Europäische Union

2004/103/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2416 — Tetra Laval/Sidel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 359) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0103 2004/103/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2416 — Tetra Laval/Sidel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 359) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 038 vom 10/02/2004 S. 0001 - 0017 Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 359) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/103/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 aufgrund von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, die den Zusammenschluss von Sidel SA und Tetra Laval BV für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärte, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Der vollzogene Zusammenschluss (1) Am 18. Mai 2001 wurde bei der Kommission ein Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") angemeldet, wonach das französische Unternehmen Tetra Laval SA, das zu der niederländischen Gesellschaft Laval BV ("Tetra") - einer Holdinggesellschaft der privaten Unternehmensgruppe Tetra Laval Group - gehört, durch ein am 27. März 2001 abgegebenes Übernahmeangebot die Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung bei der französischen Gesellschaft Sidel SA ("Sidel") zu erwerben beabsichtigt. Das Übernahmeangebot war nach französischem Recht vorschriftsgemäß bedingungsfrei. (2) Nach Artikel 7 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung darf ein Übernahmeangebot, das bei der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 angemeldet wurde, unter der Voraussetzung durchgeführt werden, dass der Käufer die an die fraglichen Wertpapiere gekoppelten Stimmrechte nicht ausübt. Tetra Laval SA wurden daraufhin rund 27,1 Mio. Aktien, d. h. rund 81,3 % der im Umlauf befindlichen Sidel-Aktien, zum Kauf angeboten. Zusätzlich erwarb Tetra Laval SA 3,5 Mio. Sidel-Aktien auf dem freien Markt sowie von den Hauptaktionären. Tetra hält damit derzeit knapp über 95 %(5) des Aktienkapitals von Sidel und hat somit den beabsichtigten Zusammenschluss vollzogen. Die Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung (3) Am 30. Oktober 2001 erließ die Kommission nach Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung eine Entscheidung, mit der sie den Zusammenschluss von Sidel und Tetra für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärte ("Verbotsentscheidung"). (4) Aus den in der Verbotsentscheidung ausgeführten Gründen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der angemeldete Zusammenschluss zu einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für PET-Verpackungsausrüstungen, insbesondere bei SBM-Maschinen, führen würde, die im Marktsegment der so genannten empfindlichen Produkte (fluessige Molkereierzeugnisse, Säfte und Nektare, kohlensäurefreie Fruchtaromagetränke, Tee-/Kaffeegetränke) zum Einsatz kommen, und dass er eine beherrschende Stellung im Bereich der keimfreien Kartonverpackungsausrüstungen und keimfreien Kartonverpackungen im EWR stärken würde, mit der Folge, dass wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt und im EWR deutlich behindert würde. Das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung (5) Da der Zusammenschluss im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots zustande kam, hat Tetra, wie oben ausgeführt, bereits knapp über 95 % der Aktien von Sidel erworben. Dieser Zusammenschluss wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt. Folglich hat Tetra einen Zusammenschluss bereits durchgeführt, der für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wurde. (6) Daraufhin leitete die Kommission Tetra am 19. November 2001 gemäß Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(6) eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu. Darin erachtete die Kommission es für angemessen, nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die Trennung der beiden Unternehmen anzuordnen, d. h., Tetra hat ihre Beteiligung an Sidel zu veräußern und Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, bis zur vollständigen Trennung der beiden Unternehmen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. (7) Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 nahm Tetra zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Sowohl Tetra als auch Sidel trugen ihren Standpunkt bei einer mündlichen Anhörung vor, die am 14. Dezember 2001 stattfand. II. WÜRDIGUNG NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 4 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG (8) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, der eine Ausnahme vom Vollzugsverbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorsieht, hat Tetra durch das am 27. März 2001 abgegebene öffentliche Übernahmeangebot und durch weitere Aktienkäufe bereits knapp über 95 % der Sidel-Aktien erworben und damit den Zusammenschluss bereits vollzogen. Dieser Zusammenschluss wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt. (9) Tetra hat somit einen Zusammenschluss bereits vollzogen, der für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt worden ist. (10) Diese Entscheidung ist eine Folge der Verbotsentscheidung. In der Verbotsentscheidung wurde festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründen und verstärken würde, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde; der Zusammenschluss wurde in der Verbotsentscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt. Im Fall, dass von der Kommission verbotene Zusammenschlüsse bereits durchgeführt wurden, kann die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung "die Trennung der zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte (...) oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen". (11) Die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs ist das vorrangige Anliegen des Verfahrens nach Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung. Sowohl Wortlaut als auch Systematik der Fusionskontrollverordnung bringen zum Ausdruck, dass dazu die Beseitigung von durch den verbotenen Zusammenschluss bedingten strukturellen Behinderungen wirksamen Wettbewerbs in den relevanten Märkten gehört(7). Artikel 8 Absatz 4 sieht vor, dass in Fällen, in denen von der Kommission untersagte Zusammenschlüsse bereits durchgeführt wurden, die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs grundsätzlich durch eine Trennung der durch das untersagte Rechtsgeschäft zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte zu erfolgen hat. (12) Bei der Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung berücksichtigt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz schreibt vor: Stehen der Kommission verschiedene Optionen offen, z. B. eine Veräußerung, die wirksamen Wettbewerb gemäß Artikel 8 Absatz 4 wiederherstellen könnte, so sollte die Kommission eine Wahlmöglichkeit offen lassen oder sich für die am wenigsten restriktive Option entscheiden. (13) Bei der Verfolgung des vorrangigen Gemeinschaftsinteresses an der Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf der Grundlage ihrer Verbotsentscheidung trägt die Kommission den berechtigten Interessen der beteiligten Unternehmen Rechnung. Dies schließt nicht nur die Interessen des übernehmenden Unternehmens, Tetra, ein, das naturgemäß so viel wie möglich vom Wert seiner Investition erhalten möchte, sondern auch die Interessen des übernommenen Unternehmens, Sidel, das die Zeit der Ungewissheit so kurz wie möglich halten und seine Geschäftstätigkeit ohne ungebührliche Störungen oder Belastungen weiterführen möchte(8). (14) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung ist es aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls erforderlich, die Trennung von Tetra und Sidel mit folgenden Vorgaben anzuordnen: 1. Die Trennung sollte in Form einer effektiven, endgültigen Veräußerung eines Anteils von Tetras Beteiligung an Sidel erfolgen, der sicherstellt, dass wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt wird, indem Sidel ein unabhängiger und wirtschaftlich rentabler Wettbewerber bleibt. 2. Die Veräußerung sollte dazu führen, dass Sidel die vollständige Unabhängigkeit von Tetra wiedererlangt und Tetra keine Minderheitsbeteiligung an Sidel behält, die die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs behindern könnte. 3. Die Veräußerung sollte unverzüglich innerhalb einer Frist von höchstens [...](9) erfolgen, so dass Sidels wirtschaftliche Rentabilität und Leistungsfähigkeit gesichert bleibt und dadurch die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird. 4. Während der Übergangsfrist bis zur Veräußerung sollte Tetra zur Überwachung des Veräußerungsprozesses und zur Minimierung des Einflusses von Tetra auf Sidel einen Treuhänder bestellen. 1. Tetra und Sidel müssen durch eine effektive, endgültige Veräußerung der Beteiligung von Tetra an Sidel getrennt werden (15) In der Verbotsentscheidung stellte die Kommission fest, dass der angemeldete Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründen und stärken würde, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und im EWR erheblich behindert würde, weshalb sie den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt hat. (16) Da der Zusammenschluss bereits vollzogen wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es erforderlich ist, die Trennung der beiden durch das verbotene Rechtsgeschäft zusammengefassten Unternehmen anzuordnen, um gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Störung des Wettbewerbs (17) Eine Beteiligung von Tetra an Sidel würde die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs behindern. Die Veräußerung von Tetras Anteilen an Sidel würde sicherstellen, dass durch die Beseitigung der unmittelbaren strukturellen/finanziellen Verbindung zwischen Tetra und Sidel wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt würde. Behielte Tetra Anteile an Sidel, würde Tetras Wettbewerbsverhalten beeinflusst. Die beiden Unternehmen würden auf den Märkten, auf denen sie aktiv sind, nicht wirklich im Wettbewerb miteinander stehen. Überdies würden Kapitalbeteiligungen von Tetra an Sidel die Entwicklung von Sidel auf den fraglichen Märkten behindern. Tetras Entscheidungen als Anteilseignerin mit Beteiligungen an Sidel würden durch die eigene Wettbewerbsposition auf den fraglichen Märkten beeinflusst. (18) Tetra bestreitet nicht die Notwendigkeit der Trennung der beiden Unternehmen. Tetra bestreitet jedoch unter anderem die Notwendigkeit einer unverzüglichen Veräußerung, und zwar mit der Begründung, es liege keine unmittelbare Wettbewerbsstörung vor. Tetra argumentiert, dass "es derzeit praktisch keinen Wettbewerb zwischen den beiden Betrieben" gebe, da sehr wenige horizontale Überschneidungen vorhanden seien. Nach Auffassung von Tetra liegen deshalb keine Gründe vor, die eine unverzügliche Veräußerung rechtfertigen würden. Tetra behauptet, dass die meisten der von der Kommission vorgebrachten Bedenken sich auf ein Konglomerat beziehen würden, so dass es einer unmittelbaren Verbindung zwischen den beiden Gesellschaften bedürfe, um ein wettbewerbswidriges Verhalten zu bewirken. Laut Tetra könnte eine solche Verbindung durch die Bestellung eines Trennungstreuhänders wirksam beseitigt werden. Dies würde gewährleisten, dass es keine Störung des Wettbewerbs gebe. (19) Die Kommission kann die Auffassung von Tetra nicht teilen. In der Verbotsentscheidung wurden ernste und unmittelbare Wettbewerbsbedenken festgestellt. Wie in der Verbotsentscheidung dargelegt, bestehen zwischen den Parteien horizontale Überschneidungen vor allen in folgenden drei Bereichen: Streckblasmaschinen mit niedrigem Durchsatz, Barrieretechniken und keimfreie PET-Abfuellmaschinen. In diesen Bereichen sind die Parteien direkte Wettbewerber. Die Verbotsentscheidung stellte überdies erhebliche vertikale Überschneidungen zwischen den Parteien fest, da Sidel ein Hersteller von Streckblasmaschinen und anderen PET-Ausrüstungen ist und Tetra, wie nachstehend unter Rdnr. 38 dargelegt, ein potenzieller Abnehmer dieser Ausrüstungen ist, die für ihr nachgelagertes Umwandler-Geschäft verwendet werden können. Tetra hat ihr Streckblasmaschinengeschäft bzw. ihr Preforms-Geschäft bisher noch nicht veräußert, und obgleich Tetra ihren Wunsch bekannt gegeben hat, diese Geschäfte zu veräußern, besteht keine förmliche Verpflichtung dazu. In jedem Fall würde Tetra, auch wenn eine solche Veräußerung stattfände, weiterhin erhebliche Geschäftsanteile in den Bereichen Barrieretechniken und PET-Ausrüstung für keimfreie Abfuellung behalten, d. h. in Schlüsselbereichen für das Eindringen von PET in den Markt für empfindliche Produkte, auf dem wiederum Sidel ein direkter Wettbewerber von Tetra ist. Entgegen der Behauptung von Tetra gibt es demnach sowohl horizontale als auch potenzielle vertikale Wettbewerbsbeziehungen zwischen den beiden Gesellschaften. (20) Überdies hatte die Kommission angesichts der Verflechtung der Märkte für Kartonverpackung und PET-Verpackungsausrüstung ernste, unmittelbare Bedenken, die in ausführlicher Form in der Verbotsentscheidung ausgeführt sind. Die diesbezügliche Einschätzung der Kommission stützte sich auf Annahmen, die heute Wirklichkeit sind. Momentan investieren sowohl Tetra als auch Sidel stark in Barrieretechniken und keimfreie PET-Technik, um so das zukünftige Wachstum von PET zu fördern. Bereits aufgrund von heute getroffenen strategischen Entscheidungen sieht sich das Verpackungsgeschäft von Tetra einem wachsenden Wettbewerbsdruck durch die Aktivitäten von Sidel auf einem benachbarten, eng verbundenen Markt ausgesetzt und wird sich dem weiterhin ausgesetzt sehen. Die in Presseveröffentlichungen bekannt gegebene Strategie von Sidel besteht tatsächlich darin, zum rasanten Wachstum von PET bei der keimfreien Verpackung für Fruchtsäfte und fluessige Molkereierzeugnisse beizutragen und die Führungsstellung der immer noch vorherrschenden Kartonverpackungen in diesem Marktsegment zu untergraben. (21) Diese Wettbewerbsbedenken sind ernst und unmittelbar und erfordern als solche die effektive, endgültige und unverzügliche Trennung von Tetra und Sidel als notwendige Abhilfemaßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung, um wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Das Vorhandensein eines Trennungstreuhänders ist, wie Tetra in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorschlägt, für eine kurze Übergangszeit angemessen, kann jedoch nicht als strukturelle Maßnahme zur Gewährleistung der abschließenden und langfristigen Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs angesehen werden. Sidel muss als "going concern" verkauft werden (22) Eine effektive, endgültige Veräußerung sollte im Verkauf von Sidel als "going concern" bestehen, ohne Änderungen an der rechtlichen Stellung oder an der Ausrichtung oder dem derzeitigen Umfang ihrer Aktivitäten, die ihre wirtschaftliche Rentabilität und Wirksamkeit als Wettbewerber in den fraglichen Märkten in Frage stellen könnten. (23) Die Beaufsichtigung der Art und Weise, in der Sidel veräußert wird, ist zur Sicherstellung der Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs erforderlich. Könnten die Hauptgeschäftstätigkeiten von Sidel aufgeteilt und einzeln verkauft werden oder bei Tetra verbleiben, würde Sidel nicht als unabhängiger, wirtschaftlich rentabler und wirksamer Wettbewerber im Marktsegment erhalten bleiben. Nicht zum Kernbereich zählende Geschäftstätigkeiten sollten nicht ohne die vorherige Zustimmung der Kommission aufgeteilt und einzeln verkauft werden oder bei Tetra verbleiben. Diese Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte können für Sidels wirtschaftliche Rentabilität und Wirksamkeit notwendig sein(10). Veräußerungsmethode und geeignete bzw. geeigneter Käufer (24) Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und Tetras Ersuchen um Flexibilität hält es die Kommission für angemessen, dass es Tetra im Prinzip überlassen werden sollte, wie und an wen sie ihre Beteiligung an Sidel verkaufen möchte, solange die Veräußerung dauerhaft sicherstellt, dass wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt wird. Die gewählte Veräußerungsmethode sollte daher sicherstellen, dass Tetra und Sidel auf dauerhafte und endgültige Art und Weise getrennt werden und sie sollte die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nicht behindern. Dies könnte sich insbesondere aus der Beibehaltung oder Schaffung unmittelbarer oder mittelbarer struktureller oder finanzieller Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen ergeben. (25) Solange die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nicht behindert wird, darf Tetra die Veräußerungsmethode wählen. Tetra kann daher die Sidel-Aktien wieder in den Markt zurückfließen lassen, die Aktien an ein oder mehrere Unternehmen (am wahrscheinlichsten an eine Gesellschaft, die im Verpackungssektor tätig ist) oder an ein Finanzinstitut verkaufen. Tetra kann die Aktien vorbehaltlich der vorherigen Prüfung und Genehmigung der Kommission auf verschiedene Weise verkaufen. Um die Aussichten auf einen erfolgreichen Ausgang dieses Entflechtungsprozesses innerhalb der kürzestmöglichen Frist zu erhöhen, sollte Tetra sicherstellen, dass der Entflechtungsvorgang in Bezug auf seine strukturellen und verfahrenstechnischen Aspekte alle Arten von Käufern zulässt (z. B. gewerbliche Unternehmen und Finanzinstitute) und dass keine Vorbedingungen festgelegt werden, die die potenzielle Anzahl von Käufern einschränken. (26) Die Veräußerung von Tetras Beteiligung an Sidel sollte vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission an einen oder mehrere unabhängige und wirtschaftlich rentable Käufer erfolgen, sofern die Veräußerung nicht durch eine Börsenemission an Dritte erfolgt, die unabhängig und nicht mit Tetra verbunden oder ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen der Tetra-Gruppe sind, so dass keiner dieser Dritten mehr als 5 % der Sidel-Aktien hält. Der oder die Käufer sollten die in der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen aufgeführten "Anforderungen an den Käufer" (Rdnr. 49) erfuellen. Insbesondere sollte der Käufer eine eigenständige wirtschaftlich rentable Einheit sein, die nicht mit Tetra verbunden ist, über finanzielle Ressourcen und nachgewiesene Sachkenntnisse verfügt und daran interessiert ist, Sidel als aktive Wettbewerbskraft zu erhalten und zu entwickeln. Die Veräußerung muss endgültig sein (27) Im Prinzip dient eine Veräußerung der endgültigen und dauerhaften Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs(11). Eine Entflechtung sollte daher in einer Weise vorgenommen werden, dass keine künstlichen Rechtsstrukturen geschaffen werden, die es Tetra ermöglichen, die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt je nach Ausgang des Rechtsstreits zurückzukaufen. Keine Gesellschaft könnte mit der Ungewissheit hinsichtlich des endgültigen Eigentümers von 95 % ihrer Aktien effektiv arbeiten. Eine nicht endgültige Entflechtungsstruktur, die es Tetra ermöglicht, die Kontrolle über Sidel zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu erlangen, würde Sidels Wettbewerbsverhalten während der Übergangsphase verzerren. Sidel wäre nicht in der Lage, strategische Entscheidungen, wie z. B. über größere Investitionen oder Akquisitionen, ohne Berücksichtigung der Tatsache zu treffen, dass Tetra zu einem späteren Zeitpunkt die Kontrolle über die Gesellschaft wieder erlangen könnte. Sidel könnte während der Übergangszeit nicht als unabhängiger Anbieter am Markt agieren. Sidel würde eher mit dem Ziel einer kurzfristigen Wertsteigerung geführt, als im Hinblick auf die langfristige Entwicklung, die nur ein Käufer mit uneingeschränkter Handlungsfreiheit anvisieren kann. Außerdem käme Sidel als Akquisitionsobjekt nicht mehr in Frage. Ein drittes Unternehmen würde beispielsweise die Sidel-Aktien in der Übergangszeit nicht unter Einschränkungen erwerben, die Tetra die Wiedererlangung der Kontrolle ermöglichen. Dies wurde von Tetra bei der mündlichen Anhörung bestätigt. Fazit (28) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie die Trennung der beiden Unternehmen anordnen sollte und dass diese Trennung durch eine effektive, endgültige Veräußerung von Tetras Beteiligung an Sidel erfolgen sollte, die die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs durch den Erhalt von Sidel als unabhängigem und wirtschaftlich rentablem Wettbewerber sicherstellt. (29) Die Trennung sollte als Veräußerung von Sidel als "going concern" erfolgen, ohne Änderungen an der rechtlichen Stellung, der Ausrichtung oder dem derzeitigen Umfang der Aktivitäten des Unternehmens, die ihre wirtschaftliche Rentabilität und Wirksamkeit als Wettbewerber in den fraglichen Märkten in Frage stellen könnten. (30) Tetra sollte es im Prinzip frei stehen, wie und an wen sie ihre Beteiligung an Sidel verkaufen möchte, solange die Veräußerung dauerhaft sicherstellt, dass wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt wird(12). Die Veräußerung ist daher in einer Weise zu gestalten, dass keine rechtlichen oder anderweitigen Vorkehrungen getroffen werden, die es Tetra ermöglichen, die Aktien zurückzukaufen. 2. Es muss sichergestellt werden, dass Tetra keine Minderheitsbeteiligung oder andere finanzielle Beteiligung an Sidel behält, die die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs behindern würde (31) Tetra besteht darauf, dass es ihr gestattet sein sollte, eine Minderheitsbeteiligung an Sidel zu behalten, da diese ihr weder entscheidenden Einfluss auf Sidel verleihe noch zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der beiden Unternehmen führe. Tetra erachtet es für unverhältnismäßig, daran gehindert zu werden, eine Minderheitsbeteiligung zu behalten, da Tetra dies normalerweise tun könne, ohne das entsprechende Rechtsgeschäft nach der Fusionskontrollverordnung anmelden zu müssen, und die Kommission deshalb keine Entscheidungsbefugnis nach Artikel 8 Absatz 4 habe, Tetra daran zu hindern, eine Minderheitsbeteiligung an Sidel zu behalten. Das Beibehalten einer Minderheitsbeteiligung hat nach Auffassung von Tetra angesichts des Umstands, dass die Bedenken der Kommission nicht auf die horizontale Verbindung gerichtet waren, keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen. Das Beibehalten einer Minderheitsbeteiligung würde es Tetra nach eigener Auffassung ermöglichen, den Wert wenigstens eines Teils ihrer Investition zu erhalten. (32) Die Kommission ist der Ansicht, dass Tetras Auffassung vor dem Hintergrund des vorrangigen Anliegens von Artikel 8 Absat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.