Europäische Union

2004/103/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2416 — Tetra Laval/Sidel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 359) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0103. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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z 4 - Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs - geprüft werden muss. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles und anhand der derzeit vorliegenden Informationen geht die Kommission davon aus, dass das Beibehalten einer Minderheitsbeteiligung die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs behindern würde und unverhältnismäßige Auswirkungen auf das Zielunternehmen hätte. Eine Minderheitsbeteiligung würde die Verkaufsaussichten beeinträchtigen und die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs behindern (33) Die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs verlangt, dass es Tetra nicht gestattet sein sollte, Beteiligungen gleich welcher Höhe zu behalten, die Sidels Verkaufsfähigkeit, Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit oder wirtschaftliche Rentabilität im Markt beeinträchtigen und folglich die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs behindern könnten. (34) Mit einer Minderheitsbeteiligung würde Tetra den Schutz für Minderheitsaktionäre in Anspruch nehmen können. Nach französischem Recht verleiht jede Beteiligung über 33 % Tetra das Recht, die Führung der Gesellschaft unmittelbar zu beeinflussen. Sogar eine Beteiligung von über 5 % verliehe Tetra gesetzliche Rechte, z. B. eine Änderung an der rechtlichen Stellung von Sidel als öffentlichem Unternehmen zu verhindern. Ein "erzwungener Verkauf" der Minderheitsbeteiligung (d. h. der erzwungene Verkauf der verbleibenden 5 % der Aktien, der nach französischem Recht möglich ist, wenn der Mehrheitsaktionär am Ende des öffentlichen Übernahmeangebots 95 % sowohl des Kapitals als auch der Stimmrechte erlangt hat) wäre für die reibungslose Geschäftsführung und den Weiterverkauf von Sidel von Nutzen. Dies wurde von Sidel bestätigt. Der Nutzen, den ein solches Ausschlussrecht des Mehrheitsaktionärs mit sich brächte, besteht im Wesentlichen darin, dass die Aktien nicht mehr an der Börse notiert werden müssten und außerhalb des Einflusses des Aktienmarkts platziert werden könnten. Der Eigentümer könnte Sidel restrukturieren, ohne seine Strategie dem Finanzmarkt mitteilen und rechtfertigen zu müssen und er könnte nach eigenem Ermessen Geldmittel aufbringen. Sofern Tetra mehr als 5 % behielte, wäre eine solcher erzwungener Verkauf nicht möglich. Angesichts der Tatsache, dass bereits eine Minderheitsbeteiligung von 5 % besteht, die im Streubesitz von Käufern ist, die offenbar nicht gewillt sind, ihre Aktien zu verkaufen, würde die Zurückbehaltung einer Minderheitsbeteiligung durch Tetra die Möglichkeit eines erzwungenen Verkaufs für den endgültigen Eigentümer von Sidel ausschließen. (35) Eine von Tetra gehaltene Minderheitsbeteiligung könnte Sidel als Akquisitionsobjekt daher weniger attraktiv machen und somit die Aussichten auf eine Veräußerung oder einen Weiterverkauf einschränken. Dies wurde von Sidel auf der Anhörung bestätigt. Nach Auffassung von Sidel kann das Verbleiben einer Minderheitsbeteiligung bei Tetra den Verkauf der übrigen von Tetra gehaltenen Sidel-Aktien erschweren. Ein potenzieller Käufer, und insbesondere ein Unternehmen, wird verständlicherweise die Aktien nicht kaufen wollen, solange Tetra mit einer Minderheitsbeteiligung präsent bleibt. Ein Verkauf von 95 % oder mehr von Sidels Aktien, d. h. der gesamten Beteiligung von Tetra an Sidel, wäre attraktiver als ein Verkauf von weniger als 95 % der Aktien, da er dem Käufer, falls er dies wünscht, das Recht zum Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre geben würde. Wäre es Tetra gestattet, eine Minderheitsbeteiligung zu behalten, könnte sich die Anzahl der potenziell interessierten Käufer verringern. Aus diesen Gründen würde die Kommission Tetra beim gegenwärtigen Stand der Dinge auffordern, von Vorbedingungen für den Verkauf der Sidel-Aktien abzusehen, die potenzielle Käufer dadurch abschrecken könnten, dass sie ihr Ausschlussrecht nach dem Verkauf beschränken. (36) Von Bedeutung ist auch, dass, sofern die Veräußerung zu einer Situation führt, in der es keinen Mehrheitsaktionär gibt, größere Minderheitsaktionäre wie Tetra infolge der besseren Möglichkeit, Abstimmungsgemeinschaften zu bilden, die gemeinsam das Ergebnis von Hauptversammlungen kontrollieren können, einen unverhältnismäßig großen Einfluss erlangen können. Insbesondere für den Fall, dass Tetra die Aktien an der Börse begibt und gleichzeitig eine Minderheitsbeteiligung behält, ist es möglich, dass Tetra den größten Aktien-Anteil behält und somit auf das Unternehmen einen gemessen an ihrer Beteiligung unverhältnismäßigen Einfluss ausübt. Außerdem wäre Tetra, sofern sie ihre Aktien an Finanzanleger veräußert, die ausschließlich zu Anlagezwecken kaufen, der einzige Aktionär mit umfassender Marktkenntnis. Wiederum könnte so der potenzielle Einfluss von Tetra größer als ihre tatsächliche Beteiligung sein. (37) Die Interessen von Tetra als Minderheitsaktionär würden sich aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung an Sidel ändern. Aufgrund dieser finanziellen Beteiligung hätte Tetra Anspruch auf einen Teil des von Sidel im operativen Geschäft und durch Beteiligungen generierten Gewinns. Ohne eine Beteiligung an Sidel würde Tetra eine Gewinnmaximierung ausschließlich aufgrund des erwarteten Gewinns aus ihren eigenen Geschäftstätigkeiten anstreben. Behält Tetra hingegen eine Beteiligung an Sidel, würde sie wahrscheinlich den erwarteten Ertrag mit in Betracht ziehen, der ihr aus der finanziellen Beteiligung an Sidel zufließt, und würde daher wahrscheinlich berücksichtigen, wie ihre eigenen Geschäftstätigkeiten den Gewinn von Sidel beeinflussen. Die Wettbewerbsanreize von Tetra würden sich daher aufgrund der Minderheitsbeteiligung verändern. So könnte es z. B. im Interesse von Tetra liegen, ihre Preise für Kartonverpackungen, obwohl dies auf Kundenseite zu einem verstärkten Umstieg auf PET führen mag, zu erhöhen bzw. nicht zu senken, wenn Tetra dadurch sowohl die gestiegenen Gewinne aus Kartonverpackungen von treuen Kunden für sich verbuchen und den Verlust an Kartonverpackungsgewinnen durch auf PET umgestiegene Kunden kompensieren könnte, indem sie einen Anteil des Gewinnzuwachses aus der gestiegenen Nachfrage nach PET für sich verbuchen kann. Eine solche Strategie wäre jedoch ohne eine Beteiligung an Sidel nicht attraktiv. Der hohe Konzentrationsgrad in den eng miteinander verflochtenen Märkten für Kartonverpackungen und PET-Ausrüstung, in denen jeweils Tetra bzw. Sidel eine vorherrschende Stellung und eine sehr starke Position einnehmen, erleichtert diese Strategie. (38) Eine Minderheitsbeteiligung kann auch Bedenken hinsichtlich vertikaler Wettbewerbsüberschneidungen aufkommen lassen. Tetra ist durch sogenannte "hole-through-the-wall arrangements" (in einer benachbarten Niederlassung hergestellte Flaschen werden von Tetra direkt in die Produktion der Kunden geliefert) bereits Konverter von HDPE-Flaschen und könnte durch den Einsatz ihrer Erfahrung mit Kartonverpackungen und HDPE ähnliche Dienste bei der Herstellung von PET-Flaschen anbieten. Tetra ist somit ein potenzieller Kunde für Sidels Hochkapazitäts-SBM-Maschinen. Hielte Tetra eine Minderheitsbeteiligung an Sidel, hätte sie einen Anreiz, den Kauf von Sidel-Maschinen für ihre eigenen "hole-through-the-wall"-Aktivitäten zu favorisieren. Angesichts der Position von Tetra bei Kartonverpackungskunden und somit bei potenziellen PET-Kunden für empfindliche Produkte könnte Tetra wahrscheinlich auch als Konverter bei der Versorgung von Herstellern empfindlicher Produkte mit PET-Flaschen durch "hole-through-the-wall arrangements" ein Hauptanbieter werden. Würde Tetra ihren Bedarf ausschließlich bei Sidel decken, könnte sie dem Umsatz von Sidel deutlichen Auftrieb geben und könnte gleichzeitig Sidels Wettbewerber bei der Lieferung von SBM-Maschinen an Tetra vom Wettbewerb ausschließen. Dies würde Sidels ohnehin schon starke Position wesentlich stärken und könnte ihre Marktposition bis hin zur beherrschenden Stellung ausbauen. SBM-Wettbewerber wären daher insbesondere bei der Belieferung von Tetra vom Wettbewerb ausgeschlossen. Ein erheblicher Teil des Marktes würde vom Wettbewerb ausgeschlossen, wenn Tetra eine wesentliche Anzahl ihrer ursprünglichen Kunden im Bereich Kartonverpackungen für "hole-through-the-wall"-Geschäfte gewinnen könnte. (39) In diesem Zusammenhang ist Tetras Behauptung nicht zutreffend, dass es keine möglichen horizontalen oder vertikalen Wettbewerbsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen und folglich keine möglichen aus einer Minderheitsbeteiligung resultierenden wettbewerbswidrigen Auswirkungen gebe. Zusätzlich zu den horizontalen Bedenken und den Bedenken hinsichtlich einer Hebelwirkung aufgrund der Verflechtung zwischen Kartonverpackungen und PET behält Tetra ihre PET- und HDPE-Aktivitäten bei, die sie zu einem direkten horizontalen Wettbewerber von Sidel machen und die die Möglichkeit zu einer vertikalen Beziehung mit Sidel bieten. Tetra behält ihr Niedrigdurchsatz-SBM-Maschinen- und Preform-Geschäft noch bei (obgleich sie offenbar bereit ist, sich zu einer Veräußerung zu verpflichten, wurde bisher keine Veräußerung durchgeführt). Außerdem wird Tetra andere Plastik-Geschäftstätigkeiten beibehalten, wie das Geschäft für Maschinen zur keimfreien PET-Abfuellung, PET-Barrieretechniken und HDPE-Aktivitäten. Fazit (40) Aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und bekannten Sachlage ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es Tetra nicht gestattet werden sollte, eine Minderheitsbeteiligung an Sidel zu behalten. Eine solche Beteiligung würde wahrscheinlich die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs insoweit behindern, als sie die Aussichten auf eine erfolgreiche Veräußerung einschränken könnte und Tetra wirtschaftliche Anreize vermittelt, von einem Wettbewerb mit Sidel abzusehen und ausschließlich vertikale Beziehungen mit Sidel zu unterhalten. 3. Die Veräußerung hat unverzüglich innerhalb einer Frist von [...]* zu erfolgen (41) Die Kommission ist der Auffassung, dass Tetra ihre Beteiligung an Sidel unverzüglich und definitiv veräußern sollte, so dass wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt wird. Durch die Festlegung einer Frist trägt die Kommission insbesondere dem vorrangigen Gemeinschaftsinteresse an einer Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung Rechnung. Die Kommission berücksichtigt auch das Interesse von Tetra, einen potenziellen finanziellen Verlust, der aus der schnellen Veräußerung der Sidel-Aktien aufgrund der gegenwärtigen Marktbedingungen resultieren kann, so gering wie möglich zu halten sowie das Interesse von Sidel, eine übermäßige Störung und Belastung ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden. (42) In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte stellte die Kommission fest, dass angesichts der negativen Folgen für den Wettbewerb und des Umstands, dass eine länger anhaltende Ungewissheit Sidel als effektivem und wirtschaftlich rentablem Wettbewerber irreparable Schäden zufügen könnte, eine Frist von sechs Monaten erforderlich wäre. (43) Tetra bestreitet die Notwendigkeit einer unverzüglichen Veräußerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten, wie sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgelegt ist. Tetra argumentiert folgendermaßen: a) Der Vorschlag der Kommission sei unverhältnismäßig und mit den Präzedenzfällen nicht konform. b) Die Kommission solle Tetras Investition berücksichtigen und Tetra nicht dafür bestrafen, dass sie sich an französisches Recht gehalten hat. c) Die Kommission sollte überdies Tetras Recht auf Anfechtung der Verbotsentscheidung in Betracht ziehen, das nach Auffassung von Tetra die Kommission an der Anordnung einer endgültigen Veräußerung hindert, solange über Tetras Klage nicht entschieden wurde. d) Die von Tetra vorgeschlagenen Entflechtungsalternativen würden den Wettbewerb wirksam und den Verhältnissen angemessener wiederherstellen als der Vorschlag der Kommission und sollten deshalb bevorzugt werden. a) Der Vorschlag der Kommission hinsichtlich einer unverzüglichen Veräußerung innerhalb einer Frist von [...]* ist angemessen, verhältnismäßig und mit einschlägigen Präzedenzfällen konform (44) Die Behinderung wirksamen Wettbewerbs und damit die Notwendigkeit seiner unverzüglichen Wiederherstellung wurden vorstehend dargelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine unverzügliche Veräußerung zur Vermeidung einer irreparablen Beeinträchtigung der für einen wirksamen Wettbewerb erforderlichen Voraussetzungen notwendig ist. (45) Langfristige Übergangsstrukturen, wie die von Tetra vorgeschlagenen, wären für die Gewährleistung von Sidels Leistungsfähigkeit und wirtschaftlicher Rentabilität nicht ausreichend und würden somit zu einer erheblichen Schwächung des Wettbewerbs führen. Darüber hinaus wirken sich die strukturellen/finanziellen Bindungen zwischen Tetra und Sidel negativ auf den Wettbewerb aus. Unter den von Tetra vorgeschlagenen langfristigen Übergangsstrukturen müsste Sidel ihre Geschäftstätigkeit mit 95 % ihrer Aktien in den Händen eines Treuhänders weiterführen. Sie befände sich hinsichtlich ihres endgültigen Eigentümers in Ungewissheit. Sie müsste ihre Geschäftstätigkeit unter strenger Kontrolle eines Treuhänders und der Kommission führen. Sie hätte keinen uneingeschränkten Zugang zum Kapitalmarkt, um größere Akquisitionen vorzunehmen oder um selbst Akquisitionsobjekt zu werden. Sidel wäre durch eine künstliche langfristige Rechtsstruktur gebunden, durch die kein Vertrauen aufgebaut werden kann und die zukünftige Entscheidungen und das Verhalten des Unternehmens verzerren würde. Strukturen mit Trennungstreuhändern und dauerhafter Kontrolle sind an sich nur für kurze Übergangszeiten bis zu einer eindeutigen und endgültigen Veräußerung zweckdienlich. (46) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass stichhaltige Gründe vorliegen, weshalb eine Veräußerung endgültig und prompt vonstatten gehen sollte, um eine irreparable Störung des Wettbewerbs zu vermeiden. Nachdem sie sowohl das Ersuchen von Tetra um eine längere Frist, die es Tetra erlauben würde, den Wert ihrer Investition zu erhalten, als auch Sidels Position hinsichtlich der Notwendigkeit, die Zeit der Ungewissheit so kurz wie möglich zu halten, geprüft hat, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Veräußerungsfrist von höchstens [...]* zur Sicherstellung der Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. (47) Dennoch hält Tetra daran fest, dass ihr eine Frist von mindestens [mehr als 3 Jahre]* für die Veräußerung eingeräumt werden sollte(13). Tetra gründet ihre Argumentation auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Notwendigkeit des Erhalts ihrer Investition. Tetra zufolge sollte die Kommission die derzeitigen Marktbedingungen in Betracht ziehen, die zu einer Vernichtung von Tetras Investition führen, sofern ein zügiger Verkauf angeordnet würde. Wie bereits bemerkt, ist das vorrangige Anliegen nach Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die Wiederherstellung des Wettbewerbs nach einer Verbotsentscheidung. Die Verluste von Tetra, die sich aus Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Kommission ergeben, möglichst gering zu halten stellt eine wichtige, jedoch zweitrangige Überlegung dar. (48) Tetra weist darauf hin, dass die Kommission nicht Veräußerungen im Sinne der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen, die freiwillige Maßnahmen sind, mit Veräußerungsanordnungen nach Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung verwechseln solle. Die Grundsätze für die Bewertung vorgeschlagener Abhilfen, die sich im Laufe der Jahre anhand der Erfahrungen der Kommission herausgebildet haben und die in der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen zusammengefasst wurden, sind bis zu einem gewissen Maß auch für Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung relevant. Anerkannte Grundsätze wie die wirtschaftliche Rentabilität des vorgeschlagenen Käufers, die Bevorzugung struktureller Abhilfen gegenüber Abhilfen, die auf Verhaltenszusagen basieren, sowie von Abhilfen, die den Wettbewerb auf endgültige und dauerhafte Weise wiederherstellen, sind offenkundig relevant. Es ist auf jeden Fall eindeutig, dass die Kommission, wenn sie nach Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung verfährt, keine geringeren, sondern weitreichendere Befugnisse als in Verfahren nach Artikel 8 Absatz 3 hat, bei denen ihre Rolle darauf beschränkt ist, mit den Parteien die Annehmbarkeit von Abhilfen zu erörtern. Der Umstand, dass, wie Tetra behauptet, Veräußerungen als Abhilfemaßnahme zweitrangige Vermögenswerte mit abdecken, ist ein Argument zugunsten zwingenderer Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 4 und nicht umgekehrt. Definitionsgemäß besteht bei Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 4 eine größere Dringlichkeit, wirksamen Wettbewerb, der durch das verbotene Rechtsgeschäft bereits beeinträchtigt wurde, wiederherzustellen. (49) Tetra behauptet ferner, dass eine [mehr als dreijährige]* Veräußerungsfrist der Entscheidungspraxis der Kommission entspreche. Tetra bezieht sich auf drei Fälle, die von der Kommission vorbehaltlich der Einhaltung von Verpflichtungszusagen genehmigt wurden: Guinness/Grand Metropolitan (M.938)(14), Alcan/Alusuisse (M.1663)(15) und KNP/Buhrmann (M.291)(16). Im Fall Guinness/Grand Metropolitan gewährte die Kommission 15 Monate für die Veräußerung von zwei Whiskeymarken. Im Fall Alcan/Alusuisse gewährte die Kommission neun Monate (mit zwei möglichen Fristverlängerungen von je drei Monaten) und im Fall KNP/Buhrmann acht Monate (mit zwei möglichen Fristverlängerungen von je sechs Monaten). Nach Auffassung von Tetra ist der am nächsten kommende Präzedenzfall Volvo/RVI (M.1980)(17), bei dem die Kommission Volvo [...]* für die Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung an Scania gewährte. Tetra behauptet, dass im Fall Volvo/RVI die Wettbewerbsbedenken auf die horizontale Verbindung gerichtet waren, der vorliegende Fall hingegen auf weniger dringlicheren Bedenken hinsichtlich eines Konglomerats beruht. (50) Es ist offenkundig, dass in keinem der oben genannten Präzedenzfälle, die Minderheitsbeteiligungen in Genehmigungsentscheidungen betreffen, eine Veräußerungsfrist von [mehr als 3 Jahre]*, wie sie Tetra vorschlägt, zugelassen wurde. Überdies sollte es unter den besonderen Umständen einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4, die nach dem Verbot einer vollzogenen Übernahme ergeht, keine besonderen Hindernisse geben, die einer zügigen Veräußerung des im Wege eines Übernahmeangebots erworbenen Unternehmens als going concern entgegenstehen, da dieses eine eigenständige Einheit ist und aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung normalerweise nicht in die Geschäftstätigkeit des erwerbenden Unternehmens integriert wurde. Die ähnlichsten Präzedenzfälle, die Tetra in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erörtert, sind andere Veräußerungsanordnungen gemäß Artikel 8 Absatz 4. Es liegen lediglich zwei Fälle vor: Blokker/Toys "R" Us (M.890)(18) und Kesko/Tuko (M.784)(19). In diesen Fällen bewegten sich die Veräußerungsfristen zwischen sechs und neun Monaten. Vonseiten Tetras liegen keine außerordentlichen Gründe vor, weshalb die Kommission im vorliegenden Fall von dieser Praxis Abstand nehmen sollte. Fristen einer Länge wie der von Tetra vorgeschlagenen berauben die Verbotsentscheidung ihres Zwecks und schaden sowohl Sidel als auch dem Wettbewerb. Tetras Behauptung, dass die ursprüngliche von der Kommission vorgeschlagene Veräußerungsfrist von sechs Monaten nicht mit den Präzedenzfällen konform sei, ist daher unzutreffend. b) Erhalt des Wertes von Tetras Investition in Sidel in Höhe von 1,7 Mrd. EUR (51) Tetra führt an, dass ihre Investition in Sidel durch den Vorschlag der Kommission, ihre gesamte Beteiligung an Sidel innerhalb von sechs Monaten zu veräußern, zunichte gemacht würde. Tetra zufolge hängt dies mit den derzeitigen ungünstigen Marktbedingungen und mit Sidels schwacher Wirtschaftsleistung zusammen. Die Kommission würde im Falle der Anordnung einer raschen Veräußerung, die die Vernichtung des größten Teils von Tetras Investition zur Folge hätte, Tetra im Grunde dafür "bestrafen", dass sie sich an die französischen Vorschriften gehalten hat, die Tetra zur Abgabe eines bedingungsfreien Übernahmeangebots verpflichteten. Tetra behauptet, dass die französischen Vorschriften, die die Möglichkeit eines bedingten Übernahmeangebots nicht zulassen, zu einem Konflikt mit den Erfordernissen der Fusionskontrollverordnung führen, für den Tetra nicht bestraft werden sollte. Obgleich in der Fusionskontrollverordnung in Artikel 8 Absatz 4 solche Situationen nicht ausdrücklich geregelt sind, ist nach Tetras Auffassung eine Parallele zu Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung herzustellen. In diesem Artikel wird anerkannt, dass es einer Partei eines Rechtsgeschäfts möglich sein sollte, den vollen Wert ihrer Investitionen zu erhalten, während dieses Rechtsgeschäft geprüft wird. In einem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung sollte die Kommission auch dieses Ziel berücksichtigen und der betroffenen Partei unnötige und unangemessene Verluste ersparen. (52) Um das Ausmaß ihres potenziellen Verlusts aufzuzeigen, hat Tetra die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young damit beauftragt, den derzeitigen Wert von Sidel zu ermitteln. Ernst & Young äußerten sich hierzu auf der Anhörung. Ihr Beitrag wurde Sidel gegenüber vertraulich behandelt. Ernst & Young bezifferten den momentanen Wert von Sidel anhand der öffentlich zugänglichen Informationen mit ungefähr [...]* pro Aktie, was für Tetras Beteiligung einen Gesamtwert von weniger als [...]* bedeutet. Tetras Übernahmeangebot lag bei 50 EUR pro Aktie und betrug insgesamt mehr als 1,7 Mrd. EUR. Infolgedessen behauptet Tetra, dass ein erzwungener Verkauf innerhalb einer Frist von sechs Monaten den größten Teil ihrer Investition in Sidel zunichte machen würde. Tetra hat jedoch auf der Anhörung eingeräumt, dass die Bewertung von Ernst & Young den schlimmstmöglichen Fall darstellt und dass Tetra in einem privaten Verkauf einen höheren Preis für Sidel erzielen könne. (53) Die Kommission hat die Bewertung von Ernst & Young untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie zu pessimistisch ist. Vor dem Hintergrund der angemesseneren Berechnung des diskontierten Cashflows, die von Tetras Finanzberatern vor dem öffentlichen Übernahmeangebot durchgeführt wurde und mit der üblichen Sorgfalt im Zusammenhang mit der Auslegung des Ergebnisses einer zukunftsgerichteten Aussage, wie einer finanziellen Bewertung, kam die Kommission bei ihrer Prüfung der Bewertung zu dem Schluss, dass, sofern während der Übergangsfrist von weniger als einem Jahr die Branche keine dramatischen Veränderungen erfährt, der faire Wert von Sidel auf einer Stand-Alone-Basis für einen Investor mit etwa [...]* pro Aktie innerhalb einer Wertspanne von [...]* pro Aktie angemessen bewertet werden könnte. (54) Dessen ungeachtet hat die Kommission den Argumenten von Tetra hinsichtlich des Werterhalts von Tetras Investition in Sidel besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Vorrangiges Anliegen nach Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung ist jedoch das Gemeinschaftsinteresse an der Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs. Tetras Interesse an der Vermeidung eines finanziellen Verlusts ist zwar ebenfalls von großer Wichtigkeit, gegenüber dem Anliegen des Artikels 8 Absatz 4 jedoch nachrangig. (55) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung vorgesehene Flexibilität gesteht für den kurzen Zeitraum, in dem die Untersuchung der Kommission läuft, sowie in Ausnahmefällen für den Werterhalt der Investition des Erwerbers die Notwendigkeit einer Ausnahme von der allgemeinen Regel der aufschiebenden Wirkung aller Fusionsvorgänge zu. Diese Erwägungen können auf den Zeitraum nach der Entscheidung der Kommission, die den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte, nicht automatisch angewandt werden. Artikel 8 Absatz 4 sieht lediglich vor, dass zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs eine Trennun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.