Europäische Union

2004/339/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3528) (Text von Bedeutung für den EWR)

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rüber hinaus habe die RAI noch weitere Vorteile gehabt, denn das Darlehen sei zu einem Zinssatz (9 %) vergeben worden, der unter dem marktüblichen Zinssatz (12 %) gelegen habe(13). (50) Im Zusammenhang mit der so genannten Kapitalaufstockung vertritt Mediaset die Auffassung, diese sei nicht mit den Investitionskriterien der Marktwirtschaft zu vereinbaren und stelle daher eine staatliche Beihilfe zugunsten der RAI dar. (51) Mediaset meint ferner, es müsse eine Aufsicht auf nationaler Ebene geben, die prüfe, ob die RAI ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag erfuellt habe. Da es jedoch keine effiziente nationale Einrichtung gebe, die diese Rolle spielen könne, sei die Aufsicht Aufgabe der Kommission(14). Die Mitteilung hindere die Kommission außerdem daran, die öffentliche Finanzierung der RAI allein schon deswegen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu befinden, weil es keine Hinweise darauf gibt, dass die Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags tatsächlich einer Überwachung unterliege(15). (52) Seit Einreichung der ersten Beschwerde am 17. Juni 1996 erklärt Mediaset, die RAI habe eine "Dumping"-Aktion auf dem Werbemarkt durchgeführt, die sich verheerend auf die Finanzierung der Privatsender ausgewirkt habe. In der ergänzenden Beschwerde vom 19. Oktober 1998 erweiterte die Mediaset ihre Anzeige und erklärte, die RAI sei in der Lage, Werbezeiten unter Gestehungskosten auf einem Markt anzubieten, der für ihre Belange zweitrangig sei (die Werbung erbringt nur 33 % der Einnahmen der RAI), wobei sie die Kosten der Maßnahmen mit staatlichen Mitteln finanziere, um Mediaset zu schaden, deren einzige Einnahmequelle die Werbung sei. Dies sei 1993 und 1994 nach Abschaffung der Obergrenze für die Werbezeiten der RAI geschehen(16), während die Zahl der von der RAI übertragenen Werbesekunden von 2823000 im Jahr 1992 sprunghaft auf 3845000 im Jahr 1994 gestiegen sei. 53) Die Federazione Radio Televisioni - ("FRT"), der italienische Verband der Privatsender, stellte fest, die RAI verhalte sich wie ein Privatsender auf der Suche nach Einschaltquoten und Werbeeinnahmen. Durch die staatliche Beihilfe könne die RAI Anchor-men und interessante Programme einkaufen, was ihr Vorteile bei den Einschaltquoten und Werbeeinnahmen verschaffe. Das Verhalten der RAI auf dem Markt entspreche dem eines typischen kommerziellen Anbieters, der seine Einschaltquoten in die Höhe zu treiben versuche, um Werbeeinnahmen anzuziehen. Auch die wichtigsten Sportveranstaltungen würden dazu genutzt, die hohen Werbeeinnahmen noch zu steigern. Auch andere kommerzielle Programme würden mit staatlichen Mitteln eingekauft, wenn sie eine Steigerung der Einschaltquoten und Werbeeinnahmen versprächen. Die der RAI gewährte staatliche Beihilfe wirke sich so aus, dass sie die Entwicklung des lokalen Hörfunk- und Fernsehsektors behindere. Unabhängig vom Protokoll von Amsterdam, das den Mitgliedstaaten freistellt, rein kommerzielle Programme als öffentlich-rechtlichen Auftrag zu definieren und mit staatlichen Mitteln zu finanzieren, seien kommerzielles und öffentlich-rechtliches Fernsehen klar zu trennen, und die staatliche Finanzierung dürfe lediglich Diensten vorbehalten sein, die nicht von privaten Sendern bereitgestellt würden und die mit einem deutlichen gesellschaftlichen Nutzen verbunden seien. (54) Dem Europäischen Verband kommerzieller Fernsehsender (ACT) zufolge können diese Maßnahmen natürlich dem Wettbewerb schaden, da eine Reihe von Sendern aus der EU bereits in Italien tätig ist. Alle anderen Sender seien potenzielle Wettbewerber der RAI. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten sollten sich darauf beschränken, Programme zu übertragen, die der Markt nicht liefere. Auch wenn die Kommission nach dem Protokoll von Amsterdam keine europäische Maßnahme festlegen könne, mit der sich Inhalt und Aufbau öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten definieren ließen, so solle sie doch versuchen, den Begriff des öffentlich-rechtlichen Auftrags in diesem Sektor im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu bestimmen. 5. BEMERKUNGEN ITALIENS (55) Die italienischen Behörden erklärten, die der RAI übertragene Aufgabe einer öffentlich-rechtlichen Anstalt schließe die gesamte Programmstruktur der RAI ein. Diese Situation folge aus der historischen Entwicklung der Rundfunkrechtsvorschriften in Italien und den verschiedenen derzeit geltenden Bestimmungen, die den Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt definieren. (56) Die italienischen Behörden machten geltend, dass die Steuerbefreiung bei der Neubewertung der Vermögenswerte von RAI aus folgenden Gründen keine staatliche Beihilfe darstelle: a) Diese Art der Befreiung sei eine Maßnahme, die auch bei der Umwandlung anderer öffentlicher Körperschaften in Aktiengesellschaften (wie etwa IRI, ENEL, ENI und INA) und in einigen Fällen der Privatisierung im Bankensektor eingesetzt wird. Es handle sich daher nicht um eine Sondermaßnahme. b) Es liege kein wirklicher finanzieller Vorteil für die RAI vor, sondern einfach nur eine Neuberechnung der dem Unternehmen bereits gehörenden Vermögenswerte. c) Das Privatrecht untersage die Neubewertung der Vermögenswerte. Daher habe die Maßnahme die RAI gezwungen, eine Neubewertung vorzunehmen, obwohl sie keinerlei Grund dazu hatte. Jeglicher mögliche Vorteil sei daher nicht beabsichtigt gewesen. d) In der Vergangenheit hätten eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit geboten, eine Neubewertung der Vermögenswerte aller Unternehmen durchzuführen, und eine besondere steuerliche Behandlung dafür festgelegt: Steuerbefreiung oder Ersatzsteuer(17). e) Die Steuerbefreiung bei der Neubewertung sei an die in der GVO Nr. 558/93 vorgesehene Umstrukturierung der RAI gebunden. (57) Nach Auffassung der italienischen Behörden stellt auch die Umwandlung der Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 in ein CDDPP-Darlehen keine staatliche Beihilfe dar, weil das Darlehen von 1995 der RAI zu Marktbedingungen gewährt wurde. In Anbetracht dessen, dass die RAI 1998 von der Comit und der Citibank ein Darlehen von 150 Mio. EUR zum Eckzins für ausländische Ausleihungen (Libor) zuzüglich 25 Basispunkte erhielt, wären 1995 Zinsen in Höhe des Eckzinses für Ausleihungen auf dem Finanzplatz Rom (Ribor) zuzüglich 60 Basispunkte für die RAI angemessen gewesen, weil sie zu jenem Zeitpunkt ein gesundes Unternehmen war. Dieser Zinssatz kommt dem von der CDDPP zugrunde gelegten Zinssatz in der Tat recht nahe(18). (58) Vorausgesetzt, die Umwandlung habe es der RAI ermöglicht, bei den Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 weniger zu zahlen als ursprünglich geschuldet, dann wäre jedoch die mögliche Senkung in jedem Fall durch das Missverhältnis zwischen den von der RAI und den von den privaten Anbietern in den Jahren zuvor gezahlten Gebühren gerechtfertigt gewesen. (59) Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, die Kapitalaufstockung von 1992 sei als Teil der Rundfunkgebühr zu betrachten, da diese nicht entsprechend der Inflationsrate angepasst worden sei, und stelle eine Maßnahme dar, mit der die Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken waren, dessen Erfuellung der RAI oblag. Ferner sei die Kapitalaufstockung im Einklang mit den Investitionskriterien der Marktwirtschaft erfolgt, da die wirtschaftliche Lage der RAI ab 1993 begonnen habe, sich zu verbessern(19). Folglich sei die Kapitalaufstockung nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten. (60) In ihrem Schreiben vom 2. Dezember 1999 bestritten die italienischen Behörden, dass die Preise für die Sendeplätze der RAI für Werbung höher seien als die ihrer Wettbewerber. Die RAI verfüge verglichen mit privaten Anbietern über begrenzte Werbezeiten und müsse daher höhere Preise ansetzen, um auf einem vom Wettbewerb geprägten Markt zu überleben. Aus einer dem Schreiben beigefügten Tabelle geht hervor, dass die Durchschnittspreise der RAI für Werbung 1993 ständig beträchtlich höher waren als die von Mediaset (30 Sekunden Werbung zur besten Sendezeit, Tag und Nacht). (61) Die italienischen Behörden und die RAI erklärten ferner, die zu prüfenden Maßnahmen stellten insofern keine staatliche Beihilfe dar, als sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht präjudizieren könnten und die zusätzlichen Nettokosten ausglichen, die die RAI als öffentlich-rechtliche Anstalt für die Erfuellung der ihr übertragenen Aufgabe der Daseinsvorsorge aufzuwenden habe. 6. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (62) Damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, müssen gleichzeitig die folgenden Voraussetzungen erfuellt sein: a) Es müssen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art sein. b) Sie müssen durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (selektiver Vorteil) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. c) Sie müssen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (63) Die Kommission wird jede Maßnahme einzeln würdigen und feststellen, ob die unter a) und b) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Sie wird ferner prüfen, ob die Maßnahmen, die die beiden oben genannten Voraussetzungen erfuellen, auch die unter c) genannten Voraussetzungen erfuellen; danach wird sie prüfen, ob die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs(20) einen Einfluss auf diese Prüfung hat. 6.2. Staatliche Mittel, selektiver Vorteil und Wettbewerbsverzerrung 6.2.1. Die Steuerbefreiung bei der Neubewertung der Vermögenswerte von RAI (64) Unter der GVO Nr. 558/1993 zog die Neubewertung der Vermögenswerte normalerweise die Zahlung der Einkommenssteuer nach sich, wenn dieser Vorgang einen Mehrwert schuf(21). Folglich stellt die Steuerbefreiung bei der Neubewertung der Vermögenswerte der RAI zwar keinen unmittelbaren Kassenausgang dar, wirkt sich jedoch unmittelbar auf den Staatshaushalt aus. Der Staat verzichtet nämlich in diesem Fall auf ein Steueraufkommen, auf das er rechtmäßig Anspruch hat und das er normalerweise eingefordert hätte. Der Gerichtshof erklärte durchgängig: "Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag"(22). Daher ist die vorliegende Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt worden. (65) Die Maßnahme ist insofern dazu angetan, der RAI einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, als sie einen Kostenfaktor aus der Bilanz des Unternehmens herausnimmt. Jedes beliebige andere Unternehmen hätte für die Neubewertung des eigenen Vermögens den normalen Steuersatz an den Staat zahlen müssen, wobei es die entsprechenden Ausgaben geltend gemacht hätte. Aufgrund der GVO Nr. 558/1993 konnte die RAI die Zahlung dieser Steuern verhindern und unmittelbar einen finanziellen und wirtschaftlichen Vorteil nutzen, der fast jedem anderen Unternehmen in einer ähnlichen Situation verwehrt gewesen wäre. In Anbetracht dessen, dass der Wettbewerb verfälscht wird, wenn eine Beihilfe die Wettbewerbsposition des begünstigten Unternehmens dessen Wettbewerbern gegenüber stärkt, ist dieser Vorteil dazu angetan, den Wettbewerb zwischen der RAI und den anderen Unternehmen zu verfälschen(23). (66) Italien und die RAI haben zur Rechtfertigung der Neubewertung im Wesentlichen wie folgt argumentiert a) Diese Art der Steuerbefreiung sei eine Maßnahme, die bei der Umwandlung öffentlicher Körperschaften in Aktiengesellschaften und in einigen Fällen der Privatisierung im Bankensektor eingesetzt werde. Es handele sich daher nicht um eine Sondermaßnahme. b) Es liege kein wirklicher finanzieller Vorteil für die RAI vor, sondern einfach nur eine Neuberechnung der dem Unternehmen bereits zur Verfügung stehenden Vermögenswerte. c) Das Privatrecht untersage die Neubewertung der Vermögenswerte. Daher habe die Maßnahme die RAI gezwungen, eine Neubewertung vorzunehmen, obwohl sie keinerlei Grund dazu hatte. Jeglicher mögliche Vorteil daraus sei daher nicht beabsichtigt gewesen. d) In der Vergangenheit hätten eine Reihe von vor der GVO Nr. 558/1993 verabschiedeten Gesetzen die Möglichkeit geboten, eine Neubewertung der Vermögenswerte aller Unternehmen durchzuführen, für die eine besondere steuerliche Behandlung festgesetzt wurde: Steuerbefreiung oder Ersatzsteuer(24). e) Die Steuerbefreiung bei der Neubewertung sei mit der in der GVO Nr. 558/93 vorgesehenen Umstrukturierung der RAI verbunden. (67) Das Argument aus Randnummer 66 Buchstabe a) ist insofern nicht stichhaltig, als die Tatsache, dass eine Steuerbefreiung in anderen Fällen (die übrigens keine Ähnlichkeit zu der Situation der RAI aufweisen) Anwendung finden kann, die selektive Natur der fraglichen Maßnahme nicht ändert, es sei denn, es sei nachgewiesen, die Maßnahme entspräche dem allgemeinen Schema oder der Natur des Systems, was die italienischen Behörden jedoch nicht nachgewiesen haben. (68) Das Argument aus Randnummer 66 Buchstabe b) kann nicht berücksichtigt werden, da der Vorteil nicht darin zu sehen ist, dass die RAI neues Vermögen erhielt oder Vermögen auf eine andere rechtliche Körperschaft übertragen wurde, sondern einfach darin, dass das Unternehmen RAI Steuern nicht zahlt, die bei einem solchen Vorgang normalerweise angefallen wären. Die Neubewertung der Vermögenswerte der RAI verbessert deren Haushaltslage und die gesamte wirtschaftliche Situation. Außerdem zahlt die RAI diejenigen Steuern nicht, die normalerweise bei einer Neubewertung anfallen, wodurch ein Kostenfaktor aus dem Haushalt entfernt wurde, der sonst dort verblieben wäre. (69) Ebenso wenig kann das Argument aus Randnummer 66 Buchstabe c) berücksichtigt werden. Der Rechtsprechung zufolge ist der Begriff der staatlichen Beihilfe anhand der Auswirkungen der Maßnahme definiert und nicht anhand anderer Merkmale wie Ziele, Zwecke oder des verpflichtenden oder fakultativen Charakters der Maßnahme. Der verpflichtende Charakter der Beihilfe ändert nichts daran, dass der RAI ein Vorteil zuteil wird, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Soweit die RAI einen Vorteil aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen steuerlichen Behandlung erhält, ist die Tatsache, dass die Neubewertung privatrechtlich nicht zulässig ist, ebenso irrelevant. (70) Das Argument aus Randnummer 66 Buchstabe d) bestätigt die Analyse dieser Maßnahme durch die Kommission. Vor der GVO Nr. 558/1993 war in anderen Gesetzen bei einer Neubewertung der Vermögenswerte eine Vorzugsbehandlung für alle Unternehmen vorgesehen. Bei der Anwendung der normalen Steuervorschriften sahen diese Gesetze eine völlige Befreiung oder eine Ersatzsteuer vor, während diese Behandlung im vorliegenden Fall allein der RAI zuteil wurde. Daher ist die Maßnahme selektiv. (71) Das Argument aus Randnummer 66 Buchstabe e) betrifft die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und ist in diesem Abschnitt nicht zu erörtern. (72) Folglich wurde die Steuerbefreiung bei der Neubewertung der Vermögenswerte der RAI aus staatlichen Mitteln gewährt und scheint der RAI einen Vorteil zu sichern und eine Wettbewerbsverzerrung darzustellen. 6.2.2. Die 1995 erfolgte Umwandlung der Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 in ein CDDPP-Darlehen (73) Wie bereits zuvor im Verfahrenseinleitungsbeschluss erwähnt, kam die Kommission zu dem Schluss, die Konzessionsabgabe sei ein Entgelt, das von allen Fernsehsendern für die Nutzung einer bestimmten Übertragungsfrequenz an den Staat gezahlt wird(25). (74) Wie von den italienischen Behörden erklärt, zahlten erst die URI und dann die RAI von 1924 an eine Konzessionsabgabe(26). 1993 belief sich der Betrag, den die RAI als Konzessionsabgabe zu zahlen hatte, auf 152703 Mio. ITL für 1992 und 154245 Mio. ITL für 1993. Andererseits zahlten die Privatsender vor dem Gesetz Nr. 223/90 keine Konzessionsabgabe. Seit Verabschiedung dieses Gesetzes müssen auch die privaten Anbieter eine Abgabe für die nationale Konzession zahlen, jedoch in anderer Höhe als die RAI. Im gleichen Zeitraum belief sich die von den privaten Anbietern geschuldete Abgabe auf ca. 0,5 Mrd. ITL pro Frequenz. (75) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, die Senkung der von der RAI geschuldeten Konzessionsabgabe stelle keine staatliche Beihilfe dar. Dazu stellte die Kommission fest: "Die Konzessionsabgabe der RAI war zu dem Zeitpunkt der Verabschiedung der Maßnahme erheblich höher als die von ihren Wettbewerbern gezahlte Abgabe (die RAI zahlte 140 Mrd. ITL jährlich für die Konzession für drei Frequenzen(27), während die anderen Anbieter circa 0,5 Mrd. pro Frequenz zahlten) ... Die Verringerung der Konzessionsgebühr der RAI brachte dieser insofern keinen wirtschaftlichen Vorteil, als sie in Wirklichkeit lediglich den dem Betrieb vom Staat auferlegten Nachteil ausglich ... Daher stellt die Verringerung der Konzessionsgebühr von 154 auf 40 Mrd. ITL jährlich trotz der damit einhergehenden Erleichterung der Belastung der RAI keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 des Vertrags dar, weil sie dem Begünstigten keinen wirtschaftlichen Vorteil seinen Wettbewerbern" oder jeglichem anderen Unternehmen in einer ähnlichen Situation "gegenüber eingebracht hat"(28). (76) Im Einklang mit ihrer genannten Schlussfolgerung zur Verringerung der Konzessionsabgabe hebt die Kommission hervor, dass jegliche Maßnahme, die in Anwendung der Übereinkunft von 1988 eine Verringerung der von der RAI für die Jahre 1992 und 1993 geschuldeten Konzessionsabgaben bewirkt hätte, dann keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn die Senkung nicht höher ausfällt als im Falle der Konzessionsabgabe, die ein privater Anbieter in einer ähnlichen Situation hätte zahlen müssen. (77) Daher ist zu prüfen, ob die Umwandlung der Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 zu einer Verringerung des von der RAI in jenen beiden Jahren als Konzessionsabgabe zu zahlenden Betrags geführt hat und ob diese Verringerung höher ausfällt als bei einer Konzessionsabgabe, die ein privater Anbieter in einer ähnlichen Situation hätte zahlen müssen. Zunächst ist zu prüfen, ob der Betrag des CDDPP-Darlehens die für die Rundfunkgebühr für 1992 und 1993 geschuldete Summe zuzüglich der im Fälligkeitszeitraum, d. h. hier ab Darlehensgewährung, angefallenen Zinsen abdeckte. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der Zinssatz der CDDPP unter dem Zinssatz liegt, den die RAI auf dem Markt zu erwarten gehabt hätte. (78) Im Zusammenhang mit dem ersten Punkt sei daran erinnert, dass die Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 am 6. Juli 1995 in ein Darlehen umgewandelt wurden, das die CDDPP der RAI auf 10 Jahre gewährte. Das Darlehen belief sich auf 345810892000 ITL an von der CDDPP gewährten Mitteln und ca. 39 Mrd. ITL an Zinsen, die von der Fälligkeit der Konzessionsabgabe an angefallen waren. In der Zeit, in der die für die Rundfunkgebühr geschuldeten Summen fällig waren, fiel der amtliche Diskontsatz von 9 % auf 7 %, um dann wieder auf 9 % zu steigen(29). Auf der Grundlage der Berechnung der Kommission übersteigt der Betrag der der RAI geschuldeten Zinsen geringfügig den Betrag, der sich bei Zugrundelegung lediglich des amtlichen Diskontsatzes ergäbe(30). (79) Wie in den Randnummern 47 bis 52 erwähnt, erklärt Mediaset, die RAI hätte in der Zeit, in der die Schuld für die Konzessionsabgabe anhängig war (also bis 1995), nach Artikel 27 der Übereinkunft von 1988 die Zinsen zum amtlichen Diskontsatz zuzüglich eines Strafzinses von 2,5 % zahlen müssen, der nach dem ersten Monat auf 5 % gestiegen wäre(31). Im Zusammenhang mit der fehlenden Zahlung des Strafzinses sei darauf hingewiesen, dass es in der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsvorschrift heißt, bei verspäteter Zahlung der Konzessionsabgabe sei die RAI Verzugszinsen unterworfen, die nach dem amtlichen Diskontsatz von bis zu 2,5 % zu berechnen seien, der jedoch nach dem ersten Monat auf bis zu 5 % steigen könne. Keine Bestimmung der Vorschrift deutet folglich darauf hin, dass der Hoechstbetrag der Strafe anzuwenden sei, wenngleich die Frage von der Verwaltung zu entscheiden ist, die eine Strafe zwischen 0 und 5 % verhängen kann. Der Beschwerdeführer hat keine Informationen zur Erhärtung der These vorgelegt, nach der ein bestimmter Satz Anwendung finden muss. Unter diesen Umständen kann die Kommission die These des Beschwerdeführers, nach der die RAI bei Umwandlung der geschuldeten Summen aus den Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 in ein CDDPP-Darlehen einen Vorteil erhalten hat, da sie ja keine Strafzinsen gezahlt hat, nicht akzeptieren. (80) Zu dem zweiten Punkt sei darauf hingewiesen, dass der Zinssatz für das CDDPP-Darlehen auf 9 % festgelegt wurde. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von 10 Jahren, aber die RAI zahlte es schon am 31.12.1997, also nach ca. zweieinhalb Jahren, zurück. Im fraglichen Zeitraum betrug der Zinssatz für mittel- und langfristige Darlehen nach Auskunft der Banca d'Italia 1995 11,71 %, 1996 9,10 % und 1997 8,28 %(32). (81) Wie in Randnummer 57 bereits im Zusammenhang mit dem Verfahrenseinleitungsbeschluss erwähnt, machten die italienischen Behörden geltend, dass das CDDPP-Darlehen zu Marktbedingungen vergeben wurde. In Anbetracht dessen, dass die RAI 1998 von der Comit und der Citibank ein Darlehen von 150 Mio. EUR zum Libor zuzüglich 25 Basispunkte erhielt, wären 1995 Zinsen in Höhe des Ribor zuzüglich 60 Basispunkte für die RAI angemessen gewesen. Dieser Zinssatz kommt dem von der CDDPP zugrunde gelegten Zinssatz recht nahe. (82) Unter Berücksichtigung des in den Randnummern 73 bis 81 Erwähnten scheint es nicht so zu sein, dass die Umwandlung der Konzessionsabgabe eine Senkung der Summen mit sich brachte, die die RAI in den Jahren 1992 und 1993 mitsamt Zinsen für die Konzessionsabgaben hätte zahlen müssen. Auch wenn es eine solche Senkung gegeben hätte, scheint es angesichts der genannten Umstände klar zu sein, dass diese nicht sehr bedeutend sein konnte. Insbesondere war angesichts des Missverhältnisses zwischen den von der RAI und den von den privaten Anbietern gezahlten Abgaben die (mögliche) Senkung nicht so hoch, dass die von der RAI für 1992 und 1993 gezahlten Konzessionsabgaben geringer gewesen wären als die Konzessionsabgaben, die ein privater Anbieter in einer ähnlichen Situation im selben Zeitraum hätte zahlen müssen(33). Da jegliche Maßnahme, die eine Senkung der von der RAI für die Jahre 1992 und 1993 geschuldeten Konzessionsabgaben bewirkt hätte, dann keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn die Senkung nicht höher ausfällt als im Falle der Konzessionsabgaben, die ein privater Anbieter in einer ähnlichen Situation hätte zahlen müssen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die 1995 erfolgte Umwandlung der Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 in ein CDDPP-Darlehen für die RAI keinen Vorteil gegenüber einem anderen Unternehmen in einer ähnlichen Situation erbracht hat. Daher stellt die vorliegende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar. 6.2.3. Die Kapitalaufstockung der RAI 1992 (83) Im Februar 1992 überwies die IRI für den Staat 100 Mrd. ITL an die RAI. Es besteht kein Zweifel, dass bei dieser Maßnahme staatliche Mittel zum Einsatz gekommen sind (das Geld kommt unmittelbar aus dem Staatshaushalt) und dass sie dem Staat zuzuordnen ist (dies liegt in einem Staatsgesetz fest). (84) Um festzustellen, ob eine Kapitalaufstockung durch staatliche Behörden für den Nutznießer einen selektiven Vorteil darstellt (also einen Vorteil, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht gehabt hätte), wendet die Kommission das Kriterium des privaten Investors in der Marktwirtschaft an. Dieses Kriterium findet von seiner Natur her Anwendung auf Investitionen in kommerzielle Aktivitäten, bei denen der Staat eine Ertragsperspektive hat. Der vorliegende Fall betrifft einen Betrieb, dessen Haupttätigkeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.