Europäische Union

2010/670/EU: Beschluss der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO 2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7499)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-11-22

Quellenkennung: 32010D0670. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02010D0670 — DE — 22.11.2017 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7499) (2010/670/EU) (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2015/191 DER KOMMISSION Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015 vom 5. Februar 2015   L 31 31 7.2.2015 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2017/2172 DER KOMMISSION Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017 vom 20. November 2017   L 306 24 22.11.2017 ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7499) (2010/670/EU) Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss enthält Vorschriften und Kriterien für 1. die Auswahl von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen („CCS-Demonstrationsprojekte“) und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien („RES-Demonstrationsprojekte“) nach der Richtlinie 2003/87/EG; 2. die Monetarisierung von Zertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG für die Förderung von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten, und die Verwaltung der damit verbundenen Einkünfte; 3. die Auszahlung der Einkünfte und die Durchführung von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten. Dieser Beschluss einschließlich der Bestimmungen über die Monetarisierung von Zertifikaten gilt unbeschadet anderer nach der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte. Artikel 2 Grundsätze (1)  Aus der Reserve für neue Marktteilnehmer nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG werden 300 Mio. Zertifikate zur Verfügung gestellt. (2)  Die Auswahl der CCS- und RES-Demonstrationsprojekte für die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt im Wege zweier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission durchgeführt werden und an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, und die im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen das Äquivalent von 200 Mio. Zertifikaten und im Rahmen der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen das Äquivalent von 100 Mio. Zertifikaten sowie die im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommenen Zertifikate umfassen. (3)  Vorbehaltlich Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses 50 % der maßgeblichen Kosten. Betragen die insgesamt beantragten öffentlichen Mittel weniger als 50 % der maßgeblichen Kosten, so werden die beantragten öffentlichen Mittel vollständig im Rahmen dieses Beschlusses finanziert. Wird die Finanzierung gemäß diesem Beschluss mit einer Finanzierung aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR) kombiniert, so wird der Betrag der Finanzierung aus dem EEPR von der Finanzierung gemäß diesem Beschluss abgezogen. ▼M2 (4)  Nichtausgezahlte Einkünfte aus der ersten Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können über die einschlägigen, von der Europäischen Investitionsbank-Gruppe verwalteten Finanzinstrumente zur Förderung von grundlegend neuartigen innovativen, reproduzierbaren und zur realmaßstäblichen Demonstration geeigneten CCS- und RES-Demonstrationsprojekten verwendet werden, wobei bevorzugt auf die InnovFin-EDP-Fazilität und das Fremdfinanzierungsinstrument im Verkehrssektor im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ zurückzugreifen ist. Absatz 3, die Artikel 6 und 8, Artikel 11 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 sowie Artikel 13 sind auf die Verwendung dieser Einkünfte nicht anwendbar. Die Kommission berichtet dem Ausschuss für Klimaänderung rechtzeitig über die Entwicklung der einschlägigen Übertragungsvereinbarungen zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die entsprechenden Förderkriterien, die Anwendung der einschlägigen Finanzinstrumente, namentlich die Einrichtung der Projektpipeline, die Bewertung der Projektanträge und schließlich den Einsatz der wiederverwendeten Einkünfte, und trägt den Meinungen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung. ▼B Artikel 3 Maßgebliche Kosten (1)  Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 gelten die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels. (2)  Die maßgeblichen Kosten von CCS-Demonstrationsprojekten sind die Investitionskosten, die dem Projekt aufgrund der Anwendung von CCS entstehen, abzüglich des Kapitalwertes der bestmöglichen Schätzung der Betriebsgewinne und -kosten, die sich aufgrund der Anwendung von CCS in den ersten zehn Betriebjahren ergeben. (3)  Die maßgeblichen Kosten von RES-Demonstrationsprojekten sind die zusätzlichen Investitionskosten, die dem Projekt aufgrund der Anwendung einer innovativen Technologie für erneuerbare Energien entstehen, abzüglich des Kapitalwertes der bestmöglichen Schätzung der Betriebskosten und -gewinne, die sich in den ersten fünf Jahren im Vergleich zur konventionellen Produktion mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung ergeben. (4)  Die Investitionskosten nach den Absätzen 2 und 3 decken die Kosten der Investitionen in Grundstücke, Anlagen und Ausrüstungen. Investitionskosten können außerdem die Investitionen in den Technologietransfer und in Know-how-Nutzungslizenzen („immaterielle Vermögenswerte“) umfassen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der immaterielle Vermögenswert kann als abschreibungsfähiger Vermögenswert erachtet werden; b) der immaterielle Vermögenswert wird zu Marktbedingungen zum geringstmöglichen Preis erworben; c) der immaterielle Vermögenswert verbleibt mindestens fünf Jahre lang im Betrieb des Empfängers. Wird der immaterielle Vermögenswert vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Unterabsatz 2 Buchstabe c veräußert, wird der Verkaufserlös von den maßgeblichen Kosten abgezogen. (5)  Die Netto-Betriebskosten und -gewinne gemäß den Absätzen 2 und 3 beruhen auf der bestmöglichen Schätzung der auf das Projekt entfallenden betrieblichen Aufwendungen aus Produktionskosten, wobei etwaige zusätzliche Gewinne infolge von Fördermaßnahmen, selbst wenn es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, sowie vermiedene Kosten und geltende Steueranreize berücksichtigt werden. Artikel 4 Aufgabe der EIB Die Europäische Investitionsbank (EIB) nimmt die ihr im Rahmen dieses Beschlusses übertragenen Aufgaben auf Aufforderung sowie im Namen und auf Rechnung der Kommission wahr. Die Kommission ist gegenüber Dritten verantwortlich. Die EIB wird für die Wahrnehmung dieser Aufgaben aus dem Einkommen vergütet, das sie bei der Verwaltung der Einkünfte erwirtschaftet. Die Kommission und die EIB treffen eine Vereinbarung, in der die Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben wahrnimmt, im Einzelnen festgelegt sind. Artikel 5 Auswahlverfahren (1)  Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. (2)  Die Mitgliedstaaten nehmen die Anträge auf Finanzierung von Projekten entgegen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden sollen. Soll ein Projekt jedoch im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt werden („grenzüberschreitendes Projekt“), unterrichtet der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Finanzierung entgegennimmt, die anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaten hierüber und arbeitet mit diesen zusammen, um gemeinsam über die Einreichung des Projekts durch den Mitgliedstaat, der den Antrag auf Finanzierung entgegennimmt, zu entscheiden. (3)  Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ein Projekt die Förderkriterien nach Artikel 6 erfüllt. Ist dies der Fall und unterstützt der Mitgliedstaat das Projekt, so unterbreitet dieser Mitgliedstaat der EIB den Vorschlag und unterrichtet die Kommission hierüber. Bei der Einreichung von Finanzierungsvorschlägen macht der Mitgliedstaat zu jedem Projekt die folgenden Abgaben: a) die maßgeblichen Kosten nach Artikel 2 Absatz 3 in Euro; b) die insgesamt beantragten öffentlichen Mittel in Euro, d. h. die maßgeblichen Kosten abzüglich eines Finanzierungsbeitrags des Betreibers; c) die bestmögliche Schätzung des Kapitalwerts von gemäß Artikel 3 Absatz 5 berechneten zusätzlichen Gewinnen infolge von Förderregelungen; d) bei CCS-Demonstrationsprojekten die veranschlagte Gesamtmenge CO2, die während der ersten zehn Betriebsjahre gespeichert werden soll, oder bei RES-Demonstrationsprojekten die veranschlagte Gesamtmenge Energie, die in den ersten fünf Betriebsjahren erzeugt werden soll. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission außerdem über eine etwaige Förderung des Projekts mittels einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV, um die Koordinierung des Auswahlverfahrens mit der beihilferechtlichen Würdigung zu ermöglichen. (4)  Ausgehend von den Vorschlägen, die nach Absatz 3 eingereicht werden, beurteilt die EIB nach Artikel 7 die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit des Projekts (finanzielle und technische Due-diligence-Prüfung). Ist das Ergebnis der Beurteilung positiv, erteilt die EIB der Kommission nach Artikel 8 Empfehlungen hinsichtlich der Finanzhilfebeschlüsse. (5)  Ausgehend von den Empfehlungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission, nach erneuter Konsultierung der betreffenden Mitgliedstaaten, bei der diese gegebenenfalls den Wert und die Zusammensetzung des gesamten öffentlichen Finanzbeitrags bestätigen, und nach Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates ( 1 ) Finanzhilfebeschlüsse, die an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet sind und aus denen die für die jeweiligen Projekte gewährte Finanzierung in Euro hervorgeht. Artikel 6 Förderkriterien (1)  Ein Projekt ist förderfähig, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: a) das Projekt muss in eine der Kategorien nach Anhang I Teil A fallen; b) das Projekt muss den Anforderungen nach Anhang I Teil B entsprechen; c) die in Anhang I Teil A.II aufgeführten Projekte müssen ihrer Art nach innovativ sein. Vorhandene, bewährte Technologien sind nicht förderfähig. (2)  Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, der EIB gemäß Artikel 5 Absatz 3 Vorschläge für Projekte zu unterbreiten, die die geltenden Schwellenwerte einhalten und unter eine der Unterkategorien gemäß Anhang I Teil A.II fallen, so kann dieser Mitgliedstaat Vorschläge für Projekte unterhalb der Schwellenwerte, die unter eine der betroffenen Unterkategorien fallen, unterbreiten, welche abweichend von Absatz 1 als förderfähig erachtet werden. Artikel 7 Finanzielle und technische Due-diligence-Prüfung Die EIB prüft im Rahmen der Due-diligence-Prüfung ein vorgeschlagenes Projekt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegt ist, wobei diese Prüfung mindestens die folgenden Aspekte umfasst: 1. technischer Anwendungsbereich; 2. Kosten; 3. Finanzierung; 4. Durchführung; 5. Betrieb; 6. Umweltverträglichkeit; 7. Beschaffungsverfahren. Artikel 8 Projektauswahl (1)  Zu finanzieren sind acht Projekte, die unter Anhang I Teil A.I fallen, und ein Projekt in jeder Projektunterkategorie gemäß Anhang I Teil A.II. Wenn die Mittelausstattung es jedoch erlaubt, können weitere Projekte finanziert werden, wobei auf die Ausgewogenheit von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten zu achten ist. Werden nicht mehr als zwei Vorschläge in einer bestimmten Unterkategorie eingereicht, beurteilt die Kommission die möglichen Folgen der begrenzen Anzahl von Vorschlägen für den Auswahlwettbewerb im Rahmen dieses Beschlusses, und sie kann gegebenenfalls entscheiden, die Finanzhilfebeschlüsse für die betreffende Unterkategorie bis zur zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzuschieben. (2)  Die Projekte werden nach steigenden Kosten je Leistungseinheit geordnet. CCS-Demonstrationsprojekte bilden eine einzige Gruppe. RES-Demonstrationsprojekte werden innerhalb jeder der Unterkategorien gemäß Anhang I Teil A.II geordnet. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 sind die Kosten je Leistungseinheit als die Summe der Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c, dividiert durch die geschätzte Gesamtmenge CO2, die während der ersten zehn Betriebsjahre gespeichert wird im Falle von CCS-Demonstrationsprojekten, oder im Falle von RES-Demonstrationsprojekten die geschätzte Gesamtmenge Energie, die während der ersten fünf Betriebsjahre erzeugt wird, zu verstehen. Bestätigen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5, dass ein hinreichender öffentlicher Finanzierungsbeitrag für CCS-Demonstrationsprojekte geleistet wird, so werden die am höchstens eingeordneten Projekte in der Reihenfolge ihrer Einordnung ausgewählt, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) in jeder Projektkategorie werden mindestens ein Projekt und höchstens drei Projekte ausgewählt, b) mindestens drei Projekte der Speicherung in ehemaligen Kohlenwasserstofflagerstätten werden ausgewählt, c) mindestens drei Projekte der Speicherung in salinen Aquiferen werden ausgewählt. Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, so wird das betreffende Projekt nicht ausgewählt und das nächste Projekt in der Reihenfolge für die Auswahl berücksichtigt. In dieser Weise wird weiter verfahren, bis acht Projekte ausgewählt wurden. Bestätigen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5, dass ein hinreichender öffentlicher Finanzierungsbeitrag für RES-Demonstrationsprojekte geleistet wird, so wird in jeder Unterkategorie das am höchsten eingestufte Projekt ausgewählt. Werden bei keiner der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine oder mehrere Projektunterkategorien Projekte vorgeschlagen, die förderfähig und gleichzeitig finanziell und technisch machbar sind, so wird in anderen Unterkategorien derselben Projektkategorie eine entsprechende Zahl Projekte zusätzlich finanziert. Die Einzelheiten werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 1 beschrieben. Die ausgewählten CCS-Demonstrationsprojekte bilden zusammen die „CCS-Gruppe“, und die ausgewählten RES-Demonstrationsprojekte bilden zusammen die „RES-Gruppe“. (3)  Abweichend von Absatz 1 wird die Zahl der ausgewählten Projekte in dem Fall, dass die insgesamt im Rahmen dieses Beschlusses beantragte Finanzierung höher als die verfügbaren Mittel ist, dergestalt verringert, dass die beantragte Finanzierung im gleichen Verhältnis in jeder der Gruppen nach Absatz 2 Unterabsätze 3 und 5 verringert wird. In jeder der Gruppen ist zunächst das Projekt mit den höchsten Kosten je Leistungseinheit zu streichen, anschließend ist in einer weiteren Kategorie das Projekt mit den höchsten Kosten je Leistungseinheit zu streichen. Dieses Vorgehen ist so lange zu wiederholen, bis die beantragte Finanzierung durch die verfügbaren Mittel gedeckt ist. (4)  Sofern der EIB gemäß Artikel 5 Absatz 3 Vorschläge unterbreitet wurden und die EIB der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 den Erlass von Finanzhilfebeschlüssen empfohlen hat, werden in einem Mitgliedstaat mindestens ein und höchstens drei Projekte finanziert. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für grenzüberschreitende Projekte. Artikel 9 Finanzhilfebeschlüsse Die Finanzhilfebeschlüsse erfolgen unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen einzelstaatlichen Genehmigungen nach Maßgabe der einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts erteilt werden, dass die Kommission eine etwaige staatliche Beihilfe für ein Projekt genehmigt und dass die Geldgeber die Investition endgültig beschließen, wobei diese Voraussetzungen binnen ►M1  48 Monaten ◄ nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse erfüllt sein müssen. Im Falle von CCS-Demonstrationsprojekten der Speicherung in salinen Aquiferen Finanzhilfebeschlüsse erfolgen die Finanzhilfebeschlüsse unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen einzelstaatlichen Genehmigungen nach Maßgabe der einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts erteilt werden, dass die Kommission eine etwaige staatliche Beihilfe für ein Projekt genehmigt und dass die Geldgeber die Investition endgültig beschließen, wobei diese Voraussetzungen binnen ►M1  60 Monaten ◄ nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse erfüllt sein müssen. Werden die in Absätzen 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Finanzhilfebeschlüsse rechtlich nicht mehr bindend. Artikel 10 Monetarisierung der Zertifikate und Verwaltung von Einkünften (1)  Für die Zwecke der Monetarisierung der Zertifikate und der Verwaltung der Einkünfte handelt die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten. (2)  Die 300 Mio. Zertifikate nach Artikel 2 Absatz 1 werden zum Zwecke der Umwandlung und der Verwaltung der Einkünfte an die EIB übertragen. (3)  Vor Erlass der Finanzhilfebeschlüsse durch die Kommission im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 veräußert die EIB die Zertifikate für die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Die EIB verwaltet die Einkünfte und leitet sie zur Auszahlung nach Artikel 11 an die Mitgliedstaaten weiter. Artikel 11 Auszahlung der Einkünfte und Verwendung nicht ausgezahlter Einkünfte (1)  Die Mitgliedstaaten zahlen die Einkünfte an die Geldgeber der Projekte auf der Grundlage rechtsverbindlicher Instrumente aus, in denen mindestens Folgendes festgelegt ist: a) das Projekt und die gewährte Finanzierung in Euro; b) das Datum der Inbetriebnahme; c) die Anforderungen an den Wissensaustausch nach Artikel 12; d) die Anforderungen an die Auszahlung der Einkünfte nach den Absätzen 2 bis 6; e) die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 13; f) Angaben zu den Voraussetzungen für die Beschlussfassung nach Artikel 9. Für die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 muss der Termin der Inbetriebnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe b spätestens der ►M1  31. Dezember 2017 ◄ sein, außer wenn der entsprechende Finanzhilfebeschluss nach dem 31. Dezember 2011 erlassen wird, in diesem Fall darf der Termin der Inbetriebnahme nicht später als ►M1  sechs Jahre ◄ nach dem Datum des Finanzhilfebeschlusses liegen. ▼M1 Hat das Projekt an dem für das Projekt festgesetzten Termin der Inbetriebnahme den Betrieb nicht aufgenommen, so wird dieser Termin automatisch um ein Jahr verschoben. Finanzhilfebeschlüsse verlieren ihre Rechtswirkung, wenn das Projekt bis zu dem Termin der Inbetriebnahme gemäß Unterabsatz 3 den Betrieb nicht aufgenommen hat. In diesem Fall sind ausgezahlte oder zur Auszahlung erhaltene Fördermittel zurückzuzahlen. ▼B (2)  Die Auszahlung erfolgt jährlich. Der ausgezahlte Betrag entspricht bei CCS-Demonstrationsprojekten der Menge CO2, die in dem betreffenden Jahr gemäß der Überwachung, Prüfung und Berichterstattung nach den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG gespeichert wurde, multipliziert mit dem Finanzierungssatz, und bei RES-Demonstrationsprojekten der Menge erzeugter Energie multipliziert mit dem Finanzierungssatz. Zur Berechnung des Finanzierungssatzes wird die gewährte Finanzierung bei CCS-Demonstrationsprojekten durch 75 % der geschätzten Gesamtmenge des in den ersten zehn Betriebsjahren gespeicherten CO2 und bei RES-Demonstrationsprojekten durch 75 % der geschätzten Gesamtmenge der in den ersten fünf Betriebsjahren erzeugten Energie dividiert. (3)  Die Auszahlung für ein bestimmtes Jahr erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen an den Wissensaustausch für das Jahr erfüllt sind. (4)  Die Auszahlung ist bei CCS-Demonstrationsprojekten auf den Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum nach Absatz 1 Buchstabe b und bei RES-Demonstrationsprojekten auf den Zeitraum von fünf Jahren nach diesem Datum beschränkt. Die ausgezahlten Mittel dürfen insgesamt die nach Absatz 1 Buchstabe a gewährten Mittel nicht überschreiten. (5)  Gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat, dass die Finanzierung, die über den nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Betrag hinausgeht, der EIB erstattet wird, können die Mittel für ein Projekt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung des Finanzhilfebeschlusses ganz oder teilweise ausgezahlt werden, bevor es in Betrieb genommen wird. (6)  Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 werden Einkünfte, die nicht für Projekte ausgezahlt werden, und Einkommen, das aus der Verwaltung der Einkünfte erwirtschaftet wird, verwendet, um im Rahmen dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2015 weitere Demonstrationsprojekte zu kofinanzieren. Die Mitgliedstaaten erstatten der EIB die nicht ausgezahlten Einkünfte. Die verbleibenden Mittel fließen den Mitgliedstaaten nach dem 31. Dezember 2015 im Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG zu. Artikel 12 Wissensaustausch Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Projektbetreiber, Konsortiumsmitglieder, Lieferanten und Unterauftragnehmer, die hinsichtlich der Entwicklung ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung einen erheblichen Nutzen aus den bereitgestellten öffentlichen Mitteln ziehen, die Informationen über die in Anhang II genannten Gesichtspunkte mit anderen Projektbetreibern, Behörden, Forschungseinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und der Öffentlichkeit nach Maßgabe der genaueren Beschreibung in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 austauschen. Die Informationen sind jährlich auszutauschen, wobei der Austausch alle Informationen umfasst, die in einem bestimmten Jahr gewonnen und verarbeitet werden. Artikel 13 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten Während des jeweiligen Zeitraums nach Artikel 11 Absatz 4 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres Bericht über die Durchführung der Projekte. In den Berichten sind für jedes Projekt mindestens die folgenden Angaben zu machen: 1. die gespeicherte Menge CO2 oder die umweltverträglich erzeugte Menge Energie; 2. die ausgezahlten Mittel; 3. etwaige größere Probleme bei der Projektdurchführung. Artikel 14 Berichterstattung durch die Kommission Nach Durchführung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erstattet die Kommission dem Ausschuss für Klimaänderung hierüber Bericht und macht Angaben dazu, ob gegebenenfalls eine Änderung dieses Beschlusses erforderlich ist, um bei der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die geografi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.