Europäische Union

2009/554/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 49/06 (ex NN 65/06), die Italien Poste Italiane als Vergütung für den Vertrieb von buoni fruttiferi postali gezahlt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5585) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32009D0554. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd PI, objektiv und transparent definiert. Ferner war zu prüfen, ob die Gegenleistung — unter Berücksichtigung der relevanten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns — nicht den Betrag überstieg, der zur Deckung aller oder eines Teils der Kosten erforderlich war, die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstanden. Hingegen musste — in Ermangelung eines öffentlichen Vergabeverfahrens — die Höhe der notwendigen Gegenleistung auf der Grundlage einer Analyse der Kosten ermittelt werden, die einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmen im selben Sektor bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstünden, wobei die Einnahmen und ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen sind. (137) Wenn die von CDP gezahlten Vergütungen marktkonform waren, würden sie die Kosten, die die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstünden, unter Berücksichtigung der Einnahmen und eines angemessenen Gewinns, angemessen abbilden. Diese Vergütungen würden folglich die vier Kriterien des Altmark-Urteils erfüllen und kein Beihilfeelement beinhalten (58). Und wenn bereits die jährlich an PI für BFP gezahlten Vergütungen, noch bevor PI und CDP mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut wurden, marktkonform waren, liegt auf der Hand, dass PI kein Vorteil erwuchs und es sich bei diesen Vergütungen nicht um staatliche Beihilfen handelte. (138) Bei der Untersuchung der Marktkonformität der von CDP gezahlten Vergütungen folgt die Kommission im Wesentlichen der (in der Einleitungsentscheidung gebilligten) Methodik, die in der Benchmark-Studie und zwei weiteren Studien herangezogen wurde: a) Erstens sind die Finanzprodukte zu ermitteln, die sich für einen Vergleich mit den verschiedenen BFP-Arten am besten eignen (Abschnitt VIII.2). Hierfür ist entscheidend, dass die wesentlichen, für die Höhe der Vertriebsprovisionen maßgeblichen Faktoren festgestellt und gebührend berücksichtigt werden. b) Zweitens müssen die von Marktteilnehmern für die Platzierung dieser Vergleichsprodukte gezahlten marktüblichen Vergütungen ermittelt und anschließend mit den von CDP gezahlten Vergütungen verglichen werden (Abschnitt VIII.3). VIII.2.   Ermittlung der Vergleichsprodukte VIII.2.1.   Validierung des Gutachtens (139) Die drei Studien unterscheiden sich im Wesentlichen hinsichtlich der Vergleichsprodukte und der Faktoren, die für die Vergütungen maßgeblich sind und somit die Auswahl der Vergleichsprodukte beeinflussen. Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die in den drei Studien ermittelten Vergleichsprodukte. Tabelle 14 Vergleichsprodukte in den drei Studien Produkt Benchmark-Analyse ABI-Studie Gutachten Standard-BFP Strukturierte Unternehmensanleihen mit einem Rating von mindestens BBB (S&P) und/oder Baa2 (Moody’s) BTP mit gleicher Laufzeit „Plain Vanilla“-Bankanleihen (mit festem und variablem Zinssatz) BFP mit Festlaufzeit Strukturierte Unternehmensanleihen mit einem Rating von mindestens BBB (S&P) und/oder Baa2 (Moody’s) BOT, CTZ oder BTP nach Maßgabe der Restlaufzeit der BFP „Plain Vanilla“-Bankanleihen Index-BFP (Inflation und Equity) Strukturierte Unternehmensanleihen mit einem Rating von mindestens BBB (S&P) und/oder Baa2 (Moody’s) Inflationsindexierte BFP: Index-BTP-EUR: für Equity-indexierte BFP: strukturierte Index-Bankanleihen mit einem Rating von mindestens A+ (S&P) und/oder Aa2 (Moody’s) Index-Bankanleihen (Equity bzw. Inflation) 18-Monats-BFP Strukturierte Unternehmensanleihen mit einem Rating von mindestens A- (S&P) und/oder A3 (Moody’s) Staatsanleihen mit kurzer Laufzeit (BOT und CTZ) Einlagenzertifikate (CD) (59), mit nützlichen Informationen über festverzinsliche Bankanleihen mit kürzerer Laufzeit, und Geldmarktfonds Anmerkungen zu weiteren Vergleichsprodukten Italien zufolge sind BFP mit offenen Investmentfonds, die in Euro-Staatsfonds investieren, vergleichbar. ABI hatte zunächst argumentiert, dass BFP mit offenen Investmentfonds, die in Euro-Staatsfonds investieren, vergleichbar sind. In der ABI-Studie wird dieses Argument jedoch nicht mehr angeführt. Die Untersuchung der Vergütungen für die vergleichbarsten Investmentfonds, insbesondere Geldmarktfonds, könnte nützliche Elemente für die Ermittlung des Marktniveaus der Vertriebsprovisionen von BFP (außer Index-BFP) ergeben. (140) Nach Auffassung der Kommission sind die Methodik des Gutachtens (vgl. insbesondere Tabelle 7) und dessen Ergebnisse voll und ganz plausibel. Vor allem die für den Vergleich ermittelten Finanzprodukte genügen den Anforderungen sowohl der italienischen Behörden als auch von ABI, wie im Folgenden ausgeführt wird. Sämtliche für die Definition der wesentlichen Merkmale der Vergleichsprodukte relevanten Faktoren wurden umsichtig geprüft und abgewogen. In dem Gutachten wird zudem ein äußerst signifikanter Faktor für die Vertriebsprovisionen aufgezeigt, den beide Parteien — die italienischen Behörden und ABI — übersehen hatten, und zwar das Vertriebsnetz. Diesbezüglich wird in dem Gutachten ausgeführt, dass zumindest in Italien auf der zweiten Vertriebsebene (Retail-Investoren) für das gleiche Risikoprofil geringere Renditen angeboten werden können als auf der ersten Vertriebsebene (institutionelle Investoren). In diesem Fall können die im Vergleich zur ersten Ebene höheren Erlöse auf der Retail-Ebene mit einer Form der Gewinnaufteilung verglichen werden (60). (141) Es gibt zwar keine perfekten Vergleichsprodukte für BFP, aber dank des Gutachtens können marktübliche Vergütungen für Vergleichsprodukte beispielsweise per Regressionsanalyse geschätzt werden. VIII.2.2.   Standpunkt der Kommission zu den von Italien vorgebrachten Argumenten (142) Den Feststellungen in der Benchmark-Studie und den Argumenten der italienischen Behörden zufolge sind BFP aufgrund ihrer inhärenten Put-Option komplexer als „Plain Vanilla“-Anleihen, weshalb sie als strukturierte Anleihen anzusehen seien. (143) Nach Auffassung der Kommission weisen einige Instrumente wie „Plain Vanilla“-Anleihen und Stammaktien relativ einfache Strukturen und Renditen auf, bei anderen hingegen sind letztere komplexer und hängen vom Verhalten der zugrunde liegenden Assets oder aber von einer Reihe von Ereignissen ab (z. B. strukturierte Anleihen und Anleihen mit optionsartigen Komponenten). Retail-Investoren ein komplexes Produkt zu erläutern und insbesondere zu verkaufen, stellt hohe Anforderungen an die Retail-Vertriebsnetze, die zu diesem Zweck in die Schulung ihrer Mitarbeiter investieren und wertvolle Zeit und Ressourcen für den Vertrieb aufbringen müssen. (144) Hinzu kommt, dass es keine Legaldefinition der Begriffe „Plain Vanilla“ und „strukturiert“ gibt (61). Außerdem lägen viele Finanzprodukte bei einer weit gefassten Definition des Begriffs „strukturierte“ Anleihen irgendwo zwischen den „Plain Vanilla“- und den strukturierten Anleihen im engeren Sinne. In diesem Zusammenhang wird in dem Gutachten darauf hingewiesen, dass Anleihen mit Put-Option wie die BFP nicht mit typischen strukturierten Anleihen gleichgesetzt werden könnten. Die Renditestruktur der BFP sei einfach und die kleinen italienischen Sparer würden seit Jahrzehnten die Möglichkeit der frühzeitigen Kündigung des investierten Kapitals zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen kennen, so dass der Vertreiber keine besonderen Anstrengungen unternehmen müsse, um dem Investor die Merkmale dieses Finanzprodukts zu erläutern. (145) In Anbetracht des Vorstehenden wird in dem Gutachten „strukturierte“ Anleihe definiert als Anleihe, deren Rendite nach Maßgabe eines in den Emissionskonditionen festgelegten Mechanismus an die Entwicklung bestimmter Parameter gekoppelt ist. (146) Die Kommission teilt die in dem Gutachten vertretene Auffassung, der zufolge die in BFP enthaltene Put-Option nicht ausreicht, um dieses Titel mit „strukturierten“ Anleihen im Sinne der herkömmlichen Definition vergleichen zu können. (147) Folglich ist der von Italien vorgeschlagene Vergleich zwischen BFP und strukturierten Instrumenten außer für Index-BFP nicht angemessen (62). VIII.2.3.   Standpunkt der Kommission zu den von ABI vorgebrachten Argumenten (148) ABI hat mehrfach den Vergleich mit Staatsanleihen mit kurzer und langer Laufzeit vorgeschlagen. Ein Vergleich mit diesen Finanzprodukten ist aber nicht geeignet, weil Staatsanleihen eher bei institutionellen Investoren platziert werden, Bankanleihen und BFP hingegen eher nach dem für das Retail-Segment typischen Verfahren. Außerdem handelt es sich bei den Provisionen für den Vertrieb von Staatsanleihen bei Retail-Investoren nicht um Marktpreise, die sich aus dem Zusammenwirken von Angebot und Nachfrage ergeben, sondern sie werden einseitig durch den Staat per gesetzeskräftiger Verordnung festgelegt. Diese Provisionen können daher nicht dem marktüblichen Niveau der Vergütungen für Vertriebsleistungen auf dem italienischen Markt entsprechen (63). (149) Nach Auffassung der Kommission begegnen die im Gutachten ermittelten Vergleichsprodukte den Bedenken von ABI insofern, als i) Bankanleihen von den Finanzinstituten begeben werden und somit geeignetere Vergleichsprodukte für von CDP begebene BFP sind, ii) Staatsanleihen und Bankanleihen bei gleichem Rating ein vergleichbares Risiko aufweisen und iii) nicht die strukturierten, sondern die „Plain Vanilla“-Bankanleihen als Vergleichsprodukte für Standard-BFP und BFP mit Festlaufzeit angesehen werden. VIII.2.4.   Schlussfolgerung (150) Folglich sieht die Kommission für die Zwecke dieser Entscheidung die in dem Gutachten ermittelten Vergleichsprodukte, d. h. erstens Bankanleihen und dann Investmentfonds mit ähnlichen Merkmalen, als pertinent an. VIII.3.   Geschätzte marktübliche Vergütungen für BFP VIII.3.1.   Methode zur Ermittlung der Marktvergütungen a)   BFP (151) Nach Auffassung der Kommission sind die Methode und die Berechnungen des Gutachtens, die im Falle der mit den BFP-Provisionen vergleichbaren Upfront-Provisionen angewandt werden, adäquat. Dies gilt insbesondere für — die Differenzierung je nach Art der Vergütung (jährlich, upfront, sonstige) und — die voraussichtliche Laufzeit, die Berechnung des Gegenwartswerts und den Abzinsungssatz für alle im Gutachten ermittelten Finanzprodukte, da sie auf plausiblen Annahmen beruhen. (152) Folglich sind die im Gutachten ermittelten Upfront-Provisionen korrekt. b)   Vergleichsprodukte (153) Die Kommission trägt der begrenzten Verfügbarkeit von Daten Rechnung und teilt die im Gutachten aufgrund der ökonomischen Fachliteratur und der Marktforschung vertretene Auffassung, dass es kein Finanzprodukt gibt, das in allen als relevant identifizierten Faktoren uneingeschränkt mit BFP vergleichbar wäre. Nach Auffassung der Kommission werden die vom Sachverständigen gesammelten und zugrunde gelegten großen Datenmengen den Zwecken dieser Entscheidung qualitativ und quantitativ (64) gerecht. (154) Die Kommission schließt sich der Auffassung an, dass eine Schlussfolgerung über den gesamten Zeitraum pertinent ist, weil die Befragungen durch den Sachverständigen ergeben haben, dass die Vertriebsprovisionen seit 2000 nicht erheblich gestiegen sind (einigen Antworten zufolge sind sie sogar zurückgegangen). Zudem führten die Verhandlungen zwischen den Parteien zu Provisionskonditionen, die über die Jahre erheblich variierten (so ist die jährliche Verwaltungsprovision sowohl prozentual als auch absolut zurückgegangen). Nach Auffassung der Kommission wurde bei den einschlägigen Verhandlungen einer mehrjährigen Perspektive Rechnung getragen. Folglich ist auch bei der Abwägung insgesamt dieser Mehrjahresaspekt zu berücksichtigen. (155) Die Kommission teilt die Auffassung des Sachverständigen, wonach angesichts der Tatsache, dass die Provisionsstruktur sowohl der beiden BFP-Arten untereinander als auch sämtlicher Vergleichsprodukte unterschiedlich ist, die Sätze der Provisionen für den Vertrieb der verschiedenen Produkte homogen ausgedrückt werden sollten. In diesem Zusammenhang ist sie der Auffassung, dass, obgleich nur für Bankanleihen Vertriebsprovisionen verlangt werden, auch für Investmentfonds entsprechende Upfront-Provisionen rechnerisch ermittelt werden sollten. (156) Ferner ist sie der Auffassung, dass die Regressionsanalyse auf der Grundlage der Bankanleihen-Stichprobe allgemein die geeignetste Methode zur Bestimmung der marktüblichen Provision für den Vertrieb der BFP ist. Zudem teilt sie die Auffassung des Sachverständigen, wonach die deskriptiven Statistiken für die Investmentfonds, die sowohl von ABI als auch von den italienischen Behörden als Vergleichsprodukte benannt wurden, stichhaltige Schlussfolgerungen ermöglichen. Folglich kann die Kommission die von dem Sachverständigen errechneten Durchschnitts-/Erwartungswerte akzeptieren. (157) Allerdings unterscheiden sich die Vorgehensweise der Kommission und jene des Sachverständigen technisch in Bezug auf die Spannen (Standardfehler/Standardabweichung), die zwecks Verifizierung der Marktkonformität der Provisionen auf die Erwartungswerte anzuwenden sind. Nach Auffassung der Kommission erübrigt sich eine Vertiefung dieser Frage jedoch, weil die Spannen für die beihilferechtliche Würdigung nicht erforderlich sind. VIII.3.2.   Analyse der Marktkonformität (158) Zu analysieren ist die Marktkonformität der nachstehend genannten Finanzprodukte im Bezugszeitraum. Tabelle 15 Platzierungszeitraum der verschiedenen BFP-Arten BFP-Art Dematerialisiert Papier Standard-BFP 2003—2006 2000—2006 BFP mit Festlaufzeit Inexistent 2000—2002 18-Monats-BFP 2005—2006 2005—2006 Indexierte BFP: Equity 2003—2006 Inexistent Indexierte BFP: Inflation 2006 Inexistent a)   Dematerialisierte BFP (159) Für die dematerialisierten BFP geht aus dem Vergleich zwischen den Werten der Tabellen 9 und 10 Folgendes hervor: — Standard-BFP: Im Bezugszeitraum betrug das Upfront-Äquivalent der BFP 2,64 %, während der Mindesterwartungswert auf 3,05 % geschätzt wird. Die Provision ist folglich marktkonform. — 18-Monats-BFP: Im Bezugszeitraum betrug das Upfront-Äquivalent der BFP 0,65 %, der Erwartungswert hingegen 0,63 %. Die BFP-Provisionen liegen so nahe beim Erwartungswert, dass keine andere Schlussfolgerung vertretbar ist, als dass sie marktkonform sind (65). Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Kommission Einlagenzertifikate die für den Vergleich geeignetsten Bankprodukte sind. Trotz des geringen Umfangs der Einlagenzertifikats-Stichprobe (für die keine Upfront-Provisionen, sondern jährliche Vergütungen in Höhe von 0,60 % verlangt werden) lässt sich nach Ansicht der Kommission die Höhe der Vertriebsprovision für die Zwecke dieser Entscheidung dennoch bestimmen. Bei Ermittlung des Gegenwartswerts in den Jahren 2005 und 2006 einer jährlichen Provision von 0,60 % für ein 18-Monats-Produkt (66) ergibt sich ein Upfront-Äquivalent von 0,863 %, das die geschätzte Upfront-Provision für 18-Monats-BFP übersteigt. Die Provision ist folglich marktkonform (67). — Inflationsindexierte BFP: Im Bezugszeitraum betrug das Upfront-Äquivalent der BFP 2,64 %. Da die Regressionsanalyse auf der Grundlage der Stichprobe mit den strukturierten Bankanleihen (vgl. Fußnote 55) aber wenig aussagekräftig ist und Investmentfonds kein geeignetes Vergleichsprodukt für Index-BFP sind, schließt sich die Kommission der Auffassung des Sachverständigen an, dass stattdessen die Ergebnisse der deskriptiven Statistiken heranzuziehen sind. Diese zeigen, dass i) die Provisionen für inflationsindexierte BFP in einem Bezugsjahr (2006) unter den durchschnittlichen Provisionen für inflationsindexierte Bankanleihen lagen (2,82 % auf der Grundlage von 42 erfassten Fällen); ii) die Provisionen für inflationsindexierte BFP im Bezugszeitraum (2003—2006) unter den durchschnittlichen Provisionen für inflationsindexierte Bankanleihen lagen (3,10 % auf der Grundlage von 109 erfassten Fällen). Die Provisionen waren folglich marktkonform. b)   18-Monats-BFP in Papierform (160) Die Provisionen für 18-Monats-BFP in Papierform entsprachen jenen für dematerialisierte 18-Monats-BFP, da für diese BFP-Form keine jährliche Vergütung verlangt wird. Folglich waren auch die Provisionen für diese BFP-Form marktkonform. c)   Standard-BFP und BFP mit Festlaufzeit in Papierform (161) Abschließend ist zu prüfen, ob die Provisionen für Standard-BFP in Papierform im Zeitraum 2000—2006 und für BFP mit Festlaufzeit in Papierform im Zeitraum 2000—2002 marktkonform waren. (162) Die Kommission weist darauf hin, dass in dem Gutachten BFP in Papierform auch dematerialisierten Vergleichsprodukten gegenüber gestellt werden, da auf dem Markt keine geeigneten Vergleichsprodukte in Papierform existieren. (163) Nach Auffassung der Kommission beschränkt sich die Tätigkeit von PI im Falle von BFP in Papierform nicht auf die reine Produktion von Papierzertifikaten, für die eine entsprechende Vergütung verlangt wird (vgl. Erwägungsgründe 129—131). (164) Es sei darauf hingewiesen, dass der Unterschied zwischen den Gesamtvergütungen für BFP in Papierform und dematerialisierte BFP ausschließlich auf den auf die Verwaltung entfallenden Anteil zurückzuführen ist (68). (165) PI nimmt spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Bestands an BFP in Papierform wahr. So können BFP in Papierform jederzeit und in jedem beliebigen Postamt „gekauft“ werden. Benötigt wird nur ein Ausweisdokument und der Betrag in bar, der in BFP investiert werden soll. Der Investor muss noch nicht einmal Inhaber eines Girokontos bei PI sein, da BFP in Papierform gegen Bargeld erworben werden können. Am Schalter sind einige Formulare auszufüllen, und anschließend wird der Name des Inhabers in die BFP eingetragen, die dann dem Inhaber ausgehändigt werden. Dasselbe geschieht bei der Rückzahlung der BFP in Papierform. Die entsprechenden Verwaltungsvorgänge sind mit einem Aufwand verbunden, der bei dematerialisierten BFP und Bankanleihen ganz oder teilweise entfällt. (166) Obgleich die höheren Provisionen für den Jahresbestand an BFP in Papierform aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwands für PI gerechtfertigt sind, fällt der Vergleich zwischen den geschätzten Upfront-Gesamtprovisionen von Standard-BFP in Papierform und jenen von Bankanleihen zwangsläufig nachteilig für PI aus, so dass sich die Feststellungen hinsichtlich der Marktkonformität der BFP-Provisionen im Wesentlichen auf die Daten über dematerialisierte BFP stützen sollten. (167) Die Kommission teilt die Auffassung des Sachverständigen, dass PI im Zusammenhang mit BFP in Papierform spezielle Aufgaben wahrnimmt, so dass PI nicht nur für die Ausstellung der BFP eine Aufwandsentschädigung erhalten sollte (69). Diese zusätzlichen Aufgaben rechtfertigen höhere Jahresprovisionen. Im Bezugszeitraum entsprachen die durchschnittlichen an PI für die Verwaltung der Papierzertifikate gezahlten Jahresprovisionen ca. 0,14 % des Bestands an BFP in Papierform (vgl. Tabelle 4) (70). Auch wenn eine exakte Quantifizierung der für Papierzertifikate anfallenden Verwaltungskosten nicht möglich ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der vorgenannte Provisionsaufschlag angesichts des Verwaltungsaufwands in Verbindung mit Papierzertifikaten nicht übermäßig hoch ist (vgl. Erwägungsgrund 166). 2006 beliefen sich die an PI gezahlten Verwaltungsprovisionen auf 7 126 EUR je Postamt. In den Jahren 2000 und 2001, nachdem die Parteien spezielle qualitative Ziele ausgehandelt hatten (71), beliefen sich die an PI gezahlten Verwaltungsprovisionen auf 18 064 EUR bzw. 14 231 EUR je Postamt (72). Nach Auffassung der Kommission ist die Höhe dieser Provisionen für die Verwaltung der Papierzertifikate angemessen und marktkonform. Ferner folgten diese jährlichen Vergütungen einem rückläufigen Trend, und die Zahl der Papierzertifikate dürfte im Laufe der Zeit immer mehr abnehmen. (168) Für BFP mit Festlaufzeit, die es in dematerialisierter Form nicht gab, hat die Kommission die PI gezahlten Provisionen ohne den Verwaltungsanteil berechnet. Der für den Zeitraum 2000—2002 ermittelte Wert (bei konservativem Ansatz durchschnittlich 1,72 % (73) liegt sowohl unter dem erwarteten Mindestwert (1,76 %, vgl. Tabelle 10) als auch unter verschiedenen Erwartungswerten für BFP mit Festlaufzeit, wenn die Preispolitik verschiedener Vertreiber berücksichtigt wird (vgl. Tabelle 11 Teil B). Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Provisionen für BFP mit Festlaufzeit in Papierform marktkonform waren. (169) Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Provisionen für den Vertrieb von Standard-BFP in Papierform und BFP mit Festlaufzeit in Papierform marktkonform sind. (170) Daraus zieht die Kommission wiederum den Schluss, dass die für den Vertrieb sämtlicher BFP in Papierform im Zeitraum 2000—2006 gezahlten Provisionen marktkonform sind. Alternative Methode (171) Im vorliegenden Fall hätte die Kommission alternativ davon ausgehen können, dass die PI gezahlten Provisionen auch dann marktkonform sind, wenn sie unter dem Höchsterwartungswert liegen. (172) Folglich geht aus Tabelle 10 hervor, dass die Vergütungen für Standard-BFP und für BFP mit Festlaufzeit in Papierform marktkonform sind, denn in der Tat beträgt der erwartete Höchstwert für Standard-BFP in Papierform 4,54 % (geschätzter Höchstwert), die höchste Provision im Zeitraum 2000—2006 hingegen nur 3,07 %. Für die BFP mit Festlaufzeit in Papierform belaufen sich die entsprechenden Werte auf 3,34 % und 3,09 %. VIII.3.3.   Anmerkungen a)   Methode mit variablen jährlichen Vergütungen (173) Die Kommission wäre auch bei Anwendung der Methode mit variablen jährlichen Vergütungen zu demselben Ergebnis gelangt. (174) Diese Methode ist vertretbar, weil die Kommission davon ausgeht, dass bei den jährlichen Verhandlungen zwischen PI und CDP die Schwankungen der jährlichen Vergütungen berücksichtigt wurden. (175) Mit dieser Methode wären die Schlussfolgerungen der Kommission zur Marktkonformität sogar noch eindeutiger ausgefallen. b)   Vergütungen für die Ausstellung von BFP in Papierform (176) Laut Gutachten ist die Feststellung, dass die einzigen Wertpapiere in Papierform BFP sind (mit Ausnahme der gesetzlich noch zulässigen Anteilscheine in Papierform, die von offenen Investmentfonds ausgegeben werden), absolut korrekt. Auch ABI räumt ein, dass auf den Finanzmärkten inzwischen fast ausschließlich mit dematerialisierten Produkten gehandelt wird. ABI unterbreitet auch kein Informations- oder Beweismaterial für die Marktkonformität der Vergütungen für dematerialisierte Finanzprodukte und erhebt keine Einwände gegen die Berechnung der Vergütungen für die Ausstellung von BFP in Papierform anhand eines Vergleichs mit von Investmentfonds begebenen Anteilsscheinen in Papierform. Daher schließt sich die Kommission der diesbezüglichen Schlussfolgerung des Sachverständigen an (vgl. Erwägungsgründe 129—131). VIII.4.   Erwiderung auf die übrigen Anmerkungen von Italien und ABI VIII.4.1.   Italien (177) Auf die von Italien zur Marktkonformität der Marge beim BFP-Vertrieb vorgebrachten Argumente (vgl. Erwägungsgründe 85-88) erwidert die Kommission, dass die von Italien bei den Berechnungen zugrunde gelegte Gewinnmarge für den Nachweis der Marktkonformität der BFP-Vertriebsprovisionen nicht ausreichen dürfte, da, wie auch die italienischen Behörden einräumen, PI über die einzelnen Finanzprodukte nicht separat Buch führt und folglich keine für die Zwecke dieser Entscheidung tauglichen Daten über die Kosten und Erträge im Zusammenhang mit BFP gesammelt werden können. (178) Der Vergleich der allgemeinen Marge von PI/Bancoposta mit der Marge von Geschäftsbanken bei vergleichbaren Leistungen ist noch ungenauer. (179) Nach Auffassung der Kommission kann daher diesem Argument nicht gefolgt werden, weil e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.