Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 zur Festlegung der neuen Leistungsbeschreibung für die Methodik zur Bewertung auf Basis von Säulen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019D0606(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lägigen Hochschulabschluss oder entsprechender beruflicher Qualifikation sein. Sie sollten über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung als Rechnungsprüfer oder als Buchhalter in der Rechnungsprüfung im öffentlichen Sektor verfügen, darunter einschlägige Erfahrung mit der Leitung von Rechnungsprüfungsteams. Kategorie 3 — Hauptverantwortlicher Prüfer Hauptverantwortliche Prüfer sollen qualifizierte Experten mit einem einschlägigen Hochschulabschluss oder entsprechender beruflicher Qualifikation sowie mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Rechnungsprüfung im öffentlichen Sektor sein. Kategorie 4 — Prüfungsassistent Prüfungsassistenten sollen über einen einschlägigen Hochschulabschluss und mindestens sechs Monate Berufserfahrung in der Rechnungsprüfung im öffentlichen Sektor verfügen. Lebensläufe Der Rechnungsprüfer stellt dem öffentlichen Auftraggeber die Lebensläufe des Partners oder der anderen Person innerhalb der Prüfungsgesellschaft, die für die Bewertung auf der Basis von Säulen und die Unterzeichnung des Berichts verantwortlich ist, sowie der Prüfungsleiter, Hauptverantwortlichen Prüfer und Prüfungsassistenten, die als Mitglieder des Auftragsteams vorgeschlagen werden, zur Verfügung. Die Lebensläufe enthalten geeignete Angaben über die Art der von den Mitarbeitern erledigten Aufträge, die ihre Befähigung und Kapazität zur Ausführung der Bewertung nachweisen und auch Informationen über relevante spezifische Erfahrungen einschließen. Der öffentliche Auftraggeber prüft die Lebensläufe vor der Unterzeichnung eines Auftragsformulars oder eines anderen anwendbaren Vertragsdokuments für den Auftrag, und behält sich das Recht vor, die Prüfer abzulehnen, wenn er sie für die Anforderungen des Auftrags nicht für geeignet hält. 5.   ANWENDUNGSBEREICH 5.1.   Von der Bewertung erfasster Ort und Zeitraum Die Durchführung der Bewertung auf der Basis von Säulen erfolgt in [ Ort(e) ]. <Es ist von entscheidender Bedeutung, den bzw. die Orte, an denen die Bewertung durchzuführen ist, korrekt anzugeben>. Der Rechnungsprüfer sollte den/die Orte der Bewertung dem öffentlichen Auftraggeber vor dem Beginn der Feldforschung bestätigen und sicherstellen, dass während der Bewertung sowohl die relevanten Belege als auch das Schlüsselpersonal verfügbar sind. Der Rechnungsprüfer sollte berücksichtigen, dass die Stelle normalerweise Besprechungen abhalten muss, um die Bewertung vorzubereiten und den Bericht zu diskutieren, und dass dies zusätzliche Reisetätigkeit erforderlich machen kann (siehe Abschnitt 7). Der von der Bewertung abgedeckte Zeitraum sollte im Normalfall das Jahr (d. h. der Zeitraum von zwölf Monaten) sein, das am Tag des Beginns der Arbeit vor Ort, d. h. an dem Tag, an dem der Rechnungsprüfer die Bewertungsverfahren und -tests vor Ort (d.h. an dem Ort, wo die Stelle ihren Sitz hat) tatsächlich beginnt. 5.2.   Hintergrund des Auftrags Verwendung von Anhang 1 Hintergrund des Auftrags — Schlüsselinformationen für eine Bewertung auf der Basis von Säulen Der Rechnungsprüfer verschafft sich eine vorläufige Kenntnis des Hintergrunds des Auftrags auf der Grundlage von Anhang 1 Hintergrund des Auftrags — Schlüsselinformationen für eine Bewertung auf der Basis von Säulen. Die Kenntnis muss den Rechnungsprüfer in die Lage versetzen, dem öffentlichen Auftraggeber ein sinnvolles Angebot zu unterbreiten. Verwendung von Anhang 2a Bewertungsfragebogen Die Stelle stellt dem Rechnungsprüfer sobald wie möglich, nachdem der öffentliche Auftraggeber mit ihm einen Vertrag abgeschlossen hat, jedoch vor dem Beginn seiner Bewertungstätigkeit, einen ausgefüllten Anhang 2a zur Verfügung. In einer zweiten Phase wird Anhang 2a zu einem Hilfsmittel für den Rechnungsprüfer beim Entwurf, der Planung und der Durchführung der Bewertungsverfahren und zur Berücksichtigung der Kriterien, deren Einhaltung durch die zu bewertende Stelle die Europäische Kommission für notwendig oder wichtig hält. Der ausgefüllte Fragebogen in Anhang 2a stellt eine wesentliche Quelle von Informationen und Nachweisen für den Rechnungsprüfer dar. Er ist jedoch keineswegs die einzige Quelle, die der Rechnungsprüfer bei Planung und Durchführung der Bewertungsverfahren und bei seinen Schlussfolgerungen nutzen muss. Alle von der Stelle eingetragenen und zur Verfügung gestellten Informationen sind provisorisch und unterliegen den Bewertungsverfahren, die der Rechnungsprüfer für nötig hält. Der Rechnungsprüfer darf sich auf Informationen nicht verlassen, bevor er durch Bewertungsverfahren sichergestellt hat, dass die Informationen für die Zwecke der Bewertung und zur Erreichung begründeter Schlussfolgerungen auf Schlüsselfragen genau genug und vollständig sind. Daher kann der Rechnungsprüfer die Informationen ändern, vervollständigen und Informationen in der Ergebnisspalte hinzufügen, wie es ihm angebracht erscheint. Der Rechnungsprüfer kann auch ergänzende Fragen hinzufügen, wenn er dies für nötig hält, um zu begründeten Schlussfolgerungen auf Schlüsselfragen zu kommen. Der Rechnungsprüfer muss während des gesamten Bewertungsprozesses die besonderen Umstände des Auftrags berücksichtigen und fachliche Kriterien anwenden. Der Rechnungsprüfer ist jederzeit für den Entwurf, die Planung und die Durchführung der Bewertungsverfahren, die er über die Fragen und Verfahren im Fragebogen von Anhang 2a hinaus für notwendig hält, voll verantwortlich. Der Rechnungsprüfer nutzt die Informationen im Fragebogen von Anhang 2a und die Ergebnisse der Bewertungsverfahren, um den Bewertungsfragebogen von Anhang 2a Fragebogen und Kriterien zur Bewertung (siehe Abschnitt 5.4 unten) zu vervollständigen und für jede bewertete Säule eine Schlussfolgerung zu ziehen. 5.3.   Art, Ausmaß und Zeitpunkt der Verfahren und Tests für jede Säule Für jede Säule muss der Rechnungsprüfer den Entwurf der relevanten Systeme, Kontrollen, Vorschriften und Verfahren bewerten. Das bedeutet, dass der Rechnungsprüfer Verfahren und Tests durchführt, durch die er zu einem Schluss kommt, ob das System, die Kontrollen, Vorschriften und Verfahren vorhanden sind, d. h. existieren. Darüber hinaus muss der Rechnungsprüfer die operative Wirksamkeit von Systemen, Kontrollen, Vorschriften und Verfahren für alle relevanten Säulen (siehe den obenstehenden Abschnitt 2 — Ziele) bewerten, mit Ausnahme der Säule der „unabhängigen externen Prüfung“, für die der Rechnungsprüfer nur den Entwurf der Verfahren für die externe Prüfung bewertet. Die Konzeption und die operative Wirksamkeit der relevanten Systeme, Vorschriften und Verfahren müssen anhand der von der Kommission für jede Säule definierten Kriterien (siehe Abschnitt 5.4 unten) bewertet werden. Zu diesem Zweck muss der Rechnungsprüfer die von der Kommission zur Verfügung gestellten Fragebögen nutzen. Der Rechnungsprüfer bestimmt die Art, das Ausmaß und den Zeitpunkt aller Verfahren und Tests, die er für erforderlich hält, um zu einer Schlussfolgerung bezüglich des Entwurfs und der operativen Wirksamkeit der Systeme, Kontrollen, Vorschriften und Verfahren zu kommen. 5.4.   Kriterien und Wesentlichkeit Für jede Säule existieren drei Ebenen von Kriterien, die von der Europäischen Kommission durch die Formulierung von (Schlüssel-)Fragen in Anhang 2 Fragebogen und Kriterien zur Bewertung und Anhang 2a Fragebogen zur Bewertung definiert wurden. Um festzustellen, was eine wesentliche Schwäche oder einen wesentlichen Mangel der Systeme, Kontrollen, Vorschriften und Verfahren darstellt, muss der Rechnungsprüfer die von der Kommission definierten Kriterien und ihre Bedeutung (d. h. Schwellenwerte) berücksichtigen, da diese Faktoren die Entscheidung der Kommission, der Stelle Aufgaben des Haushaltsvollzugs im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung anzuvertrauen, beeinflussen können. Ebene 1 (Haushaltsordnung) Für jede Säule existiert eine übergreifende Frage zur Ebene 1 (in Anhang 2 Fragebogen und Kriterien zur Bewertung), die auf der Grundlage der Haushaltsordnung festgelegt wurde. Die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Es sind nur zwei Arten von Schlussfolgerungen möglich: — Die Antwort auf die Frage zur Ebene 1 ist „Ja“. Das bedeutet, dass die Stelle die Voraussetzungen für die betreffende Säule erfüllt. Die Schlussfolgerung des Rechnungsprüfers muss positiv formuliert sein, was mit einem „uneingeschränkten Bestätigungsvermerk“ gleichbedeutend ist. — Die Antwort auf die Frage zur Ebene 1 ist „Nein“. Das bedeutet, dass die Stelle die Voraussetzungen für die betreffende Säule nicht erfüllt. In diesem Fall muss die Schlussfolgerung negativ formuliert sein, was nach den internationalen Standards einem „negativen Bestätigungsvermerk“ entspricht. Ebene 2 (Schlüsselkomponenten der Säule) Die Schlüsselfragen auf Ebene 2 beziehen sich auf Kriterien, die die Kommission für wesentlich hält. Zu diesem Zweck werden für die Schlüsselkomponenten jeder Säule Schlüsselfragen und -kriterien festgelegt. Die Komponenten sind im Wesentlichen „Untersäulen“, die ihrerseits aus Frageblöcken in Anhang 2a (Fragebogen zur Bewertung) bestehen. Der Rechnungsprüfer legt nach fachlichen Kriterien, gestützt auf die aus der Anwendung des Anhangs 2a gewonnenen Informationen und Nachweise, für jede Komponente der Ebene 2 in Anhang 2 Fragebogen und Kriterien zur Bewertung eine Bewertung auf einer Skala zwischen 0 und 10 fest. Ebene 3 (Bewertungsfragebogen mit Frageblöcken) Anhang 2a Fragebogen zur Bewertung enthält Blöcke von Fragen in Bezug auf Schlüsselkomponenten der Säule auf Ebene 2. Diese Blöcke von Detailfragen sind nicht erschöpfend. Das bedeutet, dass der Rechnungsprüfer mindestens diese Fragen (Fragenblöcke) nutzen sollte, um für jede Komponente auf Ebene 2 eine Bewertung zu bestimmen. Der Rechnungsprüfer kann ergänzende Fragen formulieren und zusätzliche Tests und Prüfungsverfahren durchführen, wie es ihm notwendig und angemessen erscheint. Der Rechnungsprüfer wendet auf alle Fragen in Anhang 2a umfassend fachliche Kriterien an, um für die Schlüsselkomponenten der Säule auf Ebene 2 Bewertungen festzulegen. 5.5.   Beschränkungen des Anwendungsbereichs Der Rechnungsprüfer benachrichtigt den öffentlichen Auftraggeber über alle Einschränkungen des Anwendungsbereichs von Arbeiten, die vor und während der Bewertung ermittelt wurden, und diskutiert mit ihm, welche Reaktion erforderlich sein könnte und ob oder wie die Bewertung fortgesetzt werden kann. 6.   BEWERTUNGSVERFAHREN Der Rechnungsprüfer sollte die Bewertung in Übereinstimmung mit den Bewertungsverfahren von Anhang 3 durchführen, die Dokumentation und Nachweise, Planung, Feldforschung und Berichterstattung abdecken. Anhang 3 schließt Bewertungsverfahren ein, die der Rechnungsprüfer anwenden sollte, und Verfahren, die er nutzen kann. Der Rechnungsprüfer wird auf die in Abschnitt 6.1 bis 6.3 unten dargestellten speziellen Gesichtspunkte hingewiesen. Der Rechnungsprüfer wendet die erforderliche fachliche Sorgfalt und Kenntnis an und legt die Art, den Zeitpunkt und das Ausmaß der Bewertungsverfahren entsprechend den Zielen, dem Anwendungsbereich und dem Kontext der Bewertung fest. 6.1.   Dokumentation und Aufzeichnungen Der Rechnungsprüfer sollte in Übereinstimmung mit ISAE 3000 eine Dokumentation erstellen und ausreichend geeignete Nachweise beschaffen, um die Ergebnisse der Bewertung zu stützen und vernünftige Schlussfolgerungen zu ziehen, auf die die Schlussfolgerung der Bewertung jeder Säule gestützt werden kann. Der Rechnungsprüfer bestimmt nach fachlichen Kriterien, ob Nachweise ausreichend und geeignet sind (siehe Anhang 3.1). 6.2.   Planung und Feldforschung Beginn der Bewertung Das offizielle Startdatum der Bewertung ist das Datum der Unterzeichnung des Auftragsformulars des öffentlichen Auftraggebers oder eines anderen anwendbaren Vertragsdokuments für die Bewertung. Der Rechnungsprüfer vereinbart daraufhin so früh wie möglich ein Datum für den Beginn der Feldforschung bei der Stelle. Vorbereitungstreffen mit der Stelle Die Stelle setzt ein Vorbereitungstreffen mit dem Rechnungsprüfer (siehe Anhang 3.2.1) an, das in [Name und Adresse der Stelle] stattfindet. Die Stelle benachrichtigt die Kommission über dieses Treffen, an dem Vertreter der Kommission teilnehmen können. Verfahren zur Planung der Bewertung und der Feldforschung Die Verfahren des Rechnungsprüfers sollten die Erlangung eines Verständnisses über den Hintergrund des Auftrages einschließen, das ausreichend sein muss, um weitere Bewertungsverfahren zu entwerfen und zu planen. Dies umfasst: — die Erlangung von Nachweisen über die Gestaltung der Systeme, Kontrollen, Vorschriften und Verfahren (Anhang 3.3.1), — die Durchführung von Tests der operativen Wirksamkeit der Systeme, Kontrollen, Vorschriften und Verfahren (Anhang 3.3.2), — Stichproben und andere Verfahren zur Auswahl von zu prüfenden Elementen, sofern dies angebracht ist (Anhang 3.3.3), — Verwendung der Arbeit interner Prüfer, sofern dies machbar ist (Anhang 3.3.4). 6.3.   Berichterstattung Verwendung des Modellberichts für die Bewertung auf der Basis von Säulen in Anhang 4 Die Verwendung des Modellberichts für eine Bewertung auf der Basis von Säulen in Anhang 4 ist obligatorisch. Sprache Der Bericht soll in [Sprache] vorgelegt werden. [Eine Zusammenfassung des Bewertungsberichts in [Englisch/Französisch] sollte zusammen mit dem Bericht vorgelegt werden] (Siehe Anhang 3.3.1). <Nichtzutreffendes bitte streichen>. Feststellungen Es gibt zwei Arten von Feststellungen: — Wesentliche Feststellungen sind Feststellungen, die sich auf wesentliche Schwächen oder Mängel in Systemen, Kontrollen, Vorschriften und Verfahren beziehen. „Wesentlich“ bedeutet, dass der Rechnungsprüfer diese Faktoren für so wichtig für die Kommission hält, dass sie ihre Entscheidung, der Stelle Aufgaben des Haushaltsvollzugs im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung anzuvertrauen, beeinflussen könnte. Wenn also für eine Säule wesentliche Feststellungen getroffen werden, muss dies zu einer negativen Bewertung für diese Säule führen. Wesentliche Feststellungen schließen auch Fälle ein, in denen mehrere Feststellungen, die jeweils einzeln nicht auf eine wesentliche Schwäche oder Unzulänglichkeit verweisen, zusammengenommen zur Feststellung einer wesentlichen Schwäche oder Unzulänglichkeit führen. Das Gewicht solcher Feststellungen ist zusammengenommen so bedeutend (d. h. wesentlich), dass es den Rechnungsprüfer zu der Schlussfolgerung führen muss, dass die Stelle die Anforderungen für die betreffende Säule nicht erfüllt (d. h. die Schlussfolgerung lautet „Nein“). — Sonstige Feststellungen sind alle nicht wesentlichen Feststellungen, von denen der Rechnungsprüfer meint, dass sie der Stelle zur Kenntnis gebracht werden sollten. Solche Feststellungen beziehen sich auf Schwächen und Mängel in Systemen, Kontrollen, Vorschriften oder Verfahren, die für sich oder zusammengenommen ein weniger unmittelbares Risiko darstellen, dass Ziele der betreffenden Säule nicht erreicht werden. Feststellungen müssen in Übereinstimmung mit den im Modellbericht für die Bewertung einer Säule in Anhang 4 spezifizierten (Tabellen-)Formaten dargestellt werden. Wesentliche Feststellungen sowie sonstige Feststellungen des Rechnungsprüfers können die Grundlage für von der Kommission gemäß Artikel 154 Absatz 5 der Haushaltsordnung zu ergreifende Aufsichtsmaßnahmen sein. Empfehlungen Es gibt zwei Arten von Empfehlungen: — Kritische Empfehlungen beziehen sich auf wesentliche Schwächen und Mängel in Systemen, Kontrollen, Vorschriften oder Verfahren und auf Fälle, in denen die Kriterien der Kommission und/oder international anerkannte Standards für Säulen nicht (regelmäßig) erfüllt werden. — Sonstige Empfehlungen beziehen sich auf alle anderen Feststellungen, die nicht wesentlicher Art sind. In diesen Fällen haben die Schwächen und Mängel der Systeme, Kontrollen, Vorschriften oder Verfahren keinen wesentlichen und unmittelbaren Einfluss auf die Ziele dieser Systeme, Kontrollen, Vorschriften oder Verfahren. Dennoch ist es wichtig, dass die Stelle die empfohlenen Maßnahmen umsetzt, da das ihr eine Gelegenheit bietet, ihre Systeme, Kontrollen, Vorschriften oder Verfahren zu verbessern und bessere Wirksamkeit bzw. Effizienz zu erreichen. Empfehlungen müssen in Übereinstimmung mit den im Modellbericht für die Bewertung auf Basis von Säulen in Anhang 4 spezifizierten (Tabellen-)Formaten dargestellt werden. Schlussfolgerungen Der Bewertungsbericht sollte für jede Säule eine Schlussfolgerung enthalten. Es gibt zwei Arten von Schlussfolgerungen: Schlussfolgerungen müssen entweder positiv formuliert sein (d. h. „hat eingeführt“, „nutzt“, „unterliegt“ oder „wendet an“) oder eine verneinende Formulierung nutzen (z. B. „hat nicht eingeführt“, „nutzt nicht“, „unterliegt nicht“ oder „wendet nicht an“). Die Nutzung einer eingeschränkten Schlussfolgerung (d. h. mit Gebrauch „abgesehen von“) ist in der Bewertung einer Säule nicht möglich. Datum des Bewertungsberichts Berichtsentwürfe und vorläufige Berichte sollten mit dem Datum versehen werden, an dem sie zur Beratung versandt werden. Das Datum des endgültigen Bewertungsberichts sollte das Datum sein, an dem der endgültige Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers unterzeichnet wird (Anhang 3.4.2). Verfahren und Zeitplan zur Einreichung von Berichtsentwürfen und endgültigen Bewertungsberichten Der Rechnungsprüfer sollte die Verfahren und den Zeitplan für die Beratung und die Vorlage des Berichtsentwurfs und des endgültigen Bewertungsberichts, wie in Anhang 3.4.3 und 3.4.4 angegeben, einhalten. Der Rechnungsprüfer wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen: — Der Rechnungsprüfer muss innerhalb von [21; vom öffentlichen Auftraggeber festzulegen] Kalendertagen nach dem Tag der Schlusssitzung (d. h. dem Ende der Arbeit vor Ort) der Stelle einen Berichtsentwurf vorlegen. — Der Zeitraum zwischen der Schlusssitzung der Bewertung und der Vorlage des endgültigen Bewertungsberichts bei der Stelle sollte [105; vom öffentlichen Auftraggeber festzulegen] Kalendertage oder [15] Wochen nicht überschreiten. Alle Verzögerungen bei der Berichterstellung sollten vom Rechnungsprüfer in den Arbeitspapieren dokumentiert und erklärt werden. 7.   SONSTIGES 7.1.   Informationen über Verfahren zur Berechnung von und Berichterstattung über Kosten Alle für die Zwecke dieser Bewertung von einer Stelle vorgelegten Informationen über die Methodik, die bei der Berechnung von und der Berichterstattung über Kosten angewandt wurde, gelten im Hinblick auf die Finanzmittel einer bestimmten Maßnahme nicht als von der Kommission genehmigt. Eine solche Genehmigung ist nur möglich, wenn die in dem Beschluss der Kommission über die Ex-ante-Bewertung von Kosten je Einheit und Pauschalbeträgen (auch als „vereinfachte Kostenoptionen“ bekannt) festgelegten spezifischen Verfahren befolgt wurden. Wenn keine Ex-ante-Bewertung vereinfachter Kostenoptionen vorliegt, kann die Förderungsfähigkeit von Kosten für eine bestimmte Maßnahme nur durch Verweis auf die Bestimmungen der einschlägigen Vereinbarung(en) mit der Stelle bestimmt werden. 7.2.   Nachverfolgung Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass der Rechnungsprüfer als Teil der Nachverfolgung des endgültigen Bewertungsberichts weitere Unterstützung leistet. Der öffentliche Auftraggeber kann auch verlangen, dass der Rechnungsprüfer eine oder mehrere Säulen nochmals bewertet, wenn der endgültige Bericht zu der Schlussfolgerung kam, dass die Stelle die Anforderungen der betreffenden Säule(n) nicht erfüllte. Diese Leistungsbeschreibung deckt keine weitere Unterstützung durch den Rechnungsprüfer im Zusammenhang mit der Nachverfolgung des endgültigen Bewertungsberichts durch den öffentlichen Auftraggeber ab; wenn eine solche Unterstützung notwendig ist, muss der öffentliche Auftraggeber einen Nachtrag zum Auftragsformular oder dem anderen anwendbaren Vertragsdokument für den Auftrag erstellen. 7.3.   Verschiedenes Anhänge Anhang 1 Hintergrund des Auftrags — Schlüsselinformationen für eine Bewertung auf Basis von Säulen Anhang 2 Fragebogen und Kriterien zur Bewertung Anhang 2a Bewertungsfragebogen Anhang 3 Bewertungsverfahren Anhang 4 Bericht über die Bewertung auf Basis von Säulen WICHTIG: Die Anhänge 1 bis 4 bilden einen wesentlichen Bestandteil der vorliegenden Leistungsbeschreibung. (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. (2)  Ein Verweis auf „Finanzierungsinstrumente“ wird so verstanden, dass er auch Haushaltsgarantien einschließt. (3)  In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission der öffentliche Auftraggeber sein. (4)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87) in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196). (5)  Wenn der Rechnungsprüfer nicht aus dem Privatsektor kommt, sollten gleichwertige Maßstäbe für Dienstalter, Qualifikation und Erfahrung angewandt werden. Anhang 1 Hintergrund des Auftrags — Schlüsselinformationen für eine Bewertung auf Basis von Säulen DER BEWERTUNG UNTERLIEGENDE STELLE <hier den vollständigen Namen der zu bewertenden Stelle angeben> SÄULE DER BEWERTUNG UNTERLIEGENDE SÄULE (1) 1. INTERNE KONTROLLE JA 2. RECHNUNGSFÜHRUNG JA 3. EXTERNE PRÜFUNG JA 4. FINANZHILFEN JA/NEIN <Unzutreffendes streichen> 5. AUFTRAGSVERGABE JA/NEIN <Unzutreffendes streichen> 6. FINANZIERUNGSINSTRUMENTE  (2) JA/NEIN <Unzutreffendes streichen> 7. AUSSCHLUSS VOM ZUGANG ZU FINANZMITTELN JA 8. VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN ZU DEN EMPFÄNGERN JA 9. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN JA Die Säulen 1, 2, 3, 7, 8 und 9 unterliegen immer der Bewertung  (3). Je nach Art der anzuvertrauenden Haushaltsvollzugsaufgaben können die Säulen 4 bis 6 der Bewertung unterliegen. KONTAKTANGABEN Stelle: [vollständiger Name der der Bewertung unterliegenden Stell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.