Europäische Union

2010/670/EU: Beschluss der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO 2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7499)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-11-22

Quellenkennung: 32010D0670. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sche und technische Ausgewogenheit zu gewährleisten. ▼M2 Die Kommission erstattet dem Ausschuss für Klimaänderung regelmäßig Bericht über die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Einkünfte und übermittelt gegebenenfalls Vorabinformationen über die geplante Förderung von Projekten und den Teil der Fördermittel, der in Form von Finanzhilfen bereitgestellt wird, die geografische Verteilung der Projekte, den Maßstab der Projekte und den technologischen Anwendungsbereich sowie Ex-post-Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung von Projekten, die Vermeidung von CO2-Emissionen, die finanzielle Hebelwirkung sowie die Sensibilisierung und die gewonnenen Erkenntnisse. ▼B Artikel 15 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I FÖRDERKRITERIEN A.   PROJEKTKATEGORIEN I.    Kategorien der CCS-Demonstrationsprojekte (mit Mindestkapazitätsschwellen ( 2 )) — Stromerzeugung: vor der Verbrennung 250 MW, — Stromerzeugung: nach der Verbrennung 250 MW, — Stromerzeugung: Oxyfuel 250 MW, — industrielle Anwendungen: a) Anwendung von CCS auf Raffinerien, wobei 500 Kilotonnen pro Jahr (kt/J) CO2 aus einer oder mehreren Quellen in der Raffinerie gespeichert werden, b) Anwendung von CCS auf Zementöfen, wobei 500 kt/J CO2 gespeichert werden, c) Anwendung von CCS auf den primären Stufen der Eisen- bzw. Stahlerzeugung, wobei kt/J CO2 gespeichert werden, oder d) Anwendung von CCS auf den primären Stufen der Aluminiumgewinnung, wobei 500 kt/J CO2 gespeichert werden. II.    Kategorien der innovativen RES-Demonstrationsprojekte (mit Mindestmengenschwellen) — Bioenergie — Projektunterkategorien: —   — Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Pyrolyse mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts; — Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Röstung mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts; — Umwandlung von Lignozellulose zu synthetischem Erdgas oder Synthesegas und/oder Strom mittels Vergasung mit einer Kapazität von 40 Mio. Normkubikmeter pro Jahr (Mio. Nm3/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr; — Umwandlung von Lignozellulose zu Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen und/oder Strom mittels Vergasung mit Direktbefeuerung mit einer Kapazität von 15 Mio. Liter pro Jahr (Mio. l/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr. Die Produktion von synthetischem Erdgas ist von dieser Unterkategorie ausgenommen; — Umwandlung von lignozellulosehaltigem Rohstoff (z. B. Schwarzlauge und/oder Pyrolyse- oder Röstprodukte) mittels Flugstromvergasung zu beliebigen Biokraftstoffen mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts; — Umwandlung von Lignozellulose zu Strom mit einem Wirkungsgrad von 48 % auf der Grundlage des niedrigeren Heizwerts (50 % Feuchtigkeit) mit einer Kapazität von 40 MW oder mehr; — Umwandlung von Lignozellulose zu Ethanol und höheren Alkoholen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts; — Umwandlung von Lignozellulose und/oder Haushaltsabfall zu Biogas, Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 6 Mio. Nm3/J (Millionen Normkubikmeter Methan pro Jahr) oder 10 Mio. l/J des Endprodukts; — Umwandlung von Algen und/oder anderen Mikroorganismen zu Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts. —  Hinweis: In Bezug auf Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Sinne von Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind die Nachhaltigkeitskriterien nach dieser Richtlinie zu erfüllen. — Konzentrierte Solarenergie — Projektunterkategorien: —   — Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen mit Salzschmelze oder einem anderen umweltfreundlichen Wärmeträgermedium mit einer Nennkapazität von 30 MW; — Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen auf der Grundlage der direkten Dampferzeugung mit einer Nennkapazität von 30 MW. Die Temperatur des direkt solar erzeugten Dampfes muss über 500 °C liegen; — Turmsystem unter Anwendung eines Heißdampfkreislaufs (entweder mehrere Türme oder Kombination von isolierten Kollektoren und Turm) mit einer Nennkapazität von 50 MW; — Turmsystem unter Anwendung von Druckluft mit einer Temperatur von mehr als 750 °C und einer solar-hybriden Gasturbine mit einer Nennkapazität von 30 MW; — Großkraftwerke mit Solar-Stirling-Anlagen mit einem Wirkungsgrad von über 20 % und einer Nennkapazität von mindestens 25 MW. —  Hinweis: Die Demonstrationsanlagen können Lösungen für die Trockenkühlung, die Hybridisierung und die (fortschrittliche) Wärmespeichung umfassen. — Fotovoltaik — Projektunterkategorien: —   — Großkraftwerke mit einer Fotovoltaik-Konzentrationsanlage und einer Nennkapazität von 20 MW; — Großkraftwerke mit Si-Dünnschicht-Fotovoltaikanlage mit mehreren Verbindungsstellen und einer Nennkapazität von 40 MW; — Großkraftwerke mit Kupfer-Indium-Gallium-(Di-)Selenid- (CIGS-) Fotovoltaikanlage und einer Nennkapazität von 40 MW. — Geothermie — Projektunterkategorien: —   — verbesserte geothermische Systeme in Zugspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe; — verbesserte geothermische Systeme in Druckspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe; — verbesserte geothermische Systeme in Gebieten mit tiefen kompakten Sedimentgesteinen und Granitfelsen sowie anderen kristallinen Strukturen mit einer Nennkapazität von 5 MWe; — verbesserte geothermische Systeme in tiefen Kalkgesteinen mit einer Nennkapazität von 5 MWe. —  Hinweis: Kraft-Wärme-Kopplungs-Anwendungen mit denselben Schwellenwerten bei der Stromerzeugung sind ebenso förderfähig. — Windkraft — Projektunterkategorien: —   — Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 6 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW; — Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 8 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW; — Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 10 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW; — schwimmende Offshore-Windkraftsysteme mit einer Nennkapazität von 25 MW: — Onshore-Windturbinen, die für schwierige Standorte (z. B. in Wald- oder Berggebieten) optimiert sind, mit einer Nennkapazität von 25 MW; — Onshore-Windturbinen, die für Standorte optimiert sind, an denen ein kaltes Klima (d. h. Temperaturen von unter – 30 °C und Vereisung) herrscht, mit einer Nennkapazität von 25 MW. — Meereskraft — Projektunterkategorien: —   — Vorrichtungen zur Nutzung der Wellenkraft mit einer Nennkapazität von 5 MW; — Vorrichtungen zur Nutzung der Meeres-/Gezeitenströmung mit einer Nennkapazität von 5 MW; — Meereswärmekraftwerke (OTEC) mit einer Nennkapazität von 10 MW. — Wasserkraft — Projektunterkategorien: —   — Krafterzeugung mittels Generatoren mit Hochtemperatursupraleitern: 20 MW. — Dezentrales Management erneuerbarer Energien (intelligente Netze) — Projektunterkategorien: —   — Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Solarkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen; — Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Windkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen; — Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in städtischen Gebieten: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen. —  Hinweis: Die Nutzung von Wirklasten (elektrische Heizkörper, Wärmepumpen usw.) ist nicht ausgeschlossen. B.   PROJEKTANFORDERUNGEN I.    Allgemeine Anforderungen — Die in Teil A aufgeführten Kapazitätsschwellen müssen erreicht werden. — Hinsichtlich der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, muss belegt werden, dass die Inbetriebnahme der Projekte bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2011 erlassenen Finanzhilfebeschlusses realistisch ist. — Alle erforderlichen einzelstaatlichen Genehmigungen für das Projekt müssen vorliegen und den einschlägigen Anforderungen nach dem Unionsrecht entsprechen oder die erforderlichen Genehmigungsverfahren müssen eingeleitet und so weit fortgeschritten sein, dass die Aufnahme des kommerziellen Betriebs für die erste Tranche bis zum 31. Dezember 2015 auf Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2011 erlassenen Finanzhilfebeschlusses gewährleistet ist. — Der Projektbetreiber muss sich verbindlich zum Wissensaustausch nach Artikel 12 verpflichten. — Die Projekte müssen in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln angesiedelt sein. II.    CCS-Demonstrationsprojekte — Bei jedem Projekt müssen alle Stufen des Vorhabens (Abscheidung, Transport, Speicherung) durchgeführt werden. — Bei jedem Demonstrationsprojekt muss auf der Verfahrensstufe die Wärmeintegration bei der Abscheidung vorgesehen werden. — Die Abscheidungsrate muss mindestens 85 % des CO2 aus den Abgasen betragen, die der Abscheidung unterzogen werden. — Jedes Projekt muss einen unabhängigen Forschungsblock umfassen, der der Sicherheit von Lagerstätten und der Verbesserung der Überwachungstechnik, insbesondere auf dem Gebiet der Migration der Sole, der möglichen Migrationspfade und der Auswirkungen, gewidmet ist. ANHANG II ANFORDERUNGEN AN DEN WISSENSAUSTAUSCH A.    Technische Umsetzung und Leistung — Zuverlässigkeit, — abgeschiedenes CO2, — die Leistung auf verschiedenen Ebenen, einschließlich der Unterschiede zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Leistung, — Steigerung der Nachfrage nach Brennstoffen, Strom, Wärme und Kühlung, — wichtigste Vorleistungen und Ergebnisse, Gestaltung, — ermittelte künftige Forschungs- und Entwicklungsfragen. B.    Kosten — Kapital- und Betriebskosten, — Gesamtkosten und Kosten je Leistungseinheit (gespeicherte Tonne CO2, erzeugte saubere MWh). C.    Projektverwaltung — Rechtsvorschriften/Genehmigungen, — Umgang mit den Beteiligten, einschließlich staatlichen Stellen, — Planung, — Projektorganisation. D.    Umweltverträglichkeit — Wirksamkeit: Verringerung der CO2-Emissionen je Einheit Energie, — sonstige Umweltschutzaspekte bei störungsfreiem Betrieb. E.    Gesundheit und Sicherheit — Zwischenfälle und Beinaheunfälle (gestörter Betrieb), — Überwachungs- und Lösungssysteme zur Verfolgung der Sicherheit, — Gesundheitsaspekte bei störungsfreiem Betrieb. F.    Leistungsfähigkeit der CCS-Lagerstätte — Modelle und Simulationen (Entwicklung der CO2-Fahne — Druckfront), — Ergebnisse des Vergleichs historischer Daten und Anpassungen (Überprüfung: normal innerhalb einer Abweichungsspanne oder erhebliche Unregelmäßigkeiten, die ein Eingreifen erfordern), — Verhalten der durch die CO2-Injektion verdrängten Sole. ( 1 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ( 2 ) Die CCS-Kapazitätsschwellen werden als elektrische Bruttoleistung vor der Abscheidung ausgedrückt. ( 3 ) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.