Europäische Union

2014/341/EU: Beschluss der Kommission vom 3. September 2013 — Staatliche Beihilfe SA.32554 (09/C) — Umstrukturierungsbeihilfe Österreichs für die Hypo Group Alpe Adria (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5648) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rd., was 68,5 % der Bilanzsumme des SEE-Netzwerks per 31.12.2008 (EUR 14,775 Mrd.) und lediglich 23 % der Konzernbilanzsumme der HGAA per 31.12.2008 entspricht, sowie RWA in Höhe von EUR 7,2 Mrd. (SEE per 31.12.2008: EU-12,623 Mrd.). Durch die Klassifizierung der HBI als Abbaueinheit im zweiten Halbjahr 2013 reduziert sich die kumulierte Bilanzsumme der marktfähigen Einheiten (HBA und SEE-Netzwerk) im Vergleich zu den vorstehenden Daten um weitere 19 %, was lediglich noch rd. 33 % der Konzernbilanzsumme bzw. 26 % der RWA der HGAA per 31.12.2008 entspricht. 1.4. Die verbleibenden marktfähigen Einheiten werden nach Maßgabe von Abschnitt B.IV.3 schnellst- und bestmöglich reprivatisiert. Nach der vollständigen Reprivatisierung der marktfähigen Einheiten wird sich auf der Bilanz der HGAA nur noch abzubauendes Geschäft befinden. 2.   Rentabilitätserhalt bis zur Reprivatisierung Österreich sichert zu, dass die HGAA die Geschäfte der marktfähigen Einheiten mit dem Ziel der Wiederherstellung und des Erhalts der langfristigen Rentabilität der marktfähigen Einheiten in Übereinstimmung mit den Festlegungen des Umstrukturierungsplans mitsamt seiner Anhänge (einschließlich dieses Zusagenkatalogs) führt. Dieser Zusage nicht entgegenstehen Umstrukturierungen der marktfähigen Einheiten und/oder Transfer einzelner Assets oder Portfolien in den Abbauteil, soweit diese zur Wiederherstellung, zum Erhalt oder zur Optimierung der Reprivatisierungsaussichten erforderlich sind. 3.   Schnellstmögliche Reprivatisierung Österreich stellt sicher, dass eine Reprivatisierung der marktfähigen Einheiten nach Maßgabe dieses Abschnitts schnellstmöglich erfolgt. Soweit in diesem Abschnitt B.IV.3. auf die Reprivatisierung der marktfähigen Einheiten Bezug genommen wird, schließt dies die gegebenenfalls ebenfalls zulässige Reprivatisierung von Teilen marktfähiger Einheiten ein. 3.1.   Reprivatisierung Die Reprivatisierung einer marktfähigen Einheit gilt als erfolgt, wenn die Republik Österreich 100 % der Anteile oder alle Assets der jeweiligen marktfähigen Einheit an einen oder mehrere nicht durch die Republik Österreich kontrollierte Erwerber veräußert hat. Als Reprivatisierung gilt auch eine Veräußerung aller von Österreich unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Anteile an den marktfähigen Einheiten im Rahmen eines marktüblichen IPO. 3.2.   Reprivatisierungszeitpunkt Die Reprivatisierung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem ein verbindlicher schuldrechtlicher Kaufvertrag über den Erwerb der marktfähigen Einheit („Kaufvertrag“) unterzeichnet wird. Im Fall eines Verkaufs von Teilen einer marktfähigen Einheit an mehrere Erwerber ist der Tag des Abschlusses des letzten Kaufvertrags maßgeblich. Im Rahmen eines IPO ist für eine fristgerechte Reprivatisierung der Tag maßgeblich, an dem die letzte von Österreich unmittelbar oder mittelbar gehaltene Aktie am Markt platziert ist. Jedoch entfällt die Bindung der mittels eines IPO veräußerten Einheiten an die in Abschnitt B.III. enthaltenen Verpflichtungen bereits an dem Tag, an dem […] Aktie am Markt platziert wurden. 3.3.   Reprivatisierungsfrist Die Reprivatisierung der HBA erfolgt bis zum 31. Dezember 2013 und jene des SEE-Netzwerks bis zum 30. Juni 2015. 3.4.   Vollzugsfristen Der Vollzug des Verkaufs der HBA muss bis zum […] erfolgen. Der Vollzug von Verträgen zum Verkauf des SEE-Netzwerks muss bis zum […] erfolgen. 3.5.   Verlängerung von Vollzugsfristen Im Fall von Verzögerungen, die auf das Fehlen notwendiger Genehmigungen des Verkaufs seitens einer Aufsichts- oder Wettbewerbsbehörde zurückzuführen sind, können die Dienststellen der Kommission der Verlängerung einer Vollzugsfrist für den Verkauf des SEE Netzwerks gem. 3.4. um weitere […] zustimmen. Österreich wird rechtzeitig, zumindest jedoch zwei Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Vollzugsfrist den Antrag stellen und der Kommission eine Bestätigung des Monitoring-Trustee vorlegen, dass die Verzögerung ausschließlich in der Sphäre der zustimmungsberechtigten Behörde(n) liegt und die HGAA seiner Überzeugung nach alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um den Vollzug des Kaufvertrags innerhalb der ursprünglichen Vollzugsfrist herbeizuführen. 3.6.   Erwerberwechsel Stellt sich nach fristgerechter Reprivatisierung, aber vor Ablauf der Vollzugsfrist heraus, dass der Erwerber einer Einheit die Vollzugsbedingungen nicht oder nicht innerhalb der Vollzugsfrist erfüllen kann, kann in Abstimmung mit den Kommissionsdienststellen die Veräußerung an einen Dritten erfolgen, sofern der Vollzug des Verkaufs innerhalb der für die Erstveräußerung geltenden Vollzugsfrist erfolgen kann. 3.7.   Nichteinhaltung von Reprivatisierungs- oder Vollzugsfristen Soweit eine Reprivatisierungsfrist gem. 3.3. oder eine Vollzugsfrist gem. 3.4. i.V.m. 3.5. nicht eingehalten wird, muss die betroffene Einheit ab dem auf den Ablauf der nicht eingehaltenen Frist folgenden Tag das Neugeschäft einstellen. Auf die betroffene Einheit finden ab diesem Zeitpunkt die für den Abbauteil geltenden Bestimmungen dieses Zusagenkatalogs Anwendung. 4.   Veräußerungsverfahren 4.1. Österreich stellt sicher, dass die HGAA die für die Reprivatisierung der marktfähigen Einheiten erforderlichen Veräußerungsverfahren so rechtzeitig einleitet und so zügig betreibt, dass eine schnellstmögliche Reprivatisierung möglich ist. 4.2. Die Reprivatisierung marktfähiger Einheiten erfolgt entweder im Rahmen eines marktüblichen IPO oder, soweit rechtlich zulässig und ohne Verletzung von Geschäftsgeheimnissen möglich, im Rahmen eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Veräußerungsverfahrens und unter Gewährung marktüblicher Verkäufergarantien („Representations and Warranties“). Dies schließt nicht aus, dass vor oder während eines solchen Verfahrens auch Verhandlungen mit gezielt angesprochenen Interessenten stattfinden. V.   Abbauteil 1.   Kapital- und wertschonender Abbau bestehenden Geschäfts 1.1. Österreich stellt sicher, dass die HGAA in ihrem Abbauteil ab Erlass der endgültigen Genehmigung ausschließlich ihr zu diesem Zeitpunkt bestehendes Geschäft kapital- und wertschonend abbaut. 1.2. Die Vermögenswerte im Abbauteil werden aktiv und bestmöglich veräußert, liquidiert oder abgewickelt. 1.3. Die Vermögenswerte müssen grundsätzlich schnellstmöglich verkauft werden. Die HGAA verpflichtet sich zum Verkauf dieser Vermögenswerte, sobald als Veräußerungserlös mindestens der Buchwert der Vermögenswerte erzielt werden kann, es sei denn, der Verkaufspreis ist auf Basis einer unstreitigen objektiven Bewertung als klar unangemessen anzusehen. 1.4. Alle Vermögenswerte, die nicht nach 1.3. veräußert werden können, laufen entsprechend ihrer Fristigkeit aus. 2.   Kein Neugeschäft im Abbauteil 2.1. Österreich stellt sicher, dass ab Erlass der endgültigen Genehmigung im Abbauteil kein Neugeschäft mehr abgeschlossen wird. Soweit nachfolgend unter 2.2. und 2.3. nichts anderes bestimmt ist, werden alle Gesellschaften der HGAA mit Ausnahme der marktfähigen Einheiten ab diesem Zeitpunkt nur noch ihr zu diesem Zeitpunkt bestehendes Geschäft abbauen. 2.2. Auch im Abbauteil zulässig bleibt die Vornahme von Prolongationen mit Bestandskunden, falls es eine realistische und mit Fakten untermauerte sowie plausible Aussicht gibt, dass die künftige Bedienbarkeit oder die künftige Verwertbarkeit der Finanzierung durch eine Prolongation verbessert wird. Prolongationen werden nicht mehr als […] gewährt; begründete Ausnahmefälle mit längeren Prolongationszeiträumen sind in jedem Einzelfall dem Überwachungstreuhänder offen zu legen und ausreichend zu begründen. Das gesamte Abbaugeschäft wird auch nach Ablauf der Umstrukturierungsperiode weiter raschest möglich abgebaut. Weiterhin zulässig bleiben: — Geschäfte, die im Rahmen des Liquiditätsmanagements des Abbauteils erforderlich sind, z. B. Zentralbankgeschäfte; — Management der Deckungsstöcke des Abbauteils, wobei dabei — vorbehaltlich der Regelung in Gedankenstrich 4 — kein neues Aktivgeschäft gemacht wird; — Derivative Geschäfte, die für die Steuerung von Zins-, Währungs- und Kreditrisiken des bestehenden Portfolios erforderlich sind, z. B. Asset-Swaps, soweit sie dazu führen, die Gesamtmarktrisikoposition der HGAA zu verringern; — Geschäfte, die aus aufsichtsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Gründen erforderlich sind, einschließlich des Erwerbs, Haltens und Veräußerns von für das Management von Deckungsstöcken der HGAA sowie für die Liquiditätssteuerung der HGAA zugelassener Wertpapiere; — Geschäfte, die die Abbaueinheit zu ihrer eigenen Refinanzierung abschließt, einschließlich Neuemissionen und Rückkauf von Schuldtiteln, — der Erwerb von Mobilien und Immobilien im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher Auktionen sowie die freihändige Übernahme zur Inbesitznahme von Sicherheiten, — die Erfüllung von bereits bestehenden Verträgen und Zusagen (beispielsweise „real estate under construction“, „activation of leases to go“, Änderung der Klassifizierung von „finance lease“ auf „operating lease“ und umgekehrt usw.), — Re-leasing von Assets (kurz- bis mittelfristig), falls eine wertschonende Verwertung der Assets kurzfristig nicht möglich ist, um somit Kosten (Instandhaltung usw.) zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Ferner bleiben zulässig Geschäfte mit Konzerngesellschaften der HGAA (insoweit sie Prolongationen von Refinanzierungslinien zum Zweck haben) und Geschäfte mit Erwerbern von Vermögensgegenständen (Beteiligungen, Portfolien usw.) der HGAA, die im Zusammenhang mit der Reprivatisierung getätigt werden und für die erfolgreiche Veräußerung der jeweiligen Einheiten und/oder Vermögensgegenstände erforderlich sind (z. B. Gewährung von Kaufkrediten („seller financing“), Verlängerung von seitens der HGAA gewährten Sicherheiten (z. B. Garantien) zugunsten des Erwerbers usw.). 2.3. Im Rahmen von leistungsgestörten Engagements kann die Abbaueinheit im Rahmen der Sanierung und Abwicklung mit dem jeweiligen Schuldner des betroffenen Referenzengagements Geschäftsanpassungen vornehmen, wenn und soweit diese Maßnahmen ohne Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen als werterhaltend oder risikomindernd einzustufen sind, was jeweils entsprechend begründet dem Überwachungstreuhänder dokumentiert wird. Geschäftsanpassungen sind Änderungen des Engagements, wie z. B. Zinsanpassungen, Stundungen, Fälligkeitsanpassungen, Schuldnerwechsel, Prolongationen und Umschuldungen, z. B. durch den Abschluss betragsgleicher neuer Kreditvereinbarungen, die Veränderung von Sicherheiten oder die Veränderung von Finanzkennzahlen bzw. der Verzicht auf Rechtsfolgen von Finanzkennzahlen. Die in diesem Paragraph genannten Geschäftsanpassungen dürfen eine Laufzeitausweitung von […]; darüber hinausgehende Geschäftsanpassungen dürfen nur mit Genehmigung des Monitoring Trustees vorgenommen werden. 2.4. Des Weiteren sind (Finanzierungen von) Aufwendungen zur unmittelbaren Ertüchtigung zu veräußernder Vermögenswerte zulässig, wenn dadurch die Vermarktungschancen signifikant erhöht werden können. Dies betrifft insbesondere Rechtsgebühren und Verwaltungsabgaben (z. B. zur Bereinigung des lokalen Grundbuchs) sowie im Einzelfall auch bauliche/technische Veränderungen einzelner Vermögensgegenstände, wobei eine Zustimmung des Monitoring Trustees erforderlich ist. 3.   Abbau der HBI Um Marktverwerfungen im Rahmen der Abwicklung der Retail-Bank HBI zu vermeiden sowie Deposit-Abflüsse und einen daraus resultierenden zusätzlichen Liquiditätsbedarf der HBI abzufedern, gelten in Bezug auf die HBI die folgenden Bestimmungen: 3.1. Die HBI wird kein Neugeschäft tätigen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 3.2. Die Aktiva der HBI werden durch Veräußerungen von Portfolien oder einzelnen Assets, weiterer Restrukturierungstransaktionen (d. h. Transfers von Portfolien und/oder Assets in die Abbaueinheit) und im Übrigen durch die Amortisation der bestehenden Assets schrittweise reduziert. 3.3. Der Abbau der Passivseite der Bilanz der HBI folgt dem Abbau der Assets auf der Aktivseite der HBI und wird durch diesen determiniert. Die Passiva der HBI werden somit proportional zur Reduktion der Aktivseite reduziert. 3.4. Derzeit sind für den Abbau der HBI die folgenden Eckpunkte geplant: — Reduzierung der Bilanzsumme von derzeit ca. 3 Mrd. EUR um ca. […] % bis Ende 2013 durch weiteren Portfoliotransfer in die lokale Abwicklungseinheit (HLI); — Reduzierung der Bilanzsumme der verbleibenden Kundenforderungen nach vertraglicher Fälligkeit um rund […]auf ca. […] EUR bis Ende 2018; — […] (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) 3.5. Um eine […] Eigenrefinanzierung der HBI im Abbaustadium sicherzustellen und zusätzlichen Liquiditätsbedarf zu vermeiden, ist es der HBI erlaubt, […], soweit dies erforderlich ist, um eine Unterschreitung der vorstehenden […] zu verhindern oder auszugleichen. 3.6. Die HBI wird Deposits nur zu nominalen Zinssätzen anbieten/entgegennehmen, die niedriger sind als der Durchschnitt der besten Zinssätze, die im selben Zeitraum von den fünf wichtigsten nicht-beihilfegestützten Wettbewerbern im Tätigkeitsgebiet der HBI […] für vergleichbare Produkte angeboten werden. 3.7. […]. 3.8. Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten für den Abbau der HBI die Vorschriften zum Abbauteil in V.1. und V.2. entsprechend. 2.   Überwachungstreuhänder („Monitoring Trustee“) I.   Ernennung 1. Österreich stellt sicher, dass die HGAA nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen (Überwachungs-) Treuhänder („Treuhänder“) ernennt, der die in Abschnitt C.II. genannten Aufgaben und Pflichten zu erfüllen hat. 2. Der Treuhänder muss von der HGAA unabhängig sein, darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden und muss über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Der Treuhänder erhält von der HGAA eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf. Die Kosten des Treuhänders sind, soweit rechtlich zulässig, von der HGAA zu tragen, im Übrigen von Österreich. 3. Mit Zustimmung der Kommission wird der in Erfüllung der Verpflichtungen aus Ziffer 12 des Annexes des Genehmigungsbeschlusses der Kommission v. 5. Dezember 2012, C(2012) 9255 final bereits bestellte Überwachungstreuhänder […] auch weiterhin als Überwachungstreuhänder tätig sein. Für den Fall, dass die Kommission stattdessen die Einsetzung eines anderen Überwachungstreuhänders verlangt, gilt Folgendes: 3.1. Österreich sichert zu, dass die HGAA innerhalb einer angemessenen Zeit nach Erlass der endgültigen Genehmigung eine oder mehrere Personen als Treuhänder zur Genehmigung vorschlägt. Die Vorschläge müssen ausreichende Informationen zu diesen Personen im Hinblick auf deren Geeignetheit (Abschnitt C.I.2.) enthalten. Die Ernennung eines vorgeschlagenen Treuhänders durch die HGAA steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Dienststellen der Kommission, die diese nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit des vorgeschlagenen Treuhänders verweigern darf. 3.2. Verweigern die Dienststellen der Kommission die Zustimmung zu allen von der HGAA vorgeschlagenen Treuhändern, stellt Österreich sicher, dass die HGAA innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des Abschnitts C.I.2. und C.I.3. eine oder mehrere weitere Personen vorschlägt. Werden alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder ebenfalls von den Dienststellen der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Treuhänder, der sodann von der HGAA ernannt wird. II.   Aufgaben und Pflichten des Treuhänders 1. Aufgabe des Treuhänders ist es, die vollständige und fristgerechte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und Erfüllung der Zusagen zu überwachen sowie die in dem Zusagenkatalog (zum Beispiel in Abschnitt D.I.) genannten spezifischen Pflichten des Treuhänders zu erfüllen. Die Kommission kann Erklärungen oder Klarstellungen von dem Treuhänder verlangen. 2. Der Treuhänder erstattet der Kommission vierteljährlich Bericht über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die Erfüllung der Zusagen. Zu diesem Zweck legt der Treuhänder der Kommission, Österreich und der HGAA jeweils nach Ende eines Quartals den Entwurf eines schriftlichen Berichts über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die Erfüllung der Zusagen vor. Der Berichtsumfang kann durch die Kommission nach Bedarf näher bestimmt werden. 3. Die Kommission, Österreich und die HGAA können innerhalb von zwei Wochen ab Empfang des Entwurfs zu dem Entwurf Stellung nehmen („Stellungnahmefrist“). Innerhalb von vier Wochen ab Ablauf der Stellungnahmefrist legt der Treuhänder der Kommission den endgültigen Bericht, in dem er etwaige Stellungnahmen berücksichtigt, vor. Der Treuhänder übermittelt Österreich und der HGAA eine Kopie des endgültigen Berichts III.   Aufgaben und Pflichten Österreichs und der HGAA Österreich stellt sicher, dass die Kommission und der Überwachungstreuhänder während der Umsetzung der endgültigen Genehmigung uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen hat, die für die Überwachung der Umsetzung der endgültigen Genehmigung erforderlich sind. Dabei wird die HGAA den Überwachungstreuhänder durch eine zügige Vorbereitung und Bereitstellung von Information unterstützen. Die Kommission und der Überwachungstreuhänder können Erklärungen oder Klarstellungen von der HGAA und Österreich verlangen. Österreich und die HGAA werden mit der Kommission und dem Treuhänder bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung der endgültigen Genehmigung umfassend kooperieren. IV.   Ersetzung und Entlastung des Treuhänders 1. Kommt der Treuhänder der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten nicht nach oder erfüllt er nicht (mehr) die Geeignetheitsvoraussetzungen (Abschnitt C.I.2.), kann der Treuhänder nach Zustimmung der Dienststellen der Kommission, bzw. im Falle eines entsprechenden begründeten Verlangens der Kommission nach Anhörung des Treuhänders, muss der Treuhänder von der HGAA abberufen werden. Wird der Treuhänder abberufen, ist er durch einen neuen Treuhänder zu ersetzen. Die Ernennung des neuen Treuhänders richtet sich nach dem Verfahren in Abschnitt C.I.. 2. Wird der Treuhänder abberufen, so kann von ihm verlangt werden, seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis ein neuer Treuhänder seine Tätigkeit aufnimmt. Der abberufene Treuhänder übergibt dem neuen Treuhänder alle relevanten Informationen. Die Tätigkeit des abberufenen Treuhänders endet erst, wenn er von der HGAA mit Zustimmung der Dienststellen der Kommission entlastet worden ist. 2.   Schlussbestimmungen I.   Berichterstattung über weitere Beihilfen 1. Die Republik Österreich verpflichtet sich, weitere Beihilfen an Unternehmen der HGAA Gruppe, die nicht dem Abbauteil zugerechnet werden, nur zu gewähren, soweit diese der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Erfordernisse dienen und dies von der Aufsichtsbehörde bestätigt wird. Die Republik Österreich verpflichtet sich ferner, der Kommission bis zur vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans umgehend über sämtliche weitere Beihilfemaßnahmen zugunsten der HGAA zu berichten. II.   Auflösung rechtlicher Konflikte 1. Im Falle eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen Österreichs und Rechtspflichten der HGAA stellt Österreich sicher, dass die HGAA den Überwachungstreuhänder hiervon unverzüglich informiert und eine Alternative zur Auflösung des Konfliktes vorschlägt. 2. Der Überwachungstreuhänder prüft nach Erhalt eines ausreichend begründeten Alternativvorschlags der HGAA schnellstmöglich in Konsultation mit der Kommission, ob der Alternativvorschlag im Lichte der endgültigen Genehmigung und der konkret in Rede stehenden Rechtspflicht der HGAA angemessen ist. Falls dies der Fall ist, werden die Kommissionsdienststellen die weiteren notwendigen Schritte, nach den anzuwendenden Verfahren, setzen. III.   Sprechklausel Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag Österreichs in Konsultation mit dem Überwachungstreuhänder eine Verlängerung der in den Zusagen festgelegten Fristen, soweit innerhalb einer solchen Frist ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, gewähren oder eine oder mehrere der Pflichten und Bedingungen in diesen Zusagen aufheben, abändern oder ersetzen. (1)  Einheiten, die direkt von staatlichen Hoheitsträgern oder innerstaatlichen Hoheitsträgern kontrolliert werden oder wirtschaftlich mit staatlichen oder innerstaatlichen Hoheitsträgern verbunden sind. (2)  Der Begriff „risikorelevant“ wird im Einklang mit den Group Credit Principles definiert und umfasst demnach jedes Kredit- oder Leasinggeschäft, bei dem Counterparty- und/oder Delkredere-Risiko involviert ist. (3)  Auch wenn Exposure-verlängerndes Geschäft mit einer Laufzeit von […] nicht den Neugeschäftsbeschränkungen gem. Nr. 4.1.1. — 4.1.6. unterliegt, muss dieses Geschäft die Vorgaben der HGAA-internen Risiko-Policies und sonstigen relevanten Verordnungen strikt einhalten. (4)  Gemäß der Methodik der HGAA zur Ermittlung von Kredit-Exposure („Exposure Measurement Methodology“); dies bedeutet, dass der nichtausgenutzte Teil von bestehenden, zugesagten Rahmenkrediten nicht als Neugeschäft angesehen wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.