Europäische Union

2004/339/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3528) (Text von Bedeutung für den EWR)

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vom Staat selbst als öffentlich-rechtlicher Auftrag definiert wird und der aus diesem Grund vom Staat finanziert wird. Die Kommission merkt an, es scheine ein Widerspruch in der Argumentation der italienischen Behörden zu bestehen, nach deren Ansicht dieser Ressourcentransfer als kommerzielle Investition zu betrachten sei, wobei die Haupttätigkeit der RAI jedoch nicht aus der primären Absicht heraus erfolge, Profite zu erzielen und das investierte Kapital arbeiten zu lassen. (85) Auch wenn die italienischen Behörden diese Argumentation fundiert formulieren können, ist doch anzumerken, dass zur Prüfung der Vereinbarkeit der Kapitalaufstockung mit dem Kriterium des Privatinvestors in der Marktwirtschaft die wirtschaftlichen Ergebnisse, die die RAI im Zeitraum vor Annahme der Maßnahme erzielte, und ihre Finanzplanung untersucht werden müssen, die anhand der in der unten stehenden Tabelle aufgeführten Marktprognosen geschätzt wurde. Tabelle 1 Konsolidierte Daten RAI 1990-1995 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Die Daten für 1992 und 1993 sind nicht konsolidiert. Quelle: Verfahrenseinleitungsbeschluss. (86) Aus der oben stehenden Tabelle geht hervor, dass die RAI in den Jahren vor der so genannten Kapitalaufstockung kein rentables Unternehmen war. Als die italienischen Behörden beschlossen, das Kapital aufzustocken, hätte kein Privatinvestor in diesen Betrieb investiert, denn er hätte in anderen Unternehmen oder mit anderen Investitionen höhere Erträge erwirtschaften können. Ebenso wenig deuteten die Wirtschaftsprognosen des Betriebs oder die Marktentwicklung auf einen solchen Ertrag hin. (87) Außerdem hätte ein Privatinvestor das Kapital der RAI aufgrund des Fehlens eines soliden, realistischen und vernünftigen Wirtschaftsplans, der seine Prognosen bezüglich der Rentabilität des investierten Kapitals erhärtet hätte, nicht aufgestockt. Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden keinen Beweis für das Bestehen eines solchen Plans vorlegen können. Der einzige Wirtschaftsplan, auf den sich die italienischen Behörden hinsichtlich der RAI bezogen haben, ist der Umstrukturierungsplan, der vom Verwaltungsrat der RAI 1993 und 1994 in Erfuellung von Artikel 1 der GVO Nr. 558/93 erstellt und von den italienischen Behörden schließlich im Oktober 1994 gebilligt worden war. Die fragliche Maßnahme kann jedoch nicht mit diesem Plan in Verbindung gebracht werden, weil sie Anfang 1992 verabschiedet wurde. Überdies wurde die vorliegende Maßnahme damals weder von den italienischen Behörden noch von der RAI als Investition dargestellt, von der der Staat einen Ertrag erwartete. In den Parlamentsakten haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Kapitalaufstockung notwendig war, um die gemessen an der Inflation unzureichende Erhöhung der Rundfunkgebühr für 1992 aufzufangen. Die RAI selbst stellte die Kapitalaufstockung als buchhalterische Subvention dar(34) und nannte sie eine "nicht rückzahlbare Zahlung"(35). Es sei jedoch angemerkt, dass die Voraussetzung des selektiven Vorteils auch dann, wenn diese Maßnahme als einfache Subvention betrachtet würde, gegeben wäre, da allein die RAI diese Subvention erhielt, die ihre finanzielle Situation verbesserte. (88) Folglich bestätigt die Kommission die vorläufige Schlussfolgerung aus dem Verfahrenseinleitungsbeschluss, nach der die so genannte Kapitalaufstockung der RAI einen selektiven Vorteil darstellt, den die RAI unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte und der die Wirtschaftsprognose der RAI verbessert, weil er ihr geringfügige finanzielle Ressourcen einbringt. In Anbetracht dessen, dass der Wettbewerb verfälscht wird, wenn eine Beihilfe die Wettbewerbsposition des begünstigten Unternehmens dessen Wettbewerbern gegenüber stärkt, ist dieser Vorteil dazu angetan, den Wettbewerb zwischen der RAI und den anderen Unternehmen zu verfälschen(36). (89) Schließlich befindet die Kommission, die Argumentation der italienischen Behörden, nach der die Kapitalaufstockung als Teil der Rundfunkgebühr zu betrachten sei (da sie die reale Wertminderung der Rundfunkgebühr ausgleichen solle), könne nicht geteilt werden(37). In der Tat ist die Kapitalaufstockung eindeutig eine von der Rundfunkgebühr getrennte Maßnahme und ihre Rechtsgrundlage hat nichts mit der Rechtsgrundlage der Rundfunkgebühr zu tun. (90) Folglich wurde die Kapitalaufstockung der RAI 1992 mit staatlichen Mitteln durchgeführt und scheint dazu angetan zu sein, der RAI einen Vorteil zu verschaffen und den Wettbewerb zu verfälschen. 6.3. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten 6.3.1. Die Steuerbefreiung bei der Neubewertung der Vermögenswerte der RAI und die so genannte Kapitalaufstockung der RAI 1992 (91) "Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden"(38), auch wenn das begünstigte Unternehmen nicht unmittelbar an der Ausfuhr beteiligt ist(39). Ebenso ist es dann, wenn ein Mitgliedstaat im Dienstleistungs- und Vertriebsbereich tätigen Unternehmen Beihilfen gewährt, nicht nötig, dass die empfangenden Unternehmen ihre Tätigkeit außerhalb des Mitgliedstaats ausüben, weil die Beihilfe sich auf den gemeinschaftlichen Handel auswirkt(40). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung heißt es in der Mitteilung, "... ist generell davon auszugehen, dass eine staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Dies gilt klar für den - häufig international abgewickelten - Erwerb und Verkauf von Programmrechten. Auch die Werbung - für diejenigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Sendeplatz für Werbung verkaufen dürfen - hat eine grenzüberschreitende Wirkung, vor allem in grenznahen Gebieten, in denen beiderseits der Landesgrenze dieselbe Sprache gesprochen wird. Außerdem kann sich die Eigentumsstruktur kommerzieller Rundfunksender auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken"(41). (92) Im zur Prüfung anstehenden Fall ist die RAI selbst auf den internationalen Märkten aktiv. Über die Union der Europäischen Rundfunkorganisationen handelt sie nämlich mit Fernsehprogrammen und beteiligt sich am Eurovisions-System(42). Außerdem steht die RAI in unmittelbarem Wettbewerb mit kommerziellen Sendern, die auf dem internationalen Hörfunk- und Fernsehmarkt tätig sind und eine internationale Eigentümerstruktur aufweisen(43). (93) Die RAI präsentiert sich als wichtiger internationaler Marktteilnehmer, der auf einem internationalen von Wettbewerb geprägten Fernsehmarkt präsent ist(44). (94) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 auswirken. 6.4. Realer Vorteil nach der Altmark-Rechtsprechung 6.4.1. Die Steuerbefreiung bei der Neubewertung der Vermögenswerte der RAI und die so genannte Kapitalaufstockung der RAI 1992 (95) Wie im Folgenden dargelegt, ist die RAI ein Unternehmen mit dem Auftrag, eine Leistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erbringen bzw. als öffentlich-rechtliche Sendeanstalt zu fungieren. Italien hat erklärt, die vorliegenden Maßnahmen sollten die Nettokosten ausgleichen, die die RAI tragen musste, um der ihr übertragenen Aufgabe der Daseinsvorsorge gerecht zu werden. Die staatlichen Maßnahmen zur Deckung der zusätzlichen Nettokosten, die eine Leistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mit sich bringt, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar, vorausgesetzt, der Ausgleich ist so beschaffen, dass er die Gewährung eines konkreten Vorteils für das Unternehmen verhindert. Im Altmark-Urteil(45) hat der Gerichtshof auf die Voraussetzungen hingewiesen, die vorliegen müssen, damit sich das Unternehmen dieser Klassifizierung entziehen kann. Sie lauten wie folgt: - Erstens wurde das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfuellung öffentlicher Aufgaben beauftragt, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden; - zweitens wurden die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich berechnet wurde, zuvor objektiv und transparent festgelegt, um zu verhindern, dass er zu einem wirtschaftlichen Vorteil führt, mit dem das Unternehmen den Wettbewerberunternehmen gegenüber begünstigt wurde; - drittens übersteigt der Ausgleich nicht den Betrag, der nötig ist, um sämtliche oder einen Teil der Kosten zu decken, die durch die Erfuellung der aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag resultierenden Verpflichtungen entstehen, wobei die dazugehörenden Einnahmen sowie eine vernünftige Gewinnspanne für die Erfuellung zu berücksichtigen sind; - wenn viertens die Auswahl des mit der Erfuellung der Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zu betrauenden Unternehmens nicht im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt, das die Auswahl eines Unternehmens gestatten würde, welches die Dienstleistungen zu minimalen Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, wird der Umfang des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten festgelegt, zu denen ein effizient geführtes mittleres Unternehmen mit Produktionsmitteln, die genügen, um die Erfordernisse des benötigten öffentlich-rechtlichen Auftrags zu erfuellen, diese Verpflichtungen erfuellen könnte; dabei werden auch seine Einnahmen sowie eine vernünftige Gewinnspanne für diese Erfuellung berücksichtigt. (96) "[Ein] staatlicher Eingriff, der eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht erfuellt, muss als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 betrachtet werden"(46). (97) Die erste und die dritte Voraussetzung zunächst außer Acht lassend, verweist die Kommission darauf, dass im vorliegenden Fall nichts darauf hindeutet, dass die Parameter, auf deren Grundlage die mit den vorliegenden Maßnahmen gewährte finanzielle Unterstützung (mit anderen Worten: der mögliche Ausgleich) errechnet wird, zuvor objektiv und transparent ermittelt wurden, damit diese keinen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil gegenüber den Wettbewerberunternehmen verschafft. Außerdem wurde die RAI als öffentlich-rechtliche Sendeanstalt nicht im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt, und es ist nicht davon auszugehen, dass der Umfang des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten festgelegt wurde, zu denen ein effizient geführtes mittleres Unternehmen mit Produktionsmitteln, die genügen, um die Erfordernisse der benötigten öffentlichen Aufgabe zu erfuellen, diese Verpflichtungen erfuellen könnte, und zwar unter Berücksichtigung seiner Einnahmen sowie einer vernünftigen Gewinnspanne für diese Erfuellung. (98) Da alle Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellt sind, zwei der Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Altmark-Urteil festgesetzt hat, jedoch nicht, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung bei der Neubewertung der Vermögenswerte der RAI und die so genannte Kapitalaufstockung der RAI 1992 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen(47). 7. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT IM SINNE VON ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (99) Der Gerichtshof hat ständig erklärt, Artikel 86 könne eine Ausnahme zu dem Verbot darstellen, Unternehmen, die mit Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragt sind, staatliche Beihilfen zu gewähren. Im Altmark-Urteil wurde implizit bestätigt, dass eine staatliche Beihilfe zum Ausgleich der Kosten, die ein Unternehmen für die Ausführung einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erhält, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann, wenn die Voraussetzungen des Artikels 86 erfuellt sind(48). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass zunächst die Kriterien der Definition, der Beauftragung und der Verhältnismäßigkeit erfuellt sein müssen, damit eine Maßnahme in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen kann. Der Kommission zufolge ist dann, wenn diese Kriterien eingehalten worden sind, die Entwicklung des Handels nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Die Modalitäten, nach denen diese Kriterien auf den Hörfunk- und Fernsehsektor anzuwenden sind, sind in der Mitteilung erklärt. (100) Vor diesem Hintergrund muss die Kommission prüfen, ob(49): - der öffentlich-rechtliche Auftrag einer Sendeanstalt vom Mitgliedstaat klar als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse definiert ist ("öffentlich-rechtlicher Auftrag") (Definition); - die RAI von den italienischen Behörden ausdrücklich mit der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen beauftragt wurde (Beauftragung); - die Finanzierung durch den Staat nicht die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags übersteigt, wobei auch andere direkte oder indirekte Einnahmen berücksichtigt werden, die von dem öffentlich-rechtlichen Auftrag herrühren (Verhältnismäßigkeit). (101) Bei der Erfuellung ihrer Aufgabe muss die Kommission auch das Protokoll von Amsterdam berücksichtigen, aufgrund dessen das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unmittelbar an demokratische, soziale und kulturelle Erfordernisse einer jeden Gesellschaft sowie an das Erfordernis der Wahrung der Meinungsvielfalt in den Medien gebunden ist. Im Einzelnen sind die Mitgliedstaaten befugt, "den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Sendeanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist." 7.1. Definition und Beauftragung (102) Die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Aufgrund der besonderen Natur der Hörfunk- und Fernsehbranche können die Mitgliedstaaten die Definition breit fassen, und die Rolle der Kommission beschränkt sich auf das Aufzeigen offenkundiger Fehler(50). (103) Wie bereits erwähnt, wurde Rundfunk von Anbeginn des Jahrhunderts an als Leistung der Daseinsvorsorge betrachtet und blieb damit dem Staat vorbehalten. Das Staatsmonopol auf Rundfunkdienste wurde mit dem öffentlichen Nutzen dieser Dienstleistungen und seinen Bildungs-, Kunst- und Kulturzielen gerechtfertigt, die für alle Bürger von Interesse sind. Mit Inkrafttreten der republikanischen Verfassung wurde der öffentlich-rechtliche Auftrag des Rundfunks als Tätigkeit betrachtet, die unmittelbar mit den Grundrechten und -freiheiten verbunden und damit nach Artikel 43 der Verfassung, der auf die wesentlichen staatlichen Leistungen von vorrangigem allgemeinen Interesse Bezug nimmt, dem Staat vorbehalten ist. Die RAI war ausschließlicher Konzessionär. Im Einklang mit der Mitteilung und vor dem Hintergrund dieser historisch-legislativen Fakten neigt die Kommission der These der italienischen Behörden zu, nach der der öffentlich-rechtliche Auftrag des Senders nach dem italienischen Rechtssystem als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 zu betrachten ist. (104) In der Zeit, um die es in der vorliegenden Untersuchung geht, oblag der öffentlich-rechtliche Auftrag des Senders nach der Übereinkunft von 1988 und der von 1994 der RAI. 7.1.1. Die Vergabe des öffentlich-rechtlichen Auftrags von 1992 bis August 1994 (105) In dieser Zeit wurden die Beziehungen zwischen Staat und RAI von der Übereinkunft von 1988 geregelt, die bis August 1994 in Kraft blieb. (106) Artikel 1 der Übereinkunft von 1988 legt ausdrücklich fest, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag des Senders durch eine entsprechende Konzession für das gesamte Staatsgebiet ausschließlich der RAI übertragen wird. Die übertragene Aufgabe besteht in der Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen über Äther, Kabel, Satellit oder jedes andere Mittel. (107) Wie bereits dargelegt, rechtfertigten sowohl das Verfassungsgericht als auch die italienischen Rechtsvorschriften das Staatsmonopol auf nationale Rundfunkdienste mit dem in Artikel 43 der Verfassung festgeschriebenen Begriff der wesentlichen staatlichen Leistung von vorrangigem allgemeinen Interesse. Weder das Verfassungsgericht noch das Gesetz Nr. 103/75 unterschieden nach Menge oder Art der Programmgestaltung, die unter diesen Begriff fiel(51). Das Verfassungsgericht bezog sich sogar schon in seinem Urteil Nr. 59 von 1960 auf Information, Kultur und Unterhaltung. Desgleichen legt die Übereinkunft von 1988 fest, dass die Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf dem gesamten Staatsgebiet den der RAI überantworteten öffentlich-rechtlichen Auftrag darstellt (Artikel 1). Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Sendens in Italien im Sinne der Übereinkunft von 1988 wie von den italienischen Behörden erklärt die gesamte Programmtätigkeit der RAI umfasste. (108) Mit der Vergabe des öffentlich-rechtlichen Auftrags gehen zahlreiche Verpflichtungen für die RAI einher. Die Übereinkunft von 1988 etwa enthält Verpflichtungen hinsichtlich der Investitionen, der Qualität und der Flächendeckung des Signals (Artikel 9, 10, 15 und 16) sowie der Forschung (Artikel 11 und 12). (109) Weitere Verpflichtungen und Spezialvorschriften enthält das immer noch in Kraft befindliche Gesetz Nr. 103/75, und zwar: - eine allgemeine Verpflichtung zu Objektivität und Meinungsvielfalt (Artikel 1 Absatz 2); - ein besonderer Parlamentsausschuss legt (in Artikel 1 Absätze 3 und 4) die allgemeinen Leitlinien fest, die die RAI einzuhalten hat, und übt die Aufsicht über die Hörfunk- und Fernsehdienste der RAI aus; - die Verpflichtung, nicht weniger als 5 % der gesamten Fernsehprogrammzeit und 3 % der Rundfunkprogrammzeit für Parteien, religiöse Gruppierungen, Gewerkschaften u. Ä. freizuhalten und ihnen kostenlose technische Unterstützung zu gewähren; - die RAI ist gehalten, ihre eigenen Übertragungsanlagen zu errichten und Anlagen Dritter in der Nähe der zweisprachigen Gebiete zu betreuen, um Programme ausländischer Anbieter übertragen zu können; ferner ist sie angewiesen, Fernseh- und Hörfunkprogramme für andere Länder vorzuhalten, um die italienische Sprache und Kultur im Ausland zu verbreiten; sie muss in den Regionen, in denen entsprechende sprachliche Minderheiten leben, Fernseh- und Hörfunkprogramme auf deutsch, rätoromanisch, französisch und slowenisch senden (Artikel 19)(52); - die RAI ist gehalten, die Ansprachen des Staatspräsidenten und der Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats, des Verfassungsgerichts sowie des Ministerpräsidenten zu übertragen (Artikel 22). (110) Artikel 3 der Übereinkunft von 1988 gestattet es der RAI, andere kommerzielle Tätigkeiten auszuüben (z. B. Diskografien, Verkauf von Programmen, Nutzung von Film-, Theater- und Konzertrechten), die mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag oder zumindest mit dem Gesellschaftszweck einhergehen, solange sie die Ausführung des Auftrags nicht beeinträchtigen. In jenen Jahren war die RAI auch auf dem Werbemarkt tätig. 7.1.2. Die Vergabe des öffentlich-rechtlichen Auftrags von September 1994 bis 1995 (111) Die Übereinkunft von 1994 gilt 20 Jahre lang. Sie überträgt der RAI exklusiv den öffentlich-rechtlichen Auftrag des Sendens und erwähnt ausdrücklich den Dienstleistungsvertrag als Rechtsinstrument, in dem die Bestimmungen der Übereinkunft selbst spezifiziert sind. In Artikel 3 der Übereinkunft von 1994 ist festgelegt, dass der Dienstleistungsvertrag für den Zeitraum 1994-1996 bis Ende Juni 1994 geschlossen worden sein muss. (112) In Artikel 1 der Übereinkunft von 1994 heißt es ausdrücklich, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag des Sendens der RAI mittels einer entsprechenden Konzession exklusiv für das gesamte Staatsgebiet übertragen wird. Der Auftrag besteht in der Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen mit gleich welchen Mitteln. (113) Die Übereinkunft von 1994 enthält eine allgemeine Verpflichtung zu Objektivität, Vollständigkeit und Unparteilichkeit der Information, zur Anerkennung regionaler Unterschiede, zum Schutz der nationalen und regionalen Kultur und zum Bildungsauftrag. Auch die Übereinkunft von 1994 enthält eine Reihe von Verpflichtungen als Zusatz zu dem öffentlich-rechtlichen Auftrag. Die RAI ist gehalten, eine möglichst weite Verbreitung des Signals sicherzustellen, und muss eine Mindestprogrammzeit einhalten; auf Verlangen der Regierung muss sie gratis Ansprachen von öffentlichem Interesse übertragen; sie muss einen Verkehrsfunkdienst entlang den staatlichen Autobahnen unterhalten und die Nutzung ihrer Dienstleistungen durch Behinderte fördern (Artikel 8). Darüber hinaus muss die RAI besondere Programme für Minderjährige anbieten (Artikel 11), einer Forschungstätigkeit nachgehen (Artikel 12) und Fernseh- und Hörfunkinfrastrukturen nach den Regeln der Kunst und den fortschrittlichsten technologischen Standards darstellen (Artikel 14). (114) Obwohl der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags bis Ende Juni 1994 geplant war, wurde der erste Dienstleistungsvertrag (im Folgenden "Vertrag von 1996") erst 1996 unterzeichnet und trat um die Jahresmitte in Kraft. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Vertrag von 1996 für die Zwecke der Definition der der RAI 1994 und 1995 aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsenden Verpflichtungen nicht relevant ist. Daraus ergibt sich, dass die der RAI aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erwachsenden Verpflichtungen in den Jahren 1994 und 1995 nicht anders aussahen als in den vorangegangenen Jahren. (115) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Sendens in Italien wie von den italienischen Behörden erklärt die gesamte Programmtätigkeit der RAI umfasste und mit zahlreichen Verpflichtungen verbunden war, die einen Zusatz dazu bildeten. (116) Analog zu der Übereinkunft von 1988 versetzt auch Artikel 5 der Übereinkunft von 1994 die RAI in die Lage, einer kommerziellen und verlegerischen Tätigkeit nachzugehen, die mit der Ausstrahlung von Ton, Bild und Daten sowie anderen Tätigkeiten mit sozialem Zweck verbunden ist, da diese den öffentlich-rechtlichen Auftrag des Rundfunks nicht überlagert. (117) Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen ergibt sich, dass keine Zweifel an der Eigenschaft des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Rundfunks als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, der Vergabe des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Sendens auf die RAI und der Gleichsetzung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Sendens mit der gesamten Programmstruktur der RAI bestehen. Auch wenn die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Sendens qualitativer Natur und eher weit gefasst ist, hält die Kommission, die sich auf die auslegenden Bestimmungen des Protokolls von Amsterdam stützt, diese "breit gefasste" Definition für legitim(53). Diese scheint ferner insoweit weder Missbrauch noch offenkundige Fehler zu enthalten, als sie nicht ausdrücklich kommerzielle Aktivitäten wie Werbung oder den Verkauf von Programmen einschließt. (118) Wie in Randnummer 41 der Mitteilung erwähnt, reicht es nicht aus, dass die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt förmlich mit der Erfuellung einer öffentlichen Dienstleistung betraut wurde, sondern es ist ebenso notwendig, dass diese Dienstleistung wie vorgesehen tatsächlich erbracht wird. Daher ist es wünschenswert, dass eine zuständige Behörde die Durchführung überwacht, vor allem im Falle, in dem der Zweck der öffentlichen Dienstleistung breit gefasst ist und Qualitätsstandards enthält. Das Vorhandensein eines unabhängigen Aufsichtsmechanismus bietet hinreiche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.