Europäische Union

2012/653/EU: Beschluss des Rates vom 16. Juli 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

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23.10.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 293/4 BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juli 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (2012/653/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 28. Juni 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 753/2007 (1) über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits verabschiedet (2) (im Folgenden „Abkommen“). Ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Abkommen (3) (im Folgenden „aktuelles Protokoll“) war beigefügt. Das aktuelle Protokoll läuft am 31. Dezember 2012 aus. (2) Die Union hat mit der Regierung Dänemarks und der Regierung Grönlands ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt. (3) Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 3. Februar 2012 paraphiert. (4) Damit die Fischereifahrzeuge der EU ihre Fangtätigkeiten fortführen können, sieht Artikel 12 des Protokolls dessen vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2013 vor. (5) Das Protokoll sollte unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (nachstehend „Protokoll“) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem 1. Januar 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012. Im Namen des Rates Der Präsident S. ALETRARIS (1)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1. (2)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4. (3)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9. PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (1) einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands (2) andererseits Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2013 gestatten die grönländischen Behörden den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, im Rahmen der gemäß Absatz 5 sowie Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Fangmöglichkeiten Fischfang zu betreiben. Die in Absatz 5 dieses Artikels festgesetzten Fangmöglichkeiten können durch den Gemischten Ausschuss angepasst werden. Erfolgt eine solche Anpassung der in Absatz 5 dieses Artikels festgesetzten Fangmöglichkeiten durch den Gemischten Ausschuss, räumt Grönland der EU die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Grönlands vorgesehenen Fangmöglichkeiten ein. (2)   Spätestens am 1. Dezember des Jahres 2013 und jedes folgenden Jahres beschließt der Gemischte Ausschuss für das Folgejahr die Fangmöglichkeiten für die in Absatz 5 dieses Artikels aufgeführten Arten und berücksichtigt dabei die verfügbaren wissenschaftliche Erkenntnisse, das Vorsorgeprinzip, die Erfordernisse des Fischereisektors und insbesondere die Mengen gemäß Absatz 7 dieses Artikels. Setzt der Gemischte Ausschuss die Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau fest als in Absatz 5 dieses Artikels definiert, so bietet Grönland der EU einen Ausgleich durch entsprechende gleichwertige Fangmöglichkeiten in den darauf folgenden Jahren oder durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr. Vereinbaren die Vertragsparteien keinen Ausgleich, so werden die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls, einschließlich der Parameter für die Wertberechnung, entsprechend angepasst. (3)   Die Quote für Tiefseegarnelen östlich von Grönland kann in Gebieten westlich von Grönland genutzt werden, sofern zwischen Reedern aus Grönland und der EU auf der Ebene einzelner Unternehmen ein Quotentransfer vereinbart worden ist. Geht ein entsprechender Antrag der Europäischen Kommission im Namen der betreffenden Mitgliedstaaten ein, tragen die grönländischen Behörden dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Jährlich dürfen Quoten in einem Umfang von maximal 2 000 Tonnen aus Gebieten östlich von Grönland in Gebiete westlich von Grönland übertragen werden. Die Fischereitätigkeit der EU-Fischereifahrzeuge unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Fanggenehmigungen der grönländischen Reeder festgelegt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen von Kapitel I des Anhangs. (4)   Grönland bietet der EU zusätzliche Fangmöglichkeiten an. Nimmt die EU dieses Angebot ganz oder teilweise an, so wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend angehoben. Die EU antwortet Grönland innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Angebots. Lehnen die EU-Behörden das Angebot ab oder erfolgt innerhalb von sechs Wochen keine Reaktion, so können die grönländischen Behörden diese zusätzlichen Fangmöglichkeiten anderen Parteien anbieten. (5)   Von Grönland eingeräumte Fangmöglichkeiten (Richtwerte in Tonnen): Fischbestände 2013 2014 2015 Kabeljau in ICES-Untergebiet XIV und NAFO-Untergebiet 1 (3) 2 200 2 200 2 200 Pelagischer Rotbarsch in ICES-Untergebieten XIV & V und NAFO-Untergebiet 1F (4) 3 000 3 000 3 000 Tiefenrotbarsch in ICES-Untergebieten XIV & V und NAFO-Untergebiet 1F (5) 2 000 2 000 2 000 Schwarzer Heilbutt in NAFO-Untergebiet 1 — südlich von 68 ° nördlicher Breite 2 500 2 500 2 500 Schwarzer Heilbutt in ICES-Untergebieten XIV & V (6) 4 315 4 315 4 315 Tiefseegarnelen in NAFO-Untergebiet 1 3 400 3 400 3 400 Tiefseegarnelen in ICES-Untergebieten XIV & V 7 500 7 500 7 500 Atlantischer Heilbutt in NAFO-Untergebiet 1 200 200 200 Atlantischer Heilbutt in ICES-Untergebieten XIV & V 200 200 200 Arktische Seespinne in NAFO-Untergebiet 1 (7) 250 250 250 Lodde in ICES-Untergebieten XIV & V (8) 60 000 60 000 60 000 Grenadierfische in ICES-Untergebieten XIV & V (9) 100 100 100 Grenadierfische in NAFO-Untergebiet 1 (9) 100 100 100 (6)   Umgang mit Beifängen Als Beifänge werden alle unerwünschten Fänge von lebenden Meeresorganismen bezeichnet. Im Sinne dieses Protokolls sind unter die Beifanggrenzen fallende Beifänge alle Fischarten von kommerziellem Interesse, die nicht zu den auf der Fanggenehmigung eingetragenen Zielarten des betreffenden Fischereifahrzeugs zählen. In der grönländischen AWZ tätige EU-Fischereifahrzeuge müssen sich an die geltenden Beifangregeln für die in grönländischen Gewässern vorkommenden Arten und Fischbestände halten; dies gilt insbesondere für die in Artikel 1 Absatz 5 aufgelisteten Arten und Bestände. Darüber hinaus gilt in der grönländischen AWZ ein Rückwurfverbot für Fänge aus Fischbeständen, für die in grönländischen Gewässern Fang- oder Aufwandsbeschränkungen gelten. Die als Beifänge zulässigen Höchstmengen liegen bei 10 % der Fangquote für den Zielbestand, wie sie in der Fanggenehmigung für alle Fischereitätigkeiten festgelegt ist, mit Ausnahme der Fischerei auf Tiefseegarnelen, bei der dieser Prozentsatz lediglich 5 % beträgt. Wenn die der EU eingeräumte Fangmenge für eine bestimmte Art ausgeschöpft ist, werden die zulässigen Höchstmengen für Beifänge auf 5 % der Quote für den gezielt befischten Bestand begrenzt. Beifänge bei Fischbeständen, für die der Europäischen Union in grönländischen Gewässern Fangmöglichkeiten eingeräumt wurden, werden auf die der EU zugestandenen Fangmöglichkeiten für den entsprechenden Fischbestand angerechnet. Die Beifänge und ihre jeweilige Zusammensetzung werden jährlich im Rahmen des Gemischten Ausschusses überprüft. (7)   Wenn es die Bestandslage zulässt, werden die Mindestmengen zur Aufrechterhaltung der grönländischen Fischereitätigkeiten jährlich wie folgt festgesetzt (in Tonnen): Art NAFO 1 ICES XIV/V Kabeljau 30 000   Rotbarsch 2 500 10 000 Schwarzer Heilbutt 4 700 4 000 Tiefseegarnelen 75 000 1 500 (8)   Grönland erteilt Fanggenehmigungen an EU-Fischereifahrzeuge ausschließlich im Rahmen dieses Protokolls. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung der EU gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 17 847 244 EUR pro Jahr festgesetzt. (2)   Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a) dem jährlichen Beitrag für den Zugang zur grönländischen AWZ in Höhe von 15 104 203 EUR. Dieser Betrag enthält eine Finanzreserve in Höhe von 1 500 000 EUR. Zahlungen aus dieser Reserve werden nach dem in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Verfahren zum Ausgleich für zusätzliche Fangmengen geleistet, die Grönland über die in Artikel 1 Absatz 5 festgesetzten Fangmengen hinaus anbietet und die von der EU angenommen werden. b) einem spezifischen Betrag in Höhe von 2 743 041 EUR pro Jahr zur Unterstützung der grönländischen Fischereipolitik. (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 5 sowie der Artikel 4, 5, 6 und 8 dieses Protokolls. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen. (4)   Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 2 und 5 sowie der Artikel 4, 5 und 6 dieses Protokolls informiert Grönland die EU-Behörden über alle Fangmengen für alle Arten, die über die in Artikel 1 Absatz 5 festgelegten Mengen hinaus eingeräumt werden können. Stimmt die EU vorbehaltlich wissenschaftlicher Stellungnahmen zu, zahlt die EU für diese zusätzlichen Fangmengen 17,5 % des in Kapitel I des Anhangs angegebenen Referenzpreises, höchstens jedoch 1 500 000 EUR pro Jahr, um alle in Artikel 1 Absatz 5 aufgeführten Arten abzudecken. Der in einem Jahr nicht genutzte Teil dieser Finanzreserve kann übertragen werden, um Grönland für zusätzliche, im darauf folgenden Jahr zur Verfügung gestellte Fangmengen zu bezahlen. (5)   Die EU zahlt den jährlichen Betrag der finanziellen Gegenleistung (ohne Finanzreserve) im ersten Jahr bis spätestens 30. Juni 2013 und in den folgenden Jahren bis spätestens 1. März; die zusätzlichen Beträge aus der Finanzreserve werden bis zu denselben Daten oder sobald wie möglich nach diesen Daten beglichen, nachdem die Verfügbarkeit der betreffenden Mengen gemeldet und von der EU akzeptiert wurde. (6)   Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die grönländischen Behörden. (7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen. Artikel 3 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen AWZ (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird nach Maßgabe der von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele und der jährlichen und mehrjährigen Programme zur Verwirklichung dieser Ziele verwaltet. (2)   Binnen drei Monaten nach Beginn der Geltungsdauer dieses Protokolls vereinbart der Gemischte Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die in jedem Jahr durchzuführenden Initiativen; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Fortführung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich darauf auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. (3)   Alle Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. (4)   Grönland stellt gegebenenfalls jedes Jahr einen zusätzlichen Betrag zu der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms bereit. Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls ist der EU die Verwendung der von ihr gezahlten finanziellen Gegenleistung sowie des zusätzlichen Betrags bis 1. März mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Grönland der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Dezember des vorhergehenden Jahres mit. (5)   Wenn die jährliche, durch den Gemischten Ausschuss vorgenommene Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms nicht zufriedenstellend ausfällt und es somit gerechtfertigt ist, kann die Europäische Union die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls genannte finanzielle Gegenleistung kürzen, damit die Höhe der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel den erwarteten Ergebnissen entspricht. (6)   Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Unterstützungsprogramms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss auch nach Ablauf des Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei (1)   Beide Vertragsparteien verpflichten sich, in der grönländischen AWZ eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. (2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls gewährleisten die Europäische Union und Grönland die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ. (3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene, insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) und der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen. (4)   Gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ergreifen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss bei Bedarf Maßnahmen bezüglich der Aktivitäten der EU-Fischereifahrzeuge, die aufgrund dieses Protokoll zu Fangtätigkeiten berechtigt sind, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ zu gewährleisten. Artikel 5 Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei (1)   Bekundet die EU Interesse am Zugang zu Fangmöglichkeiten, die nicht in Artikel 1 Absatz 5 dieses Protokolls aufgeführt sind, ist diese Interessenbekundung an Grönland zu richten. Einem solchen Antrag auf Zugang zu neuen Fangmöglichkeiten darf nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen Grönlands stattgegeben werden; dies kann in einem gesonderten Abkommen geregelt werden. (2)   Genehmigungen für Versuchsfischerei werden im Einklang mit Kapitel X des Anhangs für einen Probezeitraum von jeweils höchstens sechs Monaten erteilt. (3)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so teilen die grönländischen Behörden der EU-Flotte bis zum Ablauf dieses Protokolls 50 % der Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zu; gleichzeitig wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend angehoben. Artikel 6 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Protokolls wird angepasst oder ausgesetzt, wenn a) außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ verhindern oder b) im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt oder c) die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union feststellt. Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn der Verstoß in einem Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich liegt, in dem die grönländische Regierung aufgrund des Status des Landes als selbstverwaltetes Gebiet des Königreichs Dänemark keine formale Verantwortung oder formale Zuständigkeit hat. (2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise auszusetzen, wenn a) die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen oder b) Grönland seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Verwendung des spezifischen Betrags nicht nachkommt. (3)   Die Zahlung kann nur ausgesetzt werden, wenn die EU ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Situation durch Maßnahmen zur Abmilderung der genannten Umstände bereinigt ist und die beiden Vertragsparteien nach Konsultationen und im Einvernehmen bestätigen, dass eine Wiederaufnahme der normalen Fangtätigkeiten möglich erscheint. Artikel 7 Aussetzung und Wiedererteilung von Fanggenehmigungen Grönland behält sich das Recht vor, die im Anhang zu diesem Protokoll vorgesehenen Fanggenehmigungen auszusetzen, wenn a) ein schwerer Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen Grönlands durch ein Fischereifahrzeug vorliegt oder b) ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf den Rechtsverstoß eines bestimmten Fischereifahrzeugs vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Fischereifahrzeug für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde. Artikel 8 Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt, wenn a) außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ verhindern oder b) die Europäische Union die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen aus anderen als den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Gründen unterlässt oder c) Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Protokolls auftreten oder d) eine der Vertragsparteien gegen die Bestimmungen dieses Protokolls verstößt oder e) im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt oder f) eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union feststellt. Buchstabe f findet keine Anwendung, wenn der Verstoß in einem Verantwortungs- oderZuständigkeitsbereich liegt, in dem die grönländische Regierung aufgrund des Status des Landes als selbstverwaltetes Gebiet des Königreichs Dänemark keine formale Verantwortung oder formale Zuständigkeit hat. (2)   Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien nicht gütlich beigelegt werden konnten. (3)   Die Anwendung dieses Protokolls kann nur ausgesetzt werden, wenn die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4)   Im Fall einer Aussetzung dieses Protokolls setzen die Vertragsparteien ihre Konsultationen mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten fort. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 9 Nationale Gesetze und Verordnungen (1)   Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der grönländischen AWZ unterliegen den geltenden Gesetzen und Bestimmungen Grönlands sowie des Königreichs Dänemark, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang nichts anderes bestimmen. (2)   Grönland setzt die Europäische Union mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten über alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik in Kenntnis. Artikel 10 Laufzeit Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab dem 1. Januar 2013, wenn es nicht gemäß Artikel 11 dieses Protokolls gekündigt wird. Artikel 11 Kündigung (1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Absendung der Benachrichtigung gemäß dem vorstehenden Satz leitet Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein. (2)   Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 12 Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem 1. Januar 2013 vorläufig angewendet. Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. Съставено в Брюксел на осемнадесети септември две хиляди и дванадесета година. Hecho en Bruselas, el dieciocho de septiembre de dos mil doce. V Bruselu dne osmnáctého září dva tisíce dvanáct. Udfærdiget i Bruxelles den attende september to tusind og tolv. Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September zweitausendzwölf. Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta septembrikuu kaheksateistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα. Done at Brussels on the eighteenth day of September in the year two thousand and twelve. Fait à Bruxelles, le dix-huit septembre deux mille douze. Fatto

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.