Europäische Union

2004/103/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2416 — Tetra Laval/Sidel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 359) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0103. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

g der fusionierten Unternehmen oder ein anderes angemessenes Vorgehen erforderlich sein könnte, wenn ein Zusammenschluss vollzogen wurde, der für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. (56) Die Tatsache, dass Tetra unter den gegebenen Umständen finanzielle Einbußen erleiden kann, gehört zu der Ungewissheit, mit der Fusionstransaktionen naturgemäß verbunden sind. Diese Ungewissheit ist Teil der präventiven Fusionskontrollsysteme. Tetra waren sowohl die französischen Vorschriften als auch die Regeln der Gemeinschaft und somit das Risiko einer Verbotsentscheidung, die zu einem finanziellen Verlust führen könnte, vor Abgabe ihres Übernahmeangebots bekannt. Dies ergibt sich aus Tetras internen Unterlagen, in denen die Möglichkeit einer Verbotsentscheidung der Kommission erörtert wird. Tetra war außerdem nicht verpflichtet, das Rechtsgeschäft in der von ihr gewählten Form zu schließen, d. h. durch Abgabe eines bedingungsfreien öffentlichen Übernahmeangebots. Artikel 7 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung lässt diese Möglichkeit zu, indem er eine Ausnahmeregelung von der allgemeinen Aufschubsregelung laut Artikel 7 Absatz 1 vorsieht. Die Verantwortung für die Folgen, einschließlich der finanziellen Folgen, verbleibt jedoch ausschließlich bei dem betroffenen Unternehmen. Unternehmen, die börsennotierte Zielgesellschaften erwerben möchten, gewährt Artikel 7 Absatz 3 lediglich die Möglichkeit der Abgabe eines bedingungsfreien öffentlichen Übernahmeangebots. Er verpflichtet Unternehmen keineswegs dazu, diesen Weg einzuschlagen. Wenn Tetra die französischen Vorschriften, die keine Abgabe eines bedingten öffentlichen Übernahmeangebots zulassen, für zu streng erachtete, hätte sie auch andere Rechtsstrukturen prüfen können, um potenzielle Risiken zu minimieren. (57) Tetra schloss außerdem das Rechtsgeschäft in voller Kenntnis der damit verbundenen Ungewissheit und Risiken ab und entschied sich aufgrund ihrer eigenen unabhängigen Kalkulationen zur Zahlung eines beträchtlichen Aufschlags für Sidels Aktien. Mitgliedstaaten wiesen bei der Anhörung darauf hin, dass es einen allgemeinen Konjunkturrückgang gegeben habe, der sich sowohl auf Sidels Bewertung als auch auf die anderer Unternehmen ausgewirkt habe. Unklar war auch, weshalb Tetra einen derart hohen Aufschlag für die Sidel-Aktien bezahlt hatte (die Aktien von Sidel wurden vor dem öffentlichen Übernahmeangebot zu 30 EUR gehandelt, Tetra hingegen bot 50 EUR). Auf jeden Fall war die Zahlung eines beträchtlichen Aufschlags für die Sidel-Aktien Tetras eigene Entscheidung, als sie im März 2001 ihr öffentliches Übernahmeangebot abgab. (58) Die Tatsache, dass sich Tetra angesichts der Ungewissheit und der hiermit verbundenen Risiken zum Abschluss des Rechtsgeschäfts entschied, sollte daher die Kommission nicht von der Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen der Fusionskontrollverordnung abhalten, Rechtsgeschäfte auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin zu überprüfen und in Fällen, in denen diese für unvereinbar gehalten werden, die notwendigen Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 4 anzuordnen. (59) Ferner steht nicht fest, ob Tetra tatsächlich einen finanziellen Verlust in der von ihr behaupteten Höhe erleiden würde. Die Kommission hat ihre eigene Bewertung von Sidel durchgeführt und ist der Auffassung, dass Tetra für Sidel innerhalb der nächsten [...]* einen deutlich höheren als den der Kommission bei der Anhörung vorgetragenen Preis erzielen könnte. (60) Dessen ungeachtet war die Kommission besonders darauf bedacht, Tetra den Erhalt ihrer Investition in größtmöglichem Umfang zu ermöglichen. Die Kommission meint, dass eine Veräußerungsfrist von [...]* es Tetra ermöglichen wird, zu einem angemessenen Preis einen geeigneten Käufer für Sidel zu finden. c) Eine Nichtigkeitsklage sollte die Kommission nicht davon abhalten, eine wirksame Abhilfe gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zu erwirken (61) Eine Veräußerung hat grundsätzlich die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf abschließende und dauerhafte Art zu bewirken(20). Tetra behauptet jedoch, dass die Kommission nicht die Befugnis zur Anordnung einer abschließenden und unverzüglichen Veräußerung hat, da dies Tetras Recht, die Nichtigerklärung der Entscheidung zu erwirken, ausschließen und dem Ergebnis der Nichtigkeitsklage vorgreifen würde. Bei einem Erfolg der Klage hätte Tetra die Aktien veräußert, einen Großteil des investierten Wertes verloren und wäre nicht in der Lage, die Aktien zurückzukaufen. Dies würde Tetra einen irreparablen Schaden zufügen. Daher schlägt Tetra vor, dass die Kommission davon abgehalten werden sollte, Tetra die Veräußerung der Aktien in abschließender Weise vorzuschreiben. (62) Die Kommission teilt die Auffassung von Tetra nicht. Eine Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung, die eine rasche Veräußerung anordnet, würde sich in keiner Weise auf Tetras Recht, die Nichtigerklärung der Verbotsentscheidung zu betreiben, auswirken. Tetra könnte die Entscheidung nach wie vor anfechten, und das Urteil würde ungeachtet der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 ergehen. Sollte Tetra der Auffassung sein, dass die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 ihr irreparablen Schaden zufügen und der Entscheidung ihrer Klage gegen die Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 vorgreifen würde, wäre Tetra berechtigt, ebenso die Nichtigerklärung der Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 zu beantragen und den Gerichtshof um Aussetzung der Entscheidung zu ersuchen. Die Argumente, die Tetra hier vorträgt, sind daher Argumente, die den Gerichtshof zur Aussetzung der bevorstehenden Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 bewegen sollen. Es sind keine stichhaltigen Argumente gegen das Recht und die Pflicht der Kommission, eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs zu erlassen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der voraussichtlich für Tetra zu erwartende Schaden überwiegend oder ausschließlich finanzieller Art ist und die Zahlungsfähigkeit von Tetra nicht gefährdet. Ein rein finanzieller Schaden, der voraussichtlich nicht zur Zahlungsunfähigkeit führt, gilt nicht als irreparabler Schaden. (63) Würde Tetras Position akzeptiert, würde dies zudem zu einer Situation führen, in der Einsprüche gegen Unvereinbarkeitsentscheidungen im Falle bereits durchgeführter Zusammenschlüsse solche Entscheidungen ihres Zwecks beraubten, indem sie die Kommission daran hindern würden, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zu ergreifen. Auf diese Weise hätten sämtliche Nichtigkeitsklagen gegen Unvereinbarkeitsentscheidungen bei durchgeführten Zusammenschlüssen automatisch aufschiebende Wirkung. Dies wiederum widerspricht dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 242 EG-Vertrag, der eindeutig besagt: "Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung". (64) Darüber hinaus würde Tetras Position zu einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung von vollzogenen Übernahmen und sonstigen Zusammenschlüssen führen. Bei vollzogenen Übernahmen würden die erwerbenden Unternehmen davon profitieren, dass es ihnen gestattet ist, ihre Aktien zu behalten, bis über die Nichtigkeitsklage entschieden ist. (65) Würde Tetras Standpunkt akzeptiert, so würden die Interessen von Zielgesellschaften dadurch benachteiligt, dass sie einer längeren Zeit der Ungewissheit bis zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ausgesetzt wären. Dies würde tatsächlich den Wettbewerb verzerren, und Sidel würde durch die Ausdehnung der Ungewissheit auf einen längeren Zeitraum ein nicht behebbarer Schaden entstehen. Ein solcher Schaden für Sidel zöge auch eine irreparable Verzerrung des Wettbewerbs nach sich. Gleichzeitig würde auf diese Weise die Verbotsentscheidung der Kommission umgangen. (66) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass Tetras Recht auf Anfechtung der Verbotsentscheidung die Kommission nicht davon abhalten sollte, die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zu treffen, insbesondere die Anordnung einer abschließenden Veräußerung von Tetras Beteiligung an Sidel. d) Die Vorschläge von Tetra werden wirksamen Wettbewerb nicht wiederherstellen und können nicht akzeptiert werden (67) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte argumentiert Tetra, dass der Vorschlag der Kommission einer schnellen Veräußerung nicht gerechtfertigt ist, da Tetras eigene "Veräußerungsalternativen" geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip eher entsprechen(21). (68) Tetra schlägt im Wesentlichen Folgendes vor: a) Es sollte Tetra gestattet sein, ihre Beteiligung an Sidel in [mehr als 3 Jahre]* zu veräußern, so dass zum einen über ihre Nichtigkeitsklage entschieden werden und sie zum anderen den Wert ihrer Investition erhalten kann. Tetra sollte es auf jeden Fall gestattet sein, eine Minderheitsbeteiligung zu behalten. b) Tetra sollte eine erste Übergangsfrist von [...]* eingeräumt werden, in der sie ihre Aktien weiter behalten kann, um die vier vorgeschlagenen Strukturen einzurichten. Hieran soll sich eine zweite Übergangsfrist von [mehr als 3 Jahre]* anschließen. Während dieses Zeitraums würde ein Trennungstreuhänder die Unabhängigkeit von Sidel gewährleisten. c) Für die lange Übergangsfrist von [mehr als 3 Jahre]* bis zur abschließenden Veräußerung schlägt Tetra vier Strukturen vor, die laut Tetra der Sicherstellung von Sidels wirtschaftlicher Rentabilität und Unabhängigkeit und somit der Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung dienen. d) Nach [mehr als 3 Jahre]* wird Tetra die Aktien entweder an einen unabhängigen Dritten veräußern oder Kaufoptionen zum Rückkauf der Aktien ausüben, sofern ihr Einspruch erfolgreich war. Erste Übergangsfrist von [...]* -Bestellung eines Trennungstreuhänders (69) Tetra schlägt vor, unverzüglich nach oder sogar vor der Entscheidung der Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 einen "Trennungstreuhänder" ("hold separate trustee") zu bestellen. Der Trennungstreuhänder würde sicherstellen, dass Sidel effizient und von Tetra unabhängig geführt wird. Tetra hätte kein Recht zur Ausübung von Stimmrechten und kein Mitspracherecht in Bezug auf die Geschäftstätigkeit von Sidel. Nach Auffassung von Tetra verfügt Sidel bereits über eine starke und unabhängige Geschäftsführung, die gewährleistet, dass Sidel bis zur Veräußerung effizient verwaltet wird. Während dieses ersten Zeitraums von [...] wäre es Tetra gestattet, die Aktien rechtmäßig zu halten, ohne sie einem Treuhänder übertragen zu müssen. Anschließende [mehr als 3 Jahre]* Übergangsfrist - die vier "Veräußerungsoptionen" (70) Tetra schlägt vor, binnen [...]* eine von vier "Veräußerungsoptionen" umzusetzen: [...]*. Diese Strukturen wären vorübergehender Art und würden für eine Frist von [mehr als 3 Jahre]* bis zur abschließenden Veräußerung an einen unabhängigen Dritten aufrechterhalten. Tetra wäre zum Rückkauf der Aktien im Rahmen der Kaufoptionen für den Fall berechtigt, dass ihre Anfechtungsklage erfolgreich ist. Diese Strukturen wurden der Kommission von Tetras Finanzberater Rothschild bei der Anhörung im Einzelnen erläutert(22). i) [...]* (71) [...]* ii) [...]* (72) [...]* iii) [...]* (73) [...]* iv) [...]* (74) [...]* Tetras Vorschlag stellt wirksamen Wettbewerb nicht wieder her (75) Tetra behauptet, jede der vier vorgeschlagenen "Veräußerungsstrukturen" erfuelle voll und ganz die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung und sei angemessener als der Vorschlag der Kommission, die Sidel-Aktien unverzüglich und definitiv zu veräußern. Laut Tetra nehmen alle vier "Veräußerungsstrukturen" Tetra die Möglichkeit einer Kontrolle über Sidel. Tetra würde während der Übergangszeit die Sidel-Aktien nicht kontrollieren oder besitzen. Sidel verfüge für ihren Geschäftsbetrieb oder für ihre Expansion über dieselbe Kapitalmenge wie vorher, und die Strukturen würden Sidels Möglichkeiten zur Aufbringung von Geldmitteln nicht beeinträchtigen. Tetras Investition in Sidel wäre so besser geschützt. Die Strukturen, insbesondere die [...]*, böten Sidel hinreichende Wachstumsanreize. Die Kommission hätte nach [mehr als 3 Jahre]* das Recht auf Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung des endgültigen Käufers. Die "Veräußerungsstrukturen" seien mit Präzedenzfällen der Kommission vereinbar, die zeigen, dass Parteien den Veräußerungsprozess kontrollieren können und dass Strukturen wie [...]* prinzipiell annehmbar seien. (76) Tetra argumentiert ferner, dass Sidel durch die Bestellung eines Trennungstreuhänders oder durch sonstige vergleichbare Strukturen unabhängig bleiben und ohne Einflussnahme oder Intervention von Seiten Tetras effektiv am Markt tätig sein könne. Tetra behauptet, dass Sidel eine unabhängige Geschäftsführung hat, die Sidels Leistungsfähigkeit auf dem Markt sicherstellt. Sidel verfügt zur Finanzierung ihres Geschäfts über ausreichende Mittel. Infolgedessen würde auch eine lange Übergangsfrist nicht zu Ungewissheit führen und Sidels Entwicklung nicht behindern. (77) Sidel teilt die Auffassung von Tetra nicht. Sidel hat sowohl schriftlich als auch bei der Anhörung bestätigt, dass eine lange Übergangsfrist notwendigerweise Ungewissheit mit sich bringe und die Entwicklung von Sidel behindern würde. Sidels Kunden haben bereits Besorgnis hinsichtlich der Zukunft des Unternehmens geäußert. Nach Auskunft von Sidel ist Ungewissheit für sich genommen die wichtigste Ursache für die Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Sidel hat auch bekräftigt, dass Übergangsregelungen, die Treuhänder und Ungewissheit hinsichtlich des eventuellen Eigentümers von 95 % des Unternehmens implizieren, kompliziert sind und Sidel Schaden zufügen könnten, sofern sie für einen zu langen Zeitraum gestattet würden. Sidel stellte fest, dass komplizierte Verhältnisse das Risiko unvorhergesehener Probleme erhöhen, auf Kundenseite zu Missverständnissen führen und eine größere Angriffsfläche für Wettbewerber hinsichtlich der Verbreitung geschäftsschädigender Gerüchte über Sidels Stabilität bieten. Sidel drang gegenüber der Kommission darauf, Übergangsregelungen zu vermeiden, die einen Eingriff darstellen, die die Wiederherstellung von Sidels Position behindern oder Sidels Flexibilität bei der Finanzierung oder Veräußerung von nicht zum Kerngeschäft gehörigen Vermögenswerten beeinträchtigen. Sidel drang auch darauf, dass die Kommission die kürzestmögliche Frist, in der ein geeigneter Käufer gefunden werden kann, genehmigt. Nach Auffassung von Sidel könnten sechs Monate nicht ausreichen, um einen geeigneten Käufer zu finden. Sidel ist der Ansicht, dass zwölf Monate angemessen wären; Fristen von über 18 Monaten erscheinen Sidel dagegen nicht angemessen. (78) Die Kommission hat den vier von Tetra vorgeschlagenen "Veräußerungsstrukturen" insbesondere vor dem Hintergrund des Arguments von Tetra, diese Strukturen würden es Tetra ermöglichen, den Wert ihrer Investition zu erhalten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet und sie sorgfältig geprüft. Die Kommission meint jedoch, dass diese Strukturen, so wie sie vorgeschlagen wurden(23), wirksamen Wettbewerb nicht wiederherstellen können. (79) Die "Veräußerungsstrukturen" stellen ganz eindeutig keine wirklichen Veräußerungen dar, sondern lediglich Übergangsregelungen, die einer Treuhänderregelung samt gesetzlichem Übergang der Aktien auf den Treuhänder ähnlich sind. Hauptzweck der vier Strukturen ist der Erhalt von Tetras Investition und die Sicherstellung des Rechts auf Wiedererlangung der Kontrolle über Sidel zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt für den Fall, dass Tetras Klage erfolgreich sein sollte. Tetra würde nämlich in allen vier Fällen das Recht auf Rückkauf der Aktien im Rahmen der "Kaufoptionen" behalten, sofern ihre Klage erfolgreich wäre. Tetra wäre der wirtschaftliche Eigentümer der Aktien und/oder wäre am zukünftigen Gewinn von Sidel beteiligt. Tetra wäre daher zudem mit Hilfe der Kaufoptionen bei Sidel präsent, da sie berechtigt ist, zu einem nicht festgelegten zukünftigen Zeitpunkt endgültige Eigentümerin von Sidel zu werden. Tetra bestätigte bei der Anhörung, dass der einzige Zweck der Kaufoptionen darin bestehe, die Aktien im Falle einer erfolgreichen Klage zurückzukaufen. (80) Während der vorgeschlagenen langen Übergangsfristen hätten die "Eigentümer" der Sidel-Aktien, z. B. ein Finanzinstitut, keine uneingeschränkte Handlungsfreiheit. Sie wären aufgrund von Tetras Kaufoption und der komplizierten Finanzierungsmechanismen, die einen freien Verkauf verhindern, nicht in der Lage, die Aktien weiter zu verkaufen. Tetras Finanzberater Rothschild [Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit einer Veräußerung an ein anderes Unternehmen während der Übergangsfrist]*. (81) Über die oben dargelegten wettbewerbswidrigen Wirkungen hinaus würden die vorstehenden Übergangsstrukturen exakt die Art von Ungewissheit schaffen, die Sidel nach eigener Ansicht einen irreparablen Schaden zufügen könnte. Sidel würde während einer langen Übergangsfrist von [mehr als 3 Jahre]* ihr Geschäft fortführen müssen, ohne zu wissen, wer der endgültige Eigentümer von 95 % ihrer Aktien sein wird. Sidel würde ihr Geschäft unter strengen Kontrollen unter der Aufsicht eines Treuhänders und der Kommission ausüben müssen. Sidel wäre durch eine künstliche langfristige Rechtsstruktur gebunden, die kein Vertrauen einflösst und künftige Entscheidungen und das Verhalten des Unternehmens verzerren würde. Strukturen mit Trennungstreuhändern und ständiger Kontrolle sind an sich nur für kurze Übergangsperioden bis zu einer eindeutigen, definitiven Veräußerung zweckdienlich. Außerdem würde sich der Umstand, dass Tetra nach wie vor ein hohes finanzielles Interesse an Sidels wirtschaftlicher Leistung hat, verzerrend auf Tetras Wettbewerbsverhalten auswirken. (82) Hinzu kommt, dass die von Tetra herangezogenen Präzedenzfälle zur Stützung ihrer Argumentation, die vorstehenden Übergangslösungen seien mit der Praxis der Kommission vereinbar, nicht relevant sind. Der Präzedenzfall Vivendi/Seagram/Canal+ (M.2050)(24), auf den sich Tetra beruft, ist bis auf den Umstand, dass eine der von Tetra vorgeschlagenen [...]* Struktur ähnliche Konstruktion zur Anwendung kam, nicht maßgebend. In diesem Fall lag keine Unvereinbarkeitsentscheidung vor, und die zu veräußernde Beteiligung war eine Minderheitsbeteiligung. Tetra hat keinen Präzedenzfall angeführt, der ihren Antrag auf eine lange [mehr als 3 Jahre]* Übergangsfrist einschließlich Kaufoptionen, die dem "veräußernden" Unternehmen das Recht auf einen Rückkauf der Aktien einräumen, stützt. Tetra räumt selbst ein: "Es ist klar, dass es in der Praxis der Kommission keinen wirklichen Präzedenzfall für die Art von Veräußerungsvorschlägen gibt, die Tetra Laval dargelegt hat"(25). Fazit (83) Die vier von Tetra vorgebrachten "Veräußerungsvorschläge" stellen wirksamen Wettbewerb nicht angemessen wieder her. Sie bringen große Ungewissheit mit sich, sind kompliziert und würden Sidels Entwicklung und Tätigkeit als wirtschaftlich rentabler Wettbewerber behindern. Außerdem sind die Vorschläge nicht mit einschlägigen Präzedenzfällen der Kommission vergleichbar. Es gibt mithin keine Rechtfertigung für die von Tetra vorgeschlagene [mehr als 3 Jahre]* Frist für die Übergangsstrukturen. Die Kommission ist außerdem der Ansicht, dass Tetras Argumente in Bezug auf ihr Klagerecht und den Werterhalt ihrer Investition gegenüber dem vorrangigen Anliegen der Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nachrangig sind. Die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs hat im Prinzip unverzüglich zu erfolgen. (84) In Anbetracht von Tetras Antrag auf Fristverlängerung, der es ihr erlauben würde, ihre Investition in größerem Umfang zu erhalten, und in Anbetracht von Sidels Position hinsichtlich der Notwendigkeit, eine mit Ungewissheit verbundene Übergangsfrist so kurz wie möglich zu halten, vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine Frist von [...]* unter den gegebenen Umständen angemessen wäre. (85) Die Kommission würde vorbehaltlich ihrer vorherigen Zustimmung auch Strukturen zulassen, die Tetra den Erhalt des Werts ihrer Investition erlauben, vorausgesetzt, dass diese Strukturen die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nicht behindern. Diese Strukturen könnten beispielsweise die Form begrenzter Kreditverträge oder sonstige Zahlungsstrukturen beinhalten, die es Tetra gestatten, den Wert ihrer Investition in größtmöglichen Umfang zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Strukturen die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs durch die Gefährdung von Sidels wirtschaftlicher Rentabilität und Leistungsfähigkeit oder durch die Beibehaltung oder Schaffung struktureller Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen nicht behindern. Diese Strukturen sollten von beschränkter Dauer sein. 4. Für die Übergangszeit muss ein unabhängiger Treuhänder bestellt werden (86) Eine Trennung der beiden Unternehmen muss in einer Weise vollzogen werden, die gewährleistet, dass wirksamer Wettbewerb auf lange Sicht wiederhergestellt wird und dass etwaige Wettbewerbsstörungen während der [...]* Übergangszeit bis zur Veräußerung minimiert werden. Keine weitere Durchführung des verbotenen Zusammenschlusses während der Übergangszeit (87) Während der Übergangsfrist, die der durch Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 4 angeordneten Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs vorausgeht, dürfen ohne Zustimmung der Kommission keine Maßnahmen zur Durchführung des Zusammenschlusses getroffen werden, wie z. B. die Ausübung von mit den Aktien verbundenen Stimmrechten oder der Erwerb von zusätzlichen Aktien. Bis zur Veräußerung sollte Tetra von jeglichen Handlungen absehen, die die vollständige wirtschaftliche Rentabilität, Marktfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Sidel unterbinden würden. Insbesondere sollte Tetra nichts unternehmen, was die rechtliche Stellung von Sidel, Art, Umfang oder Spektrum der Geschäftstätigkeiten von Sidel, die betriebliche, gewerbliche oder kaufmännische Strategie oder Investitionspolitik von Sidel verändern könnte. Bestellung des unabhängigen Treuhänders (88) Zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs während der Übergangszeit, die auf die Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 folgt und bis zur Veräußerung andauert und während der Tetra weiterhin an Sidel beteiligt ist, hält es die Kommission außerdem für erforderlich, dass Tetra mit ihrer Zustimmung einen unabhängigen Treuhänder bestellt, z. B. eine Investmentbank, einen Unternehmensberater oder Wirtschaftsprüfer. Der Treuhänder sollte unverzüglich und auf jeden Fall binnen zehn Tagen nach Erlass der Entscheidung bestellt werden. Der Treuhänder sollte von Tetra oder von unmittelbar oder mittelbar mit dem Konzern verbundenen Unternehmen unabhängig sein, über die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen Qualifikationen verfügen und weder z. Zt. noch in Zukunft einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein. Der Treuhänder sollte ferner derart vergütet werden, dass seine Unabhängigkeit und Effizienz bei der Ausübung seines Mandats nicht behindert wird. (89) Das Mandat des Treuhänders bedarf der Zustimmung der Kommission, um so die Unabhängigkeit und Effizienz des Treuhänders sicherzustellen. Es muss alle erforderlichen Bestimmungen umfassen, die dem Treuhänder die Erfuellung seiner Pflichten ermöglichen. (90) Im Wesentlichen sollte das Mandat dem Treuhänder sämtliche erforderlichen Vollmachten und die Unabhängigkeit zur Beaufsichtigung der mit Zustimmung der Kommission erfolgenden Veräußerung der Beteiligung an Sidel an einen unabhängigen und wirtschaftlich rentablen Einzelkäufer oder mehrere Käufer einräumen, sofern der Verkauf nicht in Form einer Emission an unabhängige und nicht mit Tetra verbundene Dritte oder an unmittelbar oder mittelbar v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.