Europäische Union

2004/103/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2416 — Tetra Laval/Sidel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 359) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0103. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erbundene Konzerngesellschaften von Tetra erfolgt und dazu führt, dass die vom Verkauf begünstigten Dritten nicht mehr als 5 % der Sidel-Aktien halten. Das Mandat des Treuhänders sollte eine Vollmacht zum Verkauf der Aktien ohne Berücksichtigung eines Mindestpreises nach Ablauf der Veräußerungsfrist von [...]* enthalten. (91) Der Treuhänder sollte vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission die mit der Beteiligung von Tetra an Sidel verbundenen Stimmrechte ausüben können. Der Treuhänder sollte auch zur effektiven Verwaltung der Beteiligung von Tetra an Sidel befugt sein sowie sicherstellen können, dass Sidel auf den relevanten Märkten als leistungsfähiger Wettbewerber agiert. Insbesondere müsste der Treuhänder sicherstellen, dass die rechtliche Stellung und die Reichweite der Aktivitäten von Sidel nicht derart verändert werden, dass Sidels Wettbewerbsposition auf den fraglichen Märkten geschwächt wird. Der Treuhänder sollte der Kommission schriftliche Berichte vorlegen, in denen er die Kommission über Fortschritte im Veräußerungsprozess sowie über die Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs und der Geschäftsführung von Sidel informiert. Übertragung der Aktien auf den Treuhänder (92) Tetra erhebt keine Einwände gegen den Vorschlag der Kommission, einen unabhängigen Treuhänder zu bestellen mit der Vollmacht, die Unabhängigkeit und Rentabilität von Sidel zu überwachen und die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte auszuüben. Tetra bestätigt, dass ein Treuhänder sobald wie möglich bestellt werden sollte und schlägt vor, unverzüglich nach der Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 4 oder sogar vor dieser Entscheidung einen Trennungstreuhänder zu bestellen(26). (93) Tetra ist jedoch der Ansicht, dass die sofortige Übertragung der Aktien auf einen Treuhänder nicht erforderlich ist. Tetra geht davon aus, dass ein Verkauf, der eine abschließende Veräußerung darstellt, nach Ablauf der in Tetras Vorschlag gesetzten Frist erfolgen wird(27). Tetra verweist auf die Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 in den Fällen Blokker und Kesko/Tuko und auf die Mitteilung über Abhilfemaßnahmen, wonach die zur Veräußerung verpflichtete Partei die Veräußerung selbst durchführen kann. Sowohl im Fall Blokker als auch im Fall Kesko/Tuko waren die Übergangsfristen für die Veräußerung auf sechs oder neun Monate begrenzt. Ein Veräußerungstreuhänder wurde nicht bestellt, jedoch wurde im Fall Kesko/Tuko ein beaufsichtigender Treuhänder benannt. Die Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen sieht keine Veräußerungstreuhänder während der ersten Veräußerungsfrist vor, wohl aber nach deren Ablauf. (94) Die Übertragung der Aktien auf einen Treuhänder trägt mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs bei, indem sie Tetras Einfluss während der Übergangszeit minimiert. Eine Übertragung von Aktien würde zu einer besseren Kontrolle während der Übergangszeit, zu einem reibungsloseren und unabhängigeren Management von Sidel und möglicherweise zu größerer Flexibilität in Fragen wie Aktienstimmrechte und Ausübung anderer mit den Aktien verbundener Rechte führen. (95) Die Übertragung von Aktien auf einen Treuhänder bringt allem Anschein nach keinen Schaden für Tetra oder Sidel mit sich, und Tetra hat keine Argumente vorgebracht, weshalb eine solche Übertragung problematisch wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum Tetra nicht in der Lage sein sollte, vor der abschließenden Veräußerung einen annehmbaren Vertrag zur Übertragung der Aktien auf einen Treuhänder zu schließen. Außerdem schließen die meisten der vier von Tetra vorgebrachten "Veräußerungsvorschläge" eine Übertragung von Aktien ein. (96) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass einer Übertragung der Aktien auf den Treuhänder zum frühestmöglichen Termin der Vorzug zu geben ist. Fazit (97) Anhand der vorstehenden Ausführungen hält die Kommission es für erforderlich, dass Tetra mit Zustimmung der Kommission einen unabhängigen Treuhänder - beispielsweise eine Investmentbank, einen Unternehmensberater oder einen Wirtschaftsprüfer - bestellt. Die Kommission ist ferner zu dem Schluss gekommen, dass es vorteilhafter wäre, wenn Tetra die Aktien zum frühestmöglichen Termin auf den Treuhänder übertragen würde. Das Mandat des Treuhänders sollte der Genehmigung der Kommission unterliegen, um die Unabhängigkeit und Effizienz des Treuhänders sicherzustellen. Das Mandat muss alle erforderlichen Bestimmungen enthalten, die dem Treuhänder die Erfuellung seiner Pflichten zur Überwachung von Sidels Unabhängigkeit, zur effektiven Verwaltung von Tetras Beteiligung an Sidel, zur Gewährleistung von Sidels Handeln als leistungsfähiger Mitbewerber auf den relevanten Märkten und zur Durchführung der Veräußerung von Tetras Beteiligung an Sidel ermöglichen. III. SCHLUSSFOLGERUNG (98) Angesichts der Tatsache, dass der Zusammenschluss zwischen Sidel und Tetra, der am 30. Oktober 2001 für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wurde, bereits vollzogen wurde, und in Anbetracht der vorbezeichneten Gründe ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es erforderlich ist, Tetra die Trennung von Sidel im Wege der Veräußerung ihrer Beteiligung an Sidel sowie weitere zweckdienliche Maßnahmen, wie im Anhang zu dieser Entscheidung dargelegt, zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung aufzugeben. (99) Bei der Trennung von Tetra und Sidel sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Die Trennung sollte mittels einer effektiven und abschließenden Veräußerung der Beteiligung von Tetra an Sidel erfolgen, so dass die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gewährleistet ist und Sidel ein unabhängiger, wirtschaftlich rentabler Mitbewerber bleibt. 2. Die Veräußerung sollte dazu führen, dass Sidel seine volle Unabhängigkeit von Tetra wiedergewinnt und dass Tetra keine Minderheitsbeteiligung oder Anteile an Sidel behält, die die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs behindern könnten. 3. Die Veräußerung sollte unverzüglich binnen einer Frist von höchstens neun Monaten erfolgen, um die wirtschaftliche Rentabilität und Leistungsfähigkeit von Sidel zu erhalten und damit die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs zu gewährleisten. 4. Während der Übergangszeit bis zur Veräußerung sollte Tetra einen Treuhänder zur Überwachung der Unabhängigkeit von Sidel, zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Rentabilität und Leistungsfähigkeit von Sidel und zur Durchführung des Veräußerungsverfahrens bestellen. (100) Bei Anordnung der in dieser Entscheidung dargelegten Maßnahmen hat die Kommission insbesondere Folgendes berücksichtigt: den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Tetras Ersuchen um Flexibilität und um Maßnahmen, die den größtmöglichen Erhalt des Wertes von Tetras Investition sicherstellen, sowie Sidels Ersuchen um Maßnahmen (wie z. B. die Bestellung von Treuhändern), die nicht über Gebühr störend oder geschäftsschädigend sind, so dass diese Maßnahmen das gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung angestrebte Ziel der Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs effektiv erreichen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Tetra Laval SA wird hiermit aufgegeben, sich nach Maßgabe dieser Entscheidung von Sidel SA zu trennen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Tetra Laval BV Amsteldijk 166 1071 LH Amsterdam Niederlande Brüssel, den 30. Januar 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 36 vom 10.2.2004. (4) ABl. C 36 vom 10.2.2004. (5) [...]* (Vertrauliche Information). (6) ABl. L 377 vom 31.12.1994, S. 1. (7) Siehe Erwägungsgründe 7 und 9 der Fusionskontrollverordnung. (8) Es ist in dieser Hinsicht wichtig anzumerken, dass nicht nur Tetra, sondern auch Sidel ein von diesem Verfahren betroffenes Unternehmen mit besonderen im Rahmen der Fusionskontrollverordnung und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 447/98 gewährten Rechten darstellt. Zum Beispiel ist Sidel ein "Beteiligter" im Sinne von Artikel 12 der Durchführungsverordnung. Dies verpflichtet die Kommission, Sidel über den Inhalt dieses Verfahrens zu informieren und es Sidel zu gestatten, ihre Auffassung schriftlich oder mündlich vorzutragen. In dieser Hinsicht hat die Geschäftsführung von Sidel ein besonderes Recht, von der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung angehört zu werden. (9) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (10) Dieser Grundsatz ist der Mitteilung der Kommission über zulässige Abhilfemaßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 ("Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen") niedergelegt (ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Rdnr. 17). (11) Siehe Rdnr. 6 der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen. (12) Ebd. (13) Tetras Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rdnrn. 103-116. (14) Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 1997 (ABl. L 288 vom 27.10.1998, S. 24). (15) Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (16) Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1993 (ABl. L 217 vom 27.8.1993, S. 35). (17) Entscheidung der Kommission vom 1. September 2000. (18) Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1997 (ABl. L 316 vom 25.11.1998, S. 1). (19) Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1997 (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 47). (20) Siehe Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen, Rdnr. 6. (21) Rdnrn. 64-102 der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. (22) Auf einem Treffen zwischen Vertretern der Kommission und Tetras am 24. Januar 2002, d. h. nach der Erörterung der Entscheidung im Beratenden Ausschuss am 22. Januar 2002, schlug Tetra mündlich und anschließend schriftlich vor, dass sie bereit sei, das Element der Kaufoption aus den vier vorgeschlagenen Strukturen zu streichen. (23) Auf einem Treffen zwischen Vertretern der Kommission und Tetras am 24. Januar 2002, d. h. nach der Erörterung der Entscheidung im Beratenden Ausschuss am 22. Januar 2002, schlug Tetra mündlich und anschließend schriftlich vor, dass sie bereit sei, die Kaufoption aus den vier vorgeschlagenen Strukturen zu streichen. Die Kommission hält die Streichung der Kaufoption aus den Strukturen für wünschenswert, da hiermit einer der in den nachfolgenden Rdnrn. beschriebenen Einwände der Kommission gegen die vorgelegten Vorschläge entfällt. Die Bedenken der Kommission bezüglich der Ungewissheit und der Beschränkungen, denen Sidel im Rahmen der vorgeschlagenen Strukturen ausgesetzt wäre, sowie bezüglich der Tatsache, dass Tetra im Rahmen der meisten Optionen mittelbar rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümerin von Sidel bleiben würde, bestehen fort. (24) Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2000. (25) Tetras Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rdnr. 91. (26) Tetras Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rdnr. 47. (27) Tetras Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Rdnr. 52. ANHANG I Der Wortlaut der in Artikel 1 genannten Bedingungen und Auflagen kann auf der Website der Kommission eingesehen werden unter: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.