Europäische Union

92/385/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1992 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt in der Sache IV/M.126 - ACCOR/Wagons-Lits in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0385. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bei Hotels wird zwischen drei hauptsächlichen Kategorien unterschieden(11) : rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Hotelbetriebe, auf die 59 % des Hotelbestandes und 47 % der Zimmer entfallen; Gruppierungen unabhängiger Hotels, die unter einem gemeinsamen Firmenzeichen gemeinsamen Absatz und gemeinsame Förderung betreiben sowie gemeinsame Einkäufe vornehmen, auf sie entfallen 32 % des Hotelbestandes und 23,7 % der Zimmer, und schließlich integrierte Ketten, die direkt über Filialen oder indirekt mittels Franchisen oder Verträgen Hotels führen: Auf sie entfallen 9 % des Hotelbestandes und 25,6 % der Zimmer. - Hinsichtlich des Angebots unterscheiden sich die Hotelketten und -gruppierungen von den unabhängigen Hotels durch folgende Besonderheiten: - Hotelketten und -gruppierungen bilden ein aus einer Vielzahl von Betrieben bestehendes Netz, das aufgrund seiner Ausdehnung Leistungen erbringen kann, die den örtlichen Rahmen sprengen. - Sie bieten ein einheitlicheres Produkt an und erbringen umfassendere Leistungen (längere Öffnungszeiten, Verpflegungseinrichtungen, Buchungsnetz . . .). - Sie verwenden gemeinsame Firmen- und Markenzeichen im Rahmen einer einheitlichen Geschäfts- und Absatzpolitik und können ihren Bekanntheitsgrad durch Mittel steigern, die angesichts der damit verbundenen Kosten einem einzelnen, unabhängigen Hotel nicht zugänglich sind. Ferner betreiben sie eine firmeneigene, zentralisierte Buchung (z. B. Resinter von ACCOR, Holidex von Holiday Inn usw.) oder haben Zugang zu internationalen Buchungssystemen (z. B. Amadeus, Galileo usw.). - Hotelketten und -gruppierungen betreiben eine gezielte Kundenwerbung über Vermittler wie z. B. Reiseveranstalter, Reisebüros, Luftfahrtgesellschaften, Buchungszentralen sowie direkt bei Grossunternehmen. Diesen Abnehmern und Vermittlern werden Verträge angeboten, die abgestufte Tarife, Förderrabatte, den Zugang zu verbundenen Dienstleistungen wie Autovermietung vorsehen und auf die bevorzugte Inanspruchnahme ihres Netzes abzielen. Durch dieses gemeinsame Vorgehen entfalten die Ketten eine gebündelte Nachfrage, wobei die Leistungen eines Hotels den anderen Betrieben der Kette zugute kommen. Demgegenüber ist ein unabhängiges, nur aus einem Betrieb bestehendes Hotel, das nicht den Bekanntheitsgrad einer Kette nutzen kann, vollständig vom örtlichen Wettbewerb und den Übernachtungsgewohnheiten der Kundschaft abhängig. - Hinsichtlich der Nachfrage: Die Hotelketten und -gruppierungen haben gut ausgebaute Beziehungen zu Grossabnehmern wie Reiseveranstaltern, Reisebüros oder Grossunternehmen. Die Transaktionskosten für Buchungen können durch im voraus festgelegte Bedingungen (automatisierte Buchung usw.) gesenkt werden. In Rahmenabkommen werden die Übernachtungspreise, die Zahlungsbedingungen, Kommissionen, Rabatte usw. vereinbart. Bei den sogenannten integrierten Hotelketten entfallen wenigstens zwei Drittel des Umsatzes auf den Absatz über Reisebüros, Reiseveranstalter oder Abnehmer, die eine Rahmenvereinbarung getroffen haben. Schließlich haben die Hotelketten über die Buchungszentralen und die Reiseveranstalter einen vorrangigen Zugang zur internationalen Kundschaft. Im Hotelbereich betreibt ACCOR die Ketten Formule 1, Ibis, Urbis, Novotel, Mercure und Sofitel und Wagons-Lits die Ketten Arcade, Altea und Pullmann. Die Gesellschaft ACCOR ist der Auffassung, daß Hotelketten keinen besonderen Teilmarkt des Hotelmarktes insgesamt darstellen. Im Rahmen dieser Entscheidung braucht nicht festgestellt zu werden, ob ein gesonderter Markt für Hotelketten besteht. Ebenso kann die räumliche Abgrenzung eines solchen Hotelkettenmarktes ausser Betracht bleiben. Selbst wenn man einen französischen Markt für Hotelketten zugrunde legte, ergäbe sich für die neue Unternehmenseinheit ein Marktanteil von 18,7 % der Umsätze und 25 % der Übernachtungskapazität (Zimmeranzahl). Hierbei ist zu bedenken, daß ACCOR an erster Stelle der französischen Hotelketten steht und es in mehr als 200 Städten ausserhalb der Pariser Region mit seinen verschiedenen Firmenzeichen in sämtlichen Hotelkategorien vertreten ist. Ferner wird ACCOR durch den Erwerb der Reisebüros von Wagons-Lits seinen Kundenzugang verbessern und die Palette seiner Dienstleistungen durch den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über den Autovermieter Europcar erweitern können. Dennoch kann aufgrund der folgenden Überlegungen sowie der an sich geringen Marktanteile nicht gefolgert werden, daß die Übernahme dem neuen Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung verschaffen würde, denn: - Auf dem französischen Markt sind finanzkräftige Wettbewerber wie z. B. Société du Louvre, Holiday Inn (Gruppe Baß Plc), Trust House Forte, Hilton/Ladbroke, Marriott usw. vertreten. - Die Ansiedlung neuer Hotelkettenbetreiber und die Modernisierung des Bestandes der unabhängigen Hotels wird durch staatliche Maßnahmen zur Entwicklung des Hotelsektors gefördert. - Der zunehmende Zusammenschluß unabhängiger Hotels zu selbständigen Ketten erhöht das Angebot und ist eine Alternative für Reiseveranstalter und -büros sowie die Grossabnehmer. Hinzu kommt die steigende Bedeutung der unabhängigen Buchungszentralen. - Schließlich verfügen die Grossabnehmer wie Reisebüros und -veranstalter aufgrund ihres Geschäftsumfangs über eine ernstzunehmende Verhandlungsmacht. Neben Hotelleistungen vertreiben sie auch Beförderungsleistungen (Mietfahrzeuge) oftmals für eine gezielte Kundschaft. d) Schlußfolgerung (22) Die Kommission ist aus diesen Gründen der Auffassung, daß der Zusammenschluß auf dem Hotelmarkt keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. D. Autobahnverpflegung Im Gaststättensektor ist nur der Bereich der Autobahnverpflegung von dem Zusammenschluß betroffen. Hier führt der Zusammenschluß allein in Frankreich zu Marktanteilsadditionen der neuen Unternehmenseinheit. a) Einleitung des Verfahrens (23) Die Kommission hat nach der Anmeldung am 16. Dezember 1991 beschlossen, ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung einzuleiten, weil ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt im Bereich der Autobahnverpflegung in Frankreich bestanden. b) Artikel 18 der Verordnung (24) Im Anschluß an Ermittlungen bei einer grossen Anzahl von Unternehmen und Verbänden hat die Kommission eine Mitteilung nach Artikel 18 der Verordnung am 29. Januar 1992 an ACCOR und am 7. Februar 1992 an Wagons-Lits versandt. (25) Deren wesentlicher Inhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Die Autobahnverpflegung ist ein von der klassischen Gaststättenverpflegung gesonderter Markt. Im Bereich der Nachfrage handelt es sich um eine spezifische Kundschaft (nur Autobahnbenutzer haben Zugang zu Raststätten) ohne Ausweichmöglichkeit (die meisten Reisenden verlassen den Autobahnbereich nicht, wenn sie eine Mahlzeit einnehmen wollen). Auf der Angebotsseite zeichnet sich die Autobahnverpflegung durch starke Schwankungen der Tagesumsätze, den besonderen Umfang der zusätzlichen Kundendienstleistungen, lange Öffnungszeiten (kein Ruhetag) und besonders einengende rechtliche und behördliche Vorschriften aus. 2. Innerhalb dieses Marktes sind drei Produktmärkte zu unterscheiden: Raststättenbetrieb (Tischbedienung oder Selbstbedienung), Kioskbetrieb sowie Verkauf von Nahrungsmitteln in Läden, Automaten und über die Theke. Für diese Unterscheidung sind fünf Nachfragekriterien maßgeblich: Verzehrzeit, Art der Dienstleistung, Preis, Verzehrort, Art der Reise (Erholungs- oder Geschäftsreise) sowie fünf Angebotskriterien: Art des Unternehmens je Verpflegungsleistung, Vorhandensein unterschiedlicher Verpflegungseinrichtungen in einer Raststätte, Einstufung der Wettbewerber von ACCOR, behördliche Auflagen und Investitionsumfang). 3. Der räumlich relevante Markt ist der französische Markt. Der Wettbewerb entfaltet sich im wesentlichen bei der Ansiedlung, d. h. bei der Abgabe eines Angebots für den Erwerb eines Bewirtschaftungsrechts. Aufgrund der rechtlichen und behördlichen Vorschriften sind die Ansiedlungs- und Bewirtschaftungsbedingungen im gesamten Staatsgebiet einheitlich. Angesichts des unterschiedlichen Aufbaus der Autobahnnetze in den Mitgliedstaaten und der abweichenden Ansiedlungs- und Bewirtschaftungsbedingungen für Raststätten kann nicht von einem gemeinschaftsweiten Markt ausgegangen werden. Dies ist auch daraus ersichtlich, daß die grossen Betreiber der Autobahnraststätten nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig vertreten sind, daß in Frankreich mit Ausnahme von Wagons-Lits keine ausländischen Unternehmen tätig sind und daß Versuche einer Niederlassung im Ausland in der Regel gescheitert sind. 4. Der Zusammenschluß würde aus folgenden Gründen eine beherrschende Stellung der neuen Unternehmenseinheit auf den Märkten Raststättenverpflegung und Kioskbetrieb begründen, durch die ein wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde: - Die neue Einheit würde einen Marktanteil von 89 % im Raststättenbetrieb und von 69 % im Kioskbetrieb erzielen. - Im Raststättenbetrieb wäre das neue Unternehmen achtzehnmal grösser als der nächstfolgende Wettbewerber; im Kioskbetrieb müsste sich eine sehr grosse Anzahl von Wettbewerbern einen Anteil von 31 % des Marktes teilen. - Angesichts der Anzahl der verfügbaren Raststätten und der Dauer der Unterkonzessionen ist mit einem spürbaren Rückgang des Marktanteils in naher Zukunft nicht zu rechnen. - Im eigentlichen Raststättenbetrieb sind als Wettbewerber lediglich die kleine Gruppe Elitair mit einem Marktanteil von 5 % sowie unabhängige Pächter vorhanden; im Kioskbetrieb kämen als Wettbewerber lediglich die Tankstellen in Betracht, deren Wettbewerbsstärke in diesem Nebenbereich beschränkt ist. - Die Finanzkraft der neuen Unternehmenseinheit wäre um ein Vielfaches höher als die ihrer Wettbewerber. - Der Markt ist durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet, die sich aus Rechtsvorschriften und behördlichen Auflagen ergeben (keine Niederlassungsfreiheit, lange Laufzeit der Konzessionen, umfangreiche behördliche Auflagen für kleine Unternehmen) sowie aus der Tatsache, daß die Anzahl der Autobahnen beschränkt und der Ausbau des Netzes ungewiß ist und daß ausländische Unternehmen nur unter Schwierigkeiten auf den Markt treten könnten. - Die neue Einheit hätte eine gestärkte Einkaufsmacht, könnte mehr als bisher die Vorteile des Betriebs von aufeinanderfolgenden Raststätten nutzen und aufgrund eines differenzierten Erscheinungsbildes für die Autobahngesellschaften besonders attraktiv sein. - Eine technische und wirtschaftliche Fortentwicklung zugunsten der Verbraucher ist nicht mit Sicherheit auszumachen. Selbst wenn diese gegeben wäre, sieht die Kommission andere Möglichkeiten der Fortentwicklung. Derartige Erwägungen ändern jedoch nichts an der Einschätzung der Kommission, daß der Zusammenschluß auf den beiden Märkten der eigentlichen Raststättenverpflegung und des Kioskbetriebs eine beherrschende Stellung begründet, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf den betreffenden Märkten erheblich behindert würde. 5. Die wettbewerbliche Beurteilung würde sich auch dann nicht ändern, wenn der Markt der Autobahnverpflegung insgesamt als Produktmarkt anzusehen wäre (was die Kommission bestreitet). In einem solchen Fall würde sich der Marktanteil der neuen Einheit auf 58 % belaufen und der unter Punkt 4 beschriebene Sachverhalt in vergleichbarer Weise fortbestehen. Auch in diesem Fall würde eine beherrschende Stellung im Sinne der Verordnung begründet werden. c) Die Erwiderungen von ACCOR und Wagons-Lits (26) Mit Schreiben vom 12. Februar 1992 hat ACCOR sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission geäussert. Zwei Gruppen von Einwänden können unterschieden werden: Diejenigen, mit denen ACCOR die von der Kommission vorgenommene Abgrenzung der Produktmärkte in Frage stellt, und diejenigen, die sich auf die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung beziehen. Hinsichtlich jeder Äusserung von ACCOR findet sich eine direkte Erwiderung der Kommission. 1. Einwände, die die Marktdefinition betreffen a) ACCOR ist der Auffassung, daß die Quote der Autobahnbenutzer, die die Autobahn verlassen, um sich zu verpflegen, mit 5 % zu gering bewertet ist. Hierauf ist zu erwidern, daß die Quote von 5 % von 5 der 7 befragten Autobahngesellschaften als der Realität entsprechend genannt worden ist. Die Kommission weist darauf hin, daß ACCOR keinen weiteren Grund genannt hat, der diese Einschätzung in Frage stellen könnte. b) Nach Ansicht von ACCOR hätte die Kommission berücksichtigen müssen, daß die Art der in Anspruch genommenen Verpflegungsleistung in direktem Zusammenhang mit der von den Autobahnbenutzern zurückgelegten Reisestrecke steht. Die Kommission lässt dahingestellt, ob es sich hierbei um ein relevantes Abgrenzungskriterium handelt, da keiner der befragten Dritten dieses genannt hat. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würde der Hinweis ACCORS vielmehr die Annahme bestärken, daß drei unterschiedliche Produktmärkte bestehen. c) ACCOR weist darauf hin, daß der Kioskbetrieb an Bedeutung gewinnt. Die Kommission bestreitet diese Tatsache nicht. Sie weist ihrerseits darauf hin, daß diese Entwicklung ebenso Ausdruck eines Rückgangs im Bereich des Ladenverkaufs oder des Verzehrs der vor Antritt der Reise gekauften Erzeugnisse als auch des Gaststättenbesuchs überhaupt sein kann. d) ACCOR bemerkt, daß der Marktanteil der Tankstellenbetreiber steigt, während das Geschäft der Betreiber von Autobahnraststätten stagniert. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß die Tankstellenbetreiber nicht im Bereich der Gaststättenverpflegung tätig sind, wodurch dieser Einwand relativiert wird. e) ACCOR ist der Auffassung, daß das Angebot der unterschiedlichen Verpflegungsleistungen auf dem gleichen Rastplatz sowie die räumliche Anordnung auf diesen Rastplätzen die Austauschbarkeit zwischen den verschiedenen Verpflegungsleistungen erleichtert. Die Kommission bleibt demgegenüber bei ihrer Ansicht, daß die Tatsache, daß die unterschiedlichen Verpflegungsleistungen auf dem gleichen Rastplatz angeboten werden, Ausdruck der unterschiedlichen Erwartungshaltung der Verbraucher ist. Sie misst darüber hinaus dem zweiten Kriterium der räumlichen Anordnung des Angebotes nicht die gleiche Bedeutung zu wie ACCOR, insbesondere weil der Autobahnbenutzer im voraus durch ein besonderes Autobahnschild (Piktogramme) über die vorzufindenden Verpflegungsleistungen informiert wird. f) ACCOR ist der Meinung, daß alle drei Verpflegungsbetriebe die gleichen Zusatzleistungen anbieten und daß das Vorhandensein von Tischen neben den Nahrungsmittelautomaten auf eine Homogenität des Angebots hinweist. Die Kommission bemerkt dazu, daß das Vorhandensein von Nebenleistungen in allen drei Bereichen der Unterscheidung von drei Produktmärkten aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Angebots- und Nachfragekriterien nicht entgegensteht. Ausserdem kann das zweite Argument, welches eine nur zum Teil bestehende Praxis widerspiegelt, nur eine stärkere Austauschbarkeit zwischen dem Kioskbetrieb und dem Verkauf über die Theke begründen, nicht jedoch eine Einbeziehung des Raststättengeschäftes in den relevanten Markt rechtfertigen. g) ACCOR ist der Auffassung, daß die von den Wettbewerbern genannten bestehenden Preisunterschiede bei den unterschiedlichen Verpflegungsleistungen geringer sind. Hierzu betont die Kommission, daß auch ACCOR das Vorhandensein unterschiedlicher Preise einräumt. Sie weist jedoch darauf hin, daß der von ACCOR genannte Preisabstand sich eher auf den Durchschnittspreis für einen Gesamteinkauf bezieht und damit die Differenzen in den Preisen der einzelnen Produkte ausser acht lässt. 2. Einwände, die die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung betreffen a) ACCOR hält der Kommission entgegen, daß diese nicht die Entwicklungspläne der Autobahngesellschaften in ihre Betrachtung mit einbezogen hat. Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß ACCOR seine Einschätzung zu diesem Punkt seit der Anmeldung geändert hat (vgl. Seite 191) und zudem keine weiteren Angaben zu diesen Entwicklungsvorhaben macht. Die Autobahngesellschaften gehen von der Einrichtung von rund 30 neuen Autobahnrastplätzen in den nächsten 5 Jahren aus bzw. von einer schwachen Wachstumsrate von jährlich 4 %. Diese Entwicklung ist nicht geeignet, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung in Frage zu stellen. b) ACCOR ist der Auffassung, daß die Tankstellenbetreiber über eine mit ACCOR und der CIWLT vergleichbare Finanzkraft verfügen, da sie grossen Erdölgesellschaften angehören. Hierzu ist zu bemerken, daß im Unterschied zu den Partnern der CIWLT die Betreiber der Tankstellen finanziell eigenständig handeln, was das Nebengeschäft anbetrifft, und insoweit nicht als Konzessionäre der Ölgesellschaften tätig sind. c) ACCOR nennt bestimmte Gruppen von Autobahnraststättenbetreibern, die über eine vergleichbare Finanzkraft verfügen. Die Kommission kann nur darauf hinweisen, daß keine dieser Gruppen bisher im französischen Autobahnraststättennetz vertreten ist, noch dies in der Vergangenheit war. d) ACCOR weist darauf hin, daß die bereits auf dem Markt tätigen Gesellschaften jedenfalls bei neuen Ausschreibungen sich wieder bewerben können. Die Kommission räumt diese Tatsache ein, weist jedoch darauf hin, daß die Zeitdauer bis zum Ablauf der meisten Unterkonzessionen sehr lang ist (mindestens zehn Jahre). e) ACCOR ist der Auffassung, daß sich kleinere Unternehmen insbesondere im Wege der Partnerschaft im Markt etablieren können, und weist auf eine dementsprechende Entwicklung im Markt hin. Nach Auffassung der Kommission zeigt gerade das Bestehen von Partnerschaften, daß es für ein kleines Unternehmen schwierig ist, auf dem Markt Fuß zu fassen. Hierfür spricht auch der Marktanteil der kleinen Unternehmen im Bereich des Raststättenbetriebes, der 5 % beträgt. f) ACCOR macht geltend, daß der Zusammenschluß eine bessere Ausbildung des Personals sowie eine Modernisierung einzelner Raststätten erlauben wird. Hierzu ist anzumerken, daß die von ACCOR geltend gemachten positiven Produktivitätseffekte unbestimmt bleiben und nicht präzise bewertet werden. Selbst wenn man sie jedoch unterstellt, weist nichts auf die Annahme hin, daß sie höher sein werden als die Betriebskosten, die aufgrund des Umfanges der neuen Einheit entstehen. Schließlich ist davon auszugehen, daß die neue Unternehmenseinheit auf dem Markt der Autobahnverpflegung mit seiner wenig elastischen Nachfrage aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung kein Interesse hätte, diese Gewinne an den Verbraucher weiterzugeben. Daraus folgt, daß die Bemerkungen von ACCOR die Schlußfolgerungen in der Mitteillung der Kommission nicht grundlegend ändern. ACCOR hat im Anschluß an diese Erwiderungen eine Reihe von Zusagen gemacht, die im folgenden unter Punkt VI dargelegt werden. (27) Wagons-Lits hat seine Antwort mit Schreiben vom 18. Februar 1992 übermittelt, die sich wie folgt zusammenfassen lässt (Antwort der Kommission jeweils im zweiten Absatz): 1. Wagons-Lits ist der Auffassung, daß der Markt der Autobahnverpflegung sich in Zukunft zu einem gemeinschaftsweiten Markt entwickeln werde. Hierzu bezieht es sich auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Koordinierung der Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die auch auf die Autobahnverpflegung anwendbar sein wird. Die Kommission ist sich bewusst, daß bei der Ermittlung des räumlich relevanten Marktes derartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Sie ist jedoch weiterhin der Auffassung, daß im konkreten Fall der französische Markt den räumlichen Referenzmarkt darstellt und daß keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Änderung dieser Einschätzung nahelegen. Wie auch von Wagons-Lits eingeräumt wurde, hat der Rat zu dem Richtlinienvorschlag vom 25. Februar 1992 bisher erst eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben, so daß die eigentliche Richtlinie noch nicht in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt ist. In dieser Richtlinie sind weder Bestimmungen über die Vergabe von Konzessionen noch über die Verfahren der öffentlichen Ausschreibung oder über die Bewirtschaftungsbedingungen für die in Betracht kommenden Bewirtschaftungsarten enthalten. Überdies würde angesichts der Laufzeit der bestehenden Unterkonzessionen (zehn Jahre und mehr) die Richtlinie erst nach einem sehr langen Zeitraum wirksam werden können. Die in den nächsten Jahren zu erwartenden Ausschreibungen für neue Standorte stehen in keinem ausgewogenen Verhältnis zur derzeitigen Anzahl an vergebenen Konzessionen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß der von Wagons-Lits vorgenommene Vergleich mit dem Fall IV/M.102 - TNT nicht stichhaltig ist. 2. Wagons-Lits hat auf die Besonderheiten seiner Form der Raststättenbewirtschaftung hingewiesen, die durch die Einbeziehung örtlicher Gaststättenbetreiber, von Handelskammern und Gebietskörperschaften in Form von Minderheitsbeteiligungen am Kapital der jeweiligen Gesellschaften gekennzeichnet ist. Es ist der Auffassung, daß diese Partnerschaften, die den minderheitlich Beteiligten besondere Rechte verleihen, die Fortdauer einer von den ACCOR- und Wagons-Lits-Betrieben getrennten Bewirtschaftung gewährleisten werden. Ein interner Wettbewerb zwischen den Betrieben einer Gruppe ist jedoch nicht geeignet, eine beherrschende Stellung des Konzerns insgesamt zu mindern. [. . . ](12) . Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß ACCOR sich in die unternehmerischen Entscheidungen und/oder die Betriebsführung der von Wagons-Lits bewirtschafteten Betriebe einschaltet. Daher ist auch dieses Argument nach dem Dafürhalten der Kommission nicht stichhaltig. Die in der Mitteilung der Kommission enthaltenen Schlußfolgerungen sind durch die Einlassungen von Wagons-Lits in ihrem Kern somit nicht entkräftet worden. d) Stellungnahmen Dritter (28) Es wurden drei schriftliche Stellungnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung und Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission(13) vorgelegt. Eine Autobahngesellschaft hat ihre Aussage vom 6. Februar 1992 bekräftigt, worin sie sich gegen den Zusammenschluß aus Wettbewerbsgründen ausgesprochen hatte. Ein Verband der Autobahngesellschaften hat mit Schreiben vom 14. Februar 1992 erklärt, daß der Zusammenschluß das Gleichgewicht zwischen den beiden bestehenden Raststättennetzen so lange nicht stören würde, wie ein interner Wettbewerb durch die Beibehaltung getrennter Firmenzeichen und das System der örtlichen Partnerschaften aufrechterhalten würde. Eine Autobahngesellschaft hat mit Schreiben vom 7. Februar 1992 erklärt, daß sie die Einschätzung des vorerwähnten Verbandes teile. Auf die beiden letzteren Einlassungen wurde bereits unter Randnummer 27 eingegangen. Sie haben die Kommission nicht zu einer Änderung der in der Mitteilung enthaltenen Schlußfolgerungen veranlasst. VI. ÄNDERUNGEN AN DEM ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN (29) ACCOR hat der Kommission mit Schreiben vom 25. Februar 1992 angekündigt, daß es von sich aus das Zusammenschlußvorhaben in einigen Punkten modifizieren wird. (30) Zu diesem Zweck wird es innerhalb einer vereinbarten Frist das Raststättengeschäft von Wagons-Lits veräussern. Der Geschäftsbereich der Autobahnraststätten der CIWLT ist zusammengefasst unter der Holding SOGERBA, einer Tochter der CIWLT. Die Verpflichtungszusage von ACCOR steht einem internen Wachstum seines Raststättengeschäftes in keiner Weise entgegen. ACCOR hat seine Verpflichtungszusage hinsichtlich der Veräusserung mit weiteren Verpflichtungserklärungen verbunden, die der Veräusserung die volle Wirksamkeit verleihen sollen. VII. WETTBEWERBLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERÄUSSERUNG DES RASTSTÄTTENG

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.