Europäische Union

2004/339/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3528) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ehen sich auf die Listen von RAI und Mediaset. Die Preise verstehen sich in Euro je Tausend Fernsehzuschauer. Tabelle 8 Tagespreis pro Anschluss >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 9 Preis pro Anschluss zur besten Sendezeit >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (144) Die italienischen Behörden legten ferner Daten zu den Nettopreisen pro Anschluss vor. Zur Errechnung des Nettopreises pro Anschluss bezogen die italienischen Behörden in den Preis pro täglichem Anschluss und zur besten Sendezeit die Auswirkungen möglicher von den Sendern gewährter Rabatte ein, wobei sie den von Nielsen errechneten Durchschnittsrabatt zugrunde legten. Die Preise verstehen sich in Euro pro Tausend Fernsehzuschauer. Tabelle 10 Nettotagespreis pro Anschluss >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 11 Nettotagespreis pro Anschluss zur besten Sendezeit >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (145) Aus der vorstehenden Tabelle kann man schließen, dass sowohl der Tagespreis pro Anschluss als auch der Preis pro Anschluss zur besten Sendezeit der RAI ständig höher ist als bei Mediaset. (146) Zu den Daten betreffend den gesamten Sendeplatz für Werbung und die Gesamtheit der Werbeeinnahmen der beiden Anbieter legten die italienischen Behörden folgende Informationen auf der Grundlage der Daten von AGB und Nielsen vor: Tabelle 12 Vergleich zwischen der gesamten Werbezeit von RAI und Mediaset und der Gesamtmenge der Bruttoeinnahmen (einschließlich Kommission von Agenturen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (147) Diese Daten zeigen, dass die RAI bei einer leicht höheren Einschaltquote als Mediaset etwa ein Drittel der Übertragungszeit von Mediaset lang Werbung sendete und Einnahmen von mehr als der Hälfte der Mediaset-Einnahmen hatte. Kurz gefasst hatte die RAI trotz kürzerer Zeit im Verhältnis mehr Einnahmen. (148) Zu den Daten betreffend die Menge der zur besten Sendezeit gesendeten Werbung und die Werbeeinnahmen aus der besten Sendezeit legten die italienischen Behörden folgende Informationen auf der Grundlage der Daten von AGB und Nielsen vor. Tabelle 13 Vergleich zwischen der gesamten Werbezeit von RAI und Mediaset zur besten Sendezeit und der Gesamtmenge der Bruttoeinnahmen (incl. Kommission von Agenturen) zur besten Sendezeit >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (149) Die vorstehenden Daten zeigen, dass die RAI bei einer leicht höheren Einschaltquote als Mediaset zur besten Sendezeit in weniger als der Hälfte der Sendezeit von Mediaset Werbung sendete und 1992 mehr als die Hälfte und 1994 und 1995 mehr als zwei Drittel der Einnahmen von Mediaset erzielte. Damit hat die RAI wiederum bei kürzerer Zeit im Verhältnis mehr Einnahmen erzielt. (150) Folglich stellen alle von der Kommission zusammengestellten Informationen eine Vielfalt von übereinstimmenden Indizien dar, die beweisen, dass die RAI bei der Festlegung der Preise auf dem Werbemarkt, die unter dem Niveau lagen, das einem effizienten kommerziellen Anbieter in einer ähnlichen Situation die Deckung seiner Kosten gestattet hätte, kein konsequentes Verhaltensmodell verfolgt hat. Es scheint eher so zu sein, dass dieses Verhalten mit einer Maximierung der Einnahmen in Zusammenhang steht. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine Behauptung mit Beweisen zu untermauern, die RAI habe Werbepreise unter den Gestehungskosten angesetzt (der Beschwerdeführer konnte keinen einzigen Fall von Preisen unter Gestehungskosten nennen). Er hat statt dessen Erklärungen abgegeben, mit denen sich das Gegenteil hätte beweisen lassen, dass nämlich die RAI sich auf dem Werbemarkt wie ein normaler kommerzieller Anbieter verhielt. (151) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die RAI im Prüfungszeitraum keine Preise unter Gestehungskosten angesetzt hat. 8. SCHLUSSFOLGERUNG (152) Die Kommission ist der Auffassung, dass Italien die Maßnahmen nach den Artikeln 2, 3 und 4 der GVO Nr. 558/1993 und dem Artikel 1 der in das Gesetz Nr. 332/1992 umgewandelten GVO Nr. 2 vom 2. Januar 1992 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig durchgeführt hat. (153) Die Kommission ist jedoch der Meinung, dass die hier zu prüfenden Beihilfen der RAI keine Überkompensierung gebracht haben und daher im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (154) Ferner vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Umwandlung der Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 in ein CDDPP-Darlehen im Jahr 1995 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Artikeln 2, 3 und 4 der Gesetzesverordnung Nr. 558 vom 30. Dezember 1993 "Disposizioni urgenti per il risanamento e il riordino della RAI-SpA" und in Artikel 1 der Gesetzesverordnung Nr. 2 vom 2. Januar 1992, die in das Gesetz Nr. 332 vom 1. Juli 1992 umgewandelt wurde, vorgesehene Beihilfe, die Italien dem Unternehmen RAI-Radiotelevisione italiana SpA in der Zeit von 1992 bis 1995 gewährt hat, ist gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die 1995 erfolgte Umwandlung der Konzessionsabgaben für die Jahre 1992 und 1993 in ein Darlehen der Cassa depositi e prestiti stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Oktober 2003. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 351 vom 4. 12. 1999, S. 20. (2) In dieser Entscheidung wird der Beschwerdeführer als "Mediaset" bezeichnet, da die Mediaset SpA sich an der Untersuchung der Kommission über staatliche Beihilfen beteiligt und die ursprünglich von der RTI SpA eingereichte Anzeige übernommen hat. (3) Siehe Fußnote 1. (4) ABL. C 320 vom 15.11.2001, S. 5. (5) Bericht des Medienbeauftragten 1995, S. 140. (6) Derzeit hält der Schatzminister 99,45 % des Kapitals. (7) Randnummer 74 des Verfahrenseinleitungsbeschlusses. (8) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (9) 154283 Mio. ITL für 1992 und 154245 Mio. ITL für 1993. Die RAI zahlte jedoch nur 1560 Mio. ITL für 1992 und blieb 152723 Mio. ITL schuldig. (10) Schreiben der italienischen Behörden vom 16.6.1999. (11) De facto hat diese Maßnahme eher die Natur einer Subvention als einer Kapitalaufstockung. De facto gab es keine gleichzeitige Kapitalaufstockung. Da die Maßnahme jedoch von Beginn des Verfahrens an als "Kapitalaufstockung" definiert wurde, wird dieser Ausdruck aus praktischen Gründen beibehalten. (12) Schreiben von Mediaset vom 28.1.2000. (13) Schreiben von Mediaset vom 8.1.1999. (14) Schreiben von Mediaset vom 12.6.2002. (15) Schreiben von Mediaset vom 20.4.2003. (16) Nummer 10.4.1 des Schreibens vom 19.10.1998. (17) Schreiben der italienischen Behörden vom 12.12.2002. (18) Den italienischen Behörden zufolge geht aus dem Vergleich zwischen dem Ribor+60 und dem von der CDDPP zugrunde gelegten Zinssatz hervor, dass die RAI durch das CDDPP-Darlehen 5 Mrd. ITL gespart hat. (19) Die Rentabilität des Kapitals stieg von 0,0 im Jahr 1992 auf 15,7 im Jahr 1997. (20) Urteil des Gerichtshofs vom 24.7.2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, noch nicht veröffentlicht. (21) Vgl. Art. 54 Absatz 1 Buchstabe c) des Präsidialerlasses Nr. 917 vom 22.12.1986, "Approvazione del testo unico delle imposte sui redditi" (Billigung des einheitlichen Texts zur Einkommenssteuer). Vgl. auch Leo, Monacchi, Schiavo "Le imposte sui redditi nel testo unico", Giuffré 1990, S. 551. (22) Rechtssache C-6/97, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1999, I-02981, Randnummer 16. (23) Vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.9.1980 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris, Slg. 1980, S. 2671, Randnummer 11, und Schlussanträge des Generalanwalts, S. 2698; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 11.11.1987 in der Rechtssache C-259/85, Französische Republik/Kommission, Slg. 1987, S. 4393, Randnummer 24. Vgl. ferner die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-280/00 Altmark (s. Fußnote 20), Randnummer 103. Darin merkt der Generalanwalt an, es sei insofern sehr leicht, dieses Erfordernis zu erfuellen, als davon auszugehen sei, dass jede staatliche Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. (24) Schreiben der italienischen Behörden vom 12.12.2002. (25) Vgl. Verfahrenseinleitungsbeschluss. (26) Schreiben der italienischen Behörden vom 16.6.1999. (27) Die vorliegende Entscheidung bezieht sich implizit auf die drei der RAI zur Verfügung gestellten Fernsehkanäle, aber die Schlussfolgerung wäre dieselbe, wenn auch die drei der RAI zur Verfügung stehenden Hörfunkkanäle berücksichtigt würden. (28) Randnummern 23 und 24 des Verfahrenseinleitungsbeschlusses. Die Kommission stellte ferner fest, "dieser Sachverhalt könnte sogar dazu führen, dass eine staatliche Beihilfe zugunsten der Wettbewerber der RAI festgestellt werde, da der Staat auf einen Teil der Konzessionsabgabe verzichte und diese Betriebe der RAI gegenüber, die den vollen Betrag zahle, begünstige".Es sei außerdem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diese Analyse und die Beträge der von der RAI und den Privatsendern zu zahlenden Beträge für die Konzessionsabgabe nicht offiziell angefochten hat. Er hat auch keine Rechtfertigung für das Missverhältnis zwischen der auf die RAI anzuwendenden und der von den Privatsendern zu zahlenden Konzessionsabgabe vorgelegt. (29) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (30) In Ermangelung genauer Auskünfte der italienischen Behörden bei der Berechnung der in der Zeit, in der die Schuld anhängig war, angefallenen Zinsen errechnete die Kommission den Betrag der geschuldeten Zinsen auf der Grundlage des amtlichen Diskontsatzes. (31) Schreiben von Mediaset vom 28.1.2000. (32) Aus dem Unterschied zwischen den Marktsätzen und dem Satz der CDDPP folgt, dass der RAI lediglich etwa Mitte 1995 ein niedrigerer Satz zugute gekommen ist. Legt man unter größter Vorsicht das unwahrscheinlichste Szenario zugrunde (die RAI nimmt auf dem Markt ein Darlehen zu 11,71 % auf zweieinhalb Jahre auf, ohne es zu refinanzieren, wenn der Zinssatz sinkt), dann hätte die RAI ca. 27 Mrd. ITL Zinsen mehr gezahlt als bei dem CDDPP-Darlehen. (33) Insgesamt zahlte die RAI mehr als 300 Mrd. ITL, während sie nicht mehr als 6 Mrd. ITL gezahlt hätte, wenn sie die für einen Privatsender geltende Steuer hätte leisten müssen. (34) Vgl. Bilanz für 1992, Posten Betriebsbeiträge und/oder Subventionen. (35) Vgl. Vermerke zur Verwaltung in Bezug auf die Bilanz der RAI für 1993. (36) Rechtssache Philip Morris, a. a. O. (s. Fußnote 23), Randnummer 11, und Schlussanträge des Generalanwalts, S. 2698, sowie Rechtssache C-259/85, a. a. O. (s. Fußnote 23), Randnummer 24. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts, Rechtssache C-280/00 Altmark (s. Fußnote 20), Randnummer 103. In letzteren Schlussanträgen merkt der Generalanwalt an, es sei insofern sehr leicht, dieses Erfordernis zu erfuellen, als davon auszugehen sei, dass jede staatliche Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Es versteht sich, dass die vorliegenden Schlussfolgerungen dadurch bestätigt werden, falls die fragliche Maßnahme nicht als Kapitalaufstockung, sondern als einfache staatliche Subvention betrachtet wird, mit der die finanziellen Erfordernisse der RAI erfuellt werden (was aus der Bilanz der RAI hervorgehen müsste). (37) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss hat die Kommission errechnet, dass die RAI zwischen 1991 und 1992 aufgrund mangelnder Anpassung der Rundfunkgebühr an die Inflation real 25 Mrd. verloren hat. Die RAI merkte an, dass die Rundfunkgebühr auch 1993 nicht angepasst wurde, während die Inflationsrate bei 4,2 % lag. Die RAI erklärt, sie habe 1993 wegen der mangelnden Anpassung der Rundfunkgebühr 90 Mrd. verloren. Wie jedoch im Folgenden erläutert, geht es nicht darum, ob der reale Wert der Rundfunkgebühr wiederhergestellt wurde, sondern ob die Beihilfe, die der RAI im Zeitraum der Verabschiedung der fraglichen Maßnahme gewährt wurde, höher war als die Nettokosten der Aufgabe der Daseinsvorsorge, die der RAI in diesem Zeitraum oblag. (38) Urteil Philip Morris, a. a. O. (s. Fußnote 23), Randnummer 11, und Rechtssache C-259/85, a. a. O. (s. Fußnote 23), Randnummer 11. (39) Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-75/97, Maribel bis/ter, Slg. 1999, S. I-3671. (40) Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Urteil vom 7.3.2002, noch nicht veröffentlicht. (41) Vgl. Randnummer 18 der Mitteilung. (42) Vgl. verbundene Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00, M6 u. a./Kommission, noch nicht veröffentlicht. (43) Zu einer detaillierteren Prüfung der Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten vgl. die Randnummern 43 bis 57 des Verfahrenseinleitungsbeschlusses. (44) Vgl. beispielsweise die Vorlage des Berichts des Verwaltungsrats zur Bilanz 1992: "der sehr starke Wettbewerb auf den nationalen und den internationalen Märkten ..." und den Bezugsrahmen der allgemeinen Leitlinien und Ziele des Berichts des Verwaltungsrats "im Umfeld starken nationalen und supranationalen Wettbewerbs, von dem die Sparte gekennzeichnet ist, in der die RAI tätig ist...": Vorlage des Berichts des Verwaltungsrats zur Bilanz 1994: "Die internationale Präsenz der RAI ist 1994 an zahlreichen Fronten erweitert und vergrößert worden ...": die Einleitung zum Bericht des Verwaltungsrats zur Bilanz 1995 "dem Betrieb wieder zu einer vorrangigen Rolle auf den internationalen Märkten verhelfen". (45) Urteil Altmark Trans (s. Fußnote 20). (46) Ibidem, Randnummer 94. (47) Im besten anzunehmenden Fall können die fraglichen Maßnahmen von derselben Art sein wie die, die der Gerichtshof in Randnummer 91 des Altmark-Urteils zitiert (vgl. Fußnote 20): "Der Ausgleich der von einem Unternehmen erlittenen Verluste durch einen Mitgliedstaat ohne vorherige Festsetzung der Parameter dieses Ausgleichs aufgrund der nachträglichen Feststellung, dass die Ausübung einiger Dienstleistungen bei der Erfuellung der Verpflichtungen aus einem öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht wirtschaftlich rentabel war, stellt einen finanziellen Eingriff dar, der unter den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags fällt". (48) Urteil Altmark, vgl. Fußnote 20, Randnummern 101 bis 109. In diesen Randnummern hat der Gerichtshof geprüft, ob die Zahlungen des Staats für Transportunternehmen, die als staatliche Beihilfen eingestuft wurden, als im Sinne von Artikel 77 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten sind, da sie möglicherweise eine Erstattung für die Erfuellung der Verpflichtungen aus einem öffentlich-rechtlichen Auftrag darstellen. Der Gerichtshof hat diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen, sofern die vom Sekundärrecht für den Transportbereich festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind. Diese Argumentation findet mutatis mutandis auf die Unternehmen Anwendung, die mit einer Leistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragt sind und nicht zum Verkehrssektor gehören, sowie im Zusammenhang mit Artikel 86 Absatz 2. (49) Vgl. Randnummer 29 der Mitteilung zum Rundfunk. (50) Vgl. Randnummern 32 bis 39 der Mitteilung über den Rundfunk. (51) Vgl. Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes. (52) In Artikel 20 ist der Abschluss von entgeltlichen Verträgen zwischen der RAI und den von diesen Dienstleistungen betroffenen Verwaltungskörperschaften geregelt. (53) Vgl. Randnummer 33 der Mitteilung. (54) Parlamentsausschuss für allgemeine Planung und Überwachung der Hörfunk- und Fernsehdienste. (55) Inzwischen "Medienbehörde". (56) Vgl. auch die Artikel 2 und 18 der Übereinkunft von 1988. (57) Vgl. auch Artikel 17 der Übereinkunft von 1994. (58) Vgl. Artikel 20 der Übereinkunft von 1988 und Artikel 17 der Übereinkunft von 1994. (59) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75). (60) Wirken Kosten im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag sich auch vorteilhaft auf kommerzielle Aktivitäten aus, so werden diese anhand geeigneter Kriterien anteilig auf beide Aktivitäten umgelegt. (61) Dies hindert die Sender jedoch nicht, die Kosten auf der Grundlage anderer buchhalterischer Grundsätze zu veranschlagen, sofern diese klar dargestellt und konsequent angewandt werden und objektiv gerechtfertigt sind. (62) Die Kommission konzentrierte ihre Untersuchung auf die Preise für Werbespots, die den größten Anteil am Werbemarkt haben (und auf die sich der Beschwerdeführer wohl bezieht) und nicht auf neuere Formen der Werbung wie Dauerwerbekanäle. (63) Da es anhand der Daten in den RAI-Bilanzen nicht möglich war, klar zwischen den ihr unterstehenden Firmen, die mit der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Zusammenhang stehen, und jenen, die mit der kommerziellen Nutzung dieses Auftrags zu tun haben, zu unterscheiden, verfolgte die Kommission einen zurückhaltenden Ansatz und schloss alle Kostenelemente in der Gewinn- und Verlustrechnung der RAI aus, die mit den dieser unterstehenden Firmen zu tun hatten. (64) Da es anhand der RAI-Bilanzen nicht möglich ist, die Korrektheit der Preise zu überprüfen, die auf die Transfers zwischen der RAI und den ihr unterstehenden Firmen angewandt wurden, verfolgte die Kommission einen zurückhaltenden Ansatz und zog alle Einnahmen, die die RAI von den ihr unterstehenden Firmen erhielt, sowie ggf. die Dividenden ab. Aus dem in der vorangegangenen Fußnote genannten Grund unterschied die Kommission nicht zwischen solchen Firmen, die mit der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Verbindung standen, und jenen, die mit der kommerziellen Nutzung dieses Auftrags zu tun hatten. (65) Vgl. Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 2/03 (ex NN 22/02) - Staatliche Finanzierung der öffentlichen dänischen Fernsehanstalt TV2 durch Lizenzgebühren und andere Maßnahmen, Randnummer 69 (ABl. C 59 vom 14.3.2003, S. 2). (66) Vgl. Entscheidung der italienischen Kartellbehörde Nr. 662 vom 10.12.1998. Dieselbe Meinung findet sich auch auf den Seiten 140-143 des Berichts für 1995 einer anderen unabhängigen italienischen Behörde, dem Medienbeauftragten, der von der "absoluten Unüberschaubarkeit" des Markts spricht. Der Medienbeauftragte stellt ferner fest, dass die Einkünfte der Rundfunkwerbung insofern eine begrenzte Marktkomponente darstellen, als der überwiegende Teil des Werbemarkts aus Fernsehwerbung besteht. Ferner stellt er fest, dass der Werbemarkt in den Händen von Sipra und Publitalia, den jeweiligen Werbeagenturen von RAI und Mediaset, liegt. (67) In einem Schreiben vom 25.5.2001, das unter anderem an die GD Wettbewerb gerichtet wurde, erkennt Mediaset an, dass eine signifikante Dokumentation zu den von der RAI gewährten Rabatten nicht vorgelegt werden kann. Sie erklärt ferner, die RAI habe bei anderer Gelegenheit überhöhte Rabatte gewährt, ohne jedoch auszuführen, in welchen Fällen. Mediaset legte eine Tabelle der von der RAI durchschnittlich gewährten Rabatte vor und fügte hinzu, es sei sehr schwierig, die Auswirkungen der jeweiligen Rabatte anhand der Daten zu den jeweiligen Durchschnittsrabatten zu beurteilen (die Tabelle wird im Folgenden wiedergegeben). (68) Im Bericht für 1995 erklärt der Medienbeauftragte, dass die Werbeeinnahmen zwischen 1993 und 1995 33 % der Gesamteinnahmen der RAI darstellten. (69) Dass die RAI während des Bestehens der Einnahmenobergrenze nicht alle Werbezeiten verkaufte, die sie hatte, zeigt, dass sie die Gelegenheit hatte, zu niedrigeren Preisen zu verkaufen, diese jedoch nicht nutzte. (70) Der Bericht des Medienbeauftragten für 1995 nennt eine Erhöhung der Werbezeiten der RAI von 1993 bis 1994, eine Senkung der Durchschnittspreise pro Minute und eine Erhöhung der Gesamtwerbeeinnahmen. Der Durchschnittspreis pro Minute der RAI-Kanäle ist weiterhin höher als der der Mediaset-Kanäle. Der Bericht des Medienbeauftragten für 1996 bestätigt bezogen auf die Jahre 1994 bis 1995, den Trend zu größeren Werbeplätzen und höheren Werbeeinnahmen für die RAI. (71) Am 18.5.1999 hielt die GD Wettbewerb eine Besprechung mit Mediaset ab, in der diese ein Dokument vorlegte, in dem erklärt wurde, das Ziel der Beschwerde bestehe unter anderem in der Begrenzung des Zugangs der RAI zu den Werbemitteln. Der Mitteilung zufolge müssen öffentliche Sender es jedoch schon deshalb anstreben, ihre Werbeeinnahmen zu maximieren, damit die Notwendigkeit eines Ausgleichs durch den Staat verringert wird. Ferner erklärt Mediaset, die RAI habe 1998 die für die Werbung bestehenden Grenzen verletzt, indem sie sich um höhere Finanzmittel bemüht habe. (72) Eine Anlage zu der Beschwerde vom 19.10.1998 enthält eine Sammlung öffentlicher Erklärungen der RAI-Führung, die alle die Absicht der RAI untermauern sollen, hohe Zuschauerzahlen beizubehalten, um ein hohes Niveau an Werbeeinnahmen zu gewährleisten. Die Maximierung der Werbeeinnahmen scheint in der Tat erklärte Politik der RAI zu sein; diese wurde verschiedentlich von der Betriebsleitung bestätigt (vgl. z. B. S. 4 und 5 der Dienstanweisung vom 26.6.1998, die den Schreiben der italienischen Behörden vom 16.6.1999 als Anhang beigefügt ist). In den 90er Jahren wurde die Werbung tatsächlich eine immer wichtigere Einnahmequelle für die RAI. (73) Bereits zitiertes Schreiben vom 25.5.2001. (74) Wie von Mediaset selbst eingeräumt, sind die Zahlen zu den durchschnittlichen Rabatten nicht stichhaltig für den Nachweis von Preisen unter Gestehungskosten (vgl. Fußnote 67). (75) Die Kommission bezieht sich auf die wirtschaftlichen Ergebnisse von RTI SpA, des Rechtssubjekts, das die drei Fernsehkonzessionen innehat und Wettbewerber der RAI ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.