Europäische Union

2009/554/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 49/06 (ex NN 65/06), die Italien Poste Italiane als Vergütung für den Vertrieb von buoni fruttiferi postali gezahlt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5585) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32009D0554. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ine Schlussfolgerung bezüglich der Marktkonformität der BFP-Vertriebsprovisionen auf der Grundlage nur einer einzigen der Leistungen von Bancoposta bzw. eines Vergleichs mit ungeeigneten, weil andersartigen Leistungen und Produkten von Geschäftsbanken nicht möglich ist. (180) Was den von den italienischen Behörden angestellten Vergleich zwischen den Vergütungsstrukturen bei BFP und Postsparbüchern und die Aufteilung der mutmaßlich marktkonformen BFP-Provision auf die durchschnittliche Laufzeit des Instruments angeht (vgl. Erwägungsgrund 82), so stellt die Annahme des linearen Effekts der Laufzeit auf die Provision nach Ansicht der Kommission im Vergleich zu den Analysen des Sachverständigen eine übermäßige Simplifizierung dar. Zudem ist ein Vergleich der BFP mit von Marktteilnehmern begebenen Finanzinstrumenten angemessener. VIII.4.2.   ABI (181) ABI machte geltend, dass der interne Zinsfuß im Falle einer Staatsanleihe stets niedriger sei als im Falle einer entsprechenden Unternehmensanleihe, was auf Unterschiede im Risikoprofil der Finanzinstrumente selbst bei gleichem Rating zurückzuführen sei. Nach Auffassung der Kommission ist diese Differenz nicht auf die verschiedenen Risikoprofile, sondern eher auf die Unterschiede bei den Vertriebsnetzen (Retail versus institutionelle Investoren) zurückzuführen. VIII.5   Buchmäßige Trennung (182) Gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (74), muss sich, wenn ein Unternehmen mit der Erbringung verschiedener Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, anhand der unternehmensinternen Rechnungslegung für jede Dienstleistung gesondert nachweisen lassen, dass keine Überkompensierung vorliegt. (183) Aus den von Italien übermittelten Informationen geht hervor, dass in der internen Rechnungslegung von PI die Kosten/Einnahmen in Verbindung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Postspareinlagen nicht ordnungsgemäß von den Kosten/Einnahmen in Verbindung mit anderen Tätigkeiten getrennt werden. (184) Die Kommission erinnert Italien an seine diesbezügliche Verpflichtung. IX.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (185) Die PI von Italien für den Vertrieb von BFP gezahlten marktkonformen Vergütungen spiegeln die Kosten, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstünden, unter Berücksichtigung der Einnahmen und eines angemessenen Gewinns, angemessen wieder. (186) Folglich wurden ab Übernahme der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Jahr 2004 die vier Kriterien des Altmark-Urteils erfüllt. Die PI für den Vertrieb von BFP von 2004 bis 2006 gezahlten Vergütungen sind keine staatlichen Beihilfen. (187) Die PI in dem Zeitraum vor der Betrauung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den Vertrieb von BFP gezahlten Vergütungen waren marktkonform. Da PI daraus kein Vorteil erwuchs, handelte es sich auch bei diesen Vergütungen nicht um staatliche Beihilfen. (188) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die PI in dem Zeitraum von 2000 bis 2006 für den Vertrieb von BFP gezahlten Vergütungen keine staatlichen Beihilfen sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vergütungen, die Italien Poste Italiane von 2000 bis 2006 für den Vertrieb von Buoni Fruttiferi Postali (BFP) zahlte, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 31 vom 13.2.2007, S. 11. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Gemäß Artikel 5 der Gesetzesdekrets Nr. 269 vom 30. September 2003, das in das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 umgewandelt wurde, wurden die Anteile an CDP auf den italienischen Staat übertragen. Darüber hinaus können Bankenstiftungen und andere öffentliche oder private Personen nur so viele Anteile am Kapital von CDP erwerben, dass insgesamt eine Minderheitsbeteiligung gegeben ist. (4)  Der Post-Universaldienst umfasst die Abholung, Beförderung, das Sortieren und die Zustellung von Postsendungen bis zu 2 kg und von Postpaketen bis zu 20 kg sowie die Dienste im Zusammenhang mit Einschreib- und Wertsendungen. (5)  Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 261 vom 22. Juli 1999, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale 182 vom 5.8.1999, und Dekret des Kommunikationsministeriums vom 17. April 2000, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale 102 vom 4. Mai 2000. (6)  Quelle: Website von PI, März 2008. (7)   „Development of competition in the European postal sector“, ECORYS-NEI, Juli 2005. (8)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14). (9)  Richtlinie 2002/39 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21). (10)  Siehe Fußnote 7. (11)  Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts der Postdienste der Gemeinschaft. (12)  Siehe Studie von PriceWaterhouseCoopers „The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009, Final Report“, Mai 2006. (13)  FitchRatings, Sonderbericht vom 9.7.2004, „The European Regulated Mail Sector: Tomorrow’s Deliveries“. (14)  In einigen Fällen (Debitkarte und Lastschriftverfahren) wird diese Dienstleistung direkt von PI erbracht; in anderen Fällen tritt PI/Bancoposta aufgrund entsprechender Vereinbarungen nur als Vertreiber derartiger von Dritten erbrachter Dienste auf (z. B. bei Kreditkarten, die auf Rechnung von Akteuren des Bankensektors ausgegeben werden). (15)  Poste Vita SpA ist eine 100 %ige Tochter der PI. (16)  Bancoposta Fondi SpA SGR ist eine 100 %ige Tochter der PI. (17)  Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale 241 vom 13. Oktober 2004. (18)  Siehe Erwägungsgrund 32 der Entscheidung zur Verfahrenseinleitung. Seit Juli 2006 gibt CDP auch BFP für Minderjährige aus, deren Laufzeit sich vom Tag der Unterzeichnung bis zum 18. Geburtstag des Inhabers erstreckt. Diese BFP-Variante ist weder Gegenstand der Entscheidung zur Verfahrenseinleitung noch der vorliegenden Entscheidung. Auf BFP für Minderjährige entfällt in jedem Fall nur ein kleiner Teil des BFP-Gesamtbestands (0,3 % am 31.12.2007). (19)  Dow Jones Euro Stoxx 50. Siehe CDP-Bilanz für 2004. (20)  Der Bestand umfasst BFP, die von CDP bzw. vom Finanzministerium ausgegeben wurden. Letzteres hat die BFP-Ausgabe 2001 eingestellt. (21)  Diese Laufzeit betrifft equity-indexierte BFP. Inflationsindexierte BFP: siehe Fußnote 49. (22)  Italien hat mitgeteilt, dass die durchschnittliche Laufzeit der BFP mit einer Höchstlaufzeit von 18 Monaten nicht ermittelt werden kann, weil diese Art von BFP erst seit September 2005 angeboten wird. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (23)  […]. (24)  […]. (25)  […]. (26)  Urteil in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, I-7747, sowie Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse SpA/Ministero delle Finanze, Slg. 2003, I-14243. (27)  Bei BOT handelt es sich um kurzfristige Nullkupon-Staatsanleihen, bei BTP um langfristige Staatsanleihen und bei CTZ um Nullkupon-Staatsanleihen mit einer Höchstlaufzeit von 2 Jahren. Die Provisionen für die Platzierung sind gesetzlich festgelegt. (28)  ABI zufolge umfassen Unternehmensanleihen keine von Finanzinstituten begebenen Anleihen. (29)  Unter „Plain-Vanilla“-Instrumenten wird im Allgemeinen Folgendes verstanden: „the most basic or standard version of a financial instrument, usually options, bonds, futures and swaps“. Quelle: www.investopedia.com, gemäß Angaben des unabhängigen Sachverständigen der Kommission. (30)  Obwohl Italien den allgemeinen Begriff „Unternehmensanleihen“ verwendet, wurde in der Benchmark-Studie von einer Stichprobe ausgegangen, die mehrheitlich aus Bankanleihen bestand (siehe Schreiben Italiens vom 22. Juni 2007, S. 7). Somit werden unter dem Begriff „Unternehmensanleihen“ nicht nur Anleihen verstanden, die von Industrieunternehmen im engeren Sinne, sondern auch von Banken begeben werden. (31)  Bei dieser Berechnung wurden die Platzierungsprovision und die jährliche Verwaltungsprovision (nach Laufzeit multipliziert, wobei von der durchschnittlichen Laufzeit von BFP ausgegangen wurde) berücksichtigt. Bei Investmentfonds beläuft sich die Platzierungsprovision auf 0,70 % bis 2,20 % und die Verwaltungsprovision auf 0,08 % bis 1,05 %, wobei allerdings einige Investmentfonds auf Platzierungsprovisionen ganz verzichten. (32)  […]. (33)  […]. (34)  Gemäß der separaten Buchführung von PI und ausgehend von den Durchschnittswerten bei den Finanzdienstleistungen ergibt sich für 2005 eine Rendite von […] %. Da die Verwaltung von BFP kostspieliger sei, vertritt Italien die Auffassung, dass ein Prozentsatz von […] % ein angemessener Näherungswert für die Rentabilität im Falle von BFP sei. (35)  Die durchschnittliche Provision wurde für den Zeitraum November 1999 bis Dezember 2007 unter Berücksichtigung eines Gesamtvolumens von 33 Mrd. EUR berechnet. (36)  Die durchschnittliche Provision wurde für den Zeitraum November 1999 bis Dezember 2007 unter Berücksichtigung eines Gesamtvolumens von 22 Mrd. EUR berechnet. (37)  Der Wert der Emission beläuft sich auf 971,2 Mio. EUR. (38)   „Plain vanilla“ gegenüber strukturierten Instrumenten. (39)  CCT (Certificati di credito del Tesoro) sind Staatsanleihen mit einer Laufzeit von 7 Jahren und variablem Zinssatz. (40)  Theoretisch kommen Einlagenzertifikate den 18-Monats-BFP am nächsten. Allerdings konnte der Sachverständige nur einen einzigen Emittenten ausfindig machen, der Einlagenzertifikate über andere Banknetze vertreibt und Auskunft über die Vertriebsprovisionen erteilte. (41)  Dem Gutachten zufolge gibt es unter allen in Italien gehandelten Finanzprodukten keine geeigneten Vergleichsprodukte in Papierform. (42)  TLX SpA ist eine Handelsplattform für Finanzinstrumente, die auf den Bedarf nicht gewerblicher Investoren ausgerichtet ist. (43)  Bei einer Zeitreihe handelt es sich um eine zeitabhängige Folge von Datenpunkten, die typischerweise sukzessiv gemessen und in (häufig konstanten) Abständen angeordnet sind. Eine Zeitreihe von Daten über Vergleichsprodukte würde einen Vergleich der tatsächlichen jährlichen Vergütungen für BFP mit jenen der Vergleichsprodukte ermöglichen. (44)  Ende 2007 im Umlauf. (45)  Eine Regressionsanalyse wäre sinnlos, weil Investmentfonds aufgrund ihrer vertraglichen Gestaltung — anders als die bei der Regressionsanalyse von Bankanleihen zugrunde gelegten Variablen — homogen sind. (46)  Die Vergütungen für die Produktion von Anleihen in Papierform wurden bei der Analyse in diesem Stadium außer Acht gelassen. Diese Vergütungen sind ein ganz spezifisches Merkmal der von PI erbrachten Leistungen und werden separat gewürdigt (vgl. Erwägungsgründe 130—132). (47)  In dem Gutachten werden die Begriffe „mittlere Laufzeit“ und „voraussichtliche Laufzeit“ synonym verwendet. In der vorliegenden Entscheidung wird der Begriff „mittlere Laufzeit“ verwendet. (48)  In dem Gutachten wurden die von Italien vorgelegten Daten zugrunde gelegt. Anstelle der fehlenden Daten (über die inflationsindexierten BFP und die 18-Monats-BFP) wurden plausible Schätzwerte herangezogen (für 7 Jahre bzw. 18 Monate). Zur Ermittlung des Gegenwartswerts der jährlichen Provisionen wurde der Abzinsungssatz für Staatsanleihen mit vergleichbarer Laufzeit herangezogen. (49)  Die Sätze der Vereinbarung von 2006 gelten ab 2006. (50)  Die 2001 und 2002 gezahlten Beträge in Höhe von 51,6 Mio. bzw. 25 Mio., die für besondere, über den reinen Vertrieb von BFP hinausgehende Leistungen gezahlt wurden, sind in den Zahlen nicht enthalten. Ein sicherheitshalber vorgenommener „sensitivity check“ ergab jedoch, dass die Berücksichtigung dieser Beträge keinen Einfluss auf die Ergebnisse des Gutachtens hätte. (51)  In der Statistik sind Erwartungswerte (oder auch Mittelwerte) einer Zufallsvariable die Summe der Produkte aus den Wahrscheinlichkeiten jedes möglichen Ergebnisses des Experiments und den „Werten“ dieser Ergebnisse. Folglich handelt es sich um den Mittelwert der Ergebnisse, der bei oftmaligem Wiederholen der zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeit „erwartet“ wird. Im vorliegenden Fall beziehen sich die niedrigsten und höchsten Erwartungswerte laut Gutachten auf die beiden Regressionen mit dem besten Ergebnis. Im Einzelnen beziehen sich die niedrigen Schätzwerte auf die Stichprobe der festverzinslichen Bankanleihen. Bei dieser Stichprobe kann im Rahmen der Regressionsanalyse eine signifikante Variable für die Endfälligkeitsrendite verwendet werden. Bei der Stichprobe mit den „Plain Vanilla“-Bankanleihen, d. h. den Anleihen mit festem und mit variablem Zinssatz, führt die Regressionsanalyse zu höheren Schätzwerten. (52)  In der Wahrscheinlichkeitsrechnung und der Statistik ist die Standardabweichung ein Maß für die Streuung der Werte einer Zufallsvariablen um ihren Mittelwert. Sie ist definiert als Abweichung des Effektivwerts (RMS) der Werte von ihrem Mittelwert bzw. als Quadratwurzel aus deren Varianz. Der Standardfehler einer Mess- oder Schätzungsmethode ist die geschätzte Standardabweichung des Zufallsfehlers bei dieser Methode. Konkret handelt es sich um die geschätzte Standardabweichung der Differenz zwischen den gemessenen oder geschätzten Werten und den tatsächlichen Werten (Quelle: Wikipedia). (53)  Beim Vergleich des tatsächlichen Ergebnisses mit den „klassischen Intervallen“ des Erwartungswerts zuzüglich eines oder zweier Standardfehler wird in der Regel davon ausgegangen, dass der zugrunde liegende Vertrieb symmetrisch und normal ist. In diesem Fall fällt das Ergebnis mit einer Wahrscheinlichkeit von 68,26 % in das Intervall „Mittelwert plus/minus 1 Standardfehler“ und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95,44 % in das Intervall „Mittelwert plus/minus 2 Standardfehler“. Das Intervall „Mittelwert plus/minus 1 oder 2 Standardfehler“ ist jedoch nicht nur für den normalen Vertrieb relevant, so dass ein unter die Standardabweichung des Erwartungswerts fallendes Ereignis (dieses Intervall liegt bei der Analyse im folgenden Abschnitt zugrunde) allgemein als „normal“ angesehen werden kann. (54)  Es sei darauf hingewiesen, dass die Regressionsanalyse der Stichproben der beiden strukturierten Bankanleihen deutlich weniger aussagekräftig ist als jene der anderen Bankanleihen, die zur Schätzung der Vergütungen für den Vertrieb anderer BFP-Arten verwendet wurde. Diesbezüglich wird in dem Gutachten Folgendes angemerkt: „Im Fall der Index-BFP lassen sich die Simulationsergebnisse nur schwer mit wirtschaftlichen Grundsätzen in Einklang bringen, d. h., dass nicht ersichtlich ist, warum die Vergütungen bei Index-BFP so weit unter dem Durchschnitt der Teilstichprobe mit den Equity-indexierten Bankanleihen liegen. Dieser Sachverhalt und die geringe Aussagekraft der Regressionsanalyse der Vergütungen für die Index-BFP legt unserer Auffassung nach nahe, dass im vorliegenden Fall dem Ergebnis des einfachen Vergleichs der Durchschnittswerte mehr Bedeutung beizumessen ist, dem zufolge eindeutiger auf Marktkonformität zu schließen ist.“ Den deskriptiven Statistiken zufolge beträgt die mittlere Vergütung für die Equity-indexierten Bankanleihen 3,10 % und jene für die inflationsindexierten BFP – 2,82 %. Beide Werte liegen über der höchsten Vergütung, die PI für Equity- und inflationsindexierte BFP erhalten hat. (55)  Als Dummy-Variable (selten Stellvertreter-Variable, engl.: dummy variable, auch kurz Dummy) bezeichnet man in der Regressionsanalyse eine binäre Variable mit den Ausprägungen 0 und 1 (Ja-Nein-Variable), die als Indikator für das Vorhandensein einer Ausprägung einer mehrstufigen Variablen dient, die wiederum das Ergebnis beeinflussen könnte. Durch Dummy-Variablen wird in der Regel der Bestimmungskoeffizient (model fit) verbessert, was aber zu Lasten der Freiheit und Allgemeingültigkeit des Modells geht. Der Einsatz zu vieler Dummy-Variablen führt zu einem Modell, das keine allgemeinen Schlussfolgerungen mehr zulässt. (Quelle: Wikipedia). (56)  Die Kommission geht jedoch nicht davon aus, dass die sukzessiven Vereinbarungen zwischen CDP und PI an sich der Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gleichkommen. (57)  Urteil in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, I-07747, sowie Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Enirisorse SpA/Ministero delle Finanze, Slg. 2003, I-14243. (58)  Vgl. auch Einleitungsentscheidung vom 22. November 2006, Erwägungsgrund 88. (59)  Allerdings sind nur wenige Daten verfügbar, da die Emittenten die Vergütungen für die Platzierung von CD nicht veröffentlichen müssen. Daher wurde dieses Vergleichsprodukt in dem Gutachten kaum herangezogen. (60)  Hierzu merkt die Kommission an, Finanzspezialisten sei allgemein bekannt, dass Vertriebsvergütungen wegen Marktineffizienzen auf der Großhandels- und der Einzelhandelsebene stets voneinander abweichen. Die entsprechenden Differenzbeträge fallen aber nicht den Emittenten, sondern den Mittlern zu (vgl. „The path to bond market efficiency: how increased retail distribution can lower borrowing costs“, Hayes, Roger G., „Government Finance Review“, 1.6.2003). (61)  In dem allgemein zugänglichen Internet-Finanzglossar (InvestorWords.com) ist „structured note“ definiert als „a debt security with one or more special features, such as making payments based on an underlying index. For instance, a structured note is a bond which, instead of paying the typical interest payments, will use an index, such as the S&P 500, to determine the amount of the interest payment. This type of debt security is complex and is used primarily by sophisticated investors“. Die OECD-Definition lautet: „structured bonds have characteristics that are designed to attract a certain type of investor and/or take advantage of particular market circumstances. However, structuring securities to appeal to a particular type of investor risks the possibility of loss of liquidity if the market moves in such a way as to make the structured features of the issue no longer attractive. Typically the structured features are achieved through the use of derivatives — for instance, a credit-linked note is a bond with an embedded credit derivative.“ (62)  Der Schriftsatz von Banca d’Italia zur Definition von strukturierten Anleihen ändert nichts an diesem Standpunkt. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich nicht um ein terminologisches Problem, d. h., es geht nicht um das richtige Adjektiv zu dem Substantiv, sondern um das inhaltliche Problem, für ein bestimmtes Finanzprodukt ein geeignetes Vergleichsprodukt zu finden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Standard-BFP strukturierte Anleihen sind, müssten für einen Vergleich dennoch strukturierte Anleihen mit ähnlichen Merkmalen, d. h. mit keinen anderen Elementen als einer Put-Option amerikanischen Stils, herangezogen werden. (63)  Auch wenn davon ausgegangen würde, dass Staatsanleihen ebenso wie Bankanleihen sich als Vergleichsprodukte für BFP eignen, würde dies laut Gutachten keinen Einfluss auf die empirische Untersuchung der marktüblichen Provisionen für den Vertrieb von BFP haben. Die Kommission teilt diese Auffassung. (64)  Der Sachverständige hat eine Vielzahl von Broschüren über TLX-notierte Bankanleihen zusammengetragen. TLX ist nach der Borsa Italiana die zweitgrößte Handelsplattform für Anleihen in Italien und wird von dem Unternehmen TSX S.p.A. betrieben. Die zweite Quelle waren die Websites der wichtigsten italienischen Banken (Mediobanca, Intesa San Paolo, Unicredit, UBI Banca, Banca Carige, Cassa di Risparmio di Pistoia, Banca Popolare di Verona, Banca Antonveneta, Banca Popolare di Milano, Banca delle Marche, Banca IMI, Mediocredito del Friuli Venezia Giulia, Cassa di Risparmio di Parma e Piacenza, Banca Popolare di Vicenza und Monte dei Paschi di Siena) sowie die Website von PI. In die Datenbank aufgenommen wurden alle in Euro emittierten Bankanleihen, deren Vertriebsprovisionen in den Broschüren angegeben waren. Insgesamt wurden 511 auf dem italienischen Markt platzierte Anleihen erfasst. Da die Angabe der Vertriebsprovision erst unlängst (mit der so genannten „Direttiva Prospetti“, die im März 2006 erlassen und im November 2006 in Kraft trat) verbindlich vorgeschrieben wurde, wurden hauptsächlich Daten für ab 2007 begebene Anleihen aufgenommen. Allerdings gelang es dem Sachverständigen, die Vertriebsprovisionen für 162 Bankanleihen zu ermitteln, die vor 2006 begeben wurden. Insgesamt wurden von 42 Emittenten begebene und über 28 Banknetze vertriebene Emissionen erfasst. Der Sachverständige führte ferner eine Reihe von Befragungen vor Ort durch, um in Erfahrung zu bringen, welche Faktoren bei der Festsetzung der Vertriebsprovisionen relevant sind. (65)  Außerdem ist es, selbst wenn die im Gutachten ermittelte Standardabweichung nicht korrekt ist, sehr wahrscheinlich, dass der geschätzte Marktwert + 1 korrekter Standardfehler über der PI gezahlten Provision liegt. (66)  Unter Zugrundelegung einer halbjährlichen Provision in Höhe von 0,30 %. (67)  Die Marktkonformität wäre bis zu einer Upfront-Provision von ca. 0,7 % gegeben. (68)  Der auf die Zeichnung entfallende Anteil der Provision ist bei BFP in Papierform und dematerialisierten BFP identisch. (69)  Die direkten Zusatzkosten, die bei der Produktion von Papierzertifikaten entstehen, werden separat aufgefangen (vgl. Abschnitt VIII.3.3.b). (70)  Die Tatsache, dass die Verwaltungsprovisionen im Bezugszeitraum 2000—2006 auf unterschiedliche Weise berechnet wurden, ändert nichts an den Feststellungen der Kommission. (71)  Außerdem misst die Kommission dem Robustheitstest, dem der Sachverständige die 2001 und 2002 gezahlten Provisionen für die über die einfache Platzierung hinausgehenden speziellen Aufgaben unterzog, Beweiskraft bei. (72)  2000 betrug die Zahl der Postämter 13 950 und 200 113 787. (Quelle: Jahresabschlüsse von PI). (73)  Bei der Berechnung wurde die niedrigste PI im Zeitraum 2000—2002 gezahlte Verwaltungsprovision (0,13 %) zugrunde gelegt, und letztere kann nicht als exzessiv eingestuft werden. Die Kommission wandte als Abzinsungssatz den 5-Jahres-Durchschnitt der jährlichen Abzinsungssätze an. Alternativ könnt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.