Europäische Union

2011/527/EU: Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 275) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0527. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ersystems ergibt und aufgrund der Natur und des inneren Aufbaus des Steuersystems nicht gerechtfertigt ist. 5.2.4.   Die Verbindung zwischen alter und neuer Sanierungsklausel (96) Deutschland bringt vor, dass § 8c (1a) KStG im Wesentlichem dem alten § 8 (4) KStG entspreche und die Kommission nie die Auffassung vertreten habe, dass §8 (4) KStG eine staatliche Beihilfe darstellt. (97) Die Kommission weist darauf hin, dass Deutschland § 8 (4) KStG niemals angemeldet hat, So dass sie noch nicht Stellung genommen hat, ob es sich bei § 8 (4) KStG um eine staatliche Beihilfe handelt. (98) Dieses Verfahren betrifft nur § 8c (1a) KStG, da die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens sich nur auf diese Bestimmung erstreckt. Deutschland kann sich zur Rechtfertigung von § 8c (1a) KStG nicht auf das Argument stützen, dass die Kommission nie förmlichen Einspruch gegen § 8 (4) KStG erhoben hat, da Deutschland diese Klausel niemals angemeldet hat. (99) Die Kommission behält sich das Recht vor, § 8 (4) KStG nach den Beihilfevorschriften zu prüfen, falls sich herausstellen sollte, dass diese Bestimmung Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft hat. 5.2.5.   Ähnliche Steuersysteme in anderen Mitgliedstaaten (100) Die Tatsache, dass in anderen Mitgliedstaaten ähnliche oder identische Steuersysteme existieren, die nicht bei der Kommission angemeldet wurden, hat keinen Einfluss auf die Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. (101) Die Kommission wird die von Deutschland übermittelten Informationen nach Artikel 10 der Verfahrensverordnung prüfen (38). 5.2.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines selektiven Vorteils (102) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass § 8c (1a) KStG den in seinen Anwendungsbereich fallenden Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft. 5.3.   Auswirkungen auf den Binnenhandel (103) Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen drohen.§ 8c (1a) KStG ist nicht sektorspezifisch, d. h., die Regelung kann allen Wirtschaftszweigen zugutekommen. Fast alle Branchen der deutschen Wirtschaft sind auf Märkten vertreten, auf denen Wettbewerb herrscht und Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Daher könnte die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen oder die Gefahr bestehen, dass er verfälscht wird. (104) Die Kommission stellt fest, dass laut den von Deutschland übermittelten Informationen für alle Unternehmen, die für die Maßnahme in Betracht kommen, ein Insolvenzverfahren nach der deutschen Insolvenzordnung eingeleitet werden könnte (siehe Randnummer 14 und Fußnote 7). Daher handelt es sich bei allen potenziellen Begünstigten der Maßnahme um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“). Folglich kommt keiner der Begünstigten für De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (39) in Betracht, da nach Artikel 1 Buchstabe h dieser Verordnung Unternehmen in Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. 5.4.   Schlussfolgerung (105) Da alle Voraussetzungen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes über den steuerlichen Verlustvortrag (Sanierungsklausel) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen. 6.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER MAßNAHME MIT DEM BINNENMARKT (106) Die Kommission kann Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. Nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs muss der Mitgliedstaat den Nachweis erbringen, dass eine Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (40). Die Kommission stellt hierzu fest, dass Deutschland trotz der ausdrücklichen Aufforderung im Eröffnungsbeschluss der Kommission keine diesbezüglichen Informationen übermittelt hat. Schon aus diesem Grund kann die Kommission die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. (107) Die Kommission hat dennoch geprüft, ob die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte. Die Kommission hat bei Beihilfesachen, die unter Artikel 107 Absatz 3 AEUV fallen, einen großen Ermessenspielraum (41). In Ausübung dieses Ermessens hat sie Leitlinien und Mitteilungen veröffentlicht, in denen die Kriterien festgelegt sind, nach denen bestimmte Arten von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Nach der ständigen Rechtssprechung ist die Kommission durch die von ihr im Bereich Beihilfenkontrolle veröffentlichten Leitlinien und Mitteilungen gebunden, soweit diese nicht von den Vorschriften des AEUV abweichen und von den Mitgliedstaaten anerkannt sind (42). (108) Daher ist zunächst zu prüfen, ob die angemeldete Beihilfe in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer Leitlinien oder Mitteilungen fällt und als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, weil sie die darin festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt. 6.1.   Mögliche Vereinbarkeit mit dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen (43) (109) Da § 8c (1a) KStG eingeführt wurde, um die Probleme infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise zu bewältigen, prüfte die Kommission, ob die Regelung auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wie er im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen ausgelegt wird, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (110) Aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise sowie ihrer gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten ist die Kommission der Auffassung, dass bestimmte Arten von staatlichen Beihilfen zur Überwindung der Krise für einen bestimmten Zeitraum gerechtfertigt sind und nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Kommission solche Beihilferegelungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. 111. § 8c (1a) KStG kann jedoch keiner der im Vorübergehenden Beihilferahmen genannten Maßnahmen zugerechnet werden, da die Regelung Steuervorteile für Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft. Der Vorübergehende Beihilferahmen sieht jedoch keine staatlichen Beihilfen in Form von Steuervorteilen vor. (112) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass § 8c (1a) KStG nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wie er im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen ausgelegt wurde, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (113) Die Kommission stellt jedoch fest, dass Beihilfen für bestimmte Begünstigte nach Abschnitt 4.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens als mit dem Binnenmarkt vereinbare begrenzte Beihilfen für zulässig erklärt werden können, sofern sie alle Voraussetzungen einer deutschen Beihilferegelung erfüllen, die die Kommission auf dieser Rechtsgrundlage genehmigt hat. Um für diese Art Beihilfe in Frage zu kommen, muss der Begünstigte insbesondere nachweisen, dass er zum 1. Juli 2008 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (im Fall von großen Unternehmen) bzw. im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (44) (im Fall von KMU) war und dass das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe 500 000 EUR nicht überschreitet. Des Weiteren müssen die anderen Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens und des Beschlusses zur Genehmigung der deutschen Beihilferegelung erfüllt sein. 6.2.   Mögliche Vereinbarkeit auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (45) (114) Da § 8c (1a) KStG Steuervorteile für angeschlagene Unternehmen betrifft, zog die Kommission auch die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für die Vereinbarkeitsprüfung heran. Nach diesen Leitlinien sind nur Unternehmen in Schwierigkeiten beihilfefähig. Zwar kann ein zahlungsunfähiges bzw. überschuldetes Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien angesehen werden, doch kommen Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören oder im Begriff sind, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden, in der Regel nicht für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen in Frage (Nummer 13 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Zu den Voraussetzungen für die Anwendung von § 8c (1a) KStG gehört ein Beteiligungserwerb. Nach einem solchen Beteiligungserwerb gehört das Zielunternehmen möglicherweise zu einer Gruppe. In diesem Fall müsste sich normalerweise die Gruppe um das Unternehmen in Schwierigkeiten kümmern, das dann nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht beihilfefähig wäre. (115) Zudem sind sogar bei den Begünstigten, die nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für eine Beihilfe in Betracht kommen, andere Voraussetzungen dieser Leitlinien nicht erfüllt. (116) Nach Nummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien können Rettungsbeihilfen nur in Form von Darlehen oder Darlehensbürgschaften gewährt werden. Der in Rede stehende Steuervorteil kann daher nicht als Rettungsbeihilfe betrachtet werden. (117) Im Falle von Umstrukturierungsbeihilfen muss gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ein tragfähiger Umstrukturierungsplan vorgelegt werden, der die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens ermöglicht. Die Beihilfe muss auf das erforderliche Minimum beschränkt sein. Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss der Begünstigte einen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Ferner sind gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien Ausgleichsmaßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen zu ergreifen. (118) All diese Voraussetzungen werden von § 8c (1a) KStG nicht erfüllt. Zwar ist in der Gesetzesbegründung angegeben, dass das Zielunternehmen einen Sanierungsplan mit positiver Geschäftsprognose vorlegen muss, doch ist nicht zu erkennen, dass ein solcher Plan die Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllen würde und die Höhe der Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist. Denn die Höhe der Beihilfe richtet sich nach den Verlusten, die ein Unternehmen in der Vergangenheit verzeichnet hat. Außerdem sieht § 8c (1a) KStG weder einen Eigenbeitrag noch Ausgleichsmaßnahmen vor. (119) Schließlich müssen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für große Unternehmen einzeln angemeldet werden. Sie können nicht auf der Grundlage einer Regelung gewährt werden. In § 8c (1a) KStG wird jedoch nicht zwischen großen Unternehmen und KMU unterschieden. (120) Sogar im Hinblick auf KMU, denen grundsätzliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Form einer Regelung gewährt werden können, stellt die Kommission fest, dass die in Nummer 82 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für eine solche Regelung festgelegten besonderen Anforderungen aus den in Randnummer 117 dieses Beschlusses dargestellten Gründen nicht erfüllt sind. (121) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass § 8c (1a) KStG nicht als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6.3.   Mögliche Vereinbarkeit auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien (46) (122) § 8c (1a) KStG ist auch auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien zu prüfen. (123) Potenzielle Begünstigte von Regionalbeihilfen müssen in Deutschland in einem für Regionalbeihilfen in Betracht kommenden Gebiet angesiedelt sein. Bei der Anwendung von § 8c (1a) KStG ist dies nicht zwangsläufig der Fall, da die Klausel für Unternehmen in allen Teilen Deutschlands gilt. (124) Des Weiteren fallen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht in den Anwendungsbereich der Regionalbeihilfeleitlinien (siehe Nummer 9 der Regionalbeihilfeleitlinien). Folglich können auch Beihilfen für Unternehmen in Fördergebieten nicht auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (125) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme nicht als Regionalbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6.4.   Mögliche Vereinbarkeit auf der Grundlage der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen (47) (126) § 8c (1a) KStG ist zudem auf der Grundlage der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zu prüfen. (127) Mit den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen soll in erster Linie sichergestellt werden, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen zu einer Umweltentlastung führen, die ohne die Beihilfe nicht eintreten würde, und dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe die negativen Folgen — sprich die dadurch erzeugten Wettbewerbsverzerrungen — überwiegen, wobei dem in Artikel 191 AEUV verankerten Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist. (128) Dieses Ziel wird von § 8c (1a) KStG nicht erfüllt. In der Gesetzesbegründung ist kein Ziel im Sinne der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen aufgeführt. (129) Wie in Nummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ausgeführt, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Da es sich bei allen potenziellen Begünstigten des § 8c (1a) KStG um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Nummer 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien handelt, ist die Kommission der Auffassung, dass § 8c (1a) KStG nicht als Umweltschutzbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6.5.   Mögliche Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV (130) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Maßnahme sowohl in den Anwendungsbereich des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens als auch der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien fällt. Daher ist sie bei der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und c AEUV aus den in Randnummer 109 ff. genannten Gründen durch diese beiden Texte gebunden. (131) Werden der Kommission zwingende Gründe vorgelegt, kann sie jedoch ihren Ermessenspielraum erneut unter der Bedingung nutzen, dass sie in dem durch den AEUV und die allgemeinen Rechtsgrundsätzen — insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie er in der Rechtssprechung des Gerichtshofs ausgelegt wurde — vorgegebenen Rahmen handelt (48). In diesem Zusammenhang kann die Kommission nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn die staatliche Beihilfe auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats abzielt (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV) bzw. ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) (49), zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist (50) und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (132) Im vorliegenden Fall hat Deutschland keine Argumente dafür vorgebracht, dass die Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b oder c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (133) Die Kommission stellt fest, dass aufgrund der Ausgestaltung der Maßnahme die Höhe der Beihilfe von den Verlusten abhängt, die dem Begünstigten in der Vergangenheit entstanden sind. Daher besteht keine Verbindung zwischen dem Beihilfebetrag, den ein Unternehmen erhält, und dem mit der Beihilferegelung verfolgten Ziel, d. h., der Beseitigung von Sanierungshindernissen und der Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten in der Finanz- und Wirtschaftskrise. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung nicht auf das zur Erreichung des Ziels Notwendige beschränkt ist. Somit verfälscht sie den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße. (134) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b oder c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. 7.   RÜCKFORDERUNG (135) Da die Beihilferegelung nicht angemeldet wurde, stellt sie eine rechtswidrige Beihilfe dar. (136) Aufgrund der ständigen Beschlussfassungspraxis der Kommission sind alle Beihilfen, die rechtswidrig gewährt wurden und nicht nach Artikel 107 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, von den Begünstigten zurückzufordern. Diese Beschlussfassungspraxis wurde durch Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (51) bestätigt, der Folgendes feststellt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (137) Da die in Rede stehende Maßnahme eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt, muss die Beihilfe zurückgefordert werden, damit der Zustand auf dem Markt vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Die Rückzahlung ist deshalb ab dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem der Vorteil beim Begünstigten entstanden ist, das heißt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde. Bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe sind Zinsen zahlbar. (138) Die Kommission ist der Auffassung, dass das jährliche Fälligkeitsdatum der Körperschaftsteuer für die Feststellung des Zeitpunkts relevant ist, zu dem den Begünstigten die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde. (139) Deutschland muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. Um die Zahl der Fälle festzustellen, in denen eine Rückforderung vorzunehmen ist, muss Deutschland eine Liste der Unternehmen erstellen, die seit dem 1. Januar 2008 durch die in Rede stehende Maßnahme begünstigt wurden. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Deutschland die Maßnahme seit dem 30. April 2010 nicht mehr anwendet. Das Bundesfinanzministerium wies die für die Steuererhebung zuständigen Behörden an, die Sanierungsklausel nicht mehr anzuwenden, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss in dieser Sache gefasst hat (52). (140) Die zurückzufordernde staatliche Beihilfe ist auf der Grundlage der Steuererklärungen der betreffenden Unternehmen, d. h. der Begünstigten von § 8c (1a) KStG, zu berechnen. Der Beihilfebetrag wird berechnet als Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der ohne die Anwendung von § 8c (1a) KStG zu zahlen wäre, und dem Steuerbetrag, der nach der Anwendung von §8c (1a) KStG tatsächlich gezahlt wurde. (141) Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wie er im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen ausgelegt wurde, und einer von der Kommission genehmigten deutschen Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn der Gesamtbetrag der so gewährten Beihilfe ein Bruttosubventionsäquivalent von 500 000 EUR nicht überschreitet und wenn alle anderen Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens wie auch des Kommissionsbeschlusses, mit dem eine deutsche Beihilferegelung auf dieser Grundlage genehmigt wird, erfüllt sind, insbesondere die, dass sich das Unternehmen am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befunden hat. Überschreitet der Gesamtbetrag 500 000 EUR, so ist der übersteigende Betrag zurückzufordern. (142) Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass die Beihilfe nicht nach den „De-minimis“-Regeln (53), einer unter die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (54) fallenden Regelung oder einer Beihilferegelung auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien oder der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (55) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, da alle diese Rechtstexte die Gewährung von staatlichen Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ausschließen (56). Bei allen anderen genehmigten Beihilferegelungen muss Deutschland prüfen, ob der Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung Unternehmen in Schwierigkeiten vom genehmigten Anwendungsbereich ausnimmt. Andernfalls könnte die Beihilfe nach diesen Regelungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern Deutschland nachweist, dass alle Voraussetzungen der betreffenden Regelungen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erfüllt waren. 8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (143) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass § 8c (1a) KStG (Sanierungsklausel) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die rechtswidrig unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgesetzt wurde. Die Regelung ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (144) Die Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe von den Begünstigten der Sanierungsklausel zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die auf der Grundlage von § 8c (1a) Körperschaftsteuergesetz gewährte staatliche Beihilferegelung, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen sind auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wie er im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen ausgelegt wurde, mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern der Beihilfebetrag 500 000 EUR nicht überschreitet, der Begünstigte zum 1. Juli 2008 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war und alle anderen Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens und des Beschlusses zur Genehmigung der deutschen Beihilferegelung erfüllt sind. Artikel 3 Im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer Beihilferegelung erfüllen, die von der Kommission auf einer anderen Rechtsgrundlage als der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, den Regionalbeihilfeleitlinien oder den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation genehmigt wurde und die Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als potenzielle Beihilfeempfänger ausschließt, sind bis zu der für diese Art Beihilfe geltenden Beihilfehöchstintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ist von Deutschland aufzuheben. (2)   Deutschland fordert die unvereinbaren Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück. (3)   Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommssion (57) nach der Zinseszinsformel berechnet. (5)   Deutschland stellt mit Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein. Artikel 5 (1)   Die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden unverzüglic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.