Europäische Union

2014/341/EU: Beschluss der Kommission vom 3. September 2013 — Staatliche Beihilfe SA.32554 (09/C) — Umstrukturierungsbeihilfe Österreichs für die Hypo Group Alpe Adria (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5648) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erner fest, dass die günstigen Finanzierungsbedingungen, die auf den von Kärnten gewährten Garantien basieren, mit der Zeit enden werden und dass der rasche Aufholprozess der südosteuropäischen Volkswirtschaften ein Ende gefunden hat. (107) Die Bank ist daher nicht in der Lage, für ihr Kapital eine angemessene Vergütung zu zahlen oder das staatliche Kapital zurückzuzahlen, um auf diese Weise bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Rentabilität zurückzukehren. Es erscheint somit nicht möglich, die Rentabilität der HGAA als eigenständiges Unternehmen wiederherzustellen. Die Kommission zieht aus dem Vorstehenden den Schluss, dass ihre Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität nicht ausgeräumt wurden. (108) Wie in Randnummer 9 der Umstrukturierungsmitteilung dargelegt, sollten Umstrukturierungspläne einen Vergleich mit anderen Optionen wie Aufspaltung oder Übernahme durch eine andere Bank beinhalten. Kann die Rentabilität einer Bank nicht wiederhergestellt werden, so sollte im Umstrukturierungsplan erläutert werden, wie die Bank geordnet abgewickelt werden kann. Nach Randnummer 21 sollten eine geordnete Abwicklung oder die Versteigerung einer notleidenden Bank immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität einer Bank nicht realistisch ist. (109) Die österreichischen Behörden haben einen Abwicklungsplan vorgelegt, der eine derartige Strategie der geordneten Abwicklung vorsieht. Der vorgelegte Plan sieht die Veräußerung der marktfähigen Einheiten, der österreichischen HBA (für die bereits ein Kaufvertrag unterzeichnet wurde) und des SEE-Netzwerks, über ein öffentliches Verkaufsverfahren bis spätestens Ende Juni 2015 vor. Alle verbleibenden Teile werden Gegenstand eines kontrollierten und geordneten Abwicklungsprozesses sein. In diesem Zusammenhang sagt Österreich zu, dass die italienische Einheit HBI das Neugeschäft zum 1. Juli 2013 einstellt. Sollte eine Veräußerung der marktfähigen SEE-Einheiten bis zum 30. Juni 2015 nicht möglich sein, so werden diese das Neugeschäft ebenfalls einstellen und abgewickelt werden. Infolgedessen wird die HGAA zum 30. Juni 2015 nicht mehr im Finanzsektor aktiv sein. (110) Die Veräußerung der marktfähigen Einheiten erfolgt im Rahmen bedingungsfreier, transparenter und offener Verfahren, bei denen alle interessierten Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, ein Angebot für die Einheiten abzugeben. Durch derartige wettbewerbliche Verfahren wird gewährleistet, dass das beste Angebot den Marktpreis bildet, so dass Beihilfen an den Käufer ausgeschlossen werden (40). Sollte die Kommission feststellen, dass Beihilfen an einen Käufer vorliegen, wird die Kommission die Vereinbarkeit der jeweiligen Beihilfe mit dem Binnenmarkt separat prüfen. (111) In Bezug auf die Frage, ob die zu veräußernden Einheiten möglicherweise eine wirtschaftliche Kontinuität der HGAA bilden und die Beihilfemaßnahmen damit unter Umständen Beihilfen für diese Einheiten bilden könnten, stellt die Kommission zunächst fest, dass noch nicht klar ist, ob das SEE-Netzwerk als Ganzes an einen einzigen Käufer verkauft werden wird oder ob mehrere Käufer Teile des derzeitigen Netzwerks erwerben werden. (112) Für die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität müssen unter anderem die folgenden Faktoren berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung, der Übertragungspreis, die Identität der Anteilseigner oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens oder die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (41). (113) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die gewährten Beihilfen nicht dazu bestimmt waren, die Probleme der einzelnen marktfähigen Einheiten in Österreich oder in Südosteuropa, sondern die Probleme der HGAA als Konzern anzugehen. Weder eine der Töchter in den SEE-Ländern noch die HBA bildet den Kern der Geschäftstätigkeit der HGAA, und die zu veräußernden Einheiten stellen nur einen Teil der Vermögenswerte der HGAA dar. Darüber hinaus unterscheidet sich das Geschäftsmodell der zu veräußernden Einheiten vom Geschäftsmodell der HGAA, die ein internationaler Bankkonzern war, welcher sich, basierend vor allem auf den von Kärnten gewährten Garantien, auf günstige Finanzierungsbedingungen stützte und sich auf eine rasche Expansion durch das Aufholpotenzial der Wachstumsmärkte konzentrierte. In Zukunft wird die Finanzierung der SEE-Töchter nicht auf der Grundlage staatlicher Garantien erfolgen, sondern wird auf örtlichen (und damit teureren) Finanzierungsquellen beruhen, so dass im Hinblick auf Margen und Risikomanagement ein vorsichtigerer Ansatz erforderlich sein wird. Während sich die HGAA eher auf große Unternehmen und bestimmte Hauptkunden konzentrierte, werden sich die zu veräußernden Einheiten auf das KMU-Geschäft konzentrieren. Das bedeutet in der Praxis, dass die zu veräußernden Einheiten auf einen neuen Kundenstamm ausgerichtet sein werden. (114) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Veräußerung der marktfähigen Einheiten darauf abzielt, den Wert der Vermögenswerte der HGAA vor deren Abwicklung im Interesse der Gläubiger zu maximieren. (115) Angesichts des Übertragungsgegenstands, des Umstands, dass die Anteilseigner der HGAA und der zu veräußernden Einheiten nicht identisch sein können, sowie angesichts der ökonomischen Logik der Verkaufstransaktion vertritt die Kommission die Auffassung, dass keine Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit der HGAA mehr bestehen wird, sobald die marktfähigen Einheiten veräußert sind und die HGAA nicht mehr existiert. (116) Dem Abwicklungsplan zufolge sollen bestimmte Vermögenswerte aus den zu veräußernden marktfähigen Einheiten ausgegliedert werden. Diese Ausgliederung wird sowohl die Finanzierungsfähigkeit der Einheiten als auch die durchschnittliche Assetqualität der verbleibenden Bilanz verbessern und damit zur Veräußerbarkeit der jeweiligen Einheiten beitragen. (117) Nach Randnummer 21 der Umstrukturierungsmitteilung kann auch die Einrichtung einer autonomen „Good Bank“ auf der Grundlage der „guten“ Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer bestehenden Bank ein annehmbarer Weg zur Wiederherstellung der Rentabilität sein, solange eine derartige neue Bank den Wettbewerb nicht ungebührlich zu verzerren droht. In dieser Hinsicht wäre die Einrichtung einer SEE-Holding oder die Übertragung bestimmter Vermögenswerte von der HBInt auf die SEE-Holding mit dem Ziel der Schaffung einer rentablen und veräußerbaren SEE-Bankeinheit eine annehmbare Lösung (42). (118) Das sich sowohl aus dem Altportfolio als auch aus risikobehafteten Engagements aus jüngerer Zeit ergebende Problem der Assetqualität könnte aufgrund der zunehmenden Risikokosten und Wertminderungen bei Fortführung des Unternehmens nicht gelöst werden. Daher betrachtet die Kommission den von Österreich vorgelegten Abwicklungsplan, dem zufolge problematische Vermögenswerte zunehmend auf die Abbaueinheit übertragen werden sollen, als angemessene Strategie. (119) Was die im Abwicklungsplan vorgesehene Finanzierung betrifft, so werden sich die zu veräußernden Einheiten zunehmend auf örtliche Finanzierungsquellen konzentrieren und versuchen, ihre Abhängigkeit von der Refinanzierung durch die HGAA zu verringern. Die Kommission begrüßt diese Änderung der Finanzierungsstrategie. Sie stellt fest, dass eine weitere finanzielle Verpflichtung der HGAA gegenüber den zu veräußerten Einheiten bestehen wird. (120) Ferner sieht der Abwicklungsplan einen erheblichen Abbau des Leasinggeschäfts der HGAA vor, das einer der Hauptgründe für die Probleme der HGAA war, da Leasing eine im Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken und dem damit verbundenen Finanzierungsbedarf vergleichsweise geringe Rentabilität aufweist. Diese Verringerung wird auch einen positiven Beitrag zur Veräußerbarkeit der marktfähigen Einheiten leisten. (121) Die Kommission zieht den Schluss, dass die Rentabilität der HGAA nicht wiederhergestellt werden kann und dass die von Österreich vorgeschlagene Strategie einer geordneten Abwicklung der HGAA ein geeignetes Mittel für den Umgang mit der HGAA ist, da die Rentabilität der Bank als solche nicht wiederhergestellt werden kann. Eigenbeitrag und Lastenverteilung (122) Nach der Umstrukturierungsmitteilung ist ein angemessener Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers notwendig, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich zu halten und moralische Risiken zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist in der Mitteilung vorgesehen, dass i) sowohl die Umstrukturierungskosten als auch der Beihilfebetrag begrenzt werden sollten und ii) ein erheblicher Eigenbeitrag zu leisten ist. (123) In der Umstrukturierungsmitteilung ist ferner vorgesehen, dass die Bank zur Finanzierung der Umstrukturierung als Erstes ihre eigenen Mittel verwenden sollte, damit die Beihilfe auf das Minimum beschränkt werden kann. Die mit der Umstrukturierung zusammenhängenden Kosten sollten nicht ausschließlich vom Staat getragen werden, sondern auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben. Dieses Ziel wird insbesondere dadurch erreicht, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen werden. (124) Alle früheren Aktionäre der HGAA haben ihre Aktien für einen symbolischen Preis von einem Euro an die Republik Österreich verkauft, wodurch sich die Gefahr, dass die Beihilfemaßnahmen den früheren Aktionären zugutekommen, verringert hat. Die früheren Eigner haben auch Kapital oder Liquidität für die HGAA bereitgestellt, so dass Verluste abgedeckt und die Liquidität verbessert werden konnte. (125) Mehrheitsaktionär war zum Zeitpunkt dieses Verkaufs die BayernLB. Diese trug insgesamt rund 1,5 Mrd. EUR Kapital bei und verzichtete gleichzeitig auf weitere Eigentumsrechte, sogar auf die Aussicht auf eine weitere Vergütung. Insgesamt stellte die BayernLB der HGAA Liquidität in Höhe von rund 4,3 Mrd. EUR zur Verfügung. Ferner hat die BayernLB beim Verkauf ihrer HGAA-Aktien einen erheblichen Abschreibungsverlust erlitten, was dazu beiträgt, im Einklang mit Randnummer 22 der Umstrukturierungsmitteilung moralische Risiken zu vermeiden. (126) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die frühere Eignerin BayernLB in erheblichem und angemessenem Maße in die Lastenverteilung einbezogen ist. (127) Der Ausgang des anhängigen Rechtsstreits um die Rückzahlung der ausstehenden Darlehen an die BayernLB hat keinen Einfluss auf diese Schlussfolgerung. Verliert die BayernLB den Prozess, wird sie noch stärker in die Lastenverteilung einbezogen. Gewinnt sie den Prozess, ändert sich nichts an der in diesem Beschluss geprüften Lastenverteilung. (128) Der Beitrag der GRAWE besteht sowohl in Kapital- als auch in Liquiditätsmaßnahmen. Das Kapital in Höhe von ursprünglich 30 Mio. EUR, das der HGAA von der GRAWE zugeführt worden war, hat sich durch die von der Republik Österreich als Alleinaktionärin der Bank getroffene Entscheidung, das Kapital zur Verlustabdeckung einzusetzen (Kapitalschnitt), inzwischen auf 9 Mio. EUR verringert. Die GRAWE hat der HGAA auch Liquidität zur Verfügung gestellt. (129) Aus diesen Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die GRAWE ausreichend in die Lastenverteilung einbezogen ist. (130) Was das Land Kärnten betrifft, stellt die Kommission fest, dass dieses durch die Zuführung von Kapital in die Lastenverteilung einbezogen ist, das sich durch den Kapitalschnitt inzwischen erheblich verringert hat. (131) Aus diesen Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Land Kärnten ausreichend in die Lastenverteilung einbezogen ist. (132) Dass die GRAWE und das Land Kärnten für das Partizipationskapital eine höhere Vergütung erhalten als die BayernLB für das von dieser zugeführte Kapital, ist deshalb gerechtfertigt, weil die BayernLB andere Kapitalinstrumente bereitgestellt hat. Anders als die GRAWE und das Land Kärnten hat die BayernLB kein Partizipationskapital bereitgestellt, sondern auf alle Rechte aus den Kapitalinstrumenten und einen Teil der Liquidität verzichtet. Die BayernLB ist damit stärker in die Lastenverteilung einbezogen, was angemessen erscheint, da die BayernLB die beherrschende Eignerin der HGAA gewesen war, bevor diese von der Republik Österreich erworben wurde. (133) Zu klären ist ferner, ob für das Partizipationskapital, das Österreich der HGAA im Rahmen des Bankenrettungspakets zugeführt hat, eine ausreichende Vergütung gezahlt wird. Es ist daran zu erinnern, dass im Bankenrettungspaket zwei Zinssätze vorgesehen sind, je nachdem, ob es sich bei der gestützten Bank um eine notleidende oder um eine grundsätzlich gesunde Bank handelt. Die HGAA wurde von Österreich als grundsätzlich gesund eingestuft und zahlte daher eine niedrigere Vergütung, als wenn sie als notleidende Bank eingestuft worden wäre. (134) Zu diesem Punkt stellt die Kommission fest, dass das gesamte noch vorhandene Partizipationskapital bei der HBInt und damit dem Abbauteil der HGAA verbleibt. Da der Abbauteil nicht mehr auf dem Markt tätig ist und die Rentabilität der HGAA nicht wiederhergestellt werden kann (weshalb die HGAA abgewickelt wird), stellt die Kommission fest, dass diese niedrigere Vergütung im vorliegenden Fall akzeptiert werden kann. (135) Die Mitarbeiterstiftung Alpe Adria war mit einer Beteiligung von 0,02 % die kleinste Eigentümerin der HGAA. Ihre Beteiligung wurde ebenfalls für einen Euro verkauft, als die Republik Österreich im Dezember 2009 die HGAA erwarb. Angesichts des vollständigen Verlusts der Aktionärsrechte ohne jede Gegenleistung ist ihre Einbeziehung in die Lastenverteilung nach Auffassung der Kommission ausreichend, insbesondere angesichts ihrer im Vergleich zu den anderen Eignern geringen Größe. (136) Die HGAA hat eine Reihe von Schritten unternommen, um die Hybridkapitaleigner dadurch in die Lastenverteilung einzubeziehen, dass sie diese Instrumente deutlich unter dem Nennwert zurückkaufte oder insgesamt kündigte, was einen erheblichen Eigenmitteleffekt hatte. (137) Ferner stellt die Kommission fest, dass bei vielen der Hybrid- und Partizipationskapitalinstrumente nur dann Dividenden- bzw. Kuponzahlungen erfolgen, wenn Gewinne erwirtschaftet werden. Da die Bank in den letzten Jahren nicht rentabel war, haben die Inhaber dieser Instrumente auch keine entsprechenden Zahlungen erhalten. Zudem werden für Dividenden- und Kuponzahlungen künftig Beschränkungen gelten. Nach Auffassung der Kommission sind die Inhaber dieser Instrumente damit ausreichend in die Lastenverteilung einbezogen. (138) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Abwicklungsplan für die HGAA eine angemessene Lastenverteilung vorsieht. Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (139) Außerdem wird in Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung verlangt, dass der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen enthält. Diese Maßnahmen sollten auf die Wettbewerbsverfälschungen auf den Märkten zugeschnitten sein, auf denen der Beihilfeempfänger nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Im vorliegenden Fall muss gewährleistet werden, dass die Einheiten, die weiter auf dem Markt tätig sind, bevor sie schließlich verkauft werden, die erhaltenen staatlichen Mittel nicht in einer Wettbewerber schädigenden Weise verwenden und nicht wettbewerbsverfälschend handeln. (140) Zu diesem Zweck sagt Österreich die in Abschnitt 4 des Anhangs festgelegten Geschäftsbeschränkungen zu, die sicherstellen werden, dass bis zum Verkauf Wettbewerbsverfälschungen, die aus der Existenz und der Tätigkeit der marktfähigen Einheiten resultieren, so gering wie möglich gehalten werden. (141) Art und Form der Wettbewerbsmaßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen der Märkte, auf denen der Beihilfeempfänger tätig sein wird. (142) Die Kommission weist darauf hin, dass die HGAA staatliche Beihilfen in Höhe von 3,15 Mrd. EUR in Form von Kapital und Assetgarantien und 1,35 Mrd. EUR in Form von Liquiditätsgarantien erhalten hat und in Zukunft, für die Zwecke des Abwicklungsprozesses, möglicherweise noch weitere staatliche Beihilfen in Höhe von bis zu 5,4 Mrd. EUR in Form von Kapital und 3,3 Mrd. EUR in Form von Liquidität erhalten wird. (143) Der Gesamtbetrag der Beihilfe in Kapital und Assetgarantien beläuft sich auf 8,55 Mrd. EUR und entspricht ca. 26 % der RWA der HGAA, die sich zum 31. Dezember 2008 auf 32,8 Mrd. EUR beliefen. Der Betrag der gewährten Beihilfe ist demnach sehr hoch und erfordert entsprechende Maßnahmen. (144) Nach Randnummer 35 der Umstrukturierungsmitteilung sollten strukturelle Maßnahmen wie Veräußerungen den Markteintritt von Wettbewerbern fördern, gleichzeitig jedoch vorsehen, dass der Ausstieg im Interesse der Finanzstabilität in angemessener Zeit erfolgt. (145) Die Kommission stellt fest, dass der Abwicklungsplan eine geordnete Abwicklung vorsieht, nach der die HGAA spätestens am 30. Juni 2015 nicht mehr als aktiver Wirtschaftsbeteiligter auf den Märkten tätig sein, sondern nur noch die Geschäfte abwickeln wird, für sie sich bis dahin kein Käufer gefunden hat. (146) Was die weitere Tätigkeit der SEE-Einheiten bis zu ihrem Verkauf angeht, hat Österreich eine Reihe von Zusagen für das Neugeschäft dieser Unternehmen unterbreitet, mit denen mögliche Wettbewerbsverfälschungen in der Zeit bis zum Verkauf vermieden werden sollen. (147) In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission insbesondere die Beschränkungen für das Neugeschäft, zu denen sich Österreich und die HGAA verpflichten, positiv. Nach Berücksichtigung der Risikokosten und der Finanzierungskosten sollte im Neugeschäft eine Rendite von mindestens […] % p.a. erzielt werden. Durch diese Mindestrendite für das Neugeschäft wird gewährleistet, dass die marktfähigen Einheiten keine wettbewerbswidrige Preispolitik verfolgen, gleichzeitig jedoch einen Beitrag zu ihrer langfristigen Rentabilität leisten. In diesem Sinne verpflichtet sich die Bank zu einer Beschränkung der Laufzeit neuer Geschäfte, damit sich die Fristentransformation nur in begrenztem Maße auf die Rentabilität auswirkt. […] (43) […]. Für […] macht Österreich die zusätzliche Zusage, dass auf […] lautende Geschäfte auf Kunden mit einem Rating von mindestens […] und ein Gesamtvolumen von […] EUR beschränkt werden. Dadurch verringern sich die mit einem Kursverlust verbundenen Risiken und der Umfang, in dem die Bank in diesem Marktsegment tätig sein kann. Zusammengefasst dienen diese beiden Beschränkungen dazu, die langfristige Rentabilität zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen zu begrenzen. (148) Als positiv beurteilt die Kommission weiters die Zusagen für ein verbessertes Risikomanagement, insbesondere, dass alle Risikopositionen von mehr als […] EUR jährlich neu bewertet und Geschäfte in den Bereichen Privatkunden und öffentliche Finanzen nur mit Kunden mit einem Rating von mindestens […] getätigt werden sollen (44). Diese Zusagen gewährleisten, dass die Geschäfte umsichtig geführt werden und die betroffenen Unternehmen keine riskanten Geschäftsstrategien verfolgen. Die Geschäfte werden so geführt, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen Rentabilität und der erforderlichen Risikokontrolle erzielt wird. Gleichzeitig wird durch die Zusagen eine aggressive Marktexpansionsstrategie ausgeschlossen. (149) Die Kommission bewertet den doppelten Zweck der in den Erwägungsgründen 147 und 148 dargestellten Zusagen positiv. Zum einen tragen sie dazu bei, die Veräußerungschancen zu erhöhen, da keine übermäßig riskanten Geschäfte getätigt werden, und zum anderen begrenzen sie Wettbewerbsverfälschungen, indem aggressives Verhalten beschränkt und das Neugeschäft begrenzt wird. (150) Nach dem Abwicklungsplan werden alle marktfähigen Teile der HGAA entweder abgewickelt oder verkauft. Österreich hat fest zugesagt, dass die HBA bis zum 30. Juni 2014 und das SEE-Netzwerk (als Ganzes oder in Teilen) bis zum 30. Juni 2015 verkauft werden. Danach wird das Neugeschäft eingestellt, und die HGAA wird den Markt verlassen, weil alle Tätigkeiten entweder abgewickelt werden oder auf transparente Weise an einen Dritten verkauft wurden. Dieser Verkaufs- und Abwicklungsprozess trägt in erheblichem Maße dazu bei, beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, da die HGAA als solche vom Markt verschwinden wird. (151) Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die nach wie vor instabile Lage auf den Finanzmärkten insbesondere in den SEE-Ländern die recht lange Frist (30. Juni 2015) für den Verkauf der Einheiten in diesen Ländern. Die Kommission stellt fest, dass die Geschäfte in Österreich bereits verkauft wurden und dass auch diese Geschäfte abgewickelt werden, falls der Verkauf nicht bis zum 30. Juni 2014 vollzogen ist. (152) Insgesamt stellt die Kommission fest, dass sich die verbleibende Bilanzsumme und die RWA der HGAA bis 2017 um rund 85 % verringern werden (sofern der Verkauf wie geplant erfolgt). (153) Zusätzlich zu diesen weitreichenden Maßnahmen hat Österreich ein Verbot von Hinweisen auf die staatliche Unterstützung zu Werbezwecken und ein Verbot aggressiver Geschäftspraktiken zugesagt. Die Kommission begrüßt auch das Übernahmeverbot, mit dem gewährleistet wird, dass die staatliche Beihilfe nicht dazu verwendet wird, Wettbewerber zu übernehmen, sondern ihrem vorgesehenen Zweck dient, nämlich den Abwicklungsprozess zu finanzieren. (154) Die Kommission bedauert, dass Österreich seine im Rahmen des Rettungsbeschlusses vom Dezember 2012 gegebenen Zusagen nur teilweise eingehalten hat. Jedoch wird die Nichteinhaltung einiger dieser Zusagen, die nur eine begrenzte Geltungsdauer hatten, nach Auffassung der Kommission durch die vollständige Aufspaltung und Abwicklung der Bank ausgeglichen. (155) Unter Berücksichtigung der Zusagen und in Anbetracht der in den Erwägungsgründen 122 bis 138 dargelegten Angemessenheit des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung ist die Kommission der Auffassung, dass ausreichende Vorkehrungen bestehen, um mögliche Wettbewerbsverfälschungen trotz des hohen Betrags der der HGAA gewährten Beihilfen zu begrenzen. SCHLUSSFOLGERUNGEN (156) Angesichts der Zusagen Österreichs wird der Schluss gezogen, dass die Abwicklungsstrategie mit der Umstrukturierungsmitteilung im Einklang steht, die Abwicklungsbeihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Abwicklungsbeihilfe ist daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die folgenden Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen dar: a) die Rekapitalisierung in Höhe von 900 Mio. EUR im Rahmen des Bankenrettungspakets, b) die Rekapitalisierung in Höhe von 450 Mio. EUR im Rahmen des Bankenrettungspakets, c) die Garantien in Höhe von 1,35 Mrd. EUR im Rahmen des Bankenrettungspakets, d) die Assetgarantie in Höhe von 100 Mio. EUR, e) die Assetgarantie in Höhe von 200 Mio. EUR, f) die Rekapitalisierung in Höhe von 500 Mio. EUR, g) die staatliche Garantie für nachrangige Tier-2-Kapitalinstrumente mit einem Nominalwert von 1 Mrd. EUR, h) das mögliche künftige Kapital für die Abwicklung der HGAA in Höhe von bis zu 5,4 Mrd. EUR, i) die mögliche künftige Liquidität für die Abwicklung der HGAA in Höhe von bis zu 3,3 Mrd. EUR. (2)   Die in Absatz 1 aufgeführten staatlichen Beihilfen sind angesichts der Zusagen im Anhang mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Österreich gewährleistet, dass der am 29. Juni 2013 vorgelegte und am 27. August 2013 ergänzte Abwicklungsplan, einschließlich der Zusagen im Anhang, vollständig umgesetzt wird. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 3. September 2013.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.