Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 zur Festlegung der neuen Leistungsbeschreibung für die Methodik zur Bewertung auf Basis von Säulen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates

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6.6.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 191/2 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. April 2019 zur Festlegung der neuen Leistungsbeschreibung für die Methodik zur Bewertung auf Basis von Säulen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2019/C 191/02) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 154 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sieht vor, dass die Kommission die Systeme, Vorschriften und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausführen, bewertet, sofern sie beabsichtigt, sich zur Umsetzung der Maßnahme auf diese Systeme, Vorschriften und Verfahren zu stützen. Durch die Bewertung soll sichergestellt werden, dass die finanziellen Interessen der Union in gleichem Maße geschützt werden wie im Falle des Haushaltsvollzugs durch die Kommission im Rahmen der direkten Mittelverwaltung. (2) Ferner muss die Kommission nach Artikel 154 Absatz 4 der Haushaltsordnung bewerten, ob die Personen oder Stellen, die Unionsmittel in indirekter Mittelverwaltung ausführen, über eine Reihe spezifischer Systeme, Vorschriften und Verfahren, z. B. in Bezug auf interne Kontrollen, Rechnungsführung und Datenverwaltung, verfügen. Darüber hinaus kann die Kommission in Absprache mit den jeweiligen Personen oder Stellen weitere Vorschriften und Verfahren bewerten. (3) Die Bewertungen nach Artikel 154 Absätze 3 und 4 der Haushaltsordnung werden in der Regel von externen Rechnungsprüfern auf der Grundlage einer von der Kommission festgelegten Leistungsbeschreibung durchgeführt. (4) Angesichts der zusätzlichen Anforderungen, die sich aus der Haushaltsordnung — einschließlich der Vorschriften über Haushaltsgarantien — ergeben, sowie der jüngsten Maßnahmen der Union in den Bereichen Steuervermeidung, Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist es notwendig, die bestehende Leistungsbeschreibung sowie die ihr zugrunde liegende Methodik zur Durchführung der Bewertungen zu überarbeiten. (5) Auf der Grundlage des Artikels 154 Absatz 4 der Haushaltsordnung sollte die Leistungsbeschreibung neun verschiedene Bereiche (bzw. Säulen) umfassen, von denen einige für alle Personen und Stellen obligatorisch sind (nämlich interne Kontrolle, Rechnungsführung, externe Prüfung) und einige im Hinblick auf die Tätigkeiten festgelegt werden, die die Personen oder Stellen ausführen werden (nämlich Finanzhilfen, Auftragsvergabe und Finanzierungsinstrumente und innerhalb dieser Bereiche Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln, Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern und Schutz personenbezogener Daten). Für alle anzuwendenden Säulen sollte durch die Leistungsbeschreibung sichergestellt werden, dass die Kommission den Nachweis erlangt, dass die finanziellen Interessen der Union in gleichem Maße geschützt werden wie im Falle des Haushaltsvollzugs durch die Kommission im Rahmen der direkten Mittelverwaltung, wobei etwaige Aufsichtsmaßnahmen berücksichtigt werden, die die Kommission gemäß Artikel 154 Absatz 5 der Haushaltsordnung ergreift. Überdies heißt es in Artikel 154 Absatz 6 Buchstabe c der Haushaltsordnung, dass die Kommission beschließen kann, keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 bei den speziell von der Kommission geforderten Verfahren, einschließlich ihrer eigenen und der in Basisrechtsakten festgelegten Verfahren, zu verlangen. (6) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte durch die Leistungsbeschreibung keine besondere Organisationsstruktur oder eine bestimmte Anzahl von Fachkräften gefordert werden, da dies für kleine Stellen unverhältnismäßig wäre. Für die Umsetzung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Grundsätze ist es jedoch nicht zweckmäßig, Ausnahmen für neue und/oder kleine Stellen vorzusehen, da die Gewährleistung eines hohen Standards der Mittelverwaltung wichtig ist. (7) In Artikel 279 Absatz 3 der Haushaltsordnung ist festgelegt, dass die bestehenden Bewertungen auf Basis von Säulen, die im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt werden, weiterhin angewandt werden können und gegebenenfalls überprüft werden. Soweit die in diesem Beschluss festgelegte Leistungsbeschreibung Anforderungen enthält, die in der vorherigen Leistungsbeschreibung nicht enthalten waren, müssen sich Personen und Stellen, die nach der vorherigen Leistungsbeschreibung bewertet wurden, einer ergänzenden Bewertung im Hinblick auf diese Anforderungen unterziehen. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Die Leistungsbeschreibung für die Durchführung von Bewertungen gemäß Artikel 154 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Brüssel, den 17. April 2019 Für die Kommission Günther OETTINGER Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1. (2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). ANHANG <BRIEFKOPF DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS> LEISTUNGSBESCHREIBUNG FÜR DIE BEWERTUNG AUF DER BASIS VON SÄULEN, DER EINE STELLE UNTERZOGEN WIRD, DIE BEANTRAGT, IM RAHMEN DER INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG MIT DEM VOLLZUG DES EU-HAUSHALTS BEAUFTRAGT ZU WERDEN [BEZEICHNUNG DER STELLE] Stelle, die die Bewertung beantragt: [Name der Stelle, vollständige Anschrift] Land: [Land, in dem die Stelle ansässig ist] Bezug/Datum der Anforderung von Dienstleistungen: [Bezug/Datum der Anforderung von Dienstleistungen oder eines gleichwertigen, von der Stelle ausgestellten Dokuments] Der Bewertung unterliegender Zeitraum: [Das Jahr (12-Monatszeitraum), das am Startdatum der Arbeit vor Ort (Vor-Ort-Verfahren) der Bewertung endet] Startdatum der Bewertung: [Voraussichtliches Startdatum. Das geschätzte Vertragsdatum der Bewertung (Datum des Auftragsformulars)] Enddatum der Bewertung: [Voraussichtliches Enddatum. Das geschätzte Eingangsdatum des Abschlussberichts] INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 4 2. Ziele 6 3. Standards und Leitlinien 7 4. Anforderungen an den Rechnungsprüfer 7 5. Anwendungsbereich 9 6. Bewertungsverfahren 11 7. Sonstiges 13 Anhänge 14 ANWEISUNGEN ZUR ANWENDUNG DIESER LEISTUNGSBESCHREIBUNG Alle <kursiven> grau unterlegten Texte sind Hinweise, die entfernt werden sollten. Die als [Text] gekennzeichneten Texte müssen von der Stelle ausgefüllt werden Der vorgeschriebene Text und der Wortlaut dieser Leistungsbeschreibung müssen stets beachtet werden und können nicht geändert werden. Diese Anweisung sollte aus der Leistungsbeschreibung entfernt werden 1.   EINLEITUNG Hintergrund Artikel 154 der Haushaltsordnung (1) (HO) für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (EU) legt die Methoden zum Vollzug des Haushaltsplans, einschließlich der „indirekten Mittelverwaltung“, fest. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung kann die Kommission die in Artikel 62 HO genannten Länder, Organisationen und Einrichtungen (im Folgenden „Stellen“) mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien betrauen. Folgende Stellen können betroffen sein: — Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen, z. B. Innenministerium, Königreich Kambodscha, — internationale Organisationen und deren Agenturen, z. B. Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), — öffentliche Einrichtungen, z. B. Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), — privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden, z. B. Cassa Depositi e Prestiti (CDP). Verwalten derartige Stellen EU-Mittel, müssen sie gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der EU in gleichem Maße geschützt werden wie in der HO gefordert. Genauer gesagt müssen sie Anforderungen im Hinblick auf neun „Säulen“ entsprechen. Diese Säulen beziehen sich auf: 1. das System der internen Kontrolle, 2. das Rechnungsführungssystem, 3. eine unabhängige externe Prüfung, sowie auf Vorschriften und Verfahren für: 4. Finanzierung aus EU-Mitteln durch Finanzhilfen, 5. Auftragsvergabe, 6. Finanzierungsinstrumente (2), sowie: 7. Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln, 8. Veröffentlichung der Angaben zu Empfängern, 9. Schutz personenbezogener Daten. Stellen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung EU-Mittel verwalten wollen, müssen sich daher einer umfassenden Bewertung auf der Basis von Säulen unterziehen. Auf Grundlage der Ergebnisse der Bewertung auf der Basis von Säulen entscheidet die Kommission darüber, ob: i) sie die Stelle mit Aufgaben des Haushaltsvollzugs betrauen kann und ob ii) sie mit der Stelle spezifische Vereinbarungen (d. h. Vereinbarungen über die indirekte Mittelverwaltung) abschließen kann. Wenn es der zugrunde liegende Rechtsrahmen jedoch erfordert, können diese Bedingungen in der Vereinbarung mit der Kommission oder durch Verweis auf Leitfäden (z. B. der Leitfaden für nationale Agenturen im Fall von Erasmus) spezifiziert werden, um eine harmonisierte Umsetzung und die Gleichbehandlung aller Begünstigter eines EU-Programms in allen teilnehmenden Ländern sicherzustellen. Der folgende Text ist die Leistungsbeschreibung, auf deren Grundlage [vollständiger Name und Adresse des öffentlichen Auftraggebers] einer Beauftragung des Rechnungsprüfers mit der Durchführung einer Bewertung auf der Basis von Säulen von [Name der Stelle] und der Erstellung eines Berichts über diese Bewertung zustimmt. Diese Leistungsbeschreibung wird der [Anforderung von Dienstleistungen oder einem gleichwertigen Dokument] der Stelle beigefügt. In dieser Leistungsbeschreibung und in den Anhängen 1 bis 4, die einen untrennbaren Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung darstellen, gelten folgende Begriffsbestimmungen: — „Bewertung auf der Basis von Säulen“, „Bewertung“ oder „Auftrag“ bezieht sich auf diesen Auftrag für eine Bewertung. In diesem Zusammenhang sind die Säulen die von der Bewertung abgedeckten breiten Sachgebiete; diese umfassen die interne Kontrolle, die Rechnungsführung, die unabhängige externe Prüfung, den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln, die Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern und den Schutz personenbezogener Daten. Die Stelle muss immer bewertet werden, um festzustellen, ob sie die Anforderungen in diesen Bereichen erfüllen kann. Neben den oben genannten sechs obligatorischen Säulen existieren drei fakultative Säulen, die Verfahren und Vorschriften für Finanzhilfen, Auftragsvergabe und Finanzierungsinstrumente abdecken. — „Rechnungsprüfer“ bezeichnet die Prüfungsfirma, mit der ein Vertrag über die Durchführung dieses Prüfungsauftrags und die Einreichung eines diesbezüglichen Berichts bei der Kommission abgeschlossen wird. „Rechnungsprüfer“ kann sich auf die Person/die Personen beziehen, die für die Bewertung zuständig ist/sind, in der Regel der Auftragspartner oder andere Mitglieder des Auftragsteams. Der Auftragspartner ist der Partner oder eine andere Person in der Prüfungsgesellschaft, die: i) für den Auftrag und die Qualität seiner Durchführung, sowohl für den im Namen der Prüfungsgesellschaft erstellten Bericht verantwortlich ist, und ii) über die entsprechende Ermächtigung seitens einer Berufs-, Rechts- oder Regulierungsbehörde verfügt. — „Stelle“ bedeutet die Stelle, auf die sich die Bewertung auf der Basis von Säulen bezieht. Die Stelle ist in der Regel (3) der öffentliche Auftraggeber dieser Bewertung. — „Kommission“ bezieht sich auf die Europäische Kommission, die je nach Anlass durch die zuständige Dienststelle oder das zuständige Referat in der zuständigen Generaldirektion der Kommission oder eine EU-Delegation vertreten werden kann. 2.   ZIELE Der Rechnungsprüfer ist beauftragt, die eingeführten Systeme und die von der Stelle für jede Säule angewandten Kontrollen, Vorschriften und Verfahren nach den von der Kommission für jede Säule festgelegten Kriterien zu bewerten. Das Ziel dieser Bewertung auf der Basis von Säulen ist: i) den Rechnungsprüfer in die Lage zu versetzen, zu berichten, ob die Stelle die in Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben a bis f der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Kommission und in Artikel 29 Absatz 1 der Haushaltsordnung für den Europäischen Entwicklungsfonds festgelegten Anforderungen für jede einschlägige Säule erfüllt, und ii) eine Schlussfolgerung zu äußern, ob die Stelle: — ein wirksames, effizientes und wirtschaftliches auf bewährten internationalen Verfahren beruhendes und den von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien entsprechendes System der internen Kontrolle eingeführt hat und in jeder wesentlichen Hinsicht seine Arbeitsweise sicherstellt, — ein Rechnungsführungssystem nutzt, das in jeder wesentlichen Hinsicht richtige, vollständige und zuverlässige Informationen zeitnah, auf internationale Rechnungsführungsstandards gestützt und den von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien entsprechend zur Verfügung stellt, — einer unabhängigen externen Prüfung unterliegt, die von einem von der betroffenen Stelle funktional unabhängigen Rechnungsprüfungsdienst in jeder wesentlichen Hinsicht in Übereinstimmung mit international anerkannten Prüfungsstandards und mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien durchgeführt werden muss, — in jeder wesentlichen Hinsicht geeignete Vorschriften und Verfahren anwendet, um eine Finanzierung aus EU-Mitteln durch Finanzhilfen in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien bereitzustellen, <streichen, falls diese Säule nicht zutrifft>. — in jeder wesentlichen Hinsicht geeignete Vorschriften und Verfahren anwendet, um eine Finanzierung aus EU-Mitteln durch Auftragsvergabe in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien bereitzustellen, <streichen, falls diese Säule nicht zutrifft>. — in jeder wesentlichen Hinsicht geeignete Vorschriften und Verfahren anwendet, um eine Finanzierung aus EU-Mitteln/Haushaltsgarantien durch Finanzierungsinstrumente/Haushaltsgarantien in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien bereitzustellen? <streichen, falls diese Säule nicht zutrifft>. — geeignete Vorschriften und Verfahren anwendet, um Dritte vom Zugang zu Finanzmitteln durch Auftragsvergabe, Finanzhilfen bzw. Finanzierungsinstrumente auszuschließen, — Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln in geeigneter Weise zeitnah veröffentlicht, — für einen Schutz personenbezogener Daten sorgt, der dem Schutz nach Artikel 5 der HO entspricht. Mit der Zustimmung der betroffenen Stelle und unbeschadet der endgültigen Bewertung kann der Rechnungsprüfer zudem bewerten, ob die Stelle anwendbarer EU-Gesetzgebung gleichwertige Standards sowie international anerkannte und EU-Standards im Zusammenhang mit Steuervermeidung und nicht kooperativen Ländern und Gebieten, zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erfüllt. Wenn die Stelle ihrer Bewertung gemäß dieser besonderen Problematik zustimmt, ist der Rechnungsprüfer beauftragt, hierüber unter Säule 6 zu berichten. Um Unionmittel durch Finanzierungsinstrumente auszuführen, die durch eine Haushaltsgarantie besichert sind oder nicht, muss die Stelle die einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung erfüllen, die in den zusätzlichen Abschnitten 6B und 6C durch geeignete vertragliche Vereinbarungen abgedeckt sind, auch wenn die Stelle sich dafür entscheidet, sich nicht der Bewertung dieser Abschnitte auf Basis von Säulen zu unterziehen. 3.   STANDARDS UND LEITLINIEN Der Rechnungsprüfer, der die Bewertung auf der Basis von Säulen durchführt, unterliegt folgenden Standards und Leitlinien: — Dem International Framework for Assurance Engagements und dem International Standard on Assurance Engagements („ISAE“) 3000 IFAC für andere Prüfungsaufträge als Abschlussprüfungen oder Prüfungen historischer Finanzinformationen, sofern diese auf den spezifischen Zusammenhang dieser Bewertung auf der Basis von Säulen anwendbar sind. — Dem vom International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) als Mitglied des IFAC herausgegebenen Code of Ethics for Professional Accountants, der die berufsethischen Leitlinien für Rechnungsprüfer im Hinblick auf Integrität, Objektivität, Unabhängigkeit, fachliche Kompetenz, Umsichtigkeits- und Sorgfaltspflichten, Vertraulichkeit, professionelles Verhalten und technische Standards enthält. — Den International Standards on Quality Control (ISQC) der IFAC, die für die Qualitätssicherungssysteme von Rechnungsprüfern Normen festlegen und Leitlinien bieten. 4.   ANFORDERUNGEN AN DEN RECHNUNGSPRÜFER 4.1.   Allgemeine Grundsätze Der Rechnungsprüfer muss ein unabhängiger externer Prüfer sein, der eingetragenes Mitglied einer nationalen Wirtschafts- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation sein muss, die ihrerseits Mitglied der International Federation of Accountants (IFAC) ist, und der für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen ist. Der Rechnungsprüfer muss von der betroffenen Stelle funktional unabhängig sein. Somit kommt der interne Prüfer einer der Bewertung unterliegenden Stelle für die Durchführung der Bewertung auf Basis von Säulen nicht in Frage. Durch die Zustimmung zu dieser Leistungsbeschreibung bestätigt der Rechnungsprüfer, dass er zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt: — Der Rechnungsprüfer und/oder die Rechnungsprüfungsgesellschaft ist/sind Mitglied einer einzelstaatlichen Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation, die ihrerseits Mitglied der International Federation of Accountants (IFAC) ist. — Der Rechnungsprüfer und/oder die Rechnungsprüfungsgesellschaft ist/sind Mitglied einer einzelstaatlichen Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation. Auch wenn diese Organisation nicht Mitglied der IFAC ist, verpflichtet sich der Rechnungsprüfer, diesen Auftrag nach den Standards und ethischen Richtlinien der IFAC durchzuführen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung aufgeführt sind. — Der Rechnungsprüfer und/oder die Rechnungsprüfungsgesellschaft ist/sind als Abschlussprüfer im öffentlichen Register einer öffentlichen Aufsichtsstelle eines Mitgliedstaats im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Aufsicht gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) registriert. Dies gilt für Rechnungsprüfer und Rechnungsprüfungsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat. — Der Rechnungsprüfer und/oder die Rechnungsprüfungsgesellschaft ist/sind im öffentlichen Register einer öffentlichen Aufsichtsstelle in einem Drittland eingetragen und dieses Register unterliegt den Grundsätzen des öffentlichen Aufsichtssystems nach der Gesetzgebung des betreffenden Landes (dies gilt für Rechnungsprüfer und Rechnungsprüfungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittland). Sofern der zugrunde liegende Rechtsrahmen (z. B. Erasmus) es zulässt, kann der Rechnungsprüfer die entsprechend Artikel 155 Absatz 1 der Haushaltsordnung benannte unabhängige Prüfstelle sein. 4.2.   Qualifikation, Erfahrung und Zusammensetzung des Teams (5) Qualifikation und Erfahrung Der Rechnungsprüfer beschäftigt genügend Mitarbeiter mit: i) geeigneten beruflichen Qualifikationen und angemessener Erfahrung mit IFAC-Standards, insbesondere dem ISAE 3000 für andere Prüfungsaufträge als Rechnungsprüfungen oder Prüfungen historischer Finanzinformationen, und ii) mit Erfahrung bei der Durchführung von institutionellen oder Konformitätsbewertungen bzw. Systembewertungen oder gleichwertigen Aufträgen bei Stellen, die nach Größe und Komplexität mit der betreffenden Stelle vergleichbar sind. Außerdem verfügt das mit dem Auftrag befasste Team über: — Erfahrungen mit institutionellen Bewertungen oder Konformitätsbewertungen bzw. Systembewertungen oder vergleichbaren Aufträgen zur Bewertung von EU-finanzierten Programmen und Projekten, die durch einzelstaatliche bzw. internationale Geber und Institutionen finanziert werden. Es ist wünschenswert, dass der Leiter des Teams für die Feldforschung, d. h. entweder der Manager (Kategorie 2) oder der leitende Rechnungsprüfer (Kategorie 3) über Erfahrung mit Systemprüfungen EU-finanzierter Maßnahmen der internationalen Hilfe bzw. anderer EU-finanzierter Maßnahmen bzw. institutioneller Bewertungen oder Konformitätsbewertungen von Organisationen im Entwicklungshilfesektor bzw. dem Wirtschaftssektor verfügt. — [Fakultativ: fließende Sprachbeherrschung [Sprache(n) angeben]] Zusammensetzung des Teams Das Team von Rechnungsprüfern, das für diese Bewertung auf der Basis von Säulen erforderlich ist, setzt sich aus einem Rechnungsprüfer der Kategorie 1, der die endgültige Verantwortung für die Bewertung trägt, und einem Auftragsteam, das aus einer geeigneten Kombination von Rechnungsprüfern der Kategorien 2-4 besteht, zusammen. Der Rechnungsprüfer ist dafür verantwortlich, für diesen Auftrag ein Auftragsteam aus einer geeigneten Kombination von Rechnungsprüfern vorzuschlagen und einzusetzen. Die Kommission unterscheidet zwischen vier Kategorien von Rechnungsprüfern. Kategorie 1 — Prüfungspartner Ein Prüfungspartner ist ein hochqualifizierter Rechnungsprüfer mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation, der in der Rechnungsprüfung des öffentlichen Sektors Leitungs- und Führungsverantwortung übernommen hat oder übernimmt. Eine solche Person muss Mitglied einer nationalen Rechnungsführungs- oder Rechnungsprüfungseinrichtung oder -organisation sein und über mindestens zwölf Jahre berufliche Erfahrung als Rechnungsprüfer oder Rechnungsführer in der Praxis öffentlicher Rechnungsprüfung verfügen. Erfahrungen mit den Empfängerländern der internationalen Hilfe der EU werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Ein Prüfungspartner oder eine andere Person in einer ähnlichen Position wie ein Partner ist die Person in der Rechnungsprüfungsgesellschaft, die die Verantwortung für die Prüfung und ihre Durchführung sowie für den im Namen der Prüfungsgesellschaft erstellten Bericht trägt. Der Prüfungspartner verfügt über die notwendige Ermächtigung seitens einer Berufs-, Rechts- oder Regulierungseinrichtung und ist ermächtigt, Abrechnungen gemäß den Gesetzen des Landes, in dem die Rechnungsprüfungsgesellschaft registriert ist, zu bestätigen. Kategorie 2 — Prüfungsleiter Prüfungsleiter sollten qualifizierte Experten mit einem einsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.