Europäische Union

1999/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Triptis Porzellan GmbH i. GV, Thüringen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1324) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0157 1999/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Triptis Porzellan GmbH i. GV, Thüringen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1324) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 052 vom 27/02/1999 S. 0048 - 0054 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Triptis Porzellan GmbH i. GV, Thüringen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1324) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/157/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den Beteiligten gemäß den vorgenannten Artikeln Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 30. Mai 1997 informierte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluß, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf staatliche Beihilfen zugunsten des Unternehmens Triptis Porzellan GmbH, Thüringen (im weiteren "Triptis") zu eröffnen, und forderte es auf, sich dazu zu äußern. Die übrigen Mitgliedstaaten und Beteiligten wurden mit einer Bekanntmachung (über die Verfahrenseröffnung) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme aufgefordert. Deutschland übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Juli 1997, eingegangen am selben Tag. Mit Schreiben vom 28. Juli und 5. August 1997 bat die Kommission um weitere Auskünfte. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 29. August (eingegangen am 12. September) und 8. September 1997 (eingegangen am 9. September). Am 18. und 19. September 1997 wurden mit Vertretern Deutschlands in Berlin Gespräche zu dem Sachverhalt geführt. Die Kommission erhielt am 15. September 1997 eine Stellungnahme von einem spanischen Wettbewerber. Die Übersetzung dieser Stellungnahme wurde Deutschland mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 zugesandt. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 1. Dezember, das am 2. Dezember 1997 registriert wurde. II Triptis Porzellan GmbH, Thüringen ("Triptis"), ein deutscher Porzellanhersteller, wurde im Jahre 1891 unter dem Namen Unger & Gretschel gegründet. Das Unternehmen hatte seinen Standort in Thüringen, einem der neuen Bundesländer. Zu Zeiten der früheren DDR war der VEB Porzellanwerk Triptis Bestandteil des Kombinats Feinkeramik Kahla. Es besaß weder ein eigenes Warenzeichen noch ein eigenes Vertriebssystem. Der VEB Porzellanwerk Triptis wurde am 1. Juli 1990 mit rund 900 Beschäftigten von der Treuhandanstalt (THA) übernommen. Mit der Privatisierung von Triptis im September 1993 begann die Umstrukturierung des Unternehmens. Im Rahmen der Verfahrenseröffnung äußerte die Kommission Zweifel an der für die Privatisierung gewählten Vorgehensweise. Im Zuge der Privatisierung erhielt das Unternehmen umfangreiche Beihilfen (Gesamtbetrag: 34,7 Mio. DEM Darlehenserlaß), die alle vom Treuhandregime, einem von der Kommission genehmigten Programm, gedeckt waren (2). Im Anschluß an die Privatisierung war nicht nur ein Umbau des Unternehmens erforderlich, sondern es mußte infolge des Wegbrechens der Ostmärkte auch ein Absatz-/Vertriebssystem für neue Märkte aufgebaut werden. Der Betriebsanlauf im direkten Anschluß an die Privatisierung gestaltete sich deshalb schwierig und führte zu hohen Verbindlichkeiten. Anfang 1995 erkannte die Geschäftsführung, daß sie die Umstrukturierung des Unternehmens nicht aus eigenen Mitteln würde fortführen können. Deshalb trat das Unternehmen an die Bundesanstalt vereinigungsbedingter Sonderaufgaben (BvS) wegen finanzieller Unterstützung heran. Die Beihilfe wurde von der BvS im Rahmen einer konzertierten Aktion als Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM (zuzüglich Zinsen) gewährt. Später wurde auf die Rückzahlung dieses Darlehens verzichtet. Die Kommission wurde zum Zeitpunkt des Rückzahlungsverzichts von diesem Darlehen unterrichtet. Sämtliche beteiligte Parteien (Investoren, Arbeitnehmer, BvS) bemühten sich um eine Sanierung des Unternehmens. So verzichtete die HeLaBa (HeLaBa) auf die Rückzahlung von 10 Mio. DEM aus einem größeren Paket von Verbindlichkeiten. Am 30. April 1997 beschloß die Kommission, hinsichtlich der Triptis gewährten staatlichen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Die Kommission kam zu dem Schluß, daß das BvS-Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) eine Beihilfe darstellte, die der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zum Zeitpunkt der Gewährung hätte mitgeteilt werden müssen. Auf der anderen Seite stellte sich zudem die Frage, ob der Verzicht auf die Rückzahlung von 10 Mio. DEM durch die HeLaBa eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte. Das Verfahren wurde insbesondere aus den folgenden zwei Gründen eröffnet: 1. Da sich die HeLaBa in Staatseigentum befindet, äußerte die Kommission Zweifel dahingehend, ob diese beim Verzicht auf die Darlehensrückzahlung tatsächlich wie eine Privatbank gehandelt hat. Aus diesem Grunde bestand nach wie vor Unsicherheit bezüglich des genauen Betrages der gewährten Beihilfe. Dieses Problem war im Rahmen des Verfahrens zu klären. 2. Triptis produzierte auf einem Markt mit starken Überkapazitäten. Im Rahmen des gesamten Umstrukturierungsprozesses reduzierte das Unternehmen seine Kapazität um 50 %, ein weiterer Kapazitätsabbau im Verhältnis zu der neuen Beihilfe war jedoch nicht geplant. Im Hinblick auf die starken Überkapazitäten im Porzellansektor war es nicht unzweifelhaft, ob die Beihilfen zugunsten von Triptis den Wettbewerb nicht in unangemessener Weise beeinträchtigen und ob die Gewährung nicht Wettbewerbern, die keine Beihilfen erhalten, Schaden zufüge. In anderen Fällen im gleichen Sektor haben Wettbewerber Einwände gegen mögliche Beihilfen geltend gemacht. Ausgehend davon erwuchsen ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag festgelegten Ausnahmeregelungen und speziell mit den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (3). An keiner Stelle äußerte die Kommission Zweifel an der Lebensfähigkeit des Unternehmens. III Deutschland setzte die Kommission erst mit Schreiben vom 11. Juli 1997 davon in Kenntnis, daß am 30. April 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Eigenen Angaben zufolge erhielt die deutsche Regierung erst im Juli Kenntnis von der Gesamtvollstreckung. Aus diesem Grund beabsichtigte Deutschland auch, die Notifizierung der Beihilfe zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 28. Juli 1997 wurde Deutschland darüber informiert, daß eine Rücknahme der Notifizierung nicht möglich sei, weil die Beihilfe vor ihrer Notifizierung im Juli und September 1996 gewährt und das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren hinsichtlich dieser Beihilfemaßnahmen bereits eingeleitet worden war. Deutschland wurde weiterhin mitgeteilt, daß die Kommission bei ihrer Bewertung das Datum zugrunde legte, an dem die Beihilfe gewährt wurde, und daß daher der Umstand, daß die Beihilfe im Zuge des Gesamtvollstreckungsverfahrens zur Tabelle angemeldet worden war, nichts ändert. Aus den am 8. September 1997 vorgelegten Angaben geht hervor, daß das Darlehen von 10 Mio. DEM, auf dessen Rückzahlung die HeLaBa im Rahmen der konzertierten Aktion verzichtete, zu 90 % mit einer Bürgschaft des Freistaats Thüringen (Thüringen) besichert war. Diese Bürgschaft war nicht notifiziert worden und daher als unrechtmäßig anzusehen. Nachdem die HeLaBa auf die Darlehensrückzahlung verzichtet hatte, berief sie sich auf die Bürgschaft Thüringens und erhielt daraufhin 90 % des ursprünglichen Darlehensbetrags (9 Mio. DEM) ausbezahlt. Da der Rückzahlungsverzicht und die Zahlung aus der Bürgschaft bereits 1996 stattfanden, erhoben weder die HeLaBa noch Thüringen im Zuge des Gesamtvollstreckungsverfahrens Anspruch auf das Darlehen oder die Bürgschaft. Darüber hinaus hatte Thüringen 1993 und 1994 gegenüber der HeLaBa Bürgschaften (zur Absicherung des tatsächlichen Darlehensgesamtbetrags in Höhe von 90 %) für Darlehen in einer Höhe von insgesamt 26,75 Mio. DEM übernommen, ohne die Kommission davon zu unterrichten. Diese Bürgschaften wurden durch das Finanzministerium des Freistaats Thüringen im Zuge der Privatisierung für Investitionskredite in Höhe von 14,75 Mio. DEM und 5 Mio. DEM und Bürgschaften für operative Mittel von 7 Mio. DEM gewährt. In dieser Summe ist die 90%ige Besicherung des Darlehens von 10 Mio. DEM, auf dessen Rückzahlung 1996 verzichtet wurde, bereits berücksichtigt. Da Thüringen diese Bürgschaft an die HeLaBa bereits ausbezahlt hat (insgesamt 9 Mio. DEM), ist auch dieser Betrag bei der Bewertung der Beihilfe in Rechnung zu stellen. Den Anspruch auf die verbleibenden Darlehen in Höhe von 16,75 Mio. DEM machte die HeLaBa im Rahmen der Gesamtvollstreckung geltend, doch dürfte dieser Betrag nur zu einem sehr geringen Teil innerhalb dieses Verfahrens beglichen werden. Folglich ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die entsprechenden Bürgschaften zur Auszahlung gelangen. Daher findet die Gesamtsumme der unrechtmäßig gewährten Bürgschaften Berücksichtigung, die einen Beihilfenbetrag von 24,075 Mio. DEM verkörpert. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997, das als Reaktion auf die Eröffnung des Verfahrens übersandt wurde, teilte Deutschland mit, daß die BvS eine Pönale für nicht eingehaltene Beschäftigungsgarantien in Höhe von 8,75 Mio. DEM, eine Pönale in Höhe von 2,685 Mio. DEM wegen der nicht nachgewiesenen korrekten Verwendung von Rücklagen sowie den Darlehensbetrag von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen), dessen Rückzahlung in der konzertierten Aktion erlassen wurde, im Zuge des Gesamtvollstreckungsverfahrens angemeldet hat. IV Nach dem Konkurs von Triptis versuchte der Konkursverwalter einen Käufer zu finden, an den das Anlagevermögen des Unternehmens im Zuge einer zweiten Privatisierung verkauft werden könnte und damit der Geschäftsbetrieb des Unternehmens aufrechterhalten würde (Auffanglösung). Die Firma wurde verschiedenen Porzellanherstellern in Deutschland, Europa und außerhalb Europas angeboten. Bei der THA gingen 13 Angebote ein. Der Vertragsschluß erfolgte mit dem Investor, der das beste Konzept und das beste Angebot vorlegte. Schließlich blieben nur zwei Interessenten, und zwar das deutsche Unternehmen Winterling Porzellan AG, Kirchenlamitz und die französische Firma Medart de Noblat, Limoges. Am 18. Juni 1997 wurde das Anlagevermögen der Triptis GmbH i.GV. an Winterling zu einem Preis von 2,5 Mio. DEM verkauft. Darüber hinaus bot Winterling eine Investitionsgarantie von 8 Mio. DEM und den Erhalt von 160 Arbeitsplätzen. Aus diesem Grund wurde das Angebot von Winterling als das beste Gebot eingestuft, denn Medart de Noblat wollte nur 1 DEM zahlen, eine Investitionssumme von 4 Mio. DEM zusagen und keinerlei Beschäftigungsgarantie abgeben. Was den Kapazitätsabbau betrifft, so lag die Kapazität den Angaben zufolge 1996 bei 3 000 t und die Auslastung an fünf Arbeitstagen bei 2 300 t. Bei Triptis "neu" soll es nicht zu einer weiteren Kapazitätsreduzierung kommen, diese wird bei 3 000 t bleiben und die Auslastung an sieben Arbeitstagen 2 880 t erreichen. Zwar wird das neue Unternehmen keinerlei Restrukturierungsbeihilfen erhalten, doch plant das Land Thüringen im Rahmen des genehmigten 26. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe (4) die Vergabe von GA-Mitteln für neue Investitionen. V Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 übermittelte die Kommission Deutschland die Stellungnahmen Dritter, d. h. eines spanischen Wettbewerbers, die sie im Anschluß an die Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens erhalten hatte. Der spanische Wettbewerber äußerte seine Besorgnis hinsichtlich der Auswirkungen, die eine Umstrukturierung von Triptis mit finanzieller Unterstützung des Staates auf den europäischen Porzellanmarkt hätte. Der Wettbewerber führte an, daß Triptis erheblich im Vorteil wäre, da er seine Umstrukturierungsmaßnahmen aus eigener Kraft finanzieren müßte, während Triptis zu diesem Zweck staatliche Beihilfen erhielte. Dies bedeute eine ernsthafte Beeinträchtigung des Wettbewerbs in einem Markt mit gewaltigen Überkapazitäten und würde Wettbewerbern, die staatlicherseits nicht finanziell unterstützt würden, Schaden zufügen. Er bestritt ferner, daß die Flexibilität, mit der die Kommission in der Frage der Kapazitätsreduzierungen in Fördergebieten verfahren kann, ihr die Möglichkeit gäbe, auf einen Kapazitätsabbau gänzlich zu verzichten. Aus diesem Grund müßte eine Umstrukturierungsbeihilfe stets an einen Kapazitätsabbau geknüpft sein. Er ist daher lediglich mit einer geringeren Reduzierung einverstanden. Als drittes Argument trug er vor, daß Triptis eine Steigerung seines Exportanteils von 20 % auf 38 % plane, was angesichts der bereits bestehenden starken Überkapazitäten auf dem Markt, zu Lasten der westeuropäischen Konkurrenten des Unternehmens ginge. VI Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 übermittelte Deutschland seine Antwort auf die Stellungnahme des spanischen Wettbewerbers. Darin wurde bestätigt, daß die HeLaBa im Rahmen der Gesamtvollstreckung Anspruch auf 16,75 Mio. DEM erhob, während dies beim Land Thüringen hinsichtlich der 9 Mio. DEM, die von der HeLaBa als Bürgschaftsleistung eingefordert wurden, nicht der Fall ist. Die BvS beanspruchte einen Gesamtbetrag von 19 717 567 DEM (8,75 Mio. DEM Pönale für Beschäftigungsgarantien, 2,685 Mio. DEM Pönale wegen der nicht nachgewiesenen korrekten Verwendung von Rücklagen und 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) Rückzahlungserlaß). In der Frage der Kapazität wurde auf die Notifizierung Bezug genommen, in der ein Abbau der Kapazität von 6 500 t auf 3 000 t seit der 1993 erfolgten Privatisierung bereits erwähnt worden war, und zugleich noch einmal darauf hingewiesen, daß für die Zukunft keine weiteren Reduzierungen im Verhältnis zu den neuen Beihilfen geplant sind. VII In dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag bestätigte sich die Auffassung der Kommission, daß das BvS-Darlehen in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist und nicht mit den in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen, insbesondere nicht mit den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" als der einzigen Grundlage, auf der die Beihilfe hätte genehmigt werden können, vereinbar ist. Dies gilt ebenso für rechtswidrige Bürgschaften des Landes Thüringen in Höhe von 26,75 Mio. DEM, die im Rahmen des Verfahrens offenbar wurden. Weiterhin wird festgestellt, daß der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 10 Mio. DEM seitens der HeLaBa in der konzertierten Aktion an sich keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, da das Darlehen zu 90 % staatlich verbürgt war. Mit einer solchen Bürgschaft verlagert sich das Risiko, das eine Bank bei der Ausreichung eines Darlehens an ein Unternehmen eingeht (wobei es keine Rolle spielt, ob sich dieses in Schwierigkeiten befindet oder nicht), nahezu gänzlich auf die öffentliche Hand, während die Bank selbst fast kein Risiko mehr trägt. 1. Der von der BvS zugunsten von Triptis gewährte Betrag in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) in Form eines mit 4,4 % verzinsten Darlehens ist ohne Zweifel eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Da sich das Unternehmen seit seiner Privatisierung im Jahre 1993 in Schwierigkeiten befand, hätte keine Privatbank und kein privater Investor ein Darlehen zu einem Zinssatz unterhalb des marktüblichen Zinssatzes, der 1996 bei 7,33 % lag, gewährt. Die Gründe für die Schwierigkeiten liegen hauptsächlich in der späten Privatisierung, da sich bis dahin kein privater Investor fand, weshalb kein Umstrukturierungskonzept erarbeitet und umgesetzt werden konnte. Infolgedessen setzten die notwendigen Investitionen erst mit Verspätung ein, und im Unternehmen liefen hohe Verbindlichkeiten auf, während es mit der alten Ausrüstung und daher ineffizient produzieren mußte. Auf die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 8 Mio. DEM (zzgl. Zinsen) wurde dann im Rahmen der konzertierten Aktion verzichtet. Die Beihilfeintensität belief sich bereits auf etwa 100 %, da sich das Unternehmen im Sinne der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf öffentliche Unternehmen (5) in Schwierigkeiten befand. Folglich bedeutet der Erlaß der Darlehensrückzahlung keine Steigerung der Beihilfeintensität. 2. Ebenfalls als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind die Bürgschaften Thüringens in Höhe von 26,75 Mio. DEM (in verschiedenen Einzeltranchen). Das aus einer solchen Bürgschaft resultierende Beihilfeelement ist im allgemeinen gleichzusetzen mit der Differenz zwischen dem Zinssatz für ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen und dem tatsächlichen, durch die Bürgschaft besicherten Zinssatz. Die Kommission hat, wie beispielsweise in der Entscheidung 94/696/EG (6), stets die Auffassung vertreten, daß in jedem Fall, in dem aufgrund der schwierigen finanziellen Lage eines Unternehmens kein Kreditinstitut bereit wäre, einen Kredit ohne staatliche Bürgschaft zu vergeben, der gesamte Kreditbetrag als Beihilfe anzusehen ist. Da es sich hier um eine 90%ige Bürgschaft handelt, beläuft sich der Betrag der gewährten Beihilfe auf 24,075 Mio. DEM. Hinsichtlich der zugunsten von Triptis gewährten Beihilfe war davon auszugehen, daß sie vermutlich eine Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zur Folge haben würde. Triptis produziert und verkauft Haushaltsporzellan im oberen A-Marktsegment. Im Jahr 1995 belief sich der relevante Markt dieses Segments in den alten Bundesländern auf ca. 341 Mio. DEM und in den neuen Bundesländern auf rund 98 Mio. DEM. Der Anteil von Triptis am deutschen Markt, der einen der größten Einzelmärkte in der Gemeinschaft darstellt, betrug 3,6 %. Im Sektor Keramik/Porzellan findet ein intensiver Warenaustausch zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten statt. Im Jahr 1993 beliefen sich die deutschen Einfuhren von Tafel- und Zierkeramik auf 357,02 Mio. ECU und die Ausfuhren auf 403,97 Mio. ECU. Der Produktionswert des Keramiksektors in der Gemeinschaft beträgt 17 Mrd. ECU bei einer Beschäftigtenzahl von 210 000 in mehr als 2 500 Unternehmen. Im Zeitraum 1984-1993 nahm die europäische Produktion um durchschnittlich 0,9 % jährlich und der Verbrauch um 1,18 % zu. Triptis engagierte sich stark im innergemeinschaftlichen Handel. Annähernd 20 % seiner Produktion wurden auf den westeuropäischen Markt geliefert, insbesondere nach Italien, Frankreich und Schweden. Deshalb ist jegliche Beihilfe zugunsten von Triptis geeignet, seine Stellung auf dem Markt gegenüber den Wettbewerbern in der Gemeinschaft, die nicht in den Genuß staatlicher Unterstützung kommen, zu verbessern. Das Beihilfeprogramm für Bürgschaften des Freistaats Thüringen (7), auf dem die Bürgschaften in den Jahren 1993 und 1994 offenkundig fußten (8), war zu jener Zeit nicht angemeldet und ist auch für den Zeitraum 1992-1994 bis heute nicht genehmigt worden. Daher wurden die Beihilfemaßnahmen nicht im Rahmen eines genehmigten Beihilfeprogramms gewährt und waren folglich gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vor ihrer Durchführung einzeln zu notifizieren. Deutschland ist dieser Verpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen, denn das BvS-Darlehen und die Landesbürgschaften wurden ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt. Es handelt sich somit um rechtswidrige Beihilfen. Allerdings hätte die Möglichkeit bestanden, die Beihilfe vom Verbot jeglicher Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag freizustellen. Die Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall aufgrund der Natur der Beihilfe und der Tatsache, daß nicht versucht wurde, die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Ausnahmeregelungen zu erfuellen, nicht anwendbar. Hinsichtlich der Ausnahmeregelungen von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag trifft zu, daß sich der Standort von Triptis in einem Gebiet mit erheblicher Unterbeschäftigung bzw. außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung befindet. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung solcher Gebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die in Frage stehende Beihilfe trug mit Sicherheit nicht zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region bei, da sie in erster Linie dazu diente, eine mit Verlust arbeitende Firma auf dem Markt zu halten, und nicht um Arbeitsplätze und Investitionen zu schaffen. Aus diesem Grunde muß sie als ad hoc Beihilfe betrachtet werden, die auf die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten in einer wirtschaftlich geschwächten Region ausgerichtet ist. Die Beurteilung der Vereinbarkeit erfolgt demnach nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), da es sich um eine Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten handelt. Damit die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zum Tragen kommt, muß die betreffende Beihilfe die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellen. Daher muß die Beihilfe insbesondere - die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage eines tragfähigen und realistischen Umstrukturierungsplans gewährleisten; - eine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung vermeiden. Dies bedeutet, daß eine Beihilfe im Rahmen der genannten Leitlinien nur genehmigt werden kann, wenn Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerber nach Möglichkeit auszugleichen, da andernfalls die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würde und nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden könnte. Zeigt also eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, daß strukturelle Überkapazitäten auf einem relevanten Markt innerhalb der Gemeinschaft bestehen, so muß der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft durch die endgültige Reduzierung oder Stillegung von Kapazitäten leisten. Allerdings besteht für die Kommission in einem Gebiet nach Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag die Möglichkeit einer flexibleren Anwendung dieses Grundsatzes. - hinsichtlich ihres Umfangs auf das notwendige Mindestmaß beschränkt sein. Die Analyse der Maßnahmen sollte nachweisen, daß die Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung steht. Die Beihilfe muß in einer solchen Form gewährt werden, daß dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt. Die Beihilfe sollte weder zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten noch zu Investitionen verwendet werden, die für den Umstrukturierungsprozeß nicht unverzichtbar, zur Lösung der besonderen Probleme der Firma jedoch unabdingbar sind. Was die erste Bedingung anbelangt, so äußerte die Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nach Artikel 93 Absatz 2 aufgrund der von Deutschland in der Notifizierung und in späteren Auskünften vorgelegten Zahlen keinerlei Zweifel hinsichtli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.