Europäische Union

2009/554/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 49/06 (ex NN 65/06), die Italien Poste Italiane als Vergütung für den Vertrieb von buoni fruttiferi postali gezahlt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5585) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32009D0554. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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xität (38), Reputation und Rechtsstatus des Emittenten, Laufzeit, Umfang der Anleihe, Vertriebsweise, Mindestinvestitionsbetrag und Vertriebskanal (erste bzw. zweite Ebene), denen jeweils ein Rating zugewiesen wird. (104) Die jedem Merkmal der einzelnen Finanzprodukte zugewiesenen Ratings werden dann mit jenen der einzelnen BFP-Kategorien verglichen. Tabelle 7 Finanzprodukte und Faktoren, die sich auf die Vertriebsprovisionen auswirken Produkt Risiko Liquidität Komplexität Reputation des Emittenten Laufzeit Vertrieb auf der ersten oder der zweiten Ebene Vertriebsweise Mindestbetrag in EUR BOT gering gut gering gut kurz erste Ebene Auktion 1 000 BTP gering bis mittel gut gering gut mittel bis lang erste Ebene Auktion 1 000 CCT (39) gering gut gering gut mittel erste Ebene Auktion 1 000 Spareinlagen gering gut gering gut kurz zweite Ebene Daueremission - Termingelder gering gering gering gut kurz bis mittel zweite Ebene Daueremission - Einlagenzertifikate gering gering gering gut kurz bis mittel zweite Ebene Daueremission >/= 50 Börsennotierte „Plain Vanilla“-Bankanleihen gering bis mittel mittel gering gut mittel zweite Ebene öffentlich angeboten >/= 1 000 Nicht börsennotierte „Plain Vanilla“-Bankanleihen gering bis mittel gering gering gut mittel zweite Ebene öffentlich angeboten >/= 1 000 Börsennotierte strukturierte Bankanleihen hoch mittel gut gut mittel zweite Ebene öffentlich angeboten >/= 1 000 Nicht börsennotierte strukturierte Bankanleihen hoch gering gut gut mittel zweite Ebene öffentlich angeboten >/= 1 000 Unternehmensanleihen mittel bis hoch gering bis mittel gering schlecht bis mittel mittel erste Ebene öffentlich angeboten >/= 1 000 Geldmarktfonds gering gut mittel mittel - zweite Ebene Daueremission >/= 100 Rentenfonds mittel gut mittel mittel - zweite Ebene Daueremission >/= 100 Aktienfonds hoch gut mittel mittel - zweite Ebene Daueremission >/= 100 Equity (börsennotiert) hoch mittel bis hoch gering schlecht bis mittel - erste Ebene öffentlich angeboten >/= 1 000 Standard-BFP gering mittel gering gut lang zweite Ebene Daueremission >/= 50 BFP mit Festlaufzeit gering mittel gering gut mittel zweite Ebene Daueremission >/= 50 Equity-indexierte BFP hoch mittel gut gut mittel zweite Ebene Daueremission >/= 250 Inflationsindexierte BFP mittel mittel gut gut mittel zweite Ebene Daueremission >/= 250 18-Monats-BFP gering mittel gering gut kurz zweite Ebene Daueremission >/= 50 (105) Der Vertriebskanal (erste oder zweite Ebene) ist für die Ermittlung vergleichbarer Finanzprodukte maßgeblich. BFP sind insofern besser mit den auf der zweiten Ebene vertriebenen Finanzprodukten vergleichbar, als sie im Allgemeinen an Privathaushalte verkauft werden. So stehen fast alle in Umlauf befindlichen BFP (ca. 99 %) im Eigentum von Privathaushalten, während institutionelle Investoren in der Regel keine BFP kaufen. Außerdem handelt es sich um das Hauptmerkmal, das einen Vergleich der BFP mit den Staatsanleihen (BOT, BTP und CCT) ausschließt. (106) Dem Gutachten zufolge sind Bankanleihen das geeignetste Vergleichsprodukt („Plain Vanilla“-Bankanleihen für Standard-BFP und BFP mit Festlaufzeit sowie indexierte Anleihen für Index-BFP, vgl. Tabelle 14). Geldmarktfonds werden als zweitbestes Vergleichsprodukt angesehen (40). Beide Produkte existieren nicht in Papierform (41). (107) Diesbezüglich weist die Kommission bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die Provision zwar sowohl für BFP in Papierform als auch für dematerialisierte BFP zu untersuchen ist, andere Merkmale aber (durchschnittliche Laufzeit, Endfälligkeitsrendite, die Merkmale von PI als Vertreiber) bei beiden BFP-Formen identisch sind. Im Gutachten angewandte Methode zur Quantifizierung der marktüblichen Provisionen der Vergleichsprodukte (108) Für den zur Ermittlung der Vertriebsprovisionen für BFP erforderlichen Vergleich sammelte der Sachverständige Daten über Bankanleihen und Investmentfonds mithilfe von i) zahlreichen Informationsblättern über Bankanleihen, die an der TLX (42), der (nach der Borsa Italiana) zweitgrößten Handelsplattform für Anleihen, notiert sind, und ii) Websites der größten italienischen Banken, von denen in der Regel Informationen über die emittierten Anleihen abgerufen werden können. In diesen Daten sind 511 (davon 162 vor 2006 emittierte) zwischen 2002 und 2008 auf dem italienischen Markt platzierte Anleihen erfasst. Jährlich schlüsseln sich die vor 2006 emittierten Anleihen (im Vergleich zu den gesamten Anleihen) folgendermaßen auf: 18 % im Jahr 2006, 15 % im Jahr 2005, 9 % im Jahr 2004, 3 % im Jahr 2003 und 0,2 % im Jahr 2002. (109) Für jedes Vergleichsprodukt wurden in dem Gutachten anhand deskriptiver Statistiken weitere Analysen vorgenommen. So wurde für die von Banken emittierten „Plain Vanilla“-Anleihen (als den Standard-BFP und BFP mit Festlaufzeit am nächsten kommenden Vergleichsprodukten) festgestellt, dass die deskriptiven Statistiken für ein hinreichendes Verständnis der für die Vertriebsprovisionen maßgeblichen Faktoren nicht ausreichten und folglich nicht zur Beurteilung der Marktkonformität der BFP-Vertriebsprovisionen herangezogen werden könnten. So sind insbesondere Bankanleihen nicht in allen relevanten Aspekten homogen, so dass sie unter Umständen nicht mit dem jeweiligen BFP-Typ verglichen werden können. Aus diesem Grund ist mit dem statistischen Beweismaterial umsichtig umzugehen, damit für eine Gruppe vergleichbarer Anleihen festgestellt werden kann, welche Merkmale für die Beurteilung der Vertriebsprovisionen effektiv relevant sind. Hierzu wurde in dem Gutachten die Aufstellung der für die Vertriebsprovisionen relevanten Faktoren (vgl. Erwägungsgründe 103 und 104) herangezogen. Der Effekt dieser unabhängigen Variablen auf die Vertriebsprovisionen wurde für ein Finanzprodukt wie die BFP im Wege einer Regressionsanalyse geschätzt. (110) Wegen der zeitlichen Ausweitung der Bankanleihen-Stichprobe konnten keine stichhaltigen Schlussfolgerungen über die Entwicklung der Vertriebsprovisionen von 2000 bis 2003 gezogen werden. Aus statistischen Gründen ist es nicht möglich, über den Zeitraum von 2000 bis 2006 aussagekräftige Zeitreihen (43) zu bilden. Im Falle der Bankanleihen-Stichprobe konnten die Schlussfolgerungen lediglich für den gesamten Zeitraum von 2000 bis 2006 (und nicht auf jährlicher Basis) gezogen werden. (111) In dem Gutachten wird eindeutig die Auffassung vertreten, dass eine Schlussfolgerung zum gesamten Zeitraum dennoch pertinent ist, weil konkrete Befragungen ergeben haben, dass die Vertriebsprovisionen seit 2000 nicht erheblich gestiegen sind (einigen Antworten zufolge sind sie sogar zurückgegangen). (112) Für die Investmentfonds wurde eine Stichprobe mit 102 Fonds (44) gebildet, in deren Fall nur die deskriptiven Statistiken eine sinnvolle Analyse zulassen (45). Die Bildung einer Zeitreihe der Vertriebsprovisionen für Investmentfonds ist allerdings möglich. (113) Außerdem ist die Struktur der Vertriebsprovisionen der Vergleichsprodukte zu berücksichtigen: — Für Bankanleihen ist bei Erwerb ein Prozentsatz des gezeichneten Betrags zu entrichten. — Einige Investmentfonds zahlen dem Vertriebsnetz Vergütungen sowohl bei Zeichnung als auch auf jährlicher Basis, andere wiederum nur jährliche Vergütungen. Um für die Zwecke des Gutachtens zu einer einheitlichen Vergleichsgröße zu gelangen, wurden die tatsächlichen bei Zeichnung zu entrichtenden Provisionen der einzelnen Fonds und ein auf dem Gegenwartswert der jährlichen Provisionen für die voraussichtliche Laufzeit der Investition des Kunden in den Fond basierender Schätzwert addiert. Ermittlung vergleichbarer Zahlen für die von CDP für BFP tatsächlich gezahlten Vergütungen (114) Die Vergütungen, die PI von CDP aufgrund der jährlichen Vereinbarungen von 2000 bis 2006 erhielt, setzen sich aus verschiedenen Elementen zusammen (46) (vgl. Tabelle 4), und zwar a) einer Upfront-Provision bei Zeichnung der BFP in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Anlagebetrags; b) einer jährlichen Provision auf den BFP-Betrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Wertes des BFP-Bestands; diese Vergütung wird für die administrative und rechnungsmäßige Verwaltung der BFP erhoben; ab 2003 wurden für BFP in Papierform und dematerialisierte BFP unterschiedliche Prozentsätze erhoben; c) in einigen Jahren weitere feste Beträge insbesondere bei Erreichen bestimmter quantitativer oder qualitativer Schwellen. (115) In den Vereinbarungen der Jahre 2000 bis 2002 weist die Vergütungsstruktur relativ große Unterschiede auf. Die Vergütungsstruktur ist seit 2003 insofern stabil, als sich die Vergütungselemente entsprechen, auch wenn die jeweiligen Zahlen unter Umständen variieren. Insgesamt betrachtet ist ein Vergleich zwischen den einzelnen Jahren des Zeitraums 2000 bis 2002 und des Zeitraums 2000 bis 2002 mit dem Zeitraum 2003 bis 2006 nicht ohne weiteres möglich. (116) Um die Vergleichbarkeit der Vergütungen für den Vertrieb von BFP und jener für den Vertrieb ähnlicher Finanzprodukte herzustellen, wird in dem Gutachten für die beiden BFP-Vergütungszahlungen ein äquivalenter Schätzwert veranschlagt, der direkt mit der für Bankanleihen und Investmentfonds zu entrichtenden Upfront-Provision vergleichbar ist. Dieser Schätzwert für die BFP wird für jedes Jahr ermittelt, indem zu der tatsächlichen vertraglich festgelegten Upfront-Provision eine zusätzliche geschätzte Upfront-Provision addiert wird, die auf dem Gegenwartswert der Vergütungen basiert, von denen PI angesichts der jährlichen prozentualen Provisionen für die in Umlauf befindlichen BFP ausgeht. Diese zusätzliche Upfront-Provision wird anhand der mittleren Laufzeit (47) (durata media) der einzelnen BFP-Typen und des Zeichnungsjahrwerts der prozentualen, für die Dauer der mittleren Laufzeit der BFP eingenommenen jährlichen Provisionen geschätzt (48). (117) Laut Gutachten erfordert die Berechnung des vorgenannten Gegenwartswerts die Aufstellung einer weiteren Annahme bezüglich der künftigen jährlichen Provisionen. Hierfür gibt es zwei gleichermaßen akzeptable Varianten: — Bei der Annahme konstanter jährlicher Provisionen wird davon ausgegangen, dass PI die Schwankungen der künftigen jährlichen Provisionen nicht vorhersehen könnte und daher für jedes Jahr die gleichwertige geschätzte Upfront-Provision ausgehend von der Hypothese berechnen würde, dass die jährlichen Provisionen auf dem für jenes Jahr vertraglich vereinbarten Niveau bleiben würden. — Bei der anderen Variante (im Folgenden „variable jährliche Provisionen“) würde die Vertriebsprovision für BFP auf der Grundlage der jährlichen in den sukzessiven Vereinbarungen über die gesamte Laufzeit der Produkte festgelegten Provisionen quantifiziert (49). Bei dieser Variante wird davon ausgegangen, dass PI die Schwankungen der künftigen jährlichen Provisionen vorhersehen könnte und folglich für jedes Jahr die gleichwertige geschätzte Upfront-Provision ausgehend von der Hypothese berechnen würde, dass die jährlichen Provisionen der Entwicklung folgen, die nachträglich ermittelt werden kann. (118) Die nach der Variante variabler jährlicher Vergütungen neu berechneten Upfront-Provisionen für BFP sind allem Anschein nach allgemein niedriger als die nach der Annahme konstanter jährlicher Vergütungen ermittelten Vergütungen. Tabelle 8 veranschaulicht dies für Standard-BFP und BFP mit Festlaufzeit: Tabelle 8 Geschätzte Upfront-Gesamtprovisionen für BFP, in % Standard-BFP (Papierform)   Konstante jährliche Vergütungen Variable jährliche Vergütungen 2000 […] […] 2001 […] […] 2002 […] […] 2003 […] […] 2004 […] […] 2005 […] […] 2006 […] […] BFP mit Festlaufzeit (Papierform)   Konstante jährliche Vergütungen Variable jährliche Vergütungen 2000 […] […] 2001 […] […] 2002 […] […] (119) Aus Gründen der Einheitlichkeit wurde im Gutachten im Wesentlichen die Variante der konstanten jährlichen Vergütungen herangezogen. (120) Die auf der Grundlage der vorgenannten Variante neu berechneten Upfront-Provisionen, die PI für die BFP erhielt, sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Tabelle 9 Neu berechnete, von PI für BFP erhaltene Upfront-Provisionen   2000 2001 (50) 2002 2003 2004 2005 2006 BFP in Papierform (sämtlicheBFP vor 2003) Standard-BFP […] […] […] […] […] […] […] BFP mit Festlaufzeit […] […] […]         18-Monats-BFP           […] […] Dematerialisierte BFP (ab 2003) Standard-BFP       […] […] […] […] Index-BFP (Equity)       […] […] […] […] Index-BFP (Inflation)             […] 18-Monats-BFP           […] […] Vergleich mit den auf der Grundlage der Bankanleihen-Stichprobe geschätzten Vergütungen (121) Anhand der gesammelten Daten lassen sich die „Spreads“ der marktüblichen Vergütungen für den Vertrieb der BFP schätzen. Die geschätzten marktüblichen Vergütungen variieren je nach dem als geeignete Vergleichsgröße herangezogenen Produkt. (122) In Tabelle 10 sind die Reihen der (auf der Grundlage der Regressionsanalyse der Bankanleihen-Stichprobe) geschätzten Upfront-Provisionen für BFP und der neu berechneten, von PI für BFP tatsächlich erhaltenen Upfront-Provisionen ausgewiesen. Die Reihe der tatsächlichen Vergütungen für BFP ist durch die niedrigsten und die höchsten Vergütungen im Zeitraum 2000 bis 2006 definiert. Die für den Vergleich herangezogene Reihe ist durch die niedrigsten und höchsten Erwartungswerte (51) der BFP-Provisionen definiert, die mittels Regression der für die Vergütungen relevanten Faktoren ermittelt wurden. In der Tabelle sind ferner Reihen der niedrigsten und höchsten Erwartungswerte mit den Standardabweichungen + 1 und + 2 (52) ausgewiesen. (123) Die Heranziehung der klassischen Intervalle (Mittelwert und Standardabweichung + 1 und Mittelwert und Standardabweichung + 2) ist zweckdienlich für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses: ein Wert, der zwischen dem Erwartungswert und der Standardabweichung + 1 liegt, ähnelt mit hoher Wahrscheinlichkeit statistisch dem Erwartungswert; liegt er zwischen der Standardabweichung + 1 und der Standardabweichung + 2, ist diese Wahrscheinlichkeit geringer, aber nicht ungewöhnlich gering; geht er über die Standardabweichung + 2 hinaus, ist die Wahrscheinlichkeit relativ niedrig, so dass von einem „seltenen“ und potenziell „anormalen“ Ereignis gesprochen werden kann (53). Tabelle 10 Neu berechnete Upfront-Provisionen und auf der Grundlage der Bankanleihen-Stichprobe geschätzte marktübliche Provisionen für BFP, in % BFP-Form Papier Dematerialisiert Papier Dematerialisiert Dematerialisiert Papier Dematerialisiert BFP-Art Standard Standard Festlaufzeit Equity-indexiert (54) Inflationsindexiert 18 Monate 18 Monate BFP-Mindestprovision 2000—2006 […] […] […] […] […] […] […] BFP-Höchstprovision 2000—2006 […] […] […] […] […] […] […] Erwartungswert – geschätztes Minimum 3,05 3,05 1,76 1,69 2,83 0,63 0,63 Erwartungswert + 1 Standardabweichung – geschätztes Minimum 3,40 3,40 2,11 2,51 2,14 0,88 0,92 Erwartungswert + 2 Standardabweichung – geschätztes Minimum 3,75 3,75 2,46 3,32 4,20 1,21 1,21 Erwartungswert – geschätzter Höchstwert 4,54 4,54 3,34 1,69 2,83 0,63 0,63 Erwartungswert + 1 Standardabweichung – geschätzter Höchstwert 5,25 5,25 4,05 2,51 3,51 0,92 0,92 Erwartungswert + 2 Standardabweichung – geschätzter Höchstwert 5,96 5,96 4,76 3,32 4,20 1,21 1,21 (124) In dem Gutachten werden folgende Schlussfolgerungen gezogen: a) 18-Monats-BFP, dematerialisierte Standard-BFP und inflationsindexierte BFP: Marktkonformität „absolut eindeutig“ nachgewiesen; b) Index-BFP und Standard-BFP in Papierform: Marktkonformität zwar nicht „absolut eindeutig“, aber tendenziell klar nachgewiesen; in diesen Fällen liegen die Provisionen für BFP, im Rahmen von regressionsbasierten Simulationen, entweder unter dem Erwartungswert oder in dem Intervall „Erwartungswert + 2 Standardabweichungen“; c) BFP mit Festlaufzeit: Möglichkeit eines anormalen Höchstwerts im Jahr 2001. (125) In dem Gutachten sind auch die geschätzten Vertriebsprovisionen für Standard-BFP und BFP mit Festlaufzeit ausgewiesen, wenn für jeden Vertreiber unabhängige Dummy-Variablen (55) eingesetzt werden, um den Faktor Preispolitik der einzelnen Vertreiber und damit ein Element zu erfassen, das bei der Regressionsanalyse in Tabelle 10 unberücksichtigt blieb. Tabelle 11 Geschätzte BFP-Vertriebsprovisionen nach Vertreibern   „Plain Vanilla“-Bankanleihen Festverzinsliche Bankanleihen   A: Standard-BFP UBM 3,60  % 3,23  % PopVicenza 3,06  % 2,65  % Antonveneta 2,95  % 2,98  % Carige 2,62  % 2,53  % IntesaSanPaolo 2,25  % 2,73  % SanPaoloIMI 1,44  % 2,45  %   B: Festverzinsliche BFP UBM 2,75  % 1,91  % PopVicenza 2,21  % 1,33  % Antonveneta 2,10  % 1,66  % Carige 1,77  % 1,21  % IntesaSanPaolo 1,40  % 1,41  % SanPaoloIMI 0,59  % 1,13  % Vergleich mit Vergütungen für Investmentfonds (126) Die neu berechneten Upfront-Provisionen, die PI für die Platzierung von BFP erhielt (Punktschätzer), und der Geldmarktfonds sind Tabelle 12 zu entnehmen. Tabelle 12 Neu berechnete Upfront-Provisionen und auf der Grundlage der Investmentfonds-Stichprobe geschätzte marktübliche jährliche BFP-Provisionen Standard-BFP         Postal savings certificates Money-market mutual funds Jahr   Mittelwert Mittelwert + 1 Standardabweichung 2000 […] 1,48  % 3,41  % 2001 […] 1,48  % 3,41  % 2002 […] 2,13  % 4,06  % 2003 […] 2,45  % 4,38  % 2004 […] 2,55  % 4,48  % 2005 […] 3,38  % 5,31  % 2006 […] 3,38  % 5,31  % BFP mit Festlaufzeit         BFP Geldmarktfonds Jahr   Mittelwert Mittelwert + 1 Standardabweichung 2000 […] 1,15  % 3,08  % 2001 […] 1,15  % 2,80  % 2002 […] 1,65  % 3,30  % (127) In dem Gutachten wurden, in der Annahme konstanter jährlicher Vergütungen, die Beträge der Vergütungen für die Platzierung von BFP in absoluten Zahlen ermittelt, die PI erhalten hätte, wenn sich die Vergütungen nach den durchschnittlichen Sätzen der Vertreiber vergleichbarer Investmentfonds gerichtet hätten. Die absoluten Beträge der jährlichen Vergütungen für die BFP und der Vergütungen, die sich auf der Grundlage der Geldmarktfonds-Konditionen ergeben hätten, sind in Tabelle 13 ausgewiesen. Tabelle 13 Tatsächliche und geschätzte Vergütungen für BFP in absoluten Beträgen   BFP Geldmarktfonds     Mittelwert Mittelwert + 1 Standardabweichung 2000 361 217 426 2001 439 235 459 2002 316 355 596 2003 416 457 721 2004 482 519 803 2005 582 762 1 062 2006 559 820 1 139 Insgesamt 2000—2006 3 157 3 364 5 207 (128) In dem Gutachten wird der Schluss gezogen, dass a) bei Anwendung der ersten Methode (Tabelle 12) die BFP-Provisionen fast ausnahmslos in das Intervall zwischen dem Erwartungswert und dem Erwartungswert + 1 Standardabweichung fallen, wenn die Schätzung auf der Grundlage der Geldmarktfonds erfolgt, und fast ausnahmslos unter den Erwartungswert, wenn die Schätzung auf der Grundlage der Investmentfonds, die in Euro-Staatsfonds investieren, erfolgt; b) bei Anwendung der zweiten Methode (Tabelle 13) die Vergütungen, die PI insgesamt tatsächlich erhalten hat, stets unter dem Durchschnitt der Vergütungen liegen, die nach den Konditionen der Investmentfonds, die in Euro-Staatsfonds investieren, zu erwarten gewesen wären. Die tatsächlichen Gesamtvergütungen sind auch geringer als die durchschnittlichen Vergütungen, die nach den Konditionen der Geldmarktfonds zu erwarten gewesen wären. Im Zeitraum von 2000 bis 2003 waren sie zwar nicht geringer als der Durchschnitt, der nach den Konditionen der Geldmarktfonds zu erwarten gewesen wäre, lagen aber unter der Vergütung, die dem Erwartungswert + 1 Standardabweichung entspricht; c) das aus den Vergleichen mit den Vergütungen für Investmentfonds resultierende Beweismaterial für die Marktkonformitätsschlussfolgerung als fast „absolut eindeutig“ angesehen werden kann. Besondere Provisionen für die Ausstellung von BFP in Papierform (129) Die von CDP insgesamt an PI gezahlten Vergütungen beliefen sich auf 15 Mio. EUR im Jahr 2003, 16 Mio. EUR im Jahr 2004 und 18 Mio. EUR in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. Tabelle 5). (130) Die Vergütungen für die Ausstellung von BFP in Papierform ist nicht Gegenstand der vorstehenden Analysen der Marktkonformität der Provisionen, die PI für die Platzierung von BFP erhielt. Der Ausschluss der Vergütungen für die Ausstellung von BFP ist darauf zurückzuführen, dass laut Gutachten die Berücksichtigung dieser Komponente bei der Berechnung der zusätzlichen Upfront-Provisionen nicht angemessen sei, weil es sich dabei um ein BFP-spezifisches Merkmal handelt, das vergleichbare Finanzprodukte in dem Zeitraum von 2000 bis 2006 nicht aufwiesen. Wie bereits ausgeführt, vergleicht Italien die Gegenleistung, die PI für die Ausstellung von BFP in Papierform erhielt, mit der Gegenleistung, die von Investmentfonds für die Emission von Papierzertifikaten verlangt wird. Italien macht geltend, dass Letztere 10 bis 20 EUR pro Zertifikat betrage, und hebt hervor, dass sich die von CDP an PI gezahlte Gegenleistung pro BFP in Papierform auf 1,70 EUR beliefe und somit nicht exzessiv sei. In dem Gutachten wird bestätigt, dass die von Investmentfonds für die Ausstellung von Papierzertifikaten verlangten Beträge den von Italien angegebenen Beträgen entsprechen. (131) Die von CDP an PI für die Ausstellung von Anleihen in Papierform gezahlte Vergütung kann daher als marktkonform angesehen werden. Schlussfolgerung des Gutachtens (132) In dem Gutachten wird die allgemeine Schlussfolgerung gezogen, dass die Vergütungen, die PI in dem Zeitraum von 2000 bis 2006 für die Platzierung von BFP erhielt, marktkonform sind. VIII.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (133) Um feststellen zu können, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, muss die Kommission prüfen, ob die Regelung — vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert wurde; — einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft; — den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige verfälschen kann; — den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. VIII.1.   Kontext der Würdigung (134) Im vorliegenden Fall kann sich die Prüfung der Kommission darauf beschränken, ob PI aus den in Rede stehenden Vergütungen ein Vorteil erwuchs. (135) Aufgrund des Dekrets vom 6. Oktober 2004 stellt die Annahme von Postspareinlagen nunmehr eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar (56). Daher erfolgt die Würdigung für den Zeitraum ab 2004 auf der Grundlage des Altmark-Urteils (57). (136) In diesem Kontext stellte die Kommission bereits in der Einleitungsentscheidung fest, dass das begünstigte Unternehmen PI gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachkommen muss und dass diese Verpflichtungen klar definiert sind. Die Parameter, anhand deren die Vergütungen ermittelt worden sind, wurden vorab, insbesondere im Wege der Vereinbarungen zwischen CDP u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.