen Investitionen waren höher als die in den Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angegebenen Investitionen. Tabelle 5 Investitionen in den öffentlich-rechtlichen Sendebetrieb (Mio. PTE)   1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 Summe Finanzkonten 2 632,6 2 102,0 2 763,9 992,7 1 480,4 4 037,4 6 054,2 20 063,2 Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2 327,3 98,0 1 975,1 154,4 28,1 4 037,4 6 127,8 14 748,1 Differenz 305,3 2 004,0 788,8 838,3 1 452,3 0 –73,6 5 315,1 Quelle: RTP-Finanzkonten und Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Zweck der Maßnahmen (68) Durch die Ad-hoc-Maßnahmen sollte RTP einen Ausgleich für seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Finanzierung seiner Investitionen erhalten. Mögliche Auswirkungen der Maßnahmen (69) Der öffentlich-rechtliche Betreiber wurde in Portugal nicht durch ein Auswahlverfahren gesucht, in dem alle interessierten Unternehmen hätten angeben können, welche Ausgleichszahlungen sie für den Betrieb eines öffentlichen Fernsehsenders benötigen würden. RTP wurde von der Regierung als öffentlich-rechtlicher Fernsehsender bestimmt. (70) Seit 1992 gibt es auf dem portugiesischen Fernsehmarkt sowohl kommerzielle als auch öffentlich-rechtliche Sender. Neben RTP verfügen die kommerziellen Sender SIC und TVI über Fernsehlizenzen. SIC hat als erster privater Betreiber seine Sendetätigkeit am 6. Oktober 1992 aufgenommen. Die Maßnahmen zugunsten von RTP waren geeignet, den Wettbewerb auf dem portugiesischen Fernsehmarkt zu verfälschen. III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (71) Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in dieser Sache durch die Kommission haben sich mehrere Beteiligte zu den unter den Erwägungsgründen 21 bis 39 genannten Maßnahmen geäußert. Die folgenden Abschnitte geben einen Überblick über die Stellungnahmen der Beteiligten zu den einzelnen Maßnahmen. (72) Dieser Abschnitt betrifft nur Stellungnahmen zu den Fragen, die nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-442/03 offen geblieben sind: die Befreiung von Notar- und Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten sowie die anderen in Artikel 1 der Entscheidung 2005/406/EG aufgeführten Maßnahmen (Vereinbarung mit der Sozialversicherung von 1993, Kapitalzuführungen von 1994 bis 1997, Darlehen von 1998). Diese Stellungnahmen von Beteiligten sind nach der Eröffnungsentscheidung der Kommission vom 15. November 2001 und nach der Aufforderung zur Stellungnahme vom 24. Dezember 2008 (46) eingegangen. (73) SIC und TVI argumentierten, dass mit der Befreiung von Notar- und Registrierungsgebühren eine Ausnahme von den Regeln gemacht wurde, die nach portugiesischem Recht eigentlich für alle Änderungen von Gesellschaftssatzungen gelten. SIC zufolge beschränkte sich diese Befreiung nicht auf die Umwandlung von RTP im Jahr 1992. Nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 sei RTP vielmehr generell von Abgaben und Gebühren für sämtliche Eintragungen und Registrierungen befreit worden. (74) TVI zufolge war RTP auch von den Kosten für die Bekanntmachung des Gründungsakts befreit. (75) Zu den Kapitalzuführungen im Zeitraum 1994 bis 1997 äußerten sich SIC, der Verband der kommerziellen Sendeanstalten ACT, der italienische Kommerzsender Mediaset und TVI dahingehend, dass kein vernünftiger Aktionär einer Gesellschaft mit den Finanzdaten von RTP Kapital zugeführt hätte. Das zugeführte Kapital floss in ein stark defizitäres Unternehmen, das keinen zusammenhängenden Umstrukturierungsplan zur Sicherung seiner Existenz vorweisen konnte. (76) Zum Darlehen von 1998 führte SIC an, dass kein Finanzinstitut ein derartiges Darlehen genehmigt hätte, da RTP 1996 rechnerisch insolvent war. (77) SIC wies insbesondere auf die fehlenden externen Prüfungen hin, die eigentlich regelmäßig vorgenommen werden sollten. Zudem habe der BDO-Binder-Bericht, der einzige externe Prüfbericht, Fehler für das Jahr 1998 gefunden, die die Kommission hätte berücksichtigen müssen. SIC wies auf verschiedene kritische Anmerkungen im BDO-Binder für 1998 hin, die sich u. a. darauf bezogen, dass RTP die festgelegten Zeiten für Fernsehwerbung überschritten hatte. SIC weist darauf hin, dass sich RTP vertragsgemäß an vorgegebene Zeiten halten muss und beispielsweise nur eine bestimmte Zahl von Werbeminuten pro Stunde senden darf. Laut BDO-Binder-Bericht wurde diese Auflage 1998 nicht eingehalten. Weiter wies SIC darauf hin, dass dem Bericht zufolge bestimmte Aktiva nicht eingerechnet worden waren, was SIC zufolge darauf schließen lässt, dass die entsprechenden Investitionen dafür gar nicht getätigt worden sind. (78) Nachdem das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-442/03 Artikel 1 und Teile von Artikel 2 der Entscheidung 2005/406/EG für nichtig erklärt hat, argumentiert SIC, dass die Kommission in diesem Beschluss auch den Bericht des portugiesischen Rechnungshofes (Tribunal de Contas, nachstehend „Rechnungshof“ genannt) vom Juni 2002 (Nr. 8/2002) berücksichtigen müsse. SIC zufolge war der Rechnungshof zur Prüfung der Verwaltung von RTP und seiner Sendetätigkeit im Hinblick auf Effektivität, Effizienz und Wirtschaftlichkeit objektiv verpflichtet. Er habe sich mit dem Zeitraum 1997 bis 2000 befasst, der bis 1993 ausgeweitet worden sei. SIC fasst die Ergebnisse des Berichts zusammen und betont, dass es keine Programmstrategie für RTP gegeben habe und dass interne Leitlinien zu Kostenbegrenzungen und der jährliche Haushaltsplan nicht eingehalten worden seien. Ferner hat der Rechnungshof SIC zufolge darauf hingewiesen, dass Portugal noch nicht festgelegt habe, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen für RTP an die Einhaltung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gebunden sei. (79) SIC wies auf die allgemeinen Feststellungen des portugiesischen Rechnungshofes zu den Verträgen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen hin, die RTP veranlassen könnten, Effizienz und Effektivität in seiner Verwaltung zu vernachlässigen, da nur ein vager und unspezifischer öffentlich-rechtlicher Auftrag vorliege. IV.   STELLUNGNAHMEN PORTUGALS Befreiung von Notar- und Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten (80) Zur Befreiung von Notar- und Registrierungsgebühren und Bekanntmachungskosten führt Portugal an, dass keine Grundlage für die Erhebung der Abgaben und Vergütungen im Zusammenhang mit Formalitäten wie einer notariellen Beurkundung der Umwandlung oder der Registrierung und Bekanntmachung bestanden hätten, da die Umwandlung des öffentlichen Unternehmens in eine Aktiengesellschaft (sociedade anónima) durch einen Rechtsakt erfolgen musste. (81) Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft erfolgte 1992, um RTP auf eine privatrechtliche Grundlage zu stellen und in seiner Funktionsweise an privatrechtliche Betreiber anzunähern. Es sei als notwendig erachtet worden, RTP die Mittel und Voraussetzungen zur optimalen Wahrnehmung seines öffentlich-rechtlichen Auftrags auf einem Markt zu verschaffen, der zunehmend dem Wettbewerb offenstand. Ziel war es, den Betrieb und die Verwaltung von RTP ebenso flexibel zu machen, wie es „normale“, privatrechtlich organisierte Unternehmen sind. Portugal zufolge war die Form der Aktiengesellschaft weniger schwerfällig als die staatlichen Kontrollverfahren, denen das öffentliche Unternehmen RTP bis dahin unterstanden hatte, so dass es bessere Voraussetzungen für die Entwicklung von Fernsehkanälen und ihre Programmgestaltung erhielt. Vorübergehende Abgabenbefreiung nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 (82) Portugal zufolge entsprach die 1992 gesetzlich vollzogene Umwandlung von RTP, die nicht notariell beurkundet werden musste, Art und Logik des portugiesischen Rechtssystems. In diesem Zusammenhang erinnert Portugal daran, dass RTP 1975 durch die Gesetzesverordnung Nr. 674-D/75 als öffentliches Unternehmen gegründet worden war. Das Gesetz Nr. 84/88 über die Umwandlung von öffentlichen Unternehmen in Aktiengesellschaften sieht ausdrücklich vor, dass eine derartige Umwandlung ebenfalls auf gesetzlichem Wege erfolgen muss. Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 84/88, das allgemeine Vorschriften für die Umwandlung von öffentlichen Unternehmen enthält (siehe Erwägungsgrund 25), musste durch den Rechtsakt zur Umwandlung des öffentlichen Unternehmens auch die Satzung der aus der Umwandlung hervorgehenden Aktiengesellschaft genehmigt werden. Das entsprach zudem dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Rechtsakten, der besagt, dass ein Rechtsakt nur durch einen gleichrangigen Rechtsakt geändert, ausgesetzt oder aufgehoben werden kann. Portugal weist darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Rechtsakten in der portugiesischen Verfassung (Artikel 112 Absatz 5 bzw. zum Zeitpunkt der Umwandlung von RTP 1992 Artikel 115 Absatz 5 der Verfassung) verankert ist. Danach darf kein Gesetz andere Formen gesetzlicher Regelungen oder andersartige Rechtsakte schaffen, die es ermöglichen, seine Bestimmungen so zu interpretieren, zu integrieren, zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben, dass davon eine Wirkung auf Dritte ausgeht. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Umwandlung öffentlicher Unternehmen wird von Rechtskommentatoren bestätigt. (47) Portugal führt außerdem verschiedene Urteile des portugiesischen Verfassungsgerichts an, die ebenfalls davon ausgehen, dass ein Gesetz nur durch ein anderes Gesetz ausgelegt werden kann (48) und nicht durch einen andersartigen und nachrangigen Rechtsakt. (83) Portugal führt an, dass die Umwandlung von RTP in eine Aktiengesellschaft durch das Gesetz Nr. 21/92 in Übereinstimmung mit diesem portugiesischen Rechtsprinzip durchgeführt wurde und dass sie nicht einfach in privatrechtlicher Form durch notarielle Beurkundung hätte vorgenommen werden können. Portugal führt einige Beispiele für andere öffentliche Unternehmen an, die durch einen Rechtsakt in Aktiengesellschaften umgewandelt worden sind. (49) (84) Portugal verweist auf die Gesetzesverordnung Nr. 267/76 vom 8. April 1976, mit der erstmals eine allgemeine Regelung für öffentliche Unternehmen geschaffen wurde. Danach konnten öffentliche Unternehmen nur durch eine Gesetzesverordnung gegründet werden, die auch ihre Satzung genehmigen musste. Das galt auch für spätere Satzungsänderungen. (85) Portugal verweist ferner auf das Gesetz Nr. 84/88 vom 20. Juli 1988 (siehe Erwägungsgrund 25 dieses Beschlusses), wonach eine Gesetzesverordnung zur Umwandlung eines öffentlichen Unternehmens und zur Genehmigung seiner Satzung erforderlich ist. Portugal kommt daher zu dem Schluss, dass für die Umwandlung von RTP im Jahr 1992 zum einen eine Gesetzesverordnung erforderlich war und dass zum andern auch die Satzung nur durch Gesetzesverordnung und nicht durch notarielle Beurkundung genehmigt werden konnte. (86) Ferner sah das Gesetz Nr. 58/90 vom 7. September 1990 vor, dass öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten vollständig oder mehrheitlich in der Hand öffentlicher Einrichtungen sein müssen und dass ihre Satzung durch eine Gesetzesverordnung genehmigt werden muss. (87) Zu den Registrierungsgebühren stellt Portugal fest, dass die Registrierung der durch das Gesetz Nr. 21/92 genehmigten Satz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.