Europäische Union

2014/341/EU: Beschluss der Kommission vom 3. September 2013 — Staatliche Beihilfe SA.32554 (09/C) — Umstrukturierungsbeihilfe Österreichs für die Hypo Group Alpe Adria (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5648) Text von Bedeutung für den EWR

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te die Kommission die von Österreich angemeldeten Maßnahmen angesichts bestimmter Zusagen des Mitgliedstaats, die sicherstellen sollten, dass die Wettbewerbsverfälschungen so weit wie möglich beschränkt würden. Die Zusagen stellten auf eine Einschränkung der Geschäftstätigkeiten der Bank ab, etwa hinsichtlich der Renditehöhen, Risikokategorien von Kunden und Laufzeiten, und sollten dazu beitragen, riskante Verhaltensweisen einzuschränken und damit die Möglichkeit zur Geschäftsausdehnung zum Nachteil der Wettbewerber zu verringern. (56) Im Jänner 2013 teilte Österreich der Kommission mit, dass die Bank in Bezug auf einige Bankentöchter aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei, sämtliche dieser Zusagen einzuhalten. Insbesondere wurde auf die Einschränkung im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten, die Vorgaben zur Begrenzung der Kreditengagements an die öffentliche Hand und an Corporates (Kredite nur an Kunden mit einem Rating von mindestens […]), die nach den Ausführungen Österreichs in den SEE-Ländern nicht umgesetzt werden konnten, und, in Bezug auf die HBA, auf die Begrenzung der öffentlichen finanziellen Engagements auf […] hingewiesen. 3.   ABWICKLUNGSPLAN (57) Österreich hat am 29. Juni 2013 einen Abwicklungsplan vorgelegt, dem zufolge die HGGA in geordneter Weise abgewickelt werden soll, so dass genügend Zeit bleibt, um potenziell rentable Vermögenswerte zu veräußern, während die verbleibenden Aktiva mit der Zeit abgewickelt werden. (58) Dem Abwicklungsplan zufolge wird sich die Bilanzsumme der HGAA von 43,3 Mrd. EUR Ende 2008 auf 6,56 Mrd. EUR 2017, d. h. um 85 %, verringern. Im gleichen Zeitraum werden die risikogewichteten Aktiva ebenfalls um 85 % abnehmen, und zwar von 32,8 Mrd. EUR Ende 2008 auf 4,75 Mrd. EUR. (59) Die Abwicklungsstrategie gilt für die drei verbleibenden Bestandteile der HGGA: i) die österreichische Bank (HBA), ii) das SEE-Netzwerk und iii) den Abbauteil. (60) Die Abwicklung wird von der Konzernzentrale aus gesteuert, wo in der Zwischenzeit eine Reihe von Verbesserungen unter anderem beim Risikomanagement, bei der Berichterstattung, der Bewertung von Sicherheiten und den Ratingverfahren vorgenommen wurden (18). (61) Im Mittelpunkt des Abwicklungsplans steht der Abschluss des bereits eingeleiteten Verkaufs der HBA und die Steigerung der Attraktivität des SEE-Netzes, damit alle SEE-Einheiten bis spätestens 30. Juni 2015 veräußert werden können. Österreich ist hierzu eine Reihe von Verpflichtungen im Bereich des Neugeschäfts eingegangen, um, solange die SEE-Teile nicht verkauft sind, einen adäquaten Ausgleich zwischen Risiko und Rentabilität zu gewährleisten. (62) So wird die HGAA neue Hypothekendarlehen an Privatkunden prinzipiell nur zu einem Beleihungssatz von […] % oder darüber ausgeben, die interne Refinanzierungskostenmatrix muss für jedes Neuengagement in einem angemessenen Verhältnis zur Refinanzierungssituation der jeweiligen Zweigstelle oder Tochtergesellschaft stehen, und […] werden — von bestimmten Ausnahmen abgesehen — nur an Kunden vergeben, bei denen […] gegeben ist. VERKAUF DER HBA (63) Am 31. Mai 2013 wurde mit der Anadi Financial Holdings Pte. Ltd. ein Vertrag über den Verkauf aller HBA-Anteile geschlossen. Mit dem Vollzug der Transaktion wird derzeit bis zum 31. Dezember 2013 gerechnet (19). (64) Bis zum Vollzug des Verkaufs wird die HBA ihr Augenmerk weiterhin auf ihre Position als Regionalbank in Kärnten mit Niederlassungen in Wien und Salzburg richten. Die Bank ist bereits deutlich geschrumpft; ein problematisches Portfolio im Wert von 1,99 Mrd. EUR wurde vor dem 31. Dezember 2011 ausgegliedert. Die Bilanzsumme der HBA belief sich am 31. Dezember 2012 auf 4,15 Mrd. EUR (gegenüber einer Bilanzsumme von 7,05 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2008). SEE-NETZWERK (65) Die Geschäftstätigkeit des SEE-Netzwerks ist durch die Konzentration auf die Kernmärkte und Kernkompetenzen in Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro bereits erheblich reduziert worden. Darüber hinaus wurden die marktfähigen Einheiten in diesen Ländern durch einen Portfolio-Transfer in Höhe von 2,4 Mrd. EUR entlastet. Für 2013 ist eine weitere Ausgliederung im Wert von […] EUR vorgesehen, die noch der Zustimmung der örtlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Die Bilanzsumme des gesamten SEE-Netzwerks, die sich am 31. Dezember 2012 auf 10,11 Mrd. EUR belief, wird nach Abschluss des weiteren geplanten Portfolio-Transfers auf unter […] EUR sinken, d. h. auf etwa […] % der Bilanzsumme zum 31. Dezember 2008 (14,8 Mrd. EUR). (66) Ferner wurden Änderungen an der Geschäftsstrategie in den SEE-Ländern vorgenommen. Durch die Ausrichtung auf Kleingewerbe, Einzelhandel und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll die Veräußerungsfähigkeit der SEE-Unternehmen verbessert werden. Auch bei der Finanzierungsstrategie ist ein Wandel festzustellen. Die SEE-Einheiten vor Ort konzentrieren sich stärker auf die Erschließung örtlicher Finanzierungsquellen und weniger auf die Inanspruchnahme von Konzernmitteln. Neue Geschäftstätigkeiten werden bereits vollständig aus lokalen Quellen finanziert. (67) In Slowenien konzentriert sich das Bankgeschäft auf das […] und das […] Segment […] mit dem Ziel […]. Das […] wird deutlich zurückgeführt. Das […] soll ganz aufgegeben werden, wobei die Bank allerdings im […] weiter aktiv bleibt. (68) In Kroatien will die Bank ihr […] ausbauen, um […]. Im […] richtet sich das Augenmerk stärker auf […]. Das […] ist auf […] in kleinem Maßstab ausgerichtet. (69) In Bosnien und Herzegowina wird sich das Geschäft zunehmend […] konzentrieren in Verbindung mit einer konsequenten […], einer besseren […] und einer […]. Das […] wird zurückgefahren. Schwerpunkt […]. (70) In Serbien liegt das Augenmerk auf dem […] mit dem Ziel, […] zu erschließen. Was das […] anbelangt, so liegt der Schwerpunkt auf den […] sowie auf […]. Im […] ist die Bank bestrebt, ihr Engagement auch bei ertragreichen Portfolios […]. (71) In Montenegro konzentriert sich das […] und auf […] […]. (72) Durch die Neuausrichtung und Änderung der Geschäftsstrategie der SEE-Banken sollen sich deren Verkaufschancen nach und nach verbessern. Dem Abwicklungsplan zufolge soll das SEE-Netzwerk vollständig oder in Teilen bis zum 30. Juni 2015 veräußert werden. Der Verkauf wird in einem offenen, transparenten Verfahren stattfinden, bei dem Investoren sich für die Übernahme des gesamten SEE-Netzwerks oder eines Teils davon entscheiden können. (73) Die Teile des SEE-Netzwerks, die bis zum 30. Juni 2015 keinen Käufer gefunden haben, werden ab diesem Datum das Neugeschäft einstellen und dem Abbauteil zugeführt (20). ABBAUTEIL (74) Ziel ist es, alle in den Abbauteil übernommene Einheiten und Portfolios so schnell wie möglich abzubauen. (75) Mit der Abwicklung des Italien-Geschäfts wurde bereits begonnen. Die Abwicklung soll in einem geordneten Prozess erfolgen, um zu vermeiden, dass Einlagen überstürzt abgezogen werden (21). (76) Darüber hinaus umfasst der Abbauteil alle anderen Portfolios, die zur Abwicklung bestimmt wurden (einschließlich der Unternehmen, die das Neugeschäft eingestellt haben, wie die Tochtergesellschaften in Mazedonien, der Ukraine, Bulgarien, Deutschland und Ungarn), sowie Anteile an Industrie- und Tourismusunternehmen. (77) Der Abbauteil umfasst insbesondere: (i) HBI, (ii) nicht-strategische Unternehmensbeteiligungen (in Industrie und Tourismus), (iii) abzubauende Finanzwerte, d. h. a) das Portfolio der HBInt sowie die bestehenden abzubauenden Portfolios und Refinanzierungslinien an die Töchter (insbesondere HBI und in SEE-Ländern); b) die aus einigen Tochtergesellschaften wie HBI und SEE-Banken oder Leasinggesellschaften ausgegliederten Portfolios; c) die Abbau-Leasinggesellschaften, (iv) die Minderheitengesellschaften Norica und HBInt Credit Management (CM) (22). (78) Bis 2017 wird sich der kumulierte Kapitalbedarf (in erster Linie aufgrund von Abschreibungen des Buchwerts der zu veräußernden Einheiten, aufgrund weiterer Verluste bei einzelnen Portfolios und aufgrund benötigter Refinanzierung) nach dem Basisszenario schätzungsweise auf etwa 2,6 Mrd. EUR und nach dem pessimistischen Stressszenario auf bis zu 5,4 Mrd. EUR belaufen. Der Abwicklungsplan geht überdies von einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf aus, dessen Höhe davon abhängt, ob das Kapital bar oder als Garantie bereitgestellt wird. Sollte das Kapital in liquider Form bereitgestellt werden, würde sich der zusätzliche Liquiditätsbedarf der HGAA bis 2017 auf schätzungsweise 2,5 Mrd. EUR (Basisszenario) bzw. auf 3,3 Mrd. EUR (pessimistisches Stressszenario) belaufen (23). (79) Da Österreich zufolge für den Abbauteil derzeit noch verschiedene Optionen geprüft werden, können sich diese Schätzungen noch ändern. Beispielsweise werde die Einrichtung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne Bankzulassung geprüft, auf die die HGAA abzubauende Aktiva übertragen könnte. Ein solcher Transfer hätte Auswirkungen auf den Zeitpunkt, zu dem Kapital benötigt wird. ZUSAGEN ÖSTERREICHS (80) Österreich hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der am 29. Juni 2013 vorgelegte Abwicklungsplan in der zuletzt durch die Mitteilung Österreichs vom 27. August 2013 geänderten Fassung sowie die im Anhang enthaltenen Zusagen vollständig und nach Maßgabe des in diesem Anhang festgelegten Zeitplans umgesetzt werden. 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (81) Die Kommission weist darauf hin, dass sie das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der HGAA mit dem Binnenmarkt deshalb eröffnet hat, weil sie aufgrund der früheren Umstrukturierungspläne ernsthaft bezweifelte, dass die HGAA in der Lage sein würde, ihre langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Die Kommission bezweifelte zudem, dass eine angemessene Lastenverteilung sichergestellt war und dass die Wettbewerbsverzerrungen hinreichend begrenzt waren. (82) Die Kommission hat wiederholt die Fähigkeit der HGAA zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität in Frage gestellt (24) und ernste Zweifel am Geschäftsmodell geäußert (25). Die Kommission bezweifelte zudem, dass die HGAA in der Lage sein würde, für ihr Kapital eine ausreichende Vergütung zu erzielen, was eine Voraussetzung für die Rentabilität einer Bank ist (26). In ihrem Rettungsbeschluss vom Dezember 2009 hatte die Kommission den Mitgliedstaat bereits dazu aufgefordert, eine geordnete Abwicklung der Bank als Option in Betracht zu ziehen (27). (83) Bei ihrer Rentabilitätsprüfung stellte die Kommission insbesondere die Finanzierungsstrategie (28), die Assetqualität (29) sowie die interne Kontrollstruktur (30) in Frage. In ihrem Rettungsbeschluss vom Dezember 2012 äußerte die Kommission in Erwägungsgrund 37 Zweifel an der Qualität des Neugeschäfts der HGAA. (84) Was die Lastenverteilung anbelangt, so wird sowohl in der Eröffnungsentscheidung von 2009 (31) als auch im Rettungsbeschluss vom Dezember 2009 (32) angemerkt, dass die BayernLB und die anderen früheren Eigentümer der HGAA (GRAWE und das Land Kärnten) möglicherweise keinen angemessenen Anteil an den Lasten getragen haben. In der Eröffnungsentscheidung von 2009 wird in Erwägungsgrund 102 auf die fehlende Beteiligung der Eigentümer des Hybridkapitals der HGAA an der Lastenteilung hingewiesen. (85) In Erwägungsgrund 41 des Verlängerungsbeschlusses von 2010 werden Zweifel geäußert, ob das Kapital, das Österreich der HGAA zugeführt hat, nach den Bedingungen der österreichischen Regelung hinreichend vergütet wird, da die Bank von Österreich als grundsätzlich gesund angesehen wurde und somit in den Genuss niedrigerer Vergütungssätze kam als eine notleidende Bank. (86) Was die Wettbewerbsverfälschungen betrifft, so äußerte die Kommission auf der Grundlage der früheren von Österreich vorgelegten Umstrukturierungspläne Zweifel, ob die Reduzierung der Bilanzsumme ausreichen würde (33), und forderte wiederholt Maßnahmen, um die Wettbewerbsverfälschungen anzugehen (34). Angesichts eines ständig steigenden Beihilfebetrags hat die Kommission wiederholt zusätzliche Maßnahmen gefordert, um die Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen (35). 5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (87) Es gingen keine Stellungnahmen Dritter ein. 6.   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS (88) Die Stellungnahme Österreichs bezieht sich im Wesentlichen auf die Behandlung der der BayernLB von der Republik Österreich gewährten Garantie. Nach dem Kommissionsbeschluss vom 25. Juli 2012 in der Sache SA. 28487 (C 16/2009) (36) über die Umstrukturierungsbeihilfe an die BayernLB stellt die Liquiditätsgarantie der Republik Österreich in Höhe von 2,638 Mrd. EUR, die entsprechend der Zusage der BayernLB im Rahmen der Rettungsoperation 2009 in der HGAA verbleiben sollte, eine staatliche Beihilfe zugunsten der BayernLB dar, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und deshalb genehmigt werden kann. Am 5. Oktober 2012 erhob Österreich Klage (37) auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses unter anderem unter Hinweis darauf, dass die Kommission nicht begründet habe, warum die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen sei, und dass die Maßnahme keine Beihilfe zugunsten der BayernLB darstelle. (89) Österreich verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der Zusagenkatalog im Anhang in vollem Umfang eingehalten wird. 7.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG Bei der Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe müssen alle Beihilfen berücksichtigt werden, die der HGAA seit 2008 gewährt worden sind. 7.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (90) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (91) Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert; ii) sie verschafft bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen sie begünstigenden Vorteil; iii) der Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb bzw. droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Eine Maßnahme wird nur dann als staatliche Beihilfe eingestuft, wenn diese Voraussetzungen ausnahmslos erfüllt sind. (92) Nach den Erwägungsgründen 51 bis 56 der Entscheidung zur Genehmigung des Bankenrettungspakets bilden alle im Rahmen des Pakets gewährten Maßnahmen staatliche Beihilfen. Die Kommission erinnert ferner daran, dass sie bereits in den Erwägungsgründen 48 bis 53 des Rettungsbeschlusses von 2009, in Erwägungsgrund 25 des Rettungsbeschlusses vom Juli 2011 und in Erwägungsgrund 16 des Rettungsbeschlusses vom Dezember 2012 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für die unter a) und b) aufgeführten Beihilfemaßnahmen erfüllt sind und diese Maßnahmen daher staatliche Beihilfen bilden. Wie nachfolgend erläutert, bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung. a)   Die von Österreich im Rahmen des Bankenrettungspakets gewährten Maßnahmen (93) Alle im Rahmen des Bankenrettungspakets gewährten Maßnahmen, d. h. die Kapitalzuführung in Höhe von 900 Mio. EUR und die Garantien in Höhe von 1,35 Mrd. EUR, die im Jahr 2008 gewährt wurden, bilden nach den Erwägungsgründen 51 bis 56 der Entscheidung zur Genehmigung des Pakets Beihilfen. b)   Die weiteren von Österreich gewährten Maßnahmen (94) Außerhalb des Bankenrettungspakets hat Österreich eine Kapitalzuführung in Höhe von 450 Mio. EUR, eine (inzwischen beendete) Assetgarantie in Höhe von 100 Mio. EUR, eine Assetgarantie über 200 Mio. EUR, eine Kapitalerhöhung von 500 Mio. EUR über den Kauf von Aktien und eine Garantie für nachrangige Tier-2-Kapitalinstrumente mit einem Nominalwert von 1 Mrd. EUR genehmigt. (95) Sowohl die Kapitalzuführung als auch die Garantien werden aus staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt. Sie kommen einem einzigen Unternehmen zugute und sind daher selektiv. Darüber hinaus werden sie zu Bedingungen gewährt, die der HGAA auf den Märkten nicht geboten würden, was von Österreich nicht bestritten wird. Da die HGAA im Finanzsektor, in dem ein intensiver internationaler Wettbewerb herrscht, tätig ist, ist jeder Vorteil, der der HGAA aus staatlichen Mitteln gewährt wird, geeignet, den Handel in der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Diese Feststellungen wurden bereits in Erwägungsgrund 16 des Rettungsbeschlusses vom Dezember 2012 getroffen und werden im vorliegenden Beschluss bestätigt. c)   Die Rekapitalisierung durch die BayernLB (96) Die BayernLB erhielt ihrerseits 2008 eine Kapitalzuführung durch den Freistaat Bayern und verwendete einen Teil der Mittel für die Rekapitalisierung ihrer Tochter HGAA. Nach Erwägungsgrund 124 des BayernLB-Beschlusses bildet die vom Freistaat Bayern vorgenommene Kapitalzuführung in voller Höhe eine Beihilfe für die BayernLB. Da der im Rahmen einer Maßnahme gewährte Beihilfebetrag nicht doppelt gezählt werden kann, zieht die Kommission den Schluss, dass die Rekapitalisierung der HGAA durch die BayernLB keine staatliche Beihilfe zugunsten der HGAA bildet. Ferner scheint es, dass die BayernLB zum Zeitpunkt der Rekapitalisierung der HGAA im Einklang mit marktwirtschaftlichen Erwägungen zugunsten der Sicherung ihrer Investition in ihre Tochtergesellschaft gehandelt hat und dass die Entscheidung, die HGAA zu rekapitalisieren, nicht einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist. d)   Die möglichen künftigen Beihilfemaßnahmen (97) Österreich ersucht um Genehmigung von Beihilfemaßnahmen, mit deren Hilfe ein sich eventuell ergebender Kapital- und Liquiditätsbedarf gedeckt werden soll, der sich im Rahmen des Stressszenarios auf 5,4 Mrd. EUR an Kapital und 3,3 Mrd. EUR an Liquidität belaufen könnte. Diese potenziellen künftigen Beihilfemaßnahmen für die Abwicklung der HGAA werden aus staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt. Sie werden einem einzigen Unternehmen gewährt und sind daher selektiv. Da sie zu Bedingungen gewährt werden, die der HGAA auf den Märkten nicht geboten würden, stellen sie einen Vorteil dar. Da die HGAA im Finanzsektor, in dem ein intensiver internationaler Wettbewerb herrscht, tätig ist, ist jeder Vorteil, der der HGAA aus staatlichen Mitteln gewährt wird, geeignet, den Handel in der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Schlussfolgerung zur Gesamthöhe der Beihilfen (98) Die Beihilfen, die Österreich der HGAA durch die Kapitalstärkung gewährt hat, belaufen sich auf insgesamt 3,15 Mrd. EUR (einschließlich der Assetgarantien in Höhe von 300 Mio. EUR, die dieselbe Auswirkung haben wie eine Kapitalzuführung). Dieser Betrag macht, bezogen auf das Jahr 2008, rund 9,6 % der risikogewichteten Aktiva der HGAA aus. Zudem hat die HGAA einen Gesamtbetrag von 1,35 Mrd. EUR in Form von Garantien erhalten. Ferner hat Österreich um Genehmigung von Beihilfemaßnahmen ersucht, die unter Umständen erforderlich werden könnten, um im Rahmen der Abwicklung der HGAA weiteren Kapitalbedarf zu decken, der sich beim Stressszenario auf bis zu 5,4 Mrd. EUR belaufen könnte. Dies könnte zu einem Gesamtbetrag an Kapital und Assetgarantien von 8,55 Mrd. EUR führen, was 26 % der risikogewichteten Aktiva entspricht. Ferner beantragte Österreich die Genehmigung von möglichen künftigen Liquiditätsmaßnahmen in Höhe von 3,3 Mrd. EUR. 7.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT 7.2.1.   Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (99) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ gewährt werden. (100) Trotz der langsamen wirtschaftlichen Erholung, die Anfang 2010 eingesetzt hat, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe AEUV angesichts des anhaltenden Drucks auf den Finanzmärkten weiterhin erfüllt sind. Im Juli 2013 bestätigte die Kommission diese Auffassung in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (38). (101) Die österreichische Nationalbank hat bereits bei einer früheren Gelegenheit festgestellt, dass es sich bei der HGAA um eine für den Finanzmarkt in Österreich und in Südosteuropa systemrelevante Bank handelte und bekräftigte diese Ansicht per Schreiben vom 3. Dezember 2012. Ohne die Beihilfemaßnahmen hätte die Aufsichtsbehörde die HGAA aufgrund von deren Verletzung der Kapitalanforderungen möglicherweise geschlossen. (102) Eine unter derartigen Bedingungen erfolgende Schließung einer Bank, die, wie die HGAA, von einem Mitgliedstaat als systemrelevant betrachtet wird, könnte die Finanzmärkte und damit das gesamte Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats direkt beeinträchtigen. Angesichts der derzeit instabilen Lage auf den Finanzmärkten legt die Kommission bei ihrer Würdigung staatlicher Beihilfen im Bankensektor daher weiterhin Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zugrunde. 7.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt (103) Alle als staatliche Beihilfen eingestuften Maßnahmen sind im Rahmen der Umstrukturierung und Abwicklung der HGAA gewährt worden. In der Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (39) („Umstrukturierungsmitteilung“) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Krise Umstrukturierungs- und Abwicklungsbeihilfen gewährt werden dürfen. Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge ist die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der derzeitigen Krise nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn i) sie zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führt, ii) ein ausreichender Eigenbeitrag des Begünstigten (Lastenverteilung) vorgesehen sowie gewährleistet ist, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und iii) ausreichende Maßnahmen getroffen werden, um Wettbewerbsbeschränkungen zu begrenzen. Wiederherstellung der Rentabilität (104) Wie die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung festgelegt hat, muss der jeweilige Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des betroffenen Instituts ohne staatliche Beihilfen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und innerhalb von höchstens fünf Jahren wiederhergestellt werden soll. Nach Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung ist die langfristige Rentabilität erreicht, wenn eine Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Dazu muss eine Bank alle Kosten decken können und eine — unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils — angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften. Nach Randnummer 14 der Umstrukturierungsmitteilung erfordert langfristige Rentabilität, dass alle erhaltenen staatlichen Beihilfen entweder in einem bestimmten Zeitraum zurückgezahlt werden oder dass dafür eine marktübliche Vergütung gezahlt wird, so dass gewährleistet ist, dass zusätzliche staatliche Beihilfen jeglicher Form befristet sind. (105) Die bisher vorgelegten Umstrukturierungspläne für die HGAA ließen nicht den Schluss zu, dass es möglich sein wird, die Rentabilität der gesamten Gruppe wiederherzustellen. (106) Die Kommission stellt f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.