Europäische Union

2011/527/EU: Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 275) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0527. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t sei und eine vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer vorsehe. 5.   WÜRDIGUNG DER MAßNAHME (49) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 5.1.   Staatliche Mittel und Zurechnung zu staatlichen Mitteln (50) Eine Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln finanziert werden und die Nutzung staatlicher Mittel dem Staat zuzurechnen sein. Ein Steuereinnahmeverlust steht der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Indem die Bundesregierung Unternehmen gestattet, ihre Körperschaftsteuerlast durch den Verlustvortrag zu verringern, entgehen Deutschland Einnahmen, was eine staatliche Beihilfe darstellt. Deutschland hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass die Umsetzung der Maßnahme zu Steuermindereinnahmen von jährlich 900 Mio. EUR führen könnte. Da die Maßnahme mit einem Verlust an staatlichen Mitteln verbunden ist, wird sie aus staatlichen Mittel gewährt. Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Gesetzes gewährt und ist daher dem Staat zuzurechnen. 5.2.   Vorliegen eines selektiven Vorteils (51) Die Maßnahme muss zudem dem Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffen. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte (20). (52) Nach § 8c (1) KStG führen bestimmte Änderungen der Anteilseignerstruktur eines Unternehmens dazu, dass die Möglichkeit des Vortrags früherer Verluste zu steuerlichen Zwecken zum Teil oder ganz verlorengeht. (53) § 8c (1a) KStG schafft eine Ausnahme zu dieser Regel für den Fall, dass der Beteiligungserwerb ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft und zum Zweck der Sanierung erfolgt. (54) § 8c (1a) KStG kann daher Unternehmen, die diese Voraussetzungen erfüllen, einen selektiven Vorteil verschaffen, da er ihnen die Möglichkeit bietet, bei der Berechnung ihres steuerpflichtigen Einkommens in der Vergangenheit verzeichnete Verluste gegen künftige Gewinne zu verrechnen. (55) Deutschland macht geltend, dass, wie in Randnummer (28) dargelegt, § 8c (1a) KStG keinen solchen selektiven Vorteil darstellt. Diese Argumentation stützt sich auf die folgenden drei Erwägungen: a) § 8c (1a) KStG trägt dem Grundsatz des privaten Gläubigers Rechnung (5.2.1). b) § 8c (1a) KStG ist nicht prima facie selektiv (5.2.2). c) § 8c (1a) KStG ist durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt (5.2.3). (56) Ferner weist Deutschland auf Ähnlichkeiten zwischen § 8c (1a) KStG und seine Vorgängerregelung, § 8 (4) KStG (siehe 5.2.4), sowie auf die Tatsache hin, dass es in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen gibt (siehe 5.2.5). 5.2.1.   Mögliche Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers (57) Deutschland macht geltend, dass § 8c (1a) KStG mit dem Grundsatz des privaten Gläubigers vereinbar sei, da es dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers entspricht, zu dem der Schuldner in einem Dauerschuldverhältnis steht. (58) Nach Auffassung der Kommission ist dieser Standpunkt aus mehreren Gründen nicht haltbar. Nach Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts findet der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers nur dann Anwendung, wenn der Staat wie ein Wirtschaftsteilnehmer handelt; die Anwendung dieses Grundsatzes kommt nicht in Betracht, wenn der Staat seine Prärogativen als Träger der öffentlichen Gewalt wahrnimmt (21). Im vorliegenden Fall kommt dem Staat als Träger der öffentlichen Gewalt das staatliche Steuermonopol zu. (59) Nach Auffassung der Kommission ändert die von Deutschland zitierte Rechtsprechung nichts an dieser Einschätzung. Bei § 8c (1a) KStG geht es um das Entstehen einer Steuerschuld, während es sich bei den Tatbeständen, die zu den Urteilen in den Rechtssachen Spanien/Kommission (22) und DMT (23) führten, um Sachverhalte handelte, bei denen die Verwaltung die Möglichkeit hatte, die bestehenden Steuerschulden zu erlassen. Deshalb kommt die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers in dieser Sache nicht in Betracht. (60) Zweitens, selbst wenn der Grundsatz anwendbar wäre, was die Kommission bestreitet, hält die Kommission fest, dass der steuerliche Vorteil automatisch gewährt wird, ohne dass zuvor geprüft wurde, auf welchen Betrag sich die Verluste insgesamt belaufen (entscheidend für den Höchstbetrag der künftigen Steuerermäßigung), inwieweit der Begünstigte in der Lage sein wird, wieder rentabel zu wirtschaften und ob der Schuldner eine strategisch wichtige Rolle spielt. Ein marktwirtschaftlich handelnder privater Gläubiger würde in seinen allgemeinen Bedingungen einen solchen automatischen Forderungsverzicht für künftige Schulden nicht vorsehen; es sei denn, er hat sich zuvor ein Bild verschafft über den Umfang des Forderungsverzichts, die finanziellen Aussichten des Schuldners und dessen strategische Bedeutung. (61) Drittens stellt die Kommission fest, dass sich § 8c (1a) KStG im Gegensatz zu einem langfristigen Vertragsverhältnis nicht auf einen Forderungsverzicht für bestehende Schulden bezieht, sondern die Senkung möglicher künftiger Schulden betrifft, die entstehen könnten, nachdem sich der Schuldner finanziell wieder saniert hat. Mit anderen Worten: es bestehen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Staat den Verlustvortrag erlaubt, gar keine ausstehenden Schulden. (62) Viertens weist die Kommission darauf hin, dass im Insolvenzfall die Geschäfte des Schuldners normalerweise von einem anderen Unternehmen übernommen werden, bei dem der Staat dann aufgrund des Steuermonopols die Steuern erheben kann. An die Stelle des Schuldners, der den Markt verlässt, tritt somit ein anderer Schuldner. Im Gegensatz zum Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers spielt das Konzept der Treue eines bestehenden Kunden bei der Entscheidung des Staates keine Rolle. (63) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers in der vorliegenden Sache nicht anwendbar ist, da der Staat seine Prärogativen als Träger der öffentlichen Gewalt wahrnimmt und nicht als Wirtschaftsteilnehmer handelt. Selbst wenn der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers in der vorliegenden Sache anwendbar wäre, hat die Kommission zudem nachgewiesen, dass im Falle eines langfristigen Vertragsverhältnisses ein privater Gläubiger, der sich in derselben Lage wie der Staat befindet, keine mit § 8c (1a) KStG vergleichbare Maßnahme ergriffen hätte. 5.2.2.   Selektivität — prima facie (64) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Selektivität einer steuerlichen Maßnahme muss nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV geprüft werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf den mit der betreffenden Regelung verfolgten Zweck in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (24). (65) Folglich muss die Kommission bei der beihilferechtlichen Würdigung des selektiven Charakters einer Steuerregelung zunächst bestimmen, wie der betreffende steuerliche Bereich nach dem geltenden Steuersystem (im Folgenden „Referenzsystem“) im Allgemeinen bzw. im „Normalfall“ geregelt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen und festzustellen, ob die Maßnahme insofern eine Ausnahme vom Referenzsystem darstellt, als sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern differenziert, die sich im Hinblick auf den mit dem Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verfolgten Zweck in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. 5.2.2.1.   Referenzsystem (66) Nach Auffassung der Kommission ist das deutsche Körperschaftsteuersystem in der derzeitigen Fassung, insbesondere die Vorschriften des § 8c (1) KStG über den Verlustabzug bei Körperschaften, bei denen es zu einem Beteiligungserwerb kommt, das Referenzsystem. Wie in Randnummer (10) erläutert, sind nach dieser Regelung ungenutzte Verluste nicht mehr abziehbar, wenn mehr als 50 % der Beteiligungsrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen werden; sie gehen anteilig verloren, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 %, höchstens aber 50 % der Beteiligungsrechte übertragen werden. Daraus schließt die Kommission, das die Verwirkung von Verlusten der Regelfall, d. h. im Falle eines Anteilseignerwechsels das Referenzsystem ist. (67) Die Kommission weist darauf hin, dass sie bereits in einer früheren Sache § 8c (1) KStG als Referenzsystem zugrunde gelegt hat (25). Damals erklärte die Kommission eine Ausnahme von § 8c (1) KStG als mit dem Binnenmarkt unvereinbar, nach der für Unternehmen, die von Risikokapitalunternehmen übernommen worden sind, trotz des Anteilseignerwechsels ein Verlustvortrag zulässig war. Die Beschlussbegründung gilt auch für die hier in Rede stehende Sache. 5.2.2.2.   Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich mit Blick auf den Zweck des Steuersystems in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden (68) Abweichend vom Referenzszenario ist es nach § 8c (1a) KStG möglich, dass Unternehmen, die zum Zeitpunkt des zu Umstrukturierungszwecken erfolgenden Beteiligungserwerbs insolvent oder überschuldet bzw. von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedroht sind, ihre Verluste vortragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Randnummer (14)). (69) Deutschland macht geltend, dass mit § 8c (1a) KStG ein steuerliches Umstrukturierungshindernis für Unternehmen in Schwierigkeiten beseitigt werden soll. Deshalb seien in Anbetracht des Zwecks des Steuersystems nur Unternehmen in Schwierigkeiten in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation. In Anbetracht der Anwendbarkeit von § 8c (1a) KStG auf alle Unternehmen in Schwierigkeiten sei § 8c (1a) KStG nicht selektiv. (70) Die Urteile in den Rechtssachen DMT (26) und HAMSA (27) untermauern nach Auffassung Deutschlands diesen Standpunkt. In den betreffenden Fällen seien der Gerichtshof und das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen selektiv seien, da es sich um Ermessensentscheidungen der Behörden gehandelt habe. Im Umkehrschluss könne aus diesen Urteilen abgeleitet werden, dass eine Maßnahme, die für alle Unternehmen in Schwierigkeiten gelte und den Behörden keinen Ermessensspielraum gebe, nicht selektiv ist. (71) Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass der Zweck des Steuersystems auf der Ebene des Referenzsystems und nicht auf der Ebene der Ausnahmeregelung zu definieren ist (28). Sinn und Zweck des Körperschaftsteuersystems ist es, Einnahmen für den Haushalt zu generieren. Es stellt sich die Frage, ob diesem Zweck Rechnung getragen ist, wenn Unternehmen ihre Steuergrundlage durch die Nutzung von Verlustvorträgen aus Mantelgesellschaften übermäßig reduzieren. Mit § 8c (1) KStG soll verhindert werden, dass Unternehmen, deren Anteilseigner wechseln, ihre Verluste vortragen. Dies geht klar aus der Gesetzesbegründung zu dem Gesetz hervor, mit dem § 8c (1) KStG eingeführt und § 8 (4) KStG gestrichen wurde (29). Folglich sind alle Unternehmen, deren Anteilseigner wechseln, hinsichtlich des Zwecks des Steuersystems in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation. (72) Die Kommission weist darauf hin, dass ausschließlich Unternehmen in Schwierigkeiten die Ausnahmeregelung nach § 8c (1a) KStG in Betracht kommen. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht zahlungsunfähig oder überschuldet oder nicht von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bedroht sind, verzeichnen möglicherweise auch Verluste, dürfen aber keinen Verlustvortrag vornehmen. (73) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass § 8c (1a) KStG zwischen Verluste schreibenden, aber ansonsten gesunden Unternehmen und insolventen oder überschuldeten bzw. von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedrohten Unternehmen unterscheidet, wobei letztere privilegiert werden. § 8c (1a) KStG unterscheidet folglich zwischen Unternehmen, die sich in Bezug auf den Zweck des Steuersystems in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. (74) Zweitens stellt die Kommission heraus, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts im Gegensatz zum deutschen Standpunkt nie die Auffassung vertreten hat, dass eine Maßnahme, die für alle Unternehmen in Schwierigkeiten in Betracht kommt und den Behörden keinen Ermessensspielraum gewährt, definitionsgemäß nicht selektiv ist. (75) Zur Rechtssache DMT ist anzumerken, dass der Gerichtshof bezüglich des Vorbringens der französischen Regierung, die dem Standpunkt Deutschlands entspricht, in Randnummer 28 zu dem Schluss gelangt, dass selbst dann, wenn die einzelstaatlichen Behörden über keinen Ermessensspielraum verfügten, es dennoch Aufgabe des einzelstaatlichen Gerichts sei zu prüfen, ob die betreffende einzelstaatliche Maßnahme einen allgemeinen oder selektiven Charakter hat. Der Gerichtshof erkennt somit implizit an, dass eine einzelstaatliche Maßnahme, die allen Unternehmen in Schwierigkeiten offensteht und den Behörden keinen Ermessensspielraum einräumt, dennoch selektiv sein kann. (76) Zur Rechtssache HAMSA merkt die Kommission an, dass sich das obiter dictum des Gerichtshofs in Randnummer 157 auf das allgemeine spanische Insolvenzrecht bezieht. In der Rechtssache HAMSA geht es allerdings nicht um eine insolvenzrechtliche Maßnahme, sondern um einen Forderungsverzicht seitens der spanischen Behörden, der auf freiwilliger Basis erfolgt und zu dem die Behörden gesetzlich nicht verpflichtet waren und der in seinem Umfang weit über den Forderungsverzichten privater Kapitalgeber lag. Deshalb ist dieser Fall für die Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme nicht von Belang. (77) Generalanwalt Fennelly hat in den Schlussanträgen zur Rechtssache Ecotrade bestätigt, dass Vorschriften, die für alle Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, selektiv sein und eine staatliche Beihilfe darstellen können (30). (78) Deshalb steht die von der Kommission vorgenommene Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme — im Gegensatz zum Standpunkt Deutschlands — im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts. (79) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass § 8c (1a) KStG prima facie selektiv ist. 5.2.3.   Rechtfertigung aufgrund der Natur bzw. des inneren Aufbaus des Steuersystems, zu dem die Maßnahme gehört (80) Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Voraussetzung der Selektivität jedoch bei einer Maßnahme, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist, nicht gegeben (31). (81) Wenn die Kommission somit, wie in der in Rede stehenden Sache, zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme prima facie selektiv zu sein scheint, muss sie prüfen, ob die Natur bzw. der innere Aufbau des Steuersystems, zu dem die Maßnahme gehört, eine derartige Differenzierung rechtfertigen. (82) Die Kommission hält fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der betreffende Mitgliedstaat den Nachweis für eine solche Rechtfertigung erbringen muss (32). (83) Den Ausführungen des Gerichtshofs zufolge ist dabei zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, zu unterscheiden. Allein die letztgenannten Mechanismen kommen als Begründung unter Bezug auf die Natur bzw. den inneren Aufbau des Steuersystems, zu dem die Maßnahme gehört, in Betracht. (84) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es in der in Rede stehenden Sache erforderlich ist, zwischen dem Zweck von § 8c (1) KStG und dem Zweck von § 8c (1a) KStG zu unterscheiden. (85) Den Ausführungen Deutschlands zufolge besteht der Sinn und Zweck von § 8c (1) KStG darin, missbräuchliche Gestaltungen zur Nutzung der im deutschen Steuersystem vorgesehenen Verlustvorträgen im Wege von Mantelkäufen auszuschließen. (86) Die Kommission nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, dass § 8c (1) KStG einen weitaus größeren Anwendungsbereich hat als die Vorgängerregelung (§ 8 (4) KStG). Während nach § 8 (4) bei KStG ein Verlustvortrag nur dann ausgeschlossen war, wenn zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt waren (Beteiligungserwerb durch eine andere Körperschaft sowie neuer Geschäftsbereich), gibt es die zweite Voraussetzung in der neuen Sanierungsklausel nicht. Im Falle des Erwerbs durch eine andere Körperschaft geht die Möglichkeit eines Verlustvortrags bereits verloren. Der Gesetzgeber war sich dieser Änderung im Anwendungsbereich bewusst, da die gesetzliche Änderung ausdrücklich das Ziel verfolgte, die Verringerung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % zu finanzieren (33). (87) Demgegenüber sollten mit § 8c (1a) KStG keine missbräuchlichen Gestaltungen verhindert werden. Dies geht aus der Gesetzesbegründung des deutschen Bundestages zur neuen Sanierungsklausel hervor. Dort heißt es, dass § 8c (1a) KStG eingeführt wurde, um die Probleme infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise zu bewältigen (34). Während der Krise galten die Beschränkungen für den Verlustvortrag als besonderes Hindernis für die Umstrukturierung von Unternehmen. (88) Die Kommission hält fest, dass Deutschland selbst in seiner Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich bei § 8c (1a) KStG nicht um eine Maßnahme zur Verhinderung eines Missbrauchs des Steuersystems handele, sondern dass die Sanierungsklausel eingeführt worden sei, um notleidende Unternehmen in der Finanz- und Wirtschaftskrise zu unterstützen. (89) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das mit dieser spezifischen Steuermaßnahme verfolgte Ziel außerhalb des Steuersystems liegt. Nach einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein solches extrinsisches Ziel nicht zur Rechtfertigung der Maßnahme aufgrund der Natur bzw. des inneren Aufbaus des Steuersystems herangezogen werden (35). Dies kann nur bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt untersucht werden. (90) Die drei von Deutschland vorgebrachten Argumente ändern an dieser Bewertung nichts. (91) Bezüglich des Arguments Deutschlands, ein Unternehmen in Schwierigkeiten könne nur über einen Investor an Finanzierungsmittel gelangen, wohingegen ein gesundes Unternehmen, das vorübergehend Verluste verzeichnet, wählen könne, ob es sich Finanzierungsmittel auf dem Kapitalmarkt beschafft oder sich von einem Investor übernehmen lässt und sich anschließend neues Kapital verschafft, vertritt die Kommission die Auffassung, dass es in Anbetracht des Zwecks des Steuerrechts unwesentlich ist, wie ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit finanziert. Ein Körperschaftsteuersystem beruht auf der Besteuerung von Gewinnen und der Erklärung von Verlusten. Wie während der Finanz- und Wirtschaftskrise festzustellen war, verzeichneten auch finanziell gesunde Unternehmen vorübergehend Verluste. Diese finanziell gesunden Unternehmen kommen jedoch nach der Sanierungsklausel nicht für einen Verlustvortrag in Betracht und sind somit im Fall eines Anteilseignerwechsels und einer anschließenden Neubeschaffung von Kapital im Vergleich zu angeschlagenen Unternehmen, die Verluste verzeichnen, im Nachteil. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass während der Finanz- und Wirtschaftskrise auch für gesunde Unternehmen, die vorübergehend Verluste verzeichneten, der Zugang zu den Kapitalmärkten schwierig war. Daher sind schon die sachlichen Annahmen, die dem ersten Argument zugrunde liegen, nicht zutreffend. Daher weist die Kommission das erste Argument Deutschlands ab. (92) Was das zweite Argument Deutschlands angeht, wonach die in § 8c (1a) KStG vorgesehene Ausnahme vom in § 8c (1) KStG festgelegten allgemeinen Verbot eines Verlustvortrags im Fall eines Anteilseignerwechsels durch die ratio legis des § 8c (1) KStG gerechtfertigt ist, da im Fall der Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten kein Missbrauchsrisiko bestehe, stellt die Kommission fest, dass dieses Argument die Beschränkung von § 8c (1a) KStG auf Unternehmen in Schwierigkeiten nicht rechtfertigt. Die Kommission betont, dass auch beim Erwerb eines finanziell gesunden Unternehmens kein Missbrauchsrisiko besteht. Ein Missbrauchsrisiko besteht nur im Zusammenhang mit Mantelgesellschaften. Die ratio legis von § 8c (1) KStG über die Vermeidung von Missbrauch hinaus. Sie hat auch zum Ziel, die deutsche Körperschaftsteuergrundlage zu erhöhen und die Verringerung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % auszugleichen. Daraus ergibt sich, warum § 8c (1) KStG auch eine Reihe von Beteiligungserwerben einschließt, bei denen kein Missbrauchsrisiko besteht. Die Kommission weist daher das Argument Deutschlands zurück, wonach die durch § 8c (1a) KStG eingeführte Ausnahme der ratio legis von § 8c (1) KStG entspricht. (93) Zum dritten Argument Deutschlands, wonach Wirtschaftsprüfer bei der konsolidierten Konzernbilanz den Verlusten einer finanziell angeschlagenen Gesellschaft regelmäßig keinen Wert bei der Ermittlung etwaiger latenter Steuern beimessen und sich die Möglichkeit eines Verlustvortrags somit nicht auf den Verkaufspreis der schlecht dastehenden Gesellschaft auswirkt, merkt die Kommission zunächst an, dass dies auf buchhalterische Kriterien abstellt und daher für steuerliche Erwägungen unerheblich ist. Außerdem stellt die Kommission fest, dass dieses Argument in Widerspruch zu der Feststellung Deutschlands steht, dass die fehlende Möglichkeit eines Verlustvortrags die Umstrukturierung behindere. Dies trifft nur dann zu, wenn der Erwerber der Möglichkeit eines Verlustvortrags einen gewissen Geldwert beimisst. Daher weist die Kommission auch das dritte Argument Deutschlands zurück. (94) Zudem behauptet Deutschland, dass auch andere Mitgliedstaaten eine steuerliche Entlastung bei Sanierungen vorsähen, und verweist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die französische Regelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Kommission kann sich diesem auf einen Vergleich gestützten Argument Deutschlands nicht anschließen. Erstens können die Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung einer Maßnahme nur die ihrem Steuersystem inhärenten Prinzipien als Referenzsystem heranziehen, anhand dessen geprüft wird, ob einem Unternehmen ein Vorteil im beihilferechtlichen Sinne verschafft wird. Die Tatsache, dass es in den anderen Mitgliedstaaten möglicherweise vergleichbare steuerliche Maßnahmen gibt, ist unerheblich, da solche Maßnahmen ebenfalls unter die im Vertrag vorgesehenen Vorschriften fallen könnten. Zweitens sind die Maßnahmen in der französischen Regelung an andere Voraussetzungen geknüpft als bei § 8c (1a) KStG. Die französische Regelung sieht eine Steuerbefreiung für neu gegründete Unternehmen vor, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten übernehmen. Die Kommission erklärte diese Regelung 2004 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (36), woraufhin Frankreich die Regelung änderte, um sie mit dem Beihilferecht in Einklang zu bringen. Einige der aus der Regelung erwachsenden Vorteile sind nunmehr geringfügig. Die übrigen Vorteile sind als regionale Beihilfen bzw. Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) beihilfrechtskonform (37). (95) Die Kommission zieht daher aus den obigen Ausführungen den Schluss, dass sich die in Rede stehende Maßnahme nicht unmittelbar aus den Leitprinzipien des Steu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.