Europäische Union

2014/341/EU: Beschluss der Kommission vom 3. September 2013 — Staatliche Beihilfe SA.32554 (09/C) — Umstrukturierungsbeihilfe Österreichs für die Hypo Group Alpe Adria (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5648) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r folgenden Definitionen: 4.2.1.   Abgrenzung der Segmente „Corporate“, „Public Finance“ und „Retail“ Die Geschäftsbereiche „Corporate“ und „Public Finance“ entsprechen grundsätzlich den derzeit geltenden Geschäftsbereichsdefinitionen der HGAA, jedoch mit folgenden Modifikationen: 4.2.1.1. Geschäftsbereich „Corporate“ ist definiert als: Der Geschäftsbereich „Corporate“ umfasst alle privaten Unternehmen (mit Ausnahme von Finanzinstituten), für die die folgenden Kriterien in Bezug auf Umsatz und/oder Exposure erfüllt sind: — Jährlicher Gesamtumsatz von EUR […] oder darüber; oder — Brutto-Exposure von mindestens […] EUR bzw. in Kroatien von mindestens […] EUR. Die HGAA verpflichtet sich, dem Überwachungstreuhänder nachzuweisen, dass die gegenwärtige exposurebezogene Schwelle für die Abgrenzung des Retail-Geschäftsbereichs zum Corporate-Geschäftsbereich der HGAA in Kroatien tatsächlich bei […] EUR liegt und dass eine Abänderung dieser Schwelle unverhältnismäßige Folgekosten verursachen würde. 4.2.1.2. Segment „Public Finance“: Der Geschäftsbereich Public Finance besteht aus — „Staatlichen Hoheitsträgern“, d. h. Einheiten, die staatliche Hoheitsgewalt ausüben können, d. h. berechtigt sind, allgemein verbindliche Gesetze oder sonstige verbindliche Regelungen zu erlassen; hierzu gehören insbesondere Staaten, Ministerien, Staats- und Regierungsbehörden, Sozialversicherungsträger usw.); — Exposures, die durch eine explizite Garantie eines „Staatlichen Hoheitsträgers“ abgesichert sind; — „Innerstaatlichen Hoheitsträgern“, d. h. Gebietskörperschaften (Bundesländer, Provinzen, Regionen, Städte und Gemeinden) sowie die politischen Entitäten innerhalb von Bosnien-Herzegowina, d. h. die Republika Srpska und die Föderation Bosnien und Herzegowina); und — Einrichtungen der öffentlichen Hand (Public Sector Entities (PSEs) (1)), soweit sie eine direkte Garantie eines staatlichen oder innerstaatlichen Hoheitsträgers genießen. Einheiten und Agenturen, die weder ein staatlicher oder innerstaatlicher Hoheitsträger im vorstehend definierten Sinne sind und über keine direkte Garantie eines staatlichen oder innerstaatlichen Hoheitsträgers verfügen, müssen als (institutionelle) Geschäftskunden und im Einklang mit den Vorgaben zum Geschäftsbereich Corporate behandelt werden. 4.2.1.3. Geschäftsbereich „Retail“: Der Retail-Geschäftsbereich besteht aus — Privatpersonen — Allen Arten von KMU, d. h. im Privatbesitz stehende Unternehmen, Freiberufler und landwirtschaftliche Einheiten, unabhängig von deren Rechtsform, für die die folgenden Kriterien in Bezug auf Umsatz und Exposure kumulativ erfüllt sind: — Jährlicher Gesamtumsatz von weniger als […] EUR und — Brutto-Exposure von weniger als […] EUR bzw. (vorbehaltlich der Nachweisführung gem. Ziffer 4.2.1.1. Gedankenstrich 2) in Kroatien von weniger […] EUR. 4.2.2.   Neugeschäft innerhalb der Segmente „Corporate“ und „Public Finance“ 4.2.2.1.   Allgemeine Definitionen „Neugeschäft“ im Sinne der Neugeschäftsbeschränkungen gem. Ziffer 4.1.1. bis 4.1.6. wird grundsätzlich in Einklang mit den bestehenden Risikoreportingstandards der HGAA definiert und umfasst: — Risikorelevante (2) Kredit- bzw. Leasinggeschäfte mit einem gänzlich neuen Kunden (bzw. mit einer Gruppe verbundener Kunden — GvK) — d. h. „Neukundengeschäft“ [New ClientBusiness — NCB]; und — Die Erhöhung von Kredit- bzw Leasingexposures mit bestehenden Kunden auf Produktbasis — d. h. „Exposure erhöhendes Geschäft“ [Exposure Increasing Business — ExIB]; und — Die Erneuerung oder Verlängerung von bestehenden Kredit- bzw. Leasingexposures mit Bestandskunden auf Produktbasis für einen Zeitraum von mehr als […] — d. h. „Exposure-verlängerndes Geschäft“ [Exposure Prolonging Business — ExPB]  (3) 4.2.2.2.   Zusätzliche Kriterien — Im Kontext des ExIB muss das Vorliegen von Neugeschäft auf der Ebene individueller Transaktionen beurteilt werden. Wenn also ein Kunde beabsichtigt, ein bestehendes Cash Exposure zu erhöhen und im Gegenzug das Exposure aus Garantien in der gleichen Höhe zu reduzieren, gilt die Erhöhung des Cash-Exposure dennoch als Neugeschäft. — Finanzierungsleasing gilt als Neukreditgeschäft. Somit muss das Neugeschäft (NCB und ExIB) den Neugeschäftsanforderungen gem. vorstehender Ziffer 4.1.1. bis 4.1.6. voll genügen. — Operating Leasing gilt als Neugeschäft im Sinne von Ziffer 4.1.1. — 4.1.6. mit folgenden Maßgaben: — Ein Mindestrating von […] und eine maximale Laufzeit gemäß den Regelungen der Neugeschäftsbeschränkungen sind einzuhalten. — Vollständige Besicherung wird unterstellt, solange der Restwert vollständig durch den aktuellen Buchwert (carrying value) gedeckt ist, vorausgesetzt, dass der Restwert hinreichend konservativ angesetzt wird; letzteres ist der Fall, solange der Restwert dem mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielbaren Nettoverkaufswert (nach Abzug der Verkaufskosten) des zugrunde liegenden Objekts in den Büchern der verbuchenden Einheit (Booking Entity) entspricht. — Jegliches Kreditengagement, das freie Kreditlinien beinhaltet, muss den neuen Kreditvergabestandards nach Maßgabe von Ziffer 4.1.1. — 4.1.6. entsprechen. — Transaktionen innerhalb der HGAA-Gruppe (z. B. Refinanzierungen lokaler Banken, Leasing und sonstiger Beteiligungen) sowie Geschäfte im Rahmen der Liquiditätssteuerungsanforderungen der HGAA werden dem Segment Finanzinstitutionen zugerechnet. 4.2.2.3.   Einschränkungen Die Neugeschäftsbeschränkungen gem. Ziffer 4.1.1. — 4.1.6. gelten nicht für die folgenden risikorelevanten Transaktionen: — Geschäfte mit Finanzinstitutionen im Zusammenhang mit dem Liquiditätsbuch der HGAA, d. h. — FX-spot-Transaktionen (i.e. Intraday Settlement Limits); — FX Outrights und Swaps mit einer Laufzeit von max. […], sofern hierfür ein Netting- and Collateral-Agreement (ISDA mit CSA) mit einem Schwellenwert (= materiell unbesichertes Exposure) von max. EUR […] abgeschlossen ist; — Money market loans, Einlagengeschäfte sowie (Reverse-) Repo-Transaktionen mit einer Laufzeit von jeweils max. […], soweit der Maximalbetrag pro Counterparty auf insgesamt EUR […] und der jeweils ausgegebene Gesamtbetrag zu jeder Zeit auf max. EUR […] beschränkt ist. — Finanzderivate (Interest Rate Swaps) mit einer Laufzeit von max. […], sofern dafür ein Netting- and Collateral Agreement (ISDA mit CSA) mit einem Threshold (= materiell unbesichertes Exposure) von max. EUR […] abgeschlossen ist. Die HGAA hat sicherzustellen, dass die einzelnen Counterparty Limits für Finanzinstitute vom Risikomanagement der HGAA-Konzernzentrale jeweils nur für die Dauer von max. […] genehmigt werden. — Neue Finanzierungen, Kreditverlängerungen, Roll-Overs, Restrukturierungen und Reprogrammierungen von Krediten an notleidende Kunden (und alle Kunden innerhalb des Verantwortungsbereichs der Group/Local Task Force Rehabiliation und/oder Credit Rehabilitation) mit dem Ziel und der klar dokumentierten Aussicht, die notleidenden Kreditengagements zurück in den Performing-Status zu bringen und/oder eine endgültige Rückführung des ausstehenden Exposure zu ermöglichen, soweit die Laufzeit der in diesem Zusammenhang ausgereichten Neufinanzierung auf max. […] begrenzt ist. Für jede dieser Transaktionen muss hinreichend, einschließlich eines quantitativen Nachweises, dokumentiert sein, dass die jeweilige Transaktion der beste Weg ist, um Werte für die HGAA zu erhalten und nicht nur zu einer bloßen Verzögerung der Verlustrealisierung führt. Die Parameter für die quantitative Analyse müssen hinreichend konservativ sein. — Prolongationen, Laufzeitverlängerungen, Restrukturierungen und Reprogrammierungen bestehender performing exposure (4) bzw. Kunden (GvK’s), die objektiv gerechtfertigt sind, im Interesse der HGAA liegen und nicht für eine Laufzeit von mehr als […] gewährt werden. Für jede dieser Transaktionen muss hinreichend und einschließlich eines quantitativen Nachweises dokumentiert sein, dass die jeweilige Transaktion der beste Weg ist, um Werte für die HGAA zu erhalten, und nicht nur zu einer bloßen Verzögerung der Verlustrealisierung führt. Die Parameter für die quantitative Analyse müssen hinreichend konservativ sein. — Zusätzliche Finanzierungen an Kunden, die sich auf der Watch-List der HGAA-Gruppe bzw. der lokalen Einheiten befinden, mit dem Ziel und der klaren und dokumentierten Aussicht, die finanzielle Situation der Kunden zu stabilisieren (inkl. dem Hedging von Zins- und Währungsrisiken) und damit den Eintritt eines Event of Default zu vermeiden sowie den Kunden eine Rückkehr in den Performing-Status zu ermöglichen, soweit die Laufzeit der in diesem Zusammenhang ausgereichten zusätzlichen Finanzierungen auf max. […] begrenzt ist. Für jede dieser Transaktionen muss hinreichend und einschließlich eines quantitativen Nachweises dokumentiert sein, dass die jeweilige Transaktion der beste Weg ist, um Werte für die HGAA zu erhalten, und nicht nur zu einer bloßen Verzögerung der Verlustrealisierung führt. Die Parameter für die quantitative Analyse müssen hinreichend konservativ sein. — Transaktionen, — die vollständig und über die gesamte Kreditlaufzeit durch sofort vollstreckbare und nicht durch Drittsicherungsrechte belegte Barsicherheiten gedeckt sind, sofern das Rating des Kreditnehmers nicht schlechter als […] ist, ODER — die vollständig durch eine Bürgschaft oder Garantie eines Finanzinstituts („Bankgarantie“ bzw. „Bank Guarantee“) abgesichert sind, sofern das Rating des Garanten nicht schlechter als […] ist. — Exposureausweitungen aufgrund von Wechselkursveränderungen, Marktwertschwankungen von Derivaten und Marktpreisentwicklung von Anleihen. — Umwandlung von bestehenden Fremdwährungskrediten in Euro-Kredite, wenn die Bilanzwährung des betroffenen Kunden EUR, Kuna oder Konvertible Mark ist, das Gesamtexposure zu aktuellen Wechselkursen umgewandelt wird und die Sicherheitenposition der HGAA unverändert bleibt oder sich verbessert. — Neugeschäft, für das ein zwischen der zuständigen lokalen Risiko- und Verkaufseinheit abgestimmtes Angebot („Term Sheet“) bereits vor dem 1. Januar 2013 zum Kunden geschickt und von diesem angenommen wurde, sofern die HGAA nachweislich rechtlich zur Auszahlung verpflichtet ist. — Geschäfte, die unter Verwendung von Programmitteln von Entwicklungsbanken und supranationalen Finanzierungsinstitutionen (z. B. EIB, EBRD, HBOR, SID u. a.) oder im Rahmen von subventionierten, durch Staatliche/Innerstaatliche Hoheitsträger angebotene Kreditprogrammen abgeschlossen werden, soweit die Ratinggrenze von […] eingehalten wird und die Laufzeit der Kredite max. […] beträgt. Die Teilnahme an subventionierten Kreditprogrammen im vorstehenden Sinn ist nur zulässig, wenn die Programme kreditrisikominimierende Merkmale aufweisen […]. Letzteres muss vom Überwachungstreuhänder verifiziert und bestätigt werden, bevor die HGAA an dem Programm teilnimmt. — Konzerninterne Finanzierungen (insbes. Refinanzierungslinien) an andere Einheiten der HGAA-Gruppe für die Zwecke von Rettungserwerben („Repossessions“) von Sicherheiten und Vermögenswerten im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Versteigerungs- oder Verkaufsverfahren. — Die Umklassifizierung von Leasingengagements, d. h. von Operating Leasing- in Finanzierungsleasinggeschäfte, wenn dadurch das Asset Risk vollständig in Counterparty Risk umgewandet werden kann (d. h. wenn alle Risiken und Vorteile, die mit dem Eigentum an den Leasingobjekten zusammenhängen, vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen werden). — Die Erfüllung bestehender vertraglicher Verpflichtungen (z. B. „im Bau befindliche Immobilien“, „Aktivierung von noch nicht vermieteten Leasinggütern“ (= Leases-to-Go)), sofern der Vertrag bzw. das lokale Recht nicht die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Beendigung der Verpflichtung (zum Beispiel im Rahmen der besonderen Vertragsbedingungen (Covenants)) erlaubt. 4.2.3.   Neugeschäft im „Retail“ Segment Gemäß Ziff. 4.2.2.1 und den Grundsätzen ordnungsgemäßen Risikoreportings wird „Neugeschäft“ für das Retail-Segment wie folgt definiert: i) Eine risikorelevante Kredit- oder Leasingtransaktion (zum Beispiel ein Darlehen oder eine Kreditlinie), welche als Retail-Kredit- oder -Leasingprodukt anzusehen ist und welches neu an einen neuen oder bestehenden Kunden (oder GoB) gewährt wird, ODER ii) Für revolvierende Kreditlinien oder mit Rahmen ausgestattete („limit based“) Retail-Produkte, die bereits von einem Kunden gehalten werden, wie etwa Überziehungen, Kreditkarten und KMU-(Betriebsmittel)-Kreditlinien, die Differenz zwischen dem neu gewährten (höheren) Limit und dem alten (geringeren) Limit, ODER iii) Für regelmäßig tilgende („amortizing“) Retail-Produkte, die bereits von einem Kunden gehalten werden, wie etwa alle Formen von Ratenkrediten, die Differenz zwischen dem neu gewährten (höheren) Darlehensbetrag und dem alten (geringeren) Darlehensbetrag. 4.2.3.1.   Weitere Definitionen und Gesichtspunkte i) Bis HGAA in der Lage ist, einen inkrementellen Anstieg des Exposure wie in Ziff. 4.2.3. ii) und iii) dargelegt in Rahmen des Reporting auszuweisen, gilt ein Anstieg des Exposure in Bezug auf einen bestehenden Kunden (auf Produktbasis) als Neugeschäft. Hinweis: Eine Herabsetzung der Ratenfrequenz (z. B. von monatlich auf vierteljährlich) ist als Neugeschäft anzusehen. ii) Marginale/unerhebliche Exposure-Anstiege (bis zu […] EUR), die durch Transaktionsgebühren, kapitalisierte Zinsen/Gebühren usw. hervorgerufen werden, insbesondere solche im Zusammenhang mit unter Ziff. 4.2.3.2 aufgeführten Transaktionen (z. B. Währungsumwandlungen, Restrukturierungen, Konsolidierungen, Prolongationen usw.), gelten zu keinem Zeitpunkt als Neugeschäft. iii) Im Zusammenhang mit Exposure-erhöhendem Retail-Geschäft wird ein Vorliegen oder Nichtvorliegen von Neugeschäft auf Einzeltransaktionsebene bestimmt, so dass Exposure-Anstiege bei einem Produkt (eines Kunden) nicht mit Exposure-Verringerungen bei einem anderen Produkt gegengerechnet werden können. Die Gegenrechnung („Netting“) von Kundendarlehen mit Kundeneinlagen ist ebenfalls nicht zulässig. iv) Finanzierungsleasing gilt als Kreditfinanzierung und somit gemäß Ziff. 4.2.3 als Neugeschäft, das den Neugeschäftsbeschränkungen unterliegt. v) Operating Leasing gilt als Neugeschäft, soweit es unter Ziffer 4.2.3 fällt, und unterliegt insoweit den Neugeschäftsbeschränkungen. vi) Die Umqualifizierung von Leasing-Verträgen (z. B. von Operating Leasing in Finanzierungsleasing) gilt nicht als Neugeschäft, außer wenn dies zu einer Exposure-Ausweitung im regulatorischen oder wirtschaftlichen Sinne führt. 4.2.3.2   Beschränkungen/Ausnahmen Die folgenden risikorelevanten Transaktionen sind gesondert zu behandeln: — Alle Angebote von Retail-Krediten, die Kunden vor dem 1. Januar 2013 gegenüber abgegeben worden sind, fallen nicht in den Geltungsbereich der Neugeschäftsbeschränkungen, wenn sie von dem jeweiligen Kunden innerhalb der sich aus dem Recht des jeweiligen Landes ergebenden Annahmefrist angenommen worden sind. Angebote von Retail-Krediten, die nach dem 1. Januar 2013 abgegeben worden sind, unterliegen den Zusagen in Ziffer 4.1. — Retail-Kredite, die von Entwicklungsbanken und supranationalen Finanzinstitutionen (z. B. EIB, EBRD, HBOR, SID usw.) oder subventionierte Programme, die von staatlichen/staatsnahen Kredit- oder Versicherungsagenturen bzw. der öffentlichen Hand gefördert werden, unterliegen nicht den Neugeschäftsbeschränkungen. — Restrukturierungen von Retail-Krediten oder -Leasingverträgen, die natürlichen Personen (Privatkunden) gewährt wurden und einen Höchstbetrag von EUR […] nicht übersteigen, gelten nicht als Neugeschäft, soweit sie nicht zu einem Anstieg des Exposure führen. Die folgenden Grundsätze sind zu beachten: — Restrukturierungen sollten stets Barwert-neutral (NPV-neutral) sein; — Im Zuge der Restrukturierung darf das Exposure gegenüber dem Kunden NICHT erhöht werden; — Weder während des Restrukturierungsprozesses noch im Rahmen der restrukturierten Finanzierung dürfen dem Kunden neue Mittel gewährt werden; — Restrukturierungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Kunde Fähigkeit und Willen nachweist, die restrukturierte Finanzierung zu bedienen; — Restrukturierungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn der Kunde (durch eine Drittpartei) verklagt wird, gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird oder wenn er sonst in seiner Geschäftsfähigkeit aufgrund eines gesetzlichen Verfahrens beschränkt ist. Ist der Kunde keine natürliche Person (Privatkunde), sondern ein KMU (Geschäftskunde) (und ist somit die eingangs genannte Anwendungsvoraussetzung nicht gegeben), finden die in Bezug auf Corporate-Kunden geltenden Regelungen hinsichtlich Restrukturierung (im Sinne einer Recovery-Maximierung) und Laufzeitbeschränkungen Anwendung. — Der Wechsel bestehender Exposures aus einem anderen Kundensegment ohne Exposure-Ausweitung gilt nicht als Neugeschäft. Dies betrifft insbesondere Exposure im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung für Corporate-Kunden (z. B. für den Bau von Eigentumswohnungen), das letztlich auf Retailkunden übergeht (z. B. indem diese Kredite für den Kauf der Wohnungen aufnehmen). Das Exposure geht in diesem Fall vom Corporate- in das Retailsegment über. Es gelten jedoch die folgenden Beschränkungen: — Der maximal zulässige LTV ist […] %, und — Das jährliche Gesamtvolumen des neuen Geschäfts ist mit maximal […] % des jährlichen Gesamtvolumens des Retail-Hypothekarkredit-Neugeschäfts in dem jeweiligen Land begrenzt. — Erhöhungen des Gesamt-Exposure von Retail-Krediten infolge des Anfallens von Zinsen, Gebühren oder infolge anderer Formen von Schuldenkapitalisierung (zumeist im Zusammenhang mit notleidenden oder restrukturierten Krediten) gelten nicht als Neugeschäft. — Schuldenkonsolidierung für Retail-Kunden (innerhalb der HGAA Booking Entities bzw. des Kontenkreises) gilt als Teil der Restrukturierung, wenn das mit dem neuen konsolidierten Kredit verbundene Exposure einen Betrag von EUR […] (EUR […] in Kroatien, sofern akzeptiert durch den Überwachungstreuhänder, vgl. 4.2.1.3) nicht übersteigt. Übersteigt das Exposure diesen Betrag finden die für Corporate-Kunden geltenden Laufzeitbeschränkungen Anwendung. Wenn hingegen das mit einem neuen konsolidierten Retail-Kredit verbundene Exposure (signifikant) höher ist als die Summe der mit den konsolidierten Krediten verbundenen Exposure, dann gilt die Differenz gemäß 4.2.3 ii.) und iii.) als Neugeschäft. Solange die entsprechenden Reportingfähigkeiten noch nicht umgesetzt sind, findet jedoch 4.2.3.1 i). Anwendung. — Sogenannte „Kreditaufstockungen“ („Loan Top-Ups“) von Retail-Krediten sind nicht als Neugeschäft anzusehen, wenn die Option zur Aufstockung im ursprünglichen Kreditvertrag ausdrücklich gewährt worden war, nicht von der HGAA gekündigt oder widerrufen werden konnte und lediglich der Erfüllung bestimmter Kreditbedingungen durch den Kunden bedurfte, nicht jedoch eine Standard-Kreditprüfung zu durchlaufen hatte. Im Falle anderer Formen der Kreditaufstockungen von Retail-Krediten ist die Differenz zwischen dem alten Kreditbetrag und dem neuen Kreditbetrag gemäß Ziff. 4.2.3 ii) und iii) als Neugeschäft anzusehen. Solange die entsprechenden Reportingfähigkeiten noch nicht umgesetzt sind, findet jedoch 4.2.3.1 i). Anwendung. — Sogenannte „Währungsumwandlungen“ („Currency Switches“), d. h. Wechsel eines Retailkunden von einem Kredit in einer Fremdwährung (oder von einem fremdwährungsindexierten Kredit) zu einem Kredit in der Landeswährung, ohne substanzielle Erhöhung des Exposures (bis zu […] EUR), sind nicht als Neugeschäft anzusehen. Im Fall eines erheblichen Anstiegs des Exposure ist die Differenz zwischen dem alten Kreditbetrag/Exposure und dem neuen Kreditbetrag/Exposure gemäß Ziff. 4.2.3 ii) und iii) als Neugeschäft anzusehen. Solange die entsprechenden Reportingfähigkeiten noch nicht umgesetzt sind, findet jedoch 4.2.3.1 i). Anwendung. — Retail-Kredite, die für die erneute Vermarktung oder das erneute Leasing von in Besitz genommenen Vermögensgegenständen und Sicherheiten gewährt werden, sind nicht als Neugeschäft anzusehen. Die folgenden Einschränkungen finden Anwendung: — Für die erneute Vermarktung von Wohnraum und anderen Immobilien ist ein LTV von maximal […] % zulässig, und das jährliche Gesamtvolumen von derartig neuem Geschäft ist auf maximal […] % des jährlichen Gesamtvolumens des Retail-Hypothekarkredit-Neugeschäfts in dem jeweils betroffenen Land beschränkt. — Für Fahrzeuge und Mobilien (Equipment) ist das jährliche Gesamtvolumen des neuen Geschäfts begrenzt auf maximal […] % des jährlichen Gesamtvolumens des Retail-Fahrzeug- und -Equipment-Neugeschäfts in dem jeweils betroffenen Land. — Die Erfüllung bestehender Verträge und Verpflichtungen (z. B. im Bau befindliche Immobilien, Aktivierung von noch nicht vermieteten Leasinggütern) ist nicht als Neugeschäft anzusehen. IV.   Reprivatisierung der marktfähigen Einheiten 1.   Bilanzsummenreduzierung und Reduzierung der Marktpräsenz 1.1. Die HGAA war per 31.12.2008 als internationale Finanzgruppe mit 384 Geschäftsstellen in zwölf Ländern (Österreich, Italien, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Bulgarien, Deutschland, FYR Mazedonien, Ukraine, Ungarn) im Banking (Retail, Corporate, Public), Leasing (Retail, Corporate; Immobilien, KFZ, Mobilien) sowie durch Beteiligungen mit einer Bilanzsumme von EUR 43,34 Mrd. und Risiko-gewichteten Aktiva („RWA“) in Höhe von EUR 32,83 Mrd. aktiv. 1.2. Bereits nach der Verstaatlichung hat sich die HGAA aus sämtlichem Neugeschäft in Bulgarien, FYR Mazedonien, Ukraine, Ungarn und Deutschland zurückgezogen und sämtliche nicht-strategischen Aktivitäten eingestellt. Die Töchtereinheiten in diesen Ländern wurden dem Abbauteil (Wind Down) unterstellt und werden nunmehr geordnet abgewickelt. Mit der strategischen Neupositionierung einhergegangen ist die Schließung von zwölf von ehemals insgesamt 18 Geschäftsstellen in den „Abbauländern“ Bulgarien, FYR Mazedonien, Ukraine, Ungarn und Deutschland. 1.3. Auf die per 31.12.2012 am Markt verbliebenen Aktivitäten der HGAA, das heißt die „marktfähigen Einheiten“ im Sinne von Abschnitt B.II.1, und die HBI, entfiel eine kumulierte Bilanzsumme von rd. knapp EUR 17,54 Mrd. und RWA in Höhe von EUR 11,02 Mrd., was lediglich noch rd. 40,5 % der Konzernbilanzsumme bzw. 33,6 % der RWA der HGAA per 31.12.2008 entsprach. Hiervon entfielen — auf die HBA eine Bilanzsumme per 31.12.2012 von rd. EUR 4,15 Mrd., was rd. 59 % der Bilanzsumme der HBA per 31.12.2008 (EUR 7,05 Mrd.) und lediglich 10 % der Konzernbilanzsumme der HGAA per 31.12.2008 entspricht und RWA in Höhe von EUR 1,23 Mrd. (HBA per 31.12.2008: EUR 3,392 Mrd.); — auf die HBI eine Bilanzsumme per 31.12.2012 von EUR 3,28 Mrd., was rd. 65 % der Bilanzsumme der HBI per 31.12.2008 (EUR 5,02 Mrd.) und lediglich 8 % der Konzernbilanzsumme der HGAA per 31.12.2008 entspricht, und RWA in Höhe von EUR 2,54 Mrd. (HBI per 31.12.2008: EUR 4,198 Mrd.); — auf das SEE-Netzwerk eine Bilanzsumme per 31.12.2012 von EU-10,11 M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.