Europäische Union

1999/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Triptis Porzellan GmbH i. GV, Thüringen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1324) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch der Rentabilität des Unternehmens. Diese Vorschau geht von einem anhaltenden Wachstum des Jahresumsatzes, einer Wiederherstellung der Rentabilität im Jahr 1997/98 und von einem Gewinn von 1,25 Mio. DEM im gleichen Jahr aus. Daher betrafen die Zweifel, die zur Eröffnung des Verfahrens führten, lediglich die Frage der Kapazität und die Unsicherheit bezüglich des exakten Umfangs der Beihilfe. Wie sich dann mit dem Konkurs des Unternehmens am 30. April 1997 zeigte, waren die erst fünf Monate zuvor übermittelten Zahlen offenbar entweder bereits veraltet, als sie bei der Kommission eingingen, oder beruhten auf unrealistischen Annahmen. Hinzu kommt, daß Deutschland diese Tatsache anscheinend bekannt war, bevor die Kommission unterrichtet wurde. Darüber hinaus hatte die Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung keine Kenntnis von der rechtswidrigen Beihilfe in Höhe von 26,75 Mio. DEM in Form von Bürgschaften des Landes Thüringen. Es scheint überdies, daß im Jahre 1993 und 1994, also zum Zeitpunkt als die Beihilfe gewährt wurde, kein tragfähiges Umstrukturierungskonzept vorlag und daher auch keine entsprechenden Anstrengungen in Bezug auf diese Beihilfe unternommen wurden. So gelang es trotz aller Bemühungen nicht, die Rentabilität von Triptis wiederherzustellen, und zugleich wurde auch das Ziel der konzertierten Aktion, nämlich die Rettung von Triptis vor dem Konkurs, nicht erreicht. Hinsichtlich der zweiten Bedingung ist anzumerken, daß sich im Rahmen des Verfahrens zeigte, daß in der Porzellanbranche in der Tat Überkapazitäten bestehen. Fertigung und Verbrauch keramischer Erzeugnisse verzeichneten Gemeinschaftsweit zwischen 1984 und 1991 einen kontinuierlichen Anstieg, dem 1992 und 1993 Rückschläge folgten. Mit einer Erholung der Produktionszahlen wird seit 1994 gerechnet. Auch ein Exportzuwachs kann den Wettbewerbsdruck in diesem Sektor nicht ausgleichen. Vielmehr könnte sich die angespannte Wettbewerbslage in Verbindung mit dem Kapazitätsüberschuß in der Gemeinschaft durch zunehmende Einfuhren aus Südostasien und mittel- und osteuropäischen Ländern, insbesondere der Tschechischen Republik und Ungarn, die von ihren Handelsabkommen mit der Gemeinschaft profitieren, noch weiter verschärfen. Dadurch kam es zu hohen Produktionskosten und dem im Tafelkeramiksektor der Gemeinschaft bestehenden Kapazitätsüberhang. Bis zum Erreichen der Umstrukturierung ist daher noch eine geraume Wegstrecke zurückzulegen. Im Verlaufe des Verfahrens wurde festgestellt, daß die zugunsten von Triptis gewährten Beihilfen angesichts der starken Überkapazität in der Porzellanbranche in der Tat eine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung darstellen und demzufolge den Wettbewerbern, die keine Beihilfen erhalten und die Strukturanpassung aus eigener Kraft bewältigen müssen, durch die Zahlung Schaden zugefügt wird. Die Annahme, daß die Beihilfen zugunsten von Triptis den Wettbewerb vermutlich in unzumutbarer Weise verfälschen, wird durch die an die Kommission gesandte Reaktion eines spanischen Wettbewerbers bestätigt. Entsprechend der dritten Bedingung muß dafür Sorge getragen werden, daß der Firma durch die gewährte Beihilfe keine übermäßige Liquidität zufließt, die es ihr ermöglichen würde, eine nicht mit dem Umstrukturierungsprozeß in Zusammenhang stehende aggressive Marktpolitik zu betreiben. Ein Großteil der Beihilfen wurde bereits 1993 und 1994 gewährt und wurde durch die hohen Verbindlichkeiten und Zinszahlungen verursacht. Das Gleiche trifft für die 8 Mio. DEM zu, die Triptis zur Verfügung gestellt wurden, wobei nur 600 000 DEM als Liquidität verfügbar waren. 7,4 Mio. DEM dienten dazu, die Verluste der Jahre 1994-1996 abzudecken. Was die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe betrifft, hat sich Triptis bereits mit 17 Mio. DEM an den Investitionen und mit 24,7 Mio. DEM an der Verlustdeckung beteiligt. Im Jahre 1996 verpflichtete sich das Unternehmen überdies, weitere Investitionen in Höhe von 2,5 Mio. DEM vorzunehmen, wobei sich die Investoren jeweils mit 100 000 DEM beteiligen. Da ihre eigenen Ressourcen damit erschöpft sind, sind sie zur weiteren finanziellen Beteiligung nicht mehr in der Lage. Angesichts der Tatsache, daß es sich um Privatpersonen und nicht um Unternehmen mit entsprechender Finanzausstattung handelt, kann die Beteiligung als angemessen bezeichnet werden. Da bereits zwei der drei Kriterien aus den Leitlinien durch die Beihilfe nicht erfuellt werden, ist eine Genehmigung der Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht möglich. Unter Berücksichtigung aller angeführten Tatsachen muß die Kommission zu dem Schluß gelangen, daß sowohl das durch die BvS gewährte Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) als auch die einzelnen vom Land Thüringen gewährten Bürgschaften in Höhe von 26,75 Mio. DEM (Beihilfeintensität 24,075 Mio. DEM) als Beihilfen anzusehen sind, auf die keine der Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag zutrifft. 3. Der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens von 10 Mio. DEM durch die HeLaBa in der konzertierten Aktion stellt an sich keine Beihilfe dar, da er im Rahmen einer 90%igen staatlichen Bürgschaft erfolgte, die das Beihilfeelement der Aktion verkörpert. Es scheint in diesem Zusammenhang angebracht anzunehmen, daß es sich um marktübliches Verhalten handelt, obwohl die öffentliche Hand das Darlehen zu 90 % besichert und damit den größten Teil des Risikos übernommen hat. 4. Hinsichtlich der Auffanglösung, die nach dem Konkurs von Triptis in die Wege geleitet wurde, indem Winterling das Anlagevermögen der Firma übernahm, ist noch zu klären, inwieweit dieses Angebot als das beste gelten kann. Nach einer offenen und unbeschränkten Ausschreibung verblieben zwei Interessenten, und zwar Winterling und die französische Firma Medart de Noblat. Winterling bot einen Kaufpreis von 2,5 Mio. DEM sowie eine Investitionsgarantie von 8 Mio. DEM und die Verpflichtung zur Übernahme von 160 Beschäftigten. Medart de Noblat bot einen Kaufpreis von nur 1 DEM, eine Investitionsgarantie von 4 Mio. DEM und keine Beschäftigungszusage. Davon ausgehend konnte das Angebot von Winterling als das beste Gebot betrachtet werden. Das Anlagevermögen von Triptis wurde daraufhin am 18. Juni 1997 an Winterling verkauft. Dies läßt den Schluß zu, daß bei dem Erwerb des Anlagevermögens von Triptis durch Winterling Beihilfemaßnahmen keine Rolle spielten. Aus den durch Deutschland am 9. September 1997 vorgelegten Informationen geht hervor, daß das neue Unternehmen keinerlei Umstrukturierungsbeihilfen erhalten wird. Eine Ausnahme bilden Mittel für neue Investitionen, die Thüringen im Rahmen des genehmigten 26. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe gewähren will. Somit ist diese Subvention zwar als Beihilfe anzusehen, jedoch durch eine Genehmigung der Kommission gedeckt. Jede weitere Beihilfe zugunsten des neuen Unternehmens ist bei der Kommission anzumelden. VIII Wird die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt, so ersucht die Kommission den Mitgliedstaat, die Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern (9). Da dies bei den Maßnahmen zugunsten von Triptis, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, der Fall ist, ist die Beihilfe zurückzufordern. An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, daß Triptis mittlerweile Gesamtvollstreckung angemeldet hat. Die Rückforderung der Beihilfe unterliegt deutschem Recht einschließlich der Vorschriften über Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Forderungen gemäß dem geltenden marktüblichen Referenzzinssatz, die ab dem Tag der Beihilfegewährung fällig werden (10). In Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (11) sind die einschlägigen Bestimmungen bei der Rückforderung der Beihilfe so anzuwenden, daß die durch das Gemeinschaftsrecht geforderte Rückzahlung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Maßnahme haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Sowohl das von der Bundesanstalt vereinigungsbedingter Sonderaufgaben gewährte Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) als auch die vom Freistaat Thüringen zugunsten der Triptis Porzellan GmbH geleistete Bürgschaft (in einzelnen Tranchen gewährt) für 90 % einer Darlehenssumme von 26,75 Mio. DEM (Beihilfebetrag: 24,075 Mio. DEM) sind rechtswidrig, da sie gewährt wurden, ohne zuvor gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet worden zu sein. Die Beihilfen sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie keine der in den genannten Artikeln aufgeführten Voraussetzungen für eine Freistellung oder Ausnahmeregelung erfuellen. Artikel 2 Deutschland stellt sicher, daß die in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung in voller Höhe zurückgefordert und zurückgezahlt werden. Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere nach den Vorschriften über Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Forderungen, und umfaßt eine Verzinsung der Beihilfen ab dem Tag der Gewährung bis zum Tag der Rückzahlung zu einem Zinssatz, der dem Bezugssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Deutschland entspricht. Diese Bestimmungen sind so anzuwenden, daß die durch das Gemeinschaftsrecht geforderte Rückzahlung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Maßnahme haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. April 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 250 vom 15. 8. 1997, S. 3. (2) E15/92 (nicht veröffentlicht); Von der Gesamtsumme des Darlehensverzichts in Höhe von 34,71 Mio. DEM, waren 19,26 Mio. DEM zur Sicherung der Liquidität, 7,25 Mio. DEM für Investitionszwecke und 8,2 Mio. DEM für Verlustabdeckung bestimmt. Da das Unternehmen unter den vom Treuhandregime festgelegten Schwellenwerten von 1 500 Beschäftigten und 150 Mio. DEM Finanzverpflichtungen von Seiten der THA blieb, war auch keine Einzelnotifizierung erforderlich. (3) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (4) N 123/97. (5) ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (6) ABl. L 273 vom 25. 10. 1994, S. 22. (7) Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien zugunsten der Wirtschaft und der freien Berufe durch den Freistaat Thüringen vom 18. Juni 1992. Wie im Schreiben der Kommission ausdrücklich festgestellt wurde, fand bei der Genehmigung des nächsten Bürgschaftsplans im Jahre 1996 der Vorgänger keine Berücksichtigung; SG (96) D/11031. (8) Thüringen berief sich zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens auf diese Rechtsgrundlage. (9) Mitteilung der Kommission vom 24. November 1983 (ABl. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3). (10) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. 3. 1991. (11) Slg. 1990, S. I-959, Randnummern 58 bis 63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.