Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/2064 des Rates vom 25. September 2023 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten

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27.9.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 238/122 BESCHLUSS (GASP) 2023/2064 DES RATES vom 25. September 2023 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen. Kapitel III der Strategie enthält eine Liste von Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen getroffen werden müssen. (2) Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte von multilateralen Einrichtungen wie etwa des Provisorischen Technischen Sekretariats der Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (Comprehensive Nuclear-Test-Ban Treaty Organization — CTBTO) zu unterstützen. (3) Die Unterzeichnerstaaten des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty — CTBT) haben die Einsetzung einer mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Vorbereitungskommission beschlossen, die den Status einer internationalen Organisation hat und der bis zur Errichtung der CTBTO die effektive Anwendung des CTBT obliegt. (4) Ein baldiges Inkrafttreten und eine weltweite Anwendung des CTBT und die Stärkung des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO-Vorbereitungskommission sind wichtige Ziele der Strategie. (5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärte in seiner Abrüstungsagenda „Unsere gemeinsame Zukunft sichern: Eine Agenda für die Abrüstung“, durch die Einschränkung der Entwicklung fortschrittlicher neuer Arten von Kernwaffen habe der CTBT das Wettrüsten gebremst und er stelle auch ein wirksames normatives Hindernis für Staaten dar, die eventuell bestrebt sein könnten, unter Verletzung ihrer Nichtverbreitungsverpflichtungen Kernwaffen zu entwickeln, herzustellen und zu erwerben. (6) In dem Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung von 2022 wird festgestellt, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, die Erweiterung der Kernwaffenarsenale, die Entwicklung neuer Waffensysteme und die von einigen Ländern ausgesprochenen nuklearen Drohungen eine anhaltende Bedrohung darstellen; ferner kommt darin das Ziel der Union zum Ausdruck, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele der Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu verstärken. (7) Im Rahmen der Umsetzung der Strategie hat der Rat drei Gemeinsame Aktionen und fünf Beschlüsse zur Unterstützung der Tätigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission angenommen, und zwar die Gemeinsamen Aktionen 2006/243/GASP (1), 2007/468/GASP (2) und 2008/588/GASP (3) sowie die Beschlüsse 2010/461/GASP (4), 2012/699/GASP (5), (GASP) 2015/1837 (6), (GASP) 2018/298 (7) und (GASP) 2020/901 (8). Diese Unterstützung durch die Union sollte fortgesetzt werden. (8) Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses sollte die CTBTO-Vorbereitungskommission beauftragt werden, die — auf der Grundlage ihrer einzigartigen Expertise und Fähigkeiten durch das Netz des Internationalen Überwachungssystems (International Monitoring System — IMS), das über 337 Stationen weltweit umfasst, und das Internationale Datenzentrum (International Data Centre — IDC) — die einzige internationale Organisation ist, die in der Lage und dazu befugt ist, diesen Beschluss durchzuführen. Die von der Union unterstützte Maßnahme kann nur durch einen außerbudgetären Beitrag zur CTBTO-Vorbereitungskommission finanziert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die Tätigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission durch eine operative Maßnahme. (2)   Die Ziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden: a) Stärkung der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT; b) Stärkung der Fähigkeiten der Unterzeichnerstaaten des CTBT, ihren Verifikationspflichten nach dem CTBT nachzukommen, und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile ihrer Teilnahme am CTBT-Vertragssystem uneingeschränkt zu nutzen; c) Steigerung des Bekanntheitsgrads des CTBT sowie Förderung der Universalisierung und des Inkrafttretens des CTBT. (3)   Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der Maßnahme gemäß Artikel 1 erfolgt durch die CTBTO-Vorbereitungskommission. (3)   Die CTBTO-Vorbereitungskommission nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Zu diesem Zweck trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vorkehrungen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Maßnahme beträgt 6 285 929 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit der CTBTO-Vorbereitungskommission. In dieser Beitragsvereinbarung wird festgehalten, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission gewährleistet, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der CTBTO-Vorbereitungskommission über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023. Im Namen des Rates Der Präsident H. GÓMEZ HERNÁNDEZ (1)  Gemeinsame Aktion 2006/243/GASP des Rates vom 20. März 2006 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) im Bereich Ausbildung und Kapazitätsaufbau für die Verifikation und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 68). (2)  Gemeinsame Aktion 2007/468/GASP des Rates vom 28. Juni 2007 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 31). (3)  Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP des Rates vom 15. Juli 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) mit dem Ziel der Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 28). (4)  Beschluss 2010/461/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 219 vom 20.8.2010, S. 7). (5)  Beschluss 2012/699/GASP des Rates vom 13. November 2012 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 27). (6)  Beschluss (GASP) 2015/1837 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten sowie im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 83). (7)  Beschluss (GASP) 2018/298 des Rates vom 26. Februar 2018 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten sowie im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 34). (8)  Beschluss (GASP) 2020/901 des Rates vom 29. Juni 2020 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten sowie im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 15). ANHANG UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE TÄTIGKEITEN DER VORBEREITUNGSKOMMISSION DER ORGANISATION DES VERTRAGS FÜR DAS UMFASSENDE VERBOT VON NUKLEARVERSUCHEN 1.   Hintergrund Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen getroffen werden müssen. — Der Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im Folgenden „CTBT“, Comprehensive Nuclear-Test-Ban Treaty), durch den alle nuklearen Explosionen verboten werden, ist eine wesentliche Komponente der internationalen Nichtverbreitungsarchitektur. Bei dem CTBT handelt es sich um eine starke kollektive vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahme zur wirksamen Beschränkung der Verbreitung von Kernwaffen, mit der die Entwicklung von Kernwaffen durch Länder, die gegenwärtig keine solche Waffen besitzen, sowie die Weiterentwicklung bestehender Kernwaffenarsenale verhindert wird. Durch den CTBT wurde eine wirkmächtige globale Norm gegen Kernwaffenversuche geschaffen, die durch ein hochmodernes, hochsensibles weltweites System für die Überwachung von Nuklearversuchen und durch das Internationale Überwachungssystem (im Folgenden „IMS“, International Monitoring System) der Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im Folgenden „CTBTO“), das über die Einhaltung des Vertrags wacht, gestützt wird. Der Vertrag ist jedoch noch nicht in Kraft getreten, und weltweit werden weiterhin Anstrengungen unternommen, dieses wesentliche Ziel der internationalen Friedens- und Sicherheitsgemeinschaft und der internationalen Friedens- und Sicherheitsagenda zu verwirklichen. Parallel dazu liefert das IMS der CTBTO der internationalen Gemeinschaft über das Internationale Datenzentrum (im Folgenden „IDC“) kontinuierlich Echtzeitdaten, damit sichergestellt ist, dass kein Nuklearversuch unentdeckt bleibt. Die Fähigkeiten und Technologien für Vor-Ort-Inspektionen, über die die Organisation verfügt, werden ebenfalls weiterentwickelt und mit Blick auf das Inkrafttreten des Vertrags vorbereitet. Die Europäische Union (im Folgenden „EU“) setzt ihre Strategie zielstrebig um und unterstützt die CTBTO-Vorbereitungskommission seit mehr als zehn Jahren mit beträchtlichen freiwilligen Beiträgen, um auf das Inkrafttreten des CTBT hinzuwirken und die Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten der CTBTO zu erhalten und weiter auszubauen. 2.   Allgemeine Zielsetzung Das übergeordnete Ziel dieses Projekts besteht darin, im Einklang mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu Frieden und Sicherheit in der Welt sowie zur Vertrauensbildung beizutragen, indem auf die Universalisierung und das Inkrafttreten des CTBT hingewirkt und das internationale Überwachungs- und Verifikationssystem der CTBTO gestärkt wird. Indem die Fähigkeiten des CTBT-Verifikationssystems verbessert, unter den Experten der Unterzeichnerstaaten Kapazitäten aufgebaut und junge Menschen, Parlamentsabgeordnete, Medien und Wissenschaftler für den Vertrag sensibilisiert werden, trägt dieses Projekt dazu bei, gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union „den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken“. 3.   Konkrete Ziele a) Ausbau der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT b) Stärkung der Fähigkeiten der Unterzeichnerstaaten des CTBT zur Erfüllung ihrer Verifikationspflichten nach dem CTBT sowie Befähigung der Unterzeichnerstaaten zur vollständigen Nutzung der Vorteile ihrer Teilnahme am Regelwerk des CTBT c) Sensibilisierung für den CTBT und Eintreten für seine Universalisierung und sein Inkrafttreten 4.   Erwartete Ergebnisse a) Das Projekt wird mit seinen Ergebnissen zum Ausbau der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT beitragen, indem 1. die Pipelines für die Modellierung der atmosphärischen Ausbreitung von Radionukliden (im Folgenden „ATM-Pipeline“) verbessert werden, 2. ein besseres wissenschaftliches Verständnis vom Radioxenonuntergrund und seinem Einfluss auf den Nachweis in den CTBTO-Edelgassystemen gewonnen wird, 3. die Instandhaltung der seismologischen Hilfsstationen des IMS verbessert wird und 4. die Fähigkeiten der CTBTO für Vor-Ort-Inspektionen weiter ausgebaut werden. i) Bessere Implementierung des Webdiensts der Federation of Digital Seismograph Networks (FDSN), der alle seismischen, hydroakustischen und Infraschall- (im Folgenden „SHI“) sowie Radionukliddaten, -erzeugnisse und -formate (im Folgenden „RN“) abdeckt. ii) Betriebsbereite XeBET-II-Software, mit der Schätzwerte für die Radioxenonkonzentrationen der einzelnen Edelgasproben des IMS ermittelt werden können. Der Prototyp wird in der ATM-Pipeline eingesetzt werden, und die Ergebnisse werden — im Interesse der Verbesserung des automatischen Radionuklid-Berichts (Automated Radionuclide Report (ARR)), des überprüften Radionuklid-Berichts (Reviewed Radionuclide Report (RRR)) und des Bulletins über die aussortierten gewöhnlichen Ereignisse (im Folgenden „SSREB“, Standard Screened Radionuclide Event Bulletin) — in die Radionuklid-Pipeline integriert. Er wird auch im Instrumentarium für die technische Expertenanalyse und in der Paketlösung für nationale Datenzentren (im Folgenden „NDC“) zur Verfügung stehen. iii) Prototyp-Software, die — im Hinblick auf Analysen des Isotopenverhältnisses (Aussortieren und Zeitplan) sowie Studien zum maschinellen Lernen — die Einbeziehung von Unsicherheiten bei Simulationen zur Modellierung der atmosphärischen Ausbreitung (im Folgenden „ATM“) ermöglicht. iv) Modernisierte ATM-Pipeline auf der Grundlage dieses ATM-Prototyps mit Ensemblevorhersagesystem (im Folgenden „EPS“), die zusätzliche, wesentliche Informationen zu den ATM-Unsicherheiten und somit zuverlässigere ATM-Ergebnisse liefert. v) Bereitstellung einer Software, die a) vom internationalen Datenzentrum (im Folgenden „IDC“) verwendet wird und b) von NDCs zur Verarbeitung von hydroakustischen und Infraschalldaten und für interaktive Analysen genutzt wird. vi) Besseres Verständnis bzw. bessere Beschreibung des globalen Radioxenonuntergrunds, einschließlich regionaler Variationen, insbesondere im Edelgassystem JPX38. vii) Verbesserung des Wissensstands bezüglich bekannter Quellen in Eurasien und somit besseres Verständnis bzw. bessere Interpretation von Vorkommnissen der Stufe C (Level C episode). viii) Verbesserte ATM, insbesondere hochauflösende ATM. ix) Entwicklung, Erprobung und Optimierung fortgeschrittener Algorithmen für Ortung bzw. Aussortierung (die auf Daten aller anderen IMS-Edelgassysteme angewendet werden). x) Bessere Nachweisbarkeit, Ortbarkeit und Beschreibbarkeit von Nuklearversuchen anhand des freigesetzten Radioxenons. xi) Bessere, dauerhafte Datenverfügbarkeit von bis zu 95 % bzw. nach Möglichkeit nahezu 100 % bei den anvisierten seismologischen Hilfsstationen. xii) Bessere Instandhaltung und verbesserte Stabilität anvisierter seismologischer Hilfsstationen, einschließlich einer kontinuierlichen Leistungsverbesserung mit weniger Ausfallzeiten. xiii) Förderung von Vor-Ort-Inspektionen durch Übersetzung des Mustertextes für den Entwurf des Arbeitshandbuchs für Vor-Ort-Inspektionen (im Folgenden „Arbeitshandbuch“) in zwei weitere Sprachen der CTBTO: Französisch und Spanisch. b) Durch die Ergebnisse der Maßnahme werden die Kapazitäten der nationalen Datenzentren (NDCs) der Unterzeichnerstaaten verbessert werden und wird im Rahmen praktischer Schulungen Grundlagenwissen zu dem Vertrag und ein Überblick über Vor-Ort-Inspektionsmaßnahmen und -ausrüstungen vermittelt werden. i) Durchführung des regionalen Einführungskurses zu Vor-Ort-Inspektionen (RIC-26) in der Region Afrika Anfang 2024. ii) Erhöhung der Zahl der Experten aus der Region Afrika, die am laufenden linearen Schulungsprogramm zu Vor-Ort-Inspektionen teilnehmen. iii) Bereitstellung der 16 Ausrüstungskomponenten für das Kapazitätsaufbausystem (im Folgenden „CBS“), darunter Hochleistungsserver mit hoher Speicherkapazität und Installation einer Standardsoftware für NDCs, um den Auf- und Ausbau der nationalen Kapazitäten für eine aktive Beteiligung am Verifikationssystem durch den Zugang zu und die Analyse von IMS-Daten und IDC-Erzeugnissen zu unterstützen. iv) Zwei regionale NDC-Schulungen und zwei regionale Workshops zur Unterstützung von Experten aus Entwicklungsländern. v) Vier SeisComP-Schulungen. vi) Sechs Anschluss-/Wartungsbesuche. vii) Wartung von CBS. c) Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Maßnahme der Universalisierung des CTBT dienen, zu Inklusion und Vielfalt in der CTBTO-Vorbereitungskommission beitragen und junge Fachkräfte aus Ländern, die den Vertrag nicht unterzeichnet und nicht ratifiziert haben oder deren Unterzeichnung und Ratifizierung für das Inkrafttreten des CTBT erforderlich ist, für den CTBT sensibilisieren. i) Vortragsreihe („Citizen Journalism Academy“) mit führenden Kommunikationsexperten für die nächste Generation von Journalisten im Bereich nukleare Abrüstung und Nichtverbreitung, in deren Rahmen ein umfassender Eindruck vom CTBT und seiner Rolle in der internationalen Friedens- und Sicherheitsarchitektur vermittelt wird. Die Absolventen der Veranstaltung „Citizen Journalism Academy“ werden auch Medienbeiträge und Informationsquellen zur Wissenschafts- und Technologiekonferenz und zum Symposium für Wissenschaftsdiplomatie erstellen und dadurch den Bekanntheitsgrad des Vertrags bei jungen Menschen verbessern. ii) Teilnahme von Mitgliedern der CTBTO-Jugendgruppe am Symposium für Wissenschaftsdiplomatie 2024 und 2026. iii) Teilnahme von Mitgliedern der CTBTO-Jugendgruppe an der Wissenschafts- und Technologiekonferenz 2025. iv) Teilnahme am CTBTO-Mentoring-Programm von zwölf Berufseinsteigerinnen in den MINT-Fächern aus unterrepräsentierten geografischen Regionen. Im Rahmen des Programms werden virtuelle Workshops zum Thema Karriereentwicklung, Kommunikation und wissenschaftliche/technische Aspekte des CTBT angeboten, damit die Teilnehmer mehr über den CTBT und dessen Verifikationssystem lernen. v) Teilnahme der zwölf Berufseinsteigerinnen aus dem Mentoring-Programm am CTBTO-Hospitationsprogramm in Wien, um mehr über die Arbeit des Sekretariats zu erfahren. vi) Aufbau eines LinkedIn-Bereichs zur Anbahnung und Förderung von Kontakten zwischen Mentoren und Teilnehmern des Mentoring-Programms, der ihnen ermöglicht, über Karriereentwicklungsmöglichkeiten und Maßnahmen der CTBTO auf dem Laufenden zu bleiben. 5.   Laufzeit Die Gesamtlaufzeit der Maßnahme beträgt voraussichtlich 36 Monate. Maßnahme 1: Unterstützung für Verifikationstechnologien und Überwachungssystem Komponente 1: Verbesserung von SHI- und RN-Instrumenten und -Erzeugnissen des IDC Wirkung Durch verbesserte und erweiterte Pipelines für die Modellierung der atmosphärischen Ausbreitung von Radionukliden und die tragfähigere Generierung und Verbreitung von FDSN-Erzeugnissen (Federation of Digital Seismograph Networks) sollen die Vertragsstaaten IDC-Daten und -Erzeugnisse besser überwachen und interpretieren können. Dadurch wird das Verifikationssystem gestärkt und zu den Nichtverbreitungszielen gemäß der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beigetragen. Erzeugnis 1: Generierung von FDSN-Erzeugnissen und Formatverbesserungen für SHI- und RN-Erzeugnisse Hintergrund Das Provisorische Technische Sekretariat (im Folgenden „PTS“) hat gestützt auf den Beschluss VIII des Rates der EU seine SHI-Erzeugnisse und -Daten nach FDSN-Webdienststandard generiert. Dadurch konnten die nationalen Datenzentren (NDCs) und das Internationale Datenzentrum (IDC) beim Internationalen Überwachungssystem (IMS) mithilfe standardkonformer Client-Software seismische, hydroakustische und Infraschallerzeugnisse und -daten des IDC anfordern. Um an diesen ersten Erfolg anzuknüpfen, wird jetzt das Ziel verfolgt, den Anwendungsbereich des FDSN-Webdienstes durch das PTS auf zusätzliche Formate zu erweitern und Zugang zu Radionukliderzeugnissen und -daten des IDC zu gewähren. Dadurch würden sämtliche Erzeugnisse durch Implementierung des FDSN-Webdienstes generiert. Das wird zu einer klaren Trennung der Zuständigkeiten führen, was die Generierung von Erzeugnissen, die über die FDSN-Webdienste erfolgt, und die Verfahren für die Verbreitung von Erzeugnissen und Daten (über VDMS und SWP) betrifft. Durch die Trennung dieser Zuständigkeiten wird das System für die Generierung und Verbreitung von Erzeugnissen flexibler und wartungsfreundlicher. Außerdem sind NDCs dadurch besser in der Lage, IDC-Erzeugnisse direkt über den FDSN-Webdienst anzufordern, während zusätzlich die Möglichkeit besteht, IDC-Erzeugnisse über VDMS und SWP zu erhalten, damit Erzeugnisse auf Anfrage weiterverbreitet werden können. Durch eine tragfähigere Generierung und Verbreitung von IDC-Erzeugnissen und IMS-Daten können die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.