Europäische Union

2004/339/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3528) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0339 2004/339/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3528) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 119 vom 23/04/2004 S. 0001 - 0025 Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3528) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/339/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Durch eine Beschwerde, die das Unternehmen RTI SpA (Reti Televisive italiane), das drei landesweit sendende italienische Fernsehsender kontrolliert und zur Mediaset(2)-Gruppe gehört, am 17. Juni 1996 bei ihr eingereicht hatte, hat die Kommission erfahren, dass Italien eine Reihe von Maßnahmen zugunsten der RAI-Radiotelevisione italiana SpA (der öffentlich-rechtliche italienische Fernsehsender, im Folgenden "RAI" genannt) ergriffen hatte. Die Beschwerde konzentrierte sich auf die der RAI überlassenen Rundfunkgebühren und verschiedene Maßnahmen, die die italienische Regierung in der ersten Hälfte der Neunzigerjahre zugunsten der RAI ergriffen hatte. (2) Mit Schreiben vom 15. Juli und 4. September 1996 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um Auskünfte; diese antworteten mit Schreiben vom 30. August und 4. November 1996. (3) Am 23. Mai 1997 ergänzte Mediaset ihre Anzeige und legte weitere Unterlagen vor. (4) Die Kommission übersandte den italienischen Behörden am 1. Juli 1998 ein weiteres Schreiben mit Auskunftsersuchen. Die italienischen Behörden machten einen Teil der erbetenen Angaben in einer Besprechung am 31. Juli 1998 und mit Schreiben vom 7. August 1998. Ferner wurden mehrere Besprechungen mit dem Beschwerdeführer abgehalten. (5) Am 19. Oktober 1998 reichte Mediaset weitere Darlegungen zu den in der ursprünglichen Anzeige erwähnten Beihilfemaßnahmen bei der Kommission ein. Mit Schreiben vom 8. Januar 1999 ergänzte sie die zusätzlichen Darlegungen um neue Unterlagen, und am 15. Februar 1999 fand eine Besprechung mit der Kommission statt. (6) Am 3. Februar 1999 trug die Kommission Italien auf, ihr alle Auskünfte zu erteilen, die sie benötigt, um beurteilen zu können, ob die Maßnahmen als bestehende oder als neue Beihilfe zu betrachten seien (im Folgenden "die Anordnung zur Auskunftserteilung"). Diese Anordnung wurde Italien mit Schreiben vom 26. Februar zugestellt. Italien machte einen Teil der erbetenen Angaben und legte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 26. März vor. Die Kommission forderte sodann mit Schreiben vom 28. April ergänzende Informationen an; die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 16. Juni. (7) Mediaset schrieb der Kommission am 17. Mai 1999 zu der Frage, ob die Maßnahmen als bestehende oder als neue Beihilfe zu betrachten sind, und traf sich am 18. Mai 1999 mit Vertretern der Kommission. (8) Mit Schreiben vom 27. September 1999 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen einiger der Ad-hoc-Maßnahmen, die Mediaset als staatliche Beihilfe bezeichnet hatte, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (im Folgenden "Verfahrenseinleitungsbeschluss"). (9) Der Verfahrenseinleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. (10) Der Kommission ist die Stellungnahme Italiens am 2. Dezember 1999 zugegangen. (11) Die Kommission hat folgende Stellungnahmen von Beteiligten erhalten: - mit Schreiben vom 2. Dezember 1999: Stellungnahme der RAI (Italien mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 zugeleitet); - mit Schreiben vom 19. Januar 2000: Stellungnahme der Federazione Radio Televisioni ("FRT"); - mit Schreiben vom 1. Februar 2000: Stellungnahme der Association des Télévisions Commerciales Européennes ("ACT"); - mit Schreiben vom 28. Januar 2000: Stellungnahme von Mediaset. (12) Die Stellungnahme der Beteiligten wurde Italien mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 und vom 23. Februar 2000 übermittelt. Italien wurde sodann Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben, die mit Schreiben vom 5. Mai 2000 erfolgte. (13) Bei der Kommission ging ferner verspätet die Stellungnahme des Umwelt- und Verbraucherschutzverbands Coordinamento delle associazioni per la difesa dell'ambiente e la tutela dei diritti degli utenti e dei consumatori (Codacons) ein, der sich mit Schreiben vom 12. Juni 2000 geäußert hatte. (14) Die Kommission hielt am 26. Januar 2000 und am 4. Dezember 2000 Besprechungen mit der RAI ab. (15) Am 5. Juni 2000 traf die Kommission mit Vertretern der italienischen Behörden zusammen. (16) Außerdem veranstaltete die Kommission mit Mediaset zu folgenden Terminen Besprechungen: 20. März und 20. Juni 2000, 2. Mai 2001, 20. Juni 2001 und 25. Oktober 2001. Schreiben des Beschwerdeführers erhielt sie am 8. November 2000 und am 25. Mai 2001. In der Sitzung vom 20. Juni 2001 legte Mediaset eine Studie zur Umstrukturierung der RAI vor, dievon der Charles River Associates erstellte worden war. Mediaset schrieb der Kommission ferner am 12. Juni 2002 und am 20. April 2003. (17) Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde dem EG-Vertrag ein Auslegungsprotokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beigefügt (im Folgenden "das Protokoll von Amsterdam"). (18) In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk(4) (im Folgenden "die Mitteilung") werden die Kriterien festgelegt, die die Kommission bei der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunksender zugrunde legt. (19) Vor dem Hintergrund der Mitteilung forderte die Kommission bei Italien mit Schreiben vom 13. September 2002 neue Auskünfte an. Infolgedessen traf die Kommission am 8. Dezember 2002 mit den italienischen Behörden zusammen und erhielt einen Teil der erbetenen Angaben am 3. und 11. Dezember 2002. (20) Darüber hinaus ersuchte die Kommission Italien mit Schreiben vom 14. November 2002 um eine Reihe von Unterlagen, worauf die italienischen Behörden am 5. Mai 2003 antworteten. 2. RECHTSLAGE IN ITALIEN 2.1. Historische Entwicklung der Rechtsgrundlagen betreffend die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in Italien (21) Von 1910 an behielt sich der italienische Staat die Nutzung der drahtlosen Telegrafiedienste und die Möglichkeit vor, Konzessionen und Lizenzen an private oder öffentliche Anbieter zu vergeben. 1924 wurde die ausschließliche Lizenz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkdienst an die URI vergeben, die dann in die EIAR und später in die RAI umgewandelt wurde. Von 1927 an rechtfertigte ein Gesetz das Staatsmonopol auf Rundfunkdienste mit deren öffentlichem Nutzen und bildungspolitischen, künstlerischen und kulturellen Zielsetzungen, die im Interesse aller Bürger liegen. (22) 1948 trat die republikanische Verfassung in Kraft, und der öffentlich-rechtliche Rundfunk fand eine verfassungsmäßige Grundlage in den Grundsätzen der Meinungsfreiheit und des Rechts auf Information, denn die Bürger sollten sich am demokratischen Leben des Landes beteiligen können. Nach Inkrafttreten der Verfassung blieb die Ausstrahlung von Hörfunk und Fernsehen nach Artikel 43 der Verfassung, der auf wesentliche staatliche Leistungen von vorrangigem allgemeinen Interesse verweist, dem Staat vorbehalten. Dank einer Reihe von Übereinkünften, mit denen ihr die ausschließliche Konzession zugesichert wurde, war die RAI einzige Konzessionärin. (23) Das Gesetz Nr. 103 vom 14. April 1975 "Nuove norme in materia di diffusione radiofonica e televisiva" (Neue Vorschriften für die Ausstrahlung von Hörfunk und Fernsehen) (im Folgenden "Gesetz Nr. 103/75") kodifizierte diese Situation. Das Gesetz hob ab auf die Bindung zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunk, Artikel 43 der Verfassung, dem Begriff der wesentlichen staatlichen Leistung von vorrangigem allgemeinen Interesse und dem Staatsmonopol in diesem Bereich. In Artikel 15 des Gesetzes 103/75, der im Wesentlichen die Bestimmungen von Artikel 7 des Präsidialerlasses Nr. 180 vom 26. Januar 1952 (im Folgenden "Präsidialerlass Nr. 180/1952") bestätigte, war vorgesehen, dass die RAI sich über Gebühren finanzieren solle, wobei Gewinne durch Werbung und andere gesetzeskonforme Einnahmen erzielt werden sollten. (24) In der Folge änderte sich der Hörfunk- und Fernsehmarkt allmählich. In der zweiten Hälfte der 70er Jahre begannen private Anbieter de facto - zunächst lokal und nach und nach dann auch landesweit - mit der Ausstrahlung ihrer Signale. (25) Diese Entwicklung wurde vom Verfassungsgericht bestätigt. Es ist unstrittig und wurde sogar von Mediaset betont, dass das Urteil Nr. 202/1976 des Verfassungsgerichts das erste war, das wesentlich zur Öffnung des italienischen Rundfunkmarkts für den Wettbewerb beitrug. Darin erklärte das Verfassungsgericht das lokale Monopol auf Hörfunk- und Fernsehdienste für verfassungswidrig, bestätigte jedoch die Legitimität des landesweiten Rundfunkmonopols, da es sich dabei um eine wesentliche staatliche Leistung von vorrangigem allgemeinen Interesse handele. Nach dem Urteil Nr. 202/1976 entstanden im ganzen Land immer mehr Lokalsender, die nach einigen Jahren dank der Videotechnik bzw. Funkverbindungen in der Lage waren, dasselbe Programm gleichzeitig in einem großflächigen Raum zu übertragen (die so genannte "syndication"). Die Rechtmäßigkeit des landesweiten Rundfunkmonopols wurde vom Verfassungsgericht 1981 mit dem Urteil Nr. 148/1981 bestätigt, in dem dieses das Monopol befristet (d. h. in Erwartung der Verkündung eines angemessenen Kartellgesetzes für diesen Bereich) auf der Grundlage der Argumentation bestätigte, landesweite Rundfunkdienste seien wesentliche staatliche Leistungen von vorrangigem allgemeinen Interesse. In den Achtzigerjahren bestand das Staatsmonopol neben den privaten Anbietern weiter, die mittels "syndication" weiterhin landesweit sendeten. (26) Das Gesetz Nr. 223 vom 6. August 1990 "Disciplina del sistema radiotelevisivo pubblico e privato" (Regelung des öffentlichen und privaten Rundfunksystems) (im Folgenden "Gesetz Nr. 223/90") ist das erste allgemeine Gesetz zur Regelung der öffentlichen und privaten Hörfunk- und Fernsehdienste. Mit diesem Gesetz wurde die Entwicklung der Hörfunk- und Fernsehdienste in den Achtzigerjahren anerkannt und kodifiziert. Es bot nicht mehr nur dem staatlichen, sondern auch privaten Konzessionären die Möglichkeit, landesweit (und nicht nur lokal) Hörfunk und Fernsehen zu senden. (27) Andere wichtige Vorschriften dieses Gesetzes betrafen die Werbung. Artikel 8 Absatz 6 enthielt Grenzen für die Werbetätigkeit der RAI und die privaten Anbieter; danach durfte die RAI 4 % der wöchentlichen Sendezeit und 12 % jeder Stunde nicht überschreiten, während die landesweit sendenden privaten Anbieter 15 % der täglichen Sendezeit und 18 % jeder Stunde nicht überschreiten durften. In Artikel 8 Absatz 16 war eine Hoechstgrenze für die Werbeeinnahmen der RAI vorgesehen, die dann mit der ab dem 1. Januar 1994 gültigen Gesetzesverordnung Nr. 408/1992(5) abgeschafft wurde. 2.2. Die RAI (28) Die RAI wurde 1924 zunächst unter dem Namen URI (Unione Radiofonica italiana) gegründet, 1927 in die EIAR und 1944 in die RAI (Radio Audizioni Italia) umgewandelt und schließlich 1954 in RAI-Radiotelevisione italiana SpA umbenannt. Am 3. Januar 1954 begannen deren Fernsehübertragungen auf Kanal RAI 1 auf der Grundlage des Erlasses Nr. 180/1952, durch den der RAI die Sendetätigkeit übertragen wurde. Von 1957 an deckte das RAI-Signal das gesamte italienische Staatsgebiet ab. 1961 wurde ein zweiter Kanal, RAI 2, begründet, gefolgt 1979 von dem regionalen Kanal RAI 3. Die Hörfunkübertragung war seit 1934 in drei Kanäle unterteilt, die als Erstes, Zweites und Drittes Programm bezeichnet wurden. (29) Der im Statut der RAI beschriebene Firmenzweck besteht in der Übertragung, Verteilung und Übermittlung von Programmen und Ton- und Bildsignalen über Äther, Satellit oder andere Medien, der Einrichtung, dem Gebrauch, der Entwicklung und Nutzung der Anlagen und Mittel für diese Tätigkeit, der Produktion, dem Erwerb, der Vermarktung von Werken, Programmen und Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Tätigkeit sein könnten, und der Durchführung jeglicher anderen Maßnahme, die für die Ausführung dieser Tätigkeit sinnvoll sein könnte. (30) Die RAI ist eine Aktiengesellschaft nationalen Interesses im Sinne von Artikel 2461 des italienischen Zivilgesetzbuchs. In der Zeit, auf die sich die vorliegende Entscheidung bezieht, war das Gesellschaftskapital der RAI gänzlich in öffentlicher Hand(6). Auch wenn es sich um eine Aktiengesellschaft handelt, unterliegt die RAI besonderen Vorschriften. So ist sie beispielsweise über einen Parlamentsausschuss der Aufsicht und den Leitlinien des Parlaments unterworfen, und seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 203 vom 25.6.1993 wird der Verwaltungsrat der RAI von den Präsidenten der beiden Kammern des Parlaments ernannt. (31) In der Übereinkunft zwischen Staat und RAI vom 1. August 1988 (gebilligt mit Präsidialerlass Nr. 367 vom 1. August 1988) (im Folgenden "die Übereinkunft von 1988") ist vorgesehen, dass die RAI mindestens drei Hörfunk- und drei Fernsehkanäle betreiben darf. Einer der Fernsehkanäle darf auch zur regionalen oder subregionalen Ausstrahlung genutzt werden. Die Übereinkunft zwischen Staat und RAI von 1994 (gebilligt mit Präsidialerlass vom 28. März 1994) enthält entsprechende Bestimmungen: Die RAI betreibt drei Hörfunk- und drei Fernsehkanäle und verwaltet die Mittel, die nötig sind, um Produktion und Verteilung miteinander zu verbinden. Einer der Fernsehkanäle darf auch zur regionalen oder subregionalen Ausstrahlung genutzt werden. (32) In den Jahren zwischen 1992 und 1995 wurde der RAI die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übertragen. Darüber hinaus übte sie - hauptsächlich über eigene juristische Körperschaften wie Sipra, Nuova Fonit, Nuova Eri und Sacis - eine kommerzielle Tätigkeit aus, die nicht unter die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags fiel. 3. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 3.1. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (33) In der Anordnung zur Auskunftserteilung erwähnte die Kommission verschiedene Maßnahmen, die laut Mediaset in Widerspruch zu Artikel 87 EG-Vertrag stehen, und zwar: a) die Rundfunkgebühr, b) die Steuerbefreiung bei der Neubewertung der Vermögenswerte der RAI, c) die 1995 erfolgte Umwandlung der Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 in ein Darlehen der Cassa depositi e prestiti (im Folgenden "CDDPP"), d) die Kapitalaufstockung der RAI 1992, e) die Verringerung der dem Staat von der RAI geschuldeten Konzessionsabgabe (von 154 auf 40 Mrd. ITL), f) die Factoring-Maßnahme durch Cofiri factor 1990, g) das Cofiri-Darlehen von 1997. (34) Vor dem Hintergrund der Auskünfte, die sie auf die Anordnung zur Auskunftserteilung hin erhalten hatte, kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahme unter Punkt a) eine bestehende Beihilfe und die Maßnahmen unter den Punkten e), f) und g) keine staatliche Beihilfe darstellen, während die Maßnahmen unter b), c) und d) neu sind und möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellen. Daher eröffnete die Kommission mit dem Verfahrenseinleitungsbeschluss das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 zur förmlichen Prüfung der Steuerbefreiung bei der Neubewertung der Vermögenswerte der RAI, der 1995 erfolgten Umwandlung der Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 in ein CDDPP-Darlehen und der 1992 erfolgten Kapitalaufstockung zugunsten der RAI(7) (im Folgenden "Ad-hoc-Maßnahmen"). Im Verfahrenseinleitungsbeschluss erläuterte die Kommission im Übrigen detailliert die Gründe, aus denen die Maßnahmen e), f) und g) keine staatliche Beihilfe darstellen, und die Schlussfolgerungen zu den Maßnahmen e), f) und g) sind vor dem Gerichtshof nicht angefochten worden. Da die Rundfunkgebühr sich als bestehende Beihilfe einordnen ließ, fiel sie ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des Verfahrenseinleitungsbeschlusses. (35) Die Ad-hoc-Maßnahmen, um die es in der formalen Untersuchung der Kommission ging, wurden zwischen 1992 und 1995 ergriffen. Daher konzentriert sich die vorliegende Entscheidung auf die finanziellen Beziehungen zwischen der RAI und Italien in jener Zeit. (36) Wie der Verfahrenseinleitungsbeschluss behandelt auch die vorliegende Entscheidung nicht die Frage nach der rechtlichen Klassifizierung der Rundfunkgebühr und nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag. Da die Gebühr vorderhand als bestehende Beihilfe betrachtet wird, werden diese Fragen in einem eigenen Verfahren im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(8) behandelt. Um sich jedoch ein vollständiges Bild von den finanziellen Beziehungen zwischen Italien und der RAI im Untersuchungszeitraum zu machen, muss die Kommission nicht nur die Ad-hoc-Maßnahmen in Betracht ziehen, sondern auch die finanzielle Unterstützung, die der RAI durch den Rundfunkgebührenmechanismus gewährt wurde. Daher bezieht sich die Kommission in der vorliegenden Entscheidung nur so weit auf die Rundfunkgebühren, wie es notwendig ist, um die eigene Argumentation betreffend die Ad-hoc-Maßnahmen klarzustellen. (37) Abgesehen von den vorstehenden Rechtsvorschriften wurden die Beziehungen zwischen Staat und RAI im Untersuchungszeitraum von der Übereinkunft Staat-RAI vom 1. August 1988, die mit dem Präsidialerlass Nr. 367 ("die Übereinkunft von 1988") gebilligt wurde und bis August 1994 in Kraft blieb, sowie von der von der RAI und den italienischen Behörden im März 1994 unterzeichneten Übereinkunft (im Folgenden "die Übereinkunft von 1994") geregelt, die mit dem Präsidialerlass vom 28. März 1994 gebilligt wurde und am 1. September 1994 in Kraft trat. 3.1.1. Die Rundfunkgebühr (38) Die Rundfunkgebühr stellt den wichtigsten Finanzierungsmechanismus der RAI dar. Das Gesetz bringt die Rundfunkgebühr eindeutig mit der Übertragung des Auftrags einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt auf die Konzessionärin, also die RAI, in Zusammenhang. Ihren Ursprung hat die Rundfunkgebühr in der Königlichen Gesetzesverordnung Nr. 246 von 1938, umgewandelt in das Gesetz Nr. 880 von 1938, mit dem alle Besitzer eines Gerätes, mit dem sich das Rundfunksignal empfangen lässt, verpflichtet wurden, eine Rundfunkgebühr an den Staat abzuführen, die der Staat an die mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag des Sendens betraute Körperschaft abtreten musste. 3.1.2. Die Steuerbefreiung bei der Neubewertung der Vermögenswerte der RAI (39) Mit der Gesetzesverordnung Nr. 558 vom 30. Dezember 1993 "Disposizioni urgenti per il risanamento e il riordino della RAI-SpA (Dringlichkeitsmaßnahmen zur Sanierung und Neuordnung der RAI - SpA)" (im Folgenden "GVO Nr. 558/1993") wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Reform der RAI festgelegt. Die Bestimmungen der GVO wurden in späteren Verordnungen bekräftigt und schließlich in das Gesetz Nr. 650/1996 umgewandelt. (40) Nach den Artikeln 2, 3 und 5 der GVO Nr. 558/1993 muss die RAI ihr in der Bilanz für 1993 ausgewiesenes Vermögen neu bewerten. Die mögliche positive Differenz zwischen den neu bewerteten und den in der Bilanz davor eingetragenen Werten kann in eine Sonderreserve eingestellt werden. Diese Vorgänge sind steuer- und gebührenfrei. (41) Mit der Neubewertung der Vermögenswerte schuf die RAI eine Neubewertungsreserve in Höhe von 677 Mrd. ITL, die sie buchhalterisch nutzte, um die Verluste von 1993 aufzufangen. 3.1.3. Die 1995 erfolgte Umwandlung der Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 in ein CDDPP-Darlehen (42) Wie im Verfahrenseinleitungsbeschluss vermerkt, ist die Konzessionsabgabe ein Entgelt, das von allen Fernsehsendern für die Nutzung einer bestimmten Übertragungsfrequenz an den Staat gezahlt wird. In der Übereinkunft zwischen der RAI und dem Staat von 1988 wurden die von der RAI für 1992 und 1993 geschuldeten Konzessionsabgaben festgesetzt. Die von der RAI für 1992 und 1993 geschuldeten und nach Artikel 24 des Präsidialerlasses Nr. 367/1988 festgesetzten Konzessionsabgaben beliefen sich auf etwa 154 Mrd. ITL pro Jahr(9), die binnen 30 Tagen nach Annahme des Jahreshaushaltsplans der RAI zu leisten waren. (43) In Artikel 4 der GVO Nr. 558/1993 hieß es, dass der Kredit des Staates für die Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 an die Cassa depositi e prestiti abgetreten werden sollte, die vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen die Schulden in Kapital umwandeln sollte. Sodann bot Artikel 4 der GVO Nr. 134/1995 die Möglichkeit, den Kredit der CDDPP in ein Darlehen umzuwandeln. Infolgedessen sah Artikel 4 der GVO Nr. 252/1995, die in das Gesetz Nr. 650/1996 umgewandelt wurde, die tatsächliche Abtretung des staatlichen Kredits an die CDDPP für die Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 und die Umwandlung dieser Kredite in ein Darlehen für die RAI(10) vor. (44) Am 6. Juli 1995 gewährte die CDDPP der RAI ein Zehnjahresdarlehen zu einem festen Zinssatz von 9 %. Am 31. Dezember 1997 zahlte die RAI mittels eines anderen, von der Cofiri gewährten Darlehens das gesamte Darlehen zurück. Im Verfahrenseinleitungsbeschluss beurteilte die Kommission das zweite Darlehen als den Marktbedingungen entsprechend. 3.1.4. Die so genannte Kapitalaufstockung der RAI 1992 (45) Nach Artikel 1 der am 1. Juli 1992 in das Gesetz Nr. 332 umgewandelten GVO Nr. 2 vom 2. Januar 1992 gewährte der Staat der IRI 100 Mrd. ITL, die sie an die RAI weiterleiten sollte. In den Parlamentsakten wird diese Gewährung als Ausgleich für die, gemessen an der Inflation, unzureichende Erhöhung der Rundfunkgebühr für 1992 beschrieben. Am 20. Februar 1992 überwies die IRI die 100 Mrd. ITL an die RAI(11). 4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (46) Die von der RAI vorgelegten Stellungnahmen decken sich im Wesentlichen mit der Argumentation der italienischen Behörden, die in den Randnummern 55 bis 61 zusammengefasst wird. Aus Platzgründen wird im vorliegenden Abschnitt nicht darauf eingegangen. (47) Die Argumente des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen. Mediaset erklärt, die Steuerbefreiung bei der Neubewertung der Vermögenswerte der RAI habe dieser einen Vorteil von ca. 450,6 Mrd. ITL gebracht. Ferner sei die infolge der Neubewertung entstandene Reserve auch zur Wiederaufstockung des RAI-Kapitals verwendet worden, die einer 1 %igen Registrierungssteuer hätte unterliegen müssen. So habe die Befreiung zu einem Vorteil von 1,2 Mrd. ITL geführt. (48) Mediaset ist der Auffassung, die 1995 erfolgte Umwandlung der Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 in ein CDDPP-Darlehen stelle insofern einen Vorteil für die RAI dar, als dieser Vorgang es ihr ermöglicht habe, die Summe zu verringern, die die RAI als Konzessionsabgaben für 1992 und 1993 einschließlich Zinsen an den Staat zahlte. (49) Laut Mediaset hätte die RAI in der Zeit, in der die durch die Konzessionsabgabe bedingten Schulden anhängig waren (also bis 1995), Zinsen zum amtlichen Diskontsatz sowie Strafzinsen in Höhe von 2,5 % zahlen müssen, die nach dem ersten Monat auf 5 % gestiegen wären(12). Da diese Strafzinsen mit dem Vorgang der Umwandlung der für die Konzessionsabgabe geschuldeten Beträge in ein Darlehen keine Anwendung gefunden hätten, habe die RAI einen Vorteil gehabt. Da

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