Europäische Union

2014/341/EU: Beschluss der Kommission vom 3. September 2013 — Staatliche Beihilfe SA.32554 (09/C) — Umstrukturierungsbeihilfe Österreichs für die Hypo Group Alpe Adria (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5648) Text von Bedeutung für den EWR

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Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 85 vom 31.3.2010, S. 21. ABl. C 266 vom 1.10.2010, S. 5. ABl. C 59 vom 28.2.2013, S. 34. (2)  Diese Beihilferegelung war mit der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008, Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2) genehmigt worden. (3)  Die Inhaber von Partizipationsscheinen verfügen über keine Stimmrechte. (4)   ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 31. (5)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6)   ABl. C 85 vom 31.3.2010, S. 21. (7)   ABl. C 266 vom 1.10.2010, S. 5. (8)   ABl. C 31 vom 4.2.2012, S. 13. (9)  Im Folgenden SA.32554 (2009/C) Umstrukturierungsbeihilfe für die Hypo Group Alpe Adria. (10)   ABl. C 59 vom 28.2.2013, S. 34. (11)  Noch nicht veröffentlicht. (12)  Noch nicht veröffentlicht. (13)  Siehe Erwägungsgrund (4) und den Rettungsbeschluss vom Dezember 2009. (14)  Die Unternehmen Norica und HBInt Credit Management (CM), an denen externe Investoren jeweils zu 49 % beteiligt sind, sind ebenfalls auf Abbau gestellt worden. (*1)  vertrauliche Information (15)  Infolge der Rettung der HGAA durch Österreich unter diesen Bedingungen musste die BayernLB den Buchwert der HGAA in Höhe von 2,3 Mrd. EUR vollständig abschreiben und auf Forderungen gegenüber der HGAA für bereits bereitgestellte Finanzmittel von 825 Mio. EUR verzichten. (16)  In der Zwischenzeit hat die HGAA im Einklang mit ihrer Auslegung des österreichischen Eigenkapitalersatzgesetzes Zins- und Tilgungszahlungen im Zusammenhang mit bestimmten Krediten der BayernLB eingestellt. Die BayernLB beanstandet diese Entscheidung und hat Klage erhoben, um zu erwirken, dass die Kredite mit Zinsen wie ursprünglich vereinbart getilgt werden. […]. (17)  Kommunikation zur EU — Überarbeiteter Umstrukturierungsplan, Klagenfurt am Wörthersee, 29.6.2013. (18)  Laut Plan könnte eine rechtlich selbstständige SEE-Holding eingerichtet werden oder Teile der HBInt könnten abgetrennt werden (einschließlich der Refinanzierungslinien), damit sich die SEE-Einheiten zu selbstständig operierenden Unternehmen entwickeln können. (19)  Sollte der Abschluss, anders als derzeit erwartet, nicht gelingen, wird die HGAA ihre Bemühungen um den Verkauf der HBA bis 30. Juni 2014 fortsetzen. Sollten diese Bemühungen scheitern, wird die HBA dem Abbauteil zugeführt. (20)  Siehe Anhang, Abschnitt IV.3.2.2. (21)  Der […] wird im Einklang mit der […] in Abschnitt V.3.4 des Zusagenkatalogs (siehe Anhang) durchgeführt. Um eine […] Eigenrefinanzierung sicherzustellen, kann die HBI […], sofern dies erforderlich ist, um eine Unterschreitung der […] zu verhindern oder auszugleichen. (22)  Siehe Fußnote 14. (23)  Wie in Fußnote 16 erläutert, […]. (24)  Siehe z. B. die Eröffnungsentscheidung von 2009, Erwägungsgrund 92, den Rettungsbeschluss vom Dezember 2009, Erwägungsgrund 66, den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgründe 31 bis 39, den Rettungsbeschluss vom Juli 2011, Erwägungsgründe 39 bis 43, den Rettungsbeschluss vom Dezember 2012, Erwägungsgrund 37. (25)  Siehe u. a. den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgrund 31, und den Rettungsbeschluss vom Juli 2011, Erwägungsgrund 40. (26)  Siehe z. B. den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgrund 39. (27)  Siehe Rettungsbeschluss vom Dezember 2009, Erwägungsgrund 65. (28)  Siehe u. a. den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgründe 34 und 38. (29)  Siehe u. a. den Rettungsbeschluss vom Dezember 2009, Erwägungsgrund 66, den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgründe 35 und 37, und den Rettungsbeschluss vom Juli 2011, Erwägungsgrund 43. (30)  Siehe u. a. den Verlängerungsbeschluss von 2010, Erwägungsgrund 36. (31)  Siehe Eröffnungsentscheidung von 2009, Erwägungsgrund 102. (32)  Siehe Rettungsbeschluss vom Dezember 2009, Erwägungsgrund 67. (33)  Siehe Eröffnungsentscheidung von 2009, Erwägungsgrund 98. (34)  Siehe Eröffnungsentscheidung von 2009, Erwägungsgrund 98, und den Verlängerungsbeschluss vom Dezember 2010, Erwägungsgrund 42. (35)  Siehe den Rettungsbeschluss vom Juli 2011, Erwägungsgrund 44, und den Rettungsbeschluss vom Dezember 2012, Erwägungsgrund 38. (36)  Ersetzt durch Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2013 mit derselben Nummer; noch nicht veröffentlicht. (37)  Registriert als T-427/12. (38)   ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1. Siehe insbesondere Randnummer 6. (39)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (40)  Siehe Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und Randnummer 49 der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise ( „Bankenmitteilung“ ) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). (41)  Vgl. das Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Hellenische Republik u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg. 2010, I-4749, Randnr. 135. (42)  Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass Österreich zusagt zu gewährleisten, dass das Kredit-Einlagen-Verhältnis der nicht für die Abwicklung bestimmten Einheiten auf einen erfolgreichen Verkauf ausgerichtet wird, entweder durch entsprechende Steuerung der Neukreditvergabe oder durch andere Maßnahmen zur synthetischen oder effektiven Verringerung des Kredit-Einlagen-Verhältnisses (siehe Zusagen, Abschnitt III, Punkt 4.1.8). (43)  […]. (44)  Dies gilt für eine Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von […] % oder weniger. ANHANG Vorbemerkungen Die folgenden Zusagen werden von Österreich ausschließlich gegenüber der Europäischen Kommission („Kommission“ ) als alleinige Adressatin und nur für Zwecke des Verfahrens SA.32554 (ex C 16/2009) abgegeben. Dritte können aus diesen Zusagen keinerlei Ansprüche auf ein bestimmtes Verhalten Österreichs und/oder der Kreditinstitutsgruppe Hypo Alpe Adria („HGAA“) ableiten. Die Zusagen aus der Verpflichtungserklärung, die Österreich mit Schreiben vom 30. November 2012 gegenüber der Kommission abgegeben hat und die im Annex des Genehmigungsbeschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012, C(2012) 9255 final enthalten sind, werden durch die Zusagen in Abschnitt B.III.3. und B.III.4. ersetzt. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten alle Zusagen für jede der in Abschnitt B.II.1. aufgeführten marktfähigen Einheiten nur bis zur Reprivatisierung der jeweiligen Einheit nach Maßgabe von Abschnitt B.IV.3. Zusagen I.   Umsetzung des Umstrukturierungsplans; Überwachungstreuhänder Österreich stellt sicher, dass der Umstrukturierungsplan innerhalb der jeweils angegebenen Fristen vollständig umgesetzt wird. Österreich sichert zu, dass die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die Erfüllung der Zusagen von einem Überwachungstreuhänder überwacht werden. Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders richten sich nach dem in Abschnitt C beschriebenen Verfahren. II.   Begriffsbestimmungen 1.   Marktfähige Einheiten Die „marktfähigen Einheiten“, die nach Maßgabe von Abschnitt B.IV.3 reprivatisiert werden, sind die folgenden Gesellschaften (jeweils einschließlich der von diesen unmittelbar und mittelbar allein kontrollierten Gesellschaften): 1.1.   HBA Die Hypo Alpe-Adria-Bank AG, Klagenfurt, Österreich („HBA“). 1.2.   SEE/SEE-Netzwerk — Die Hypo Alpe-Adria-Bank d.d., Ljubljana, Slowenien („HBS“). — Die Hypo Leasing d.o.o., Ljubljana, Slowenien („HLS“) bzw. deren im Zuge der HGAA-internen Umstrukturierung geschaffene Rechtsnachfolger, soweit diese zur Veräußerung gestellt werden. Diese Gesellschaft beschränkt sich auf […] und […] Leasing. — Die Hypo Alpe-Adria-Bank d.d., Zagreb, Kroatien („HBC“) sowie ihre Tochtergesellschaft, die Hypo Alpe-Adria-Leasing d.o.o., Kroatien („HAALC“), deren Geschäftstätigkeit auf […] beschränkt ist. — Die Hypo Alpe-Adria-Bank d.d., Mostar, Bosnien und Herzegowina („HBFBiH“). — Die Hypo Alpe-Adria-Bank a.d., Banja Luka, Republika Srpska („HBRS“) sowie ihre Tochtergesellschaft, die Hypo Alpe-Adria-Leasing d.o.o., Banja Luka, Republika Srpska („HLRS“), deren Geschäftstätigkeit auf […]-Leasing beschränkt ist. — Die Hypo Alpe-Adria-Bank a.d., Podgorica, Montenegro („HBM“). — Die Hypo Alpe-Adria-Bank a.d., Belgrad, Serbien („HBSE“). 2.   Abbauteil Im Abbauteil werden die als nicht-strategisch identifizierten Geschäftsbereiche und Portfolien der HGAA sowie die Hypo-Alpe-Adria Bank S.p.A. mit Sitz in Udine, Italien („HBI“) unter den Prämissen der Kapitalschonung und des minimalen Wertverlusts planmäßig abgebaut. Alle nicht explizit unter dem vorherigen Teil II. 1 genannten Gesellschaften/Einheiten gehören zum Abbauteil. Der Abbauteil umfasst insbesondere: 2.1.   Wind Down Participations Nicht-strategische Unternehmensbeteiligungen 2.2.   Wind Down Financials — Portfolio der HBInt. sowie in der HGAA verbleibende Refinanzierungslinien an die Töchter (v. a. SEE, HBI). — In den Wind Down transferierte Teil-Portfolien einzelner Tochterbanken (HBA, HBI, SEE-Netzwerkbanken) und der HLS. — Abbau-Leasinggesellschaften (HLHU, HLUA, HLBG, HLG, HLC, HLMK, HLA, HLM, HETA, HLI, HRSE und HLSE). — Minderheitengesellschaften (Credit Management, Norica). 2.3.   HBI Die Hypo Alpe-Adria-Bank S.p.A., Udine, Italien („HBI“). III.   Allgemeine Zusagen 1.   Verfolgung einer umsichtigen, soliden und nachhaltigen Geschäftspolitik Österreich stellt sicher, dass die HGAA während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreibt und ihre internen Anreizsysteme im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben auf deren Angemessenheit überprüft und darauf hinwirkt, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten. 2.   Gewinnabführung Österreich stellt sicher, dass jede marktfähige Einheit — das heißt HBA und das SEE-Netzwerk — bis zu deren jeweiliger Reprivatisierung einen etwaigen Jahresgewinn an ihren jeweiligen Eigentümer insoweit abführt, als dies gesetzlich zulässig ist und nicht zu einer Unterschreitung der zum Zeitpunkt der Gewinnabführung gültigen regulatorischen Eigenmittelquote der jeweiligen marktfähigen Einheit oder zu wirtschaftlichen Nachteilen für die Gesellschaft führt. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für ev. zwischengeschaltete (Holding-)Gesellschaften, die HBI bis zu deren vollständiger Abwicklung sowie für die HBInt., solange diese von Österreich kontrolliert wird. 3.   Eigenbeitrag Das in der Verpflichtungserklärung Österreichs vom 30. November 2012 und in Nr. 11 des Annexes des Genehmigungsbeschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012, C(2012) 9255 final, enthaltene Kuponverbot wird durch folgende Zusage ersetzt: 3.1.   Keine rechtlich nicht gebotenen Dividenden- und Kuponzahlungen 3.1.1. Österreich stellt sicher, dass die HGAA während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans auf ihre vor Erlass der endgültigen Genehmigung begebenen Tier 1 und Tier 2 Kapitalinstrumente (einschließlich Aktien, Anteile, Hybrid- und Ergänzungskapital) keine Dividenden- oder Kuponzahlungen leistet, es sei denn, die HGAA ist hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen rechtlich verpflichtet, oder mit vorheriger Zustimmung der Dienststellen der Kommission. 3.1.2. Nicht zu den Kapitalinstrumenten im vorgenannten Sinne zählen solche Kapitalinstrumente, Aktien und/oder Anteile, die von Österreich gehalten werden, es sei denn, eine Dividenden- oder Kuponzahlungen an die von Österreich gehaltenen Kapitalinstrumente würde auch eine Zahlungsverpflichtung an andere bewirken. 3.1.3. Das Dividendenverbot nach Ziffer 3.1.1. gilt nicht für Dividendenausschüttungen der zeitlich befristeten, nicht werbend tätigen „Minderheitengesellschaften“ […] und […] (i.e. zwei SPVs, an denen externe Investoren mit jeweils 49 % beteiligt sind; die Tätigkeit der SPV beschränkt sich auf das Halten bestimmter Wertpapiere und die Ausschüttung von Erträgen aus den Wertpapieren an die HBInt und die Minderheitengesellschafter in Form von Dividenden, s. Abschnitt 5.3.4. des Umstrukturierungsplans) falls diese Nichtausschüttungen eine Auflösung eine dieser Gesellschaften zur Folge hätten, welche die Gesamtkapitalausstattung der HGAA negativ tangieren würde. 3.2.   Keine rechtlich nicht gebotenen Kündigungen oder Rückkäufe 3.2.1. Österreich stellt sicher, dass die HGAA während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans Kapitalinstrumente im Sinne von vorstehender Ziffer 3.1.1. nicht vorzeitig kündigt, zurückkauft oder anderweitig vorzeitig beendigt, es sei denn die HGAA ist hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen rechtlich verpflichtet, oder mit vorheriger Zustimmung der Dienststellen der Kommission. 3.2.2. Hiervon ausgenommen sind, mit vorheriger Zustimmung der Dienststellen der Kommission, Kündigungen, Rückkäufe und anderweitige vorzeitige Beendigungen von Kapitalinstrumenten, wenn: — sie nicht zu einem nicht nur vorübergehenden Absinken der regulatorischen Kapitalquoten der HGAA führen und — Zahlungen der HGAA an Gläubiger im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung (etwa Rückkaufpreis, Abfindung) nicht über den Marktwert des Instruments zum Zeitpunkt der Beendigung hinausgehen, gegebenenfalls zuzüglich — einer Prämie in Höhe von nicht mehr als 10 % dieses Marktwertes, und/oder — einer Zahlung in max. Höhe des diskontierten Barwerts der für das Instrument bis zu dessen ursprünglichem Laufzeitende anfallenden Zinsen. 3.2.3. Der konkreten Feststellung des Marktwerts im vorgenannten Sinne entspricht, nach vorheriger jeweiliger Abstimmung mit den Dienststellen der Kommission: — bei öffentlich gehandelten Instrumenten: der Durchschnittskurs dieses oder vergleichbarer Instrumente im letzten Monat vor Veröffentlichung des Angebots zum Rückkauf der betroffenen Instrumente; — bei anderen Instrumenten: der auf sonstige geeignete Weise ermittelte und durch Bewertungen dieses oder vergleichbarer Instrumente durch einen unabhängigen Dritten belegbare Wert. 4.   Verhaltenszusagen/Neugeschäftsbeschränkungen 4.1.   Ersetzung der Zusagen vom 30. November 2013 (Annex des Genehmigungsbeschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012, C(2012) 9255 final) Die Zusagen aus der Verpflichtungserklärung, die Österreich mit Schreiben vom 30. November 2012 gegenüber der Kommission abgegeben hat und die im Annex des Genehmigungsbeschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012, C(2012) 9255 final enthalten sind, werden durch die folgenden Zusagen ersetzt: 4.1.1. Die HGAA wird Neugeschäft im Geschäftsbereich Public Finance nur mit einer Laufzeit von max. […] und im Geschäftsbereich Corporate nur mit einer Laufzeit von max. […] abschließen. In beiden Geschäftsbereichen ist der Abschluss von Neugeschäft nur zulässig, wenn die 1 Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit („PD“) des jeweiligen Kreditengagements […] % oder weniger beträgt. Zusätzlich müssen im Geschäftsbereich Corporate alle Neuengagements mit einer Laufzeit von mehr als […] im Einklang mit den HGAA internen Kreditvergabe- und Gestionierungsrichtlinien (Credit Policy) zu […] % besichert werden. Eine Abweichung von den vorstehenden Beschränkungen ist zulässig, wenn die örtlichen Aufsichtsbehörden das Halten von bestimmten Finanzinstrumenten verlangen. Von den vorstehenden Beschränkungen ausgenommen sind ferner Schatzscheine bzw. Schatzanweisungen (Treasury Bills) mit einer Laufzeit von max. […], die von der Republika Srpska und der Föderation Bosnien und Herzegowina ausgegeben werden, wenn der Erwerb dieser Wertpapiere […]. 4.1.2. Die HGAA wird neue Retailhypothekarkredite nur begeben, wenn die Loan-to-Value Ratio (LTV) max. […] % beträgt. Eine Neuvergabe von Retailhypothekarkrediten mit einer LTV von max. […] % ist zulässig, wenn die Debt-to-Income Ratio des betroffenen Kunden — definiert als das Verhältnis der (über lokale Kreditbüros ermittelten) Summe der monatlichen Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber der HGAA und anderen Finanzinstitutionen zu seinem monatlichen Nettoeinkommen — […] % oder weniger beträgt. Soweit eine lokale Gesetzgebung für Pfandbriefe/Verbriefungen existiert, muss jeder neu vergebene Retailhypothekarkredit zudem die Kriterien erfüllen, um nach dieser Gesetzgebung für den Deckungsstock anrechenbar zu sein. 4.1.3. Die interne Refinanzierungskostenmatrix (Funding COST Matrix) muss für jedes Neuengagement (im Sinne der Definition in Abschnitt 4.2.) über die gesamte Laufzeitstruktur in einem angemessenen Verhältnis zur Refinanzierungssituation der jeweiligen Zweigstelle/Tochtergesellschaft stehen und den folgenden Mindestvorgaben entsprechen:   EURIBOR 3 m + […] % für alle Engagements bis zu […] Jahren,   EURIBOR 3 m + […] % für alle Engagements von […] Jahren ([…]),   EURIBOR 3 m + […] % für alle Engagements von mehr als […] Jahren ([…]). In Ländern mit besonders geringer Bonitätseinschätzung gelten die vorstehenden Mindestvorgaben mit folgenden Zuschlägen: […]. Zusätzlich zu den unternehmensweiten Laufzeitbeschränkungen im Public Finance- und im Corporate-Segment (siehe Abschnitt 4.1.1.) dürfen in den vorgenannten Ländern keine Engagements mit einer Laufzeit von mehr als […] Jahren eingegangen werden. Die vorstehenden Refinanzierungsaufschläge können im Einzelfall unterschritten werden, sofern Vermögenswerte die rechtlichen und materiellen Vorgaben für eine Verbriefung erfüllen und ihre Nutzung für eine Verbriefung auch tatsächlich geplant ist (z. B. Hypothekarkredite, Finanzierungsleasing, Kredite für kleinere und mittlere Unternehmen („KMU“) und Public Finance) und dies auf vom Überwachungstreuhänder verifizierten Sicherheiten basiert (zwischen […] und […] Bps., in Abhängigkeit vom Betrag der Besicherung, […] Bps. für Überbesicherung). 4.1.4. Nach der korrekten Ermittlung der Refinanzierungskosten (gemäß Ziffer 4.1.3.) und der Risikokosten (berechnet als der kumulativ erwartete Verlust (Expected Loss) auf den nicht durch Sicherheiten gedeckten Betrag, wobei ein zusätzlicher Abschlag (Haircut) von […] % auf den Sicherheitenwert vorzunehmen ist) muss für jedes Neukreditengagement eine jährliche Eigenkapitalrendite von mindestens […] % sichergestellt sein (wobei Gebühren bei der Berechnung der Eigenkapitalrendite berücksichtigt werden dürfen). Die Dienststellen der Kommission können das Erfordernis der Vornahme des zusätzlichen Haircuts auf den Sicherheitenwert von […] % zum Zwecke der Berechnung der Risikokosten mit einfachem „Service-Letter“ aufheben, sobald der Überwachungstreuhänder in einer begründeten Stellungnahme erklärt, dass das bestehende Sicherheitenbewertungssystem der Bank insgesamt angemessen ist und insbesondere bereits angemessene Haircuts vorsieht. 4.1.5. Die Eigenkapitalrendite im Sinne des vorstehenden Abschnitts ist grundsätzlich auf Basis der regulatorischen Kapitalanforderungen zu berechnen, die dem jeweiligen Kredit zugeteilt wurden. Die derzeit von der HGAA verwendete Methode für die Berechnung der Kapitalanforderungen in Bezug auf individuelle Kredite beruht dagegen auf einem ökonomischen Ansatz im Einklang mit der Berechnung der Risikokosten. Die Dienststellen der Kommission können der HGAA mittels einfachem „Service-Letter“ die Erlaubnis erteilen, ihren ökonomischen Ansatz zur Berechnung der Kapitalanforderungen für Einzelkredite weiterhin zu verwenden, wenn der Überwachungstreuhänder bestätigt, dass (i) der Berechnungsansatz der HGAA methodologisch stimmig ist und (ii) die HGAA nachgewiesen hat, dass bei Verwendung ihres Berechnungsansatzes eine Mindesteigenkapitalrendite erreicht wird, welche einer auf Basis des regulatorische Eigenkapitals berechneten Mindestrendite von […] % sowohl auf Zielportfolioebene als auch auf das effektiv bestehende Portfolio gleichwertig ist. 4.1.6. […] dürfen nur an solche Kunden vergeben werden, die über einen […] verfügen. Abweichend hiervon sind zulässig: — […]; — die Vergabe von […] bis zu einem maximalen nominalen Gesamtvolumen von EUR […] p. a., wobei jeder einzelne in […] vergebene […] ein Rating von mindestens […] oder besser haben muss (im Einklang mit der HGAA internen Credit Rating Master Scale). 4.1.7. Die HGAA wird eine jährliche Ratingüberprüfung und eine vollständige fortlaufende Kreditdokumentation für jeden Kunden mit einem Exposure von mehr als […] EUR sicherstellen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist durch das Risikomanagement in der Konzernzentrale zu verifizieren. 4.1.8. Die Republik Österreich verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Loan-to-Deposit-Ratio („LtD-Ratio“) der marktfähigen Einheiten auf einen erfolgreichen Verkauf ausgerichtet wird und zu diesem Zwecke entweder die Neukreditvergabe entsprechend gesteuert wird oder andere Maßnahmen getroffen werden, um die LtD-Ratio (synthetisch oder effektiv) zu verringern. Der Republik Österreich ist bekannt, dass LtD-Ratios von mehr als 100 % ein Hindernis für einen erfolgreichen Verkauf einer marktfähigen Einheit darstellen können. 4.1.9. Die HGAA wird Kreditbearbeiter und Kundenbetreuer ersetzen oder weiterbilden, bei denen Fehler im Kreditprozess aufgedeckt worden sind oder die Kredite auf Sub-Standard-Profitabilitätsniveau vergeben haben. 4.1.10. Die HGAA wird keine Anteile von Unternehmen oder Teile von Unternehmen (nachfolgend gemeinschaftlich als „Anteile“ bezeichnet) erwerben, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Mit vorheriger Zustimmung der Kommission darf die HGAA Anteile erwerben, wenn dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist, um die Finanzstabilität oder effektiven Wettbewerb sicherzustellen oder aufrechtzuerhalten. Ohne die vorherige Zustimmung der Kommission darf die HGAA Anteile erwerben, wenn (i) der jeweilige Kaufpreis weniger als […] % der gesamten Bilanzsumme der HGAA zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission beträgt, und (ii) die Gesamtsumme aller Kaufpreise, welche von der HGAA über die gesamte Restrukturierungsphase (i.e. bis zum Vollzug des Verkaufs des SEE Netzwerks, siehe IV.) gezahlt wurden, weniger als […] % der Bilanzsumme der HGAA zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung beträgt. Ausgenommen vom Akquisitionsverbot sind ferner Anteile, welche von der HGAA im normalen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang mit notleidenden Krediten oder ähnlichen Bankgeschäften gemanagt oder erworben werden. 4.1.11. Die HGAA darf für Werbezwecke nicht auf die Beihilfen verweisen. 4.1.12. Die Umsetzung der oben genannten Maßnahmen wird quartalsweise durch einen externen Überwachungstreuhänder überprüft, der an die Kommission berichtet (siehe unten Abschnitt C). 4.2.   Geltungsbereich der Zusagen („Neugeschäftsbeschränkungen“) gem. 4.1.1. — 4.1.6. Die vorstehend unter 4.1.1. — 4.1.6. geregelten Beschränkungen gelten nur für Neugeschäft nach Maßgabe de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.