Europäische Union

2004/339/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3528) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0339. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nde und stichhaltige Hinweise darauf, dass die öffentliche Dienstleistung tatsächlich dem Auftrag entsprechend erbracht wurde. Er bietet den Mitgliedstaaten daher eine Garantie für die Erfuellung des Auftrags und kann gleichzeitig der Kommission die Aufgaben erleichtern, die ihr nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen obliegen. (119) In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die RAI der Aufsicht eines eigenen Parlamentsausschusses(54) und der Kontrolle des Medienbeauftragten untersteht(55). Die Befugnisse dieses Ausschusses sind in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 103/75 festgelegt, in dem es unter anderem heißt, dass der Parlamentsausschuss allgemeine Leitlinien für die Verwirklichung der Grundsätze des Artikels 1 des Gesetzes betreffend die Programme der RAI formuliert. Der Parlamentsausschuss überwacht die Einhaltung dieses Auftrags, gibt die allgemeinen Kriterien für die Aufstellung der Jahres- und Mehrjahrespläne für die Kosten und Investitionen der RAI vor, billigt die Jahres- und Mehrjahresrahmenpläne für die Programmstruktur und überwacht ihre Umsetzung(56). Der Beauftragte erfuellt verschiedene Aufgaben, die dazu beitragen zu überwachen, ob die Tätigkeit der RAI den geltenden Gesetzen entspricht; er hat beispielsweise die Aufgabe, die Rechnungslegung der RAI zu prüfen und die Einhaltung der für die Werbung geltenden Grenzen sowie der Daten zu den Einschaltquoten zu überprüfen(57). Das Ministerium für Post und Telekommunikation schließlich übt weitere Kontrollen aus(58). Daher kommt die Kommission zu der Auffassung, dass die italienischen Behörden im Prüfungszeitraum ein Kontrollsystem eingerichtet haben, das zureichende Hinweise darauf liefert, dass der der RAI überantwortete öffentliche Auftrag wie gesetzlich vorgeschrieben erfuellt worden ist. 7.2. Verhältnismäßigkeit (120) Angesichts des Umstands, dass die der RAI übertragene Aufgabe eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt, diese Aufgabe vom Mitgliedstaat als solche definiert worden ist und die RAI von den italienischen Behörden offiziell mit der Erbringung der Dienstleistung beauftragt worden ist, muss die Kommission prüfen, ob die vom Staat für die Dienstleistung garantierte Finanzierung nicht das übersteigt, was unter Berücksichtigung der Einnahmen aus ihrer Erbringung nötig ist, um die Nettokosten der öffentlichen Aufgabe zu decken. (121) Vor dieser Überprüfung ist es angebracht, an die in der Mitteilung festgesetzten Kriterien für die Aufteilung der Kosten im Rundfunksektor zu erinnern. In der Mitteilung heißt es, die Kosten aus der mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag verbundenen Tätigkeit seien klar von den Kosten der Tätigkeiten zu unterscheiden, die nicht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zuzuordnen sind. Dabei bezieht sich die Mitteilung auf die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen(59) und auf die Verpflichtung zu einer von dieser Richtlinie vorgesehenen unabhängigen Rechnungslegung. Gleichwohl fand die Verpflichtung zu einer gesonderten Rechnungslegung für den öffentlich-rechtlichen Auftrag und die nicht darunter fallenden Tätigkeiten im Zeitraum 1992-1995 keine Anwendung auf den Rundfunksektor und wurde auch bis zum 31. Juli 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Fassung der Richtlinie über die Transparenz, nicht angewandt. Damit stellt die Einhaltung der Richtlinie über die Transparenz keinen Gegenstand dieses Verfahrens dar. (122) Die enthält spezielle Vorschriften über die Kosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der öffentlich-rechtlichen Anstalt den Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Auftrags zuzurechnen sind. Zugrunde gelegt wird der Ansatz der vermiedenen Kosten: Diejenigen Kosten, die in der hypothetischen Situation nicht entstehen, in der die nicht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zuzurechnenden Tätigkeiten unterbrochen werden, sind - aufgeschlüsselt nach jeder dieser Aktivitäten - den nicht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zuzurechnenden Tätigkeiten zuzuordnen. Dieser Ansatz umfasst die spezifischen Kosten der nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsenden Tätigkeiten und den zusätzlichen Teil der gemeinsamen Ausgaben, der den Einsatz von Mitteln umfasst, die unter anderem auch für die Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags eingesetzt werden, wie Personal, Geräte, feste Einrichtungen usw. (Randnummern 55-56). Auf diesen Ansatz wird wegen der Besonderheit des Hörfunk- und Fernsehsektors zurückgegriffen, auf dem sich ein Großteil der unter den öffentlich-rechtlichen Auftrag fallenden Produktion auch kommerziell nutzen lässt(60). Dies gilt für als dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zuzurechnende Programme, die jedoch gleichzeitig zu solchen Einschaltquoten führen können, dass der Verkauf von Sendeplatz für Werbung oder der Verkauf des ganzen Programms an andere Sender möglich würde. Diese Kosten lassen sich voll und ganz dem öffentlich-rechtlichen Auftrag anlasten, da die vollständige Verteilung dieser Kosten auf beide Tätigkeiten willkürlich und unangemessen zu geraten droht(61). Eine Aufteilung der Kosten, bei der das Erfordernis der Transparenz der Rechnungslegung berücksichtigt würde, darf jedoch nicht mit der Deckung der Kosten bei der Festlegung der Preispolitik oder mit einem Ausgleich für die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsenden Verpflichtungen verwechselt werden. (123) Der Ausgleich ist lediglich bei den Nettokosten der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zulässig. Dies bedeutet, dass die direkten und indirekten mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag verbundenen Einkünfte zu berücksichtigen sind. Mit anderen Worten heißt dies, dass von dem oben genannten Gesamtbetrag der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags, die wie vorstehend beschrieben ermittelt wurden, beispielsweise die Nettowerbeeinnahmen, die bei der Ausstrahlung von Programmen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erzielt wurden, und die Nettoeinkünfte abzuziehen sind, die aus der Vermarktung dieser Art von Programmen herrühren. (124) Werden ferner die Einnahmen aus Tätigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag absichtlich nicht maximiert (um etwa Wettbewerber zu treffen), so erhöhen sich die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags und der Ausgleichsbetrag über das Notwendige hinaus und somit in unzulässigem Maße. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Preise der RAI für Werbung nicht unter ein Niveau sinken können, das einem erfolgreichen kommerziellen Anbieter in einer ähnlichen Situation die Deckung seiner Kosten erlauben würde. (125) Die der Kommission obliegende Vergewisserung über die Verhältnismäßigkeit hat somit zwei Seiten. Einerseits muss die Kommission die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags der RAI ermitteln und prüfen, ob diese Kosten überkompensiert wurden. Zweitens muss die Kommission jede ihr zur Verfügung stehende Information daraufhin prüfen, ob die RAI diese Kosten aufgebläht und die Einnahmen aus der kommerziellen Nutzung der mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag verbundenen Tätigkeit absichtlich niedrig angegeben hat. Insbesondere im vorliegenden Fall wandte der Beschwerdeführer ein, die RAI habe eine "Dumping-Aktion" auf dem Werbemarkt mit verheerenden Folgen für die Finanzierung der Privatsender unternommen, um Mediaset zu treffen, die ihr Einkommen einzig und allein aus der Werbung bezieht. Daher wird die Kommission in den folgenden Kapiteln vor allem prüfen, ob die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch die staatliche Unterstützung überkompensiert wurden und ob die RAI zweitens auf dem Werbemarkt eine Preispolitik betrieben hat(62), die unter dem Niveau lag, das einem erfolgreichen kommerziellen Anbieter in einer ähnlichen Situation die Deckung seiner Kosten erlauben würde (im Folgenden "Preise unter Gestehungskosten"). 7.2.1. Berechnung der Nettokosten der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags der RAI und Vergleich mit dem Betrag der finanziellen Unterstützung, die der Staat der RAI im Zeitraum 1992-1995 gewährte (126) Wie oben erwähnt, unternahm die RAI zwischen 1992 und 1995 eine Reihe von kommerziellen Aktivitäten mittels unterschiedlicher juristischer Körperschaften. Vor dem Hintergrund der Schlussfolgerung, nach der in derselben Zeit die der RAI übertragene Aufgabe die Gesamtheit der Programmstruktur der RAI abdeckte und eine Reihe von begleitenden Verpflichtungen mit sich brachte, stellte die Kommission fest, dass die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags der RAI grundsätzlich ermittelt werden können, indem von den in der Unternehmensbilanz ausgewiesenen, durch den öffentlich-rechtlichen Auftrag verursachten Kosten die Einnahmen abgezogen werden, die die RAI über die ihr unterstehenden Firmen einnimmt, deren Tätigkeit in der kommerziellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Auftrags besteht. (127) In ihrem Schreiben vom 13. September 2002 forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, eine Studie mit dieser Kostenaufschlüsselung vorzulegen. Die italienischen Behörden legten diese Rechnung jedoch nicht vor, sondern übersandten der Kommission die Bilanzen der RAI. Die Kommission errechnete daraufhin selbst die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags. Um eine Überbewertung dieser Kosten zu vermeiden, rechnete die Kommission nur die Kosten ein, die der normalen Sendetätigkeit der RAI zuzurechnen sind, und schloss die Kosten aus, die mit der kommerziellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Auftrags oder anderer kommerzieller Tätigkeiten verbunden sein könnte (die Kommission schloss damit jegliche Kosten aus, die der Tätigkeit der der RAI unterstehenden Firmen zuzurechnen sind(63) sowie zu der kommerziellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gehören). Ferner rechnete die Kommission in die direkt oder indirekt mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag verbundenen Einkünfte, die von den Bruttokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen sind, alle Einkünfte aus kommerziellen Aktivitäten ein(64). (128) Die Kommission zog von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags den Betrag der vom Staat im Zeitraum 1992-1995 an die RAI geleisteten Unterstützung ab, der die in der RAI-Bilanz ausgewiesenen, vom Staat erhaltenen Einkünfte umfasst, jedoch nicht den finanziellen Vorteil einschließt, der der RAI durch die Steuerbefreiung bei der Neubewertung ihres Vermögens zuteil wurde. Im vorliegenden Fall kann der Vorteil, den die RAI in Form einer Steuerbefreiung erhielt, als Ausgleich von Kosten betrachtet werden, der sonst hätte finanziert werden müssen(65). Mit anderen Worten ist es im vorliegenden Fall zur Berechnung der Verhältnismäßigkeit der staatlichen Finanzierung im Zusammenhang mit den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht erforderlich, den Vorteil zu beziffern, den die RAI durch die Steuerbefreiung bei der Neubewertung des in ihrer Bilanz für 1993 enthaltenen Vermögens erhalten hat, weil eine höhere Steuerlast die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags der RAI proportional erhöht hätte (wenngleich die fehlende Einbeziehung dieser Steuerlast in die Rechnungslegung der RAI unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Transparenz bedauerlich ist). (129) Das Ergebnis der Berechnungen der Kommission ist in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Tabelle 2 Berechnung der Nettokosten der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags der RAI und Vergleich mit dem Betrag der finanziellen Unterstützung, die der Staat der RAI im Zeitraum 1992-1995 gewährte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2.2. Preispolitik der RAI auf dem Werbemarkt (130) Es sei vorausgeschickt, dass der Fernsehwerbemarkt in Italien unbestritten von wenig Transparenz gekennzeichnet ist(66). Häufig sind die Bedingungen und Preise für die verschiedenen Kunden sehr unterschiedlich. Die Preislisten haben Hinweischarakter, da die Sender Rabatte gewähren, die je nach den vom Kunden erworbenen Werbezeiten unterschiedlich ausfallen. Daher ist auch der Durchschnittsrabatt nicht signifikant, wenn geprüft werden soll, ob die öffentlich-rechtliche Anstalt unter Gestehungskosten verkauft(67). Die Daten zu den Werbepreisen bedürfen daher einer in gewisser Weise vorsichtigen Auslegung. (131) Der Werbepreis ist an die Einschaltquoten jedes Senders gebunden. Im Prüfungszeitraum hatten die RAI und Mediaset folgende Quoten. Tabelle 3 Jahresdurchschnitt der Einschaltquote in Prozent von 2.00 bis 2.00 Uhr((Quelle: Auditel und Rechnungshof: "Bericht über das Ergebnis der Kontrolle des Finanzgebarens der RAI für die Haushaltsjahre 1994, 1995 und 1996".)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 4 Jahresdurchschnitt der Einschaltquote in Prozent zur besten Sendezeit (20.30 - 22.30)((Quelle: Auditel und Rechnungshof: "Bericht über das Ergebnis der Kontrolle des Finanzgebarens der RAI für die Haushaltsjahre 1994, 1995 und 1996".)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (132) In Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 223/90 ist der Grenzwert für Werbezeiten für die RAI und die privaten Anbieter festgelegt; auf dieser Grundlage durfte die RAI 4 % der wöchentlichen Programmzeit und 12 % jeder Stunde nicht überschreiten, während die landesweit sendenden privaten Anbieter 15 % der täglichen Programmzeit und 18 % jeder Stunde nicht überschreiten durften. Artikel 8 Absatz 16 enthielt eine Obergrenze für Werbeeinnahmen der RAI, die dann vom 1. Januar 1994 an von der GVO Nr. 408/1992 aufgehoben wurde. Tabelle 5 Zulässige Werbezeiten der RAI und der landesweit sendenden Privatsender >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (133) Die vorstehende Tabelle zeigt deutlich, dass die stundenbezogenen Obergrenzen der RAI unter denen von Mediaset liegen. Folglich ist die Menge an Werbung, die die RAI übertragen darf, geringer. In jedem Fall ist die Werbung für die RAI eine wichtige Einnahmequelle. Auf sie entfallen mehr als 30 % der Gesamteinnahmen(68). Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Abschaffung der Einnahmenobergrenze die Behauptungen von Mediaset in Bezug auf die Festsetzung von Preisen unter Gestehungskosten durch die RAI nicht bestätigt. Durch die Abschaffung der Einnahmenobergrenze konnte die RAI ihre Werbeeinnahmen erhöhen, doch stellt dies keinen Beweis für die Zugrundelegung von Preisen unter Gestehungskosten dar. Im Gegenteil scheint die Tatsache, dass auf die Abschaffung der Einnahmenobergrenze eine beträchtliche Erhöhung der Werbeeinnahmen der RAI folgte, die logische Folge der Abschaffung einer Maßnahme (der Obergrenze für Werbeeinnahmen) zu sein, die das Geschäftsgebaren eines Anbieters beeinflusst. In Wirklichkeit steht die oben beschriebene Entwicklung auf dem Gebiet der Preise und Einnahmen im Einklang mit einer korrekten Handelsstrategie, die den Wettbewerb nicht behindert. (134) Im Einzelnen sei angemerkt, dass die kommerzielle Strategie der RAI auf dem Werbemarkt sich im Laufe der Zeit geändert zu haben scheint. Vor 1994 unterlag die RAI einer Einnahmenobergrenze, die sie einhielt, indem sie einen Teil der unter der Obergrenze liegenden Werbezeiten verkaufte. Festzuhalten ist, dass die RAI vor 1994 keine Tiefpreispolitik verfolgte, sondern vielmehr die Obergrenze einhielt und ein relativ knappes Angebot zu einem relativ hohen Preis anbot, eine Strategie, die sich weniger auf die Quoten ihrer Wettbewerber als vielmehr günstig auf die Zuschauer auswirkte(69). Nach Abschaffung der Einnahmenobergrenze senkte die RAI die Preise und erhöhte den Verkauf von Werbezeiten, wodurch sich auch die Werbeeinnahmen erhöhten. Da die Grenzkosten der Werbezeiten recht eingeschränkt sind, widerspricht die Tatsache, dass die RAI ihre Einnahmen aus der Werbung erhöhte, indem sie deren Menge erhöhte, nicht dem Standpunkt, dass sie auch nach 1994 eine korrekte Geschäftsstrategie verfolgte, und reicht nicht als Beweis dafür aus, dass die Preise auf einem Niveau festgesetzt wurden, welches unter dem Niveau lag, das einem effizienten kommerziellen Anbieter in einer ähnlichen Situation die Deckung seiner Kosten gestattet hätte(70). (135) Ferner ist zu betonen, dass Mediaset mit seiner Stellungnahme nicht so sehr beweisen will, dass die Preisgestaltung der RAI im Verkaufen unter Preis bestand, sondern vielmehr, dass diese das rationale Verhalten eines beliebigen kommerziellen Anbieters an den Tag legte, der versucht, seine Werbeeinnahmen zu maximieren. In dem Schreiben vom 28. Januar 2000 erklärt Mediaset beispielsweise, ohne Obergrenze "now RAI can raise its advertisement prices as and when it wishes with no commercial risk attached" (könne die RAI die Werbepreise nun erhöhen, wie und wann sie wolle, ohne irgend ein geschäftliches Risiko einzugehen). Zweitens stellt Mediaset in der Beschwerde vom 19. Oktober 1998 eine Reihe von Behauptungen auf, die beweisen sollen, dass die Praxis der RAI im Werbebereich einem normalen geschäftlichen Verhalten entsprach. In Nummer 10.5.1 erklärt Mediaset, "RAI has progressively modelled its advertising behaviour on Mediaset" (die RAI hat ihr Verhalten im Werbebereich nach und nach dem Mediaset-Modell angepasst), oder noch deutlicher: "RAI has modelled its pricing and marketing policies ever more closely on those of Mediaset's advertisement subsidiary" (die RAI hat ihre Preis- und Marketingpolitik noch stärker dem Modell der Mediaset unterstehenden Firma angepasst, die für die Werbung zuständig ist). Und weiter in Nummer 10.6.2: "RAI is encouraged to increase its ratings and audience share through the offer of commercial programmes ... in order to maximise advertisement revenues" (die RAI wird ermutigt, die Einschaltquoten und Marktanteile durch ein Angebot kommerzieller Programme zu erhöhen, ... um die Werbeeinnahmen zu maximieren). In einem Dokument vom 8. Januar 1999 erklärte Mediaset: "RAI continues to compete to the best of its ability in the advertisement market place, indeed, the government had abolished the ceiling on RAI's revenue from advertisement shortly before" (die RAI bestreitet den Wettbewerb auf dem Werbemarkt weiterhin nach Kräften; die Regierung hat schließlich auch die Obergrenze für die Werbeeinnahmen der RAI kürzlich abgeschafft)(71). In einem Schreiben vom 25. Mai 2001 schließlich beklagt Mediaset erneut, dass der Verwaltungsrat der RAI beschlossen habe, eine auf einem entschieden kommerziell orientierten Ansatz beruhende Werbepolitik zu verabschieden(72). Entsprechende Kommentare gab auch die FRT (Verband italienischer Privatsender) in der Stellungnahme ab, die sie zur Einleitung des Verfahrens vorlegte. Alle diese Aussagen lassen somit darauf schließen, dass das Verhalten der RAI auf dem Werbemarkt dem anderer kommerzieller Anbieter ähnlich war und nicht auf übermäßig niedrige Preise abzielte, die sich von denen der Wettbewerber abhoben. (136) Trotz der Anfragen der Kommission legte der Beschwerdeführer keine genauen Unterlagen zu den von der RAI angesetzten Preisen unter Gestehungskosten vor. Er erklärte im Gegenteil sogar ausdrücklich die Unmöglichkeit, stichhaltige Beweise für die von der RAI gewährten Rabatte vorzulegen(73). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fakten (zwei Tabellen, die der Beschwerde vom 19. Oktober 1998 als Anhang beigefügt wurden), wonach die RAI Werbepreise unter Gestehungskosten festgesetzt habe, sind dafür nicht ausschlaggebend. Die erste Tabelle, die im Folgenden wiedergegeben wird, betrifft die Rabatte. Tabelle 6 Durchschnittliche Rabatte für Werbung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (137) Die vorliegende Tabelle zeigt, dass der durchschnittliche Rabatt der RAI in den Jahren des Prüfungszeitraums erheblich höher war als der Rabatt von Mediaset. Mangels absoluter Preise sowohl bei RAI als auch bei Mediaset und angesichts der zuvor geschilderten typischen Merkmale des Werbemarkts in Italien beweist die fragliche Tabelle jedoch nicht, dass die RAI Preise unter Gestehungskosten zugrunde gelegt hat(74) (vgl. Randnummer 144). (138) Die andere von Mediaset vorgelegte Tabelle (mit dem Titel "Kosten in Lire nach Publikum") zeigt einen Vergleich zwischen den Preisen von RAI und Mediaset im April 1998, und zwar: Tabelle 7 Werbepreise von RAI und Mediaset 1998 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (139) Vorausgesetzt, die Zuschauerzahlen seien 1998 im Prüfungszeitraum im Wesentlichen gleich geblieben, zeigt diese Tabelle nicht, dass die RAI Preise unter Gestehungskosten angesetzt hätte. Jeder der RAI-Kanäle hat höhere Werbepreise als der unmittelbar mit ihm konkurrierende Privatkanal. (140) Angesichts dieser Vielzahl von Informationen, die darauf hindeuten, dass die RAI in den zur Prüfung anstehenden Jahren auf dem Werbemarkt keine Preise unter Gestehungskosten zugrunde gelegt hat, und mangels Vorlage stichhaltiger Beweise durch den Beschwerdeführer hielt die Kommission es zur Ergänzung ihrer Analyse für angebracht, einen eingehenderen Vergleich zwischen den Preisen der RAI und von Mediaset im Zeitraum zwischen 1992 und 1995 anzustellen. Aufgrund der Ähnlichkeit der jeweiligen Zuschauerzahlen von RAI und Mediaset, der Strukturen beider Sender, die jeweils drei Kanäle haben, und angesichts dessen, dass Mediaset(75) im Prüfungszeitraum stets Gewinne verzeichnete (und damit hinsichtlich des Verkaufs von Werbezeiten als effizienter kommerzieller Anbieter in einer ähnlichen Situation wie die RAI zu betrachten ist), vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Preisvergleich zwischen diesen beiden Anbietern eine gute Annäherung der in Randnummer 58 der Mitteilung genannten Kriterien darstellt, wonach eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt bei einer nicht öffentlich-rechtlichen Tätigkeit die Preise nicht unter das Niveau drücken darf, die "ein effizienter kommerzieller Anbieter in einer ähnlichen Situation zur Deckung seiner Kosten ... benötigen würde", um die Gestehungskosten (stand-alone costs) auszugleichen. Folglich verglich die Kommission den Durchschnitt der Tagespreise pro Anschluss (im Folgenden "Tagespreise pro Anschluss") und den Durchschnitt der Preise pro Anschluss zur besten Sendezeit (im Folgenden "Preise pro Anschluss zur besten Sendezeit") beider Sender. Um einen weiteren Hinweis auf das Verhalten der RAI zu erhalten, führte die Kommission eine Überkreuz-Kontrolle der Daten und Ergebnisse des Preisvergleichs pro Anschluss mit den Daten zum gesamten Sendeplatz für Werbung und allen Werbeeinnahmen beider Anbieter sowie der zur besten Sendezeit übertragenen Werbemenge und den Werbeeinnahmen beider Anbieter aus der besten Sendezeit durch. (141) Die Kommission forderte daher die italienischen Behörden auf, einschlägige Informationen zu den Preisen von RAI und Mediaset auf dem Werbemarkt vorzulegen. Die italienischen Behörden lieferten diese Information am 12. Dezember 2002 anhand von Daten der AGB (Marktführer im System der unabhängigen Einschaltquotenmessung bei Werbemaßnahmen) und der Firma Nielsen (Marktführer bei der Bereitstellung von Daten betreffend das Fernsehpublikum und entsprechende Dienstleistungen). (142) Die italienischen Behörden erläuterten, dass Mediaset aufgrund der unterschiedlichen Struktur der Werbegrenzen für die RAI (Kombination aus Begrenzungen pro Stunde und niedrigen Wochenbegrenzungen) und Mediaset (Kombination aus Begrenzungen pro Stunde und pro Tag) tendenziell fast zu jeder Stunde des Tages die Grenze erreicht, während die RAI die Werbung eher auf die Stunden konzentriert, in denen die Einschaltquoten höher sind. Für die Zwecke dieses Verfahrens macht die Kommission geltend, dass das Verhalten der RAI, bezogen auf die Maximierung der Einnahmen, nicht inkonsequent ist. Angesichts einer niedrigen wöchentlichen Begrenzung ist es für den Sender zur Maximierung der Einnahmen wichtig, die Werbung auf die Stunden zu konzentrieren, in denen die Einschaltquoten hoch sind. (143) Anhand der von der Firma AGB vorgelegten Daten wiesen die italienischen Behörden zwei Tabellen vor, in denen die Preise von RAI und Mediaset pro täglichem Anschluss und zur besten Sendezeit verzeichnet sind. Die Tabellen bezi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.