Europäische Union

92/385/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1992 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt in der Sache IV/M.126 - ACCOR/Wagons-Lits in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0385 92/385/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1992 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt in der Sache IV/M.126 - ACCOR/Wagons-Lits in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 204 vom 21/07/1992 S. 0001 - 0012 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 1992 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt in der Sache IV/M.126 - ACCOR/Wagons-Lits in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/385/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 16. Dezember 1991, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, ihre Stellungnahmen zu den von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen abzugeben, Stellung zu nehmen, gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse vom 26. März 1992(2) , in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Dieses Verfahren betrifft ein Vorhaben, das bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachstehend "die Verordnung") angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 15. November 1991 wirksam. Das Vorhaben besteht aus dem Erwerb der gesamten noch im freien Verkehr befindlichen Anteile an der Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme (nachstehend "Wagons-Lits") durch die ACCOR SA (nachstehend "ACCOR") über die Holding-Gesellschaft Cobefin auf dem Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots (nachstehend "Angebot") im Anschluß an den Erwerb der Mehrheitsanteile am Kapital von Cobefin. II. DIE PARTEIEN (2) Der französische Konzern ACCOR ist im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes tätig. Seine Schwerpunkte sind die Gaststättenverpflegung (insbesondere an Autobahnen), die Gemeinschaftsverpflegung, das Hotelgewerbe (einschließlich Badekuren), Restaurantgutscheine, Reiseveranstaltungen (Kreuzfahrten usw.) und damit verbundene Tätigkeiten. (3) Der belgische Konzern CIWLT ist in den Bereichen Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Reiseveranstaltung tätig. Seine Schwerpunkte sind die Gaststättenverpflegung (insbesondere an Autobahnen und in Zuegen), die Gemeinschaftsverpflegung, die Beherbergung (insbesondere in Schlafwagen), die Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie das Reisebürogeschäft. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (4) Nach der Übernahme - das entsprechende Angebot war bis 19. Dezember 1991 befristet - wird ACCOR seine Minderheitsbeteiligung an Wagons-Lits auf einen Anteil von 69,5 % erhöhen. Die Minderheitsbeteiligung hatte ACCOR nach eigenen Aussagen nicht in die Lage versetzt, die Kontrolle über Wagons-Lits auszuüben. Das Handelsgericht Brüssel hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1991, gegen das ACCOR Berufung eingelegt hat und das die Kommission nicht bindet, jedoch festgestellt, daß vor der Übernahme mehrere Unternehmen einschließlich ACCOR die gemeinsame Kontrolle über Wagons-Lits ausgeuebt haben. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ACCOR bereits vor der Übernahme die gemeinsame Kontrolle über Wagons-Lits ausgeuebt hatte, da die Kommission davon ausgeht, daß der Erwerb der alleinigen Kontrolle an einem Unternehmen, über das die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung von dem erwerbenden Unternehmen ausgeuebt wurde, einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) darstellt. Bei diesem Erwerb handelt es sich somit um einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (5) Für das Geschäftsjahr 1990(3) belaufen sich die konsolidierten Umsätze der beiden Unternehmen auf: ACCOR: 1 992 511 122 ECU(4) , Wagons-Lits: 2 332 250 499 ECU(5) . (6) ACCOR hat gemäß Artikel 5 der Verordnung vorgeschlagen, zu diesen beiden Beträgen auch die Umsätze von Minderheitsbeteiligungen hinzuzurechnen, die von ACCOR oder einer seiner Tochtergesellschaften im Namen und für Rechnung der Minderheitsbeteiligung aufgrund von Geschäftsführungsverträgen geführt werden. Diese Gesellschaften sind in die Konzernbilanz von ACCOR nicht einbezogen. Nach den Ermittlungen der Kommission weisen die Geschäftsführungsverträge folgende Besonderheiten auf: - ACCOR führt das Hotel unter eigenem Firmenzeichen und übernimmt die Betriebsleitung. Im Rahmen eines allgemeinen Geschäftsführungsauftrags ist es für den Betrieb, den Absatz und den Verkauf, das Finanz- und Rechnungswesen, die Betriebsprüfung sowie für juristische, verwaltungsmässige und steuerliche Fragen zuständig. Auf Verlangen des Eigentümers führt es noch zusätzliche Leistungen durch; - ACCOR ist ferner für die Einstellung, die Überwachung und die Entlassung des Hotelpersonals zuständig und übernimmt wichtige Aufgaben der Ausbildung. Lediglich die Aushandlung von Tarifverträgen und die Abordnung von ACCOR-Personal erfordern die Zustimmung des Eigentümers des betreffenden Hotels; - der Geschäftsführungsvertrag ist im Durchschnitt auf zehn Jahre befristet und wird in vielen Fällen stillschweigend verlängert; - im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Abtretung des Hotels durch den Eigentümer ist der Käufer oder der neue Pächter verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen des Eigentümers gegenüber ACCOR einzuhalten und zu übernehmen. ACCOR kann sich jedoch einer Veränderung widersetzen und das Hotel zu dem vom Eigentümer ursprünglich geforderten Verkaufs-/Mietpreis und den ursprünglichen Bedingungen erwerben oder pachten. Lehnt der Käufer oder der neue Pächter die Übernahme der Verpflichtungen des Eigentümers ab und wünscht ACCOR nicht, das Hotel zu kaufen oder zu pachten, wird der Vertrag gekündigt und ACCOR eine angemessene Entschädigung von [. . .](6) gezahlt. Demnach ist davon auszugehen, daß der Eigentümer auf die Rolle des Geldgebers beschränkt ist, während ACCOR sämtliche Funktionen der Führung und der Geschäftsleitung der betreffenden Betriebe im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) vierter Gedankenstrich der Verordnung übernimmt. Nach einer eingehenden Prüfung des Vertrages, insbesondere unter Berücksichtigung der Finanzbefugnisse des Eigentümers, teilt die Kommission die Auffassung von ACCOR. Der auf Hotelgeschäftsführungsverträge entfallende Umsatz beläuft sich auf 495 232 730 ECU. (7) Bei den Betriebsergebnissen von Wagons-Lits ist ferner der Posten "Sonstige Betriebsergebnisse" zu berücksichtigen. Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, daß die Bestandteile dieses Postens(7) dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeiten von Wagons-Lits entsprechen. Dieser Posten beläuft sich auf 422 436 636 ECU. (8) Der aus den vorstehenden Posten (Randnummern 5, 6 und 7) ermittelte Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung beläuft sich auf rund 5 240 000 000 ECU. Somit erreicht der von den beteiligten Unternehmen weltweit erwirtschaftete Umsatz einen Betrag von mehr als 5 Milliarden ECU. (9) Sowohl ACCOR als auch Wagons-Lits erzielen innerhalb der Gemeinschaft Umsätze von mehr als 250 Millionen ECU. (10) Die beteiligten Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. (11) Der Zusammenschluß ist somit von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung. V. ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG (12) Die Kommission hat diejenigen Wirtschaftsbereiche untersucht, bei denen der Zusammenschluß zu einer Erhöhung der Marktanteile von ACCOR führt: Reiseveranstalter und -büros, Gemeinschaftsverpflegung, Hotel- und Gaststättengewerbe. Die mit dem Zusammenschluß entstehenden vertikalen und konglomeralen Verflechtungen wurden bei der Untersuchung des Hotelgewerbes berücksichtigt. A. Reiseveranstalter und -büros (13) In diesem Wirtschaftsbereich sind ACCOR und Wagons-Lits nur am Rande tätig und haben gegenwärtig nur eine unbedeutende Stellung im Markt. Die Kommission hat daher diese beiden Märkte nicht in ihre Entscheidung der Verfahrenseinleitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung einbezogen. Sie hat, was diese Bereiche anbetrifft, keine Einwände gegen den Zusammenschluß. B. Gemeinschaftsverpflegung (14) In diesem Bereich wird der Zusammenschluß zu einer Erhöhung der Marktanteile der neuen Einheit nur in Deutschland und in Spanien führen. (15) a) Der sachlich relevante Markt Es handelt sich hierbei um die gewerbliche Gemeinschaftsverpflegung, die aus der Erbringung von Verpflegungsleistungen ausser Haus durch Dritte hauptsächlich in Form der Anlieferung - zumindest teilweise - zubereiteter Mahlzeiten bei öffentlichen oder privaten Abnehmern besteht. Hierbei ist folgendes zu beachten: - Die Dienstleistung wird in den verschiedensten Bereichen erbracht, insbesondere am Arbeitsplatz (Unternehmen und Verwaltungen), in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (Krankenhäusern, Altersheimen) und in Ausbildungsstätten (Schulen und Universitäten). Die Kommission teilt die Auffassung von ACCOR und der meisten befragten Wettbewerber, wonach keine spürbaren Unterschiede zwischen diesen Bereichen oder zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor bestehen, die auf das Vorhandensein gesonderter Märkte schließen ließen. Das gleiche grundlegende Know-how ist für die Erbringung der Dienstleistung in den verschiedenen Segmenten erforderlich, und die meisten der betreffenden Unternehmen sind in allen Teilbereichen tätig. Man kann deshalb davon ausgehen, daß der Markt der Gemeinschaftsverpflegung insgesamt der sachlich relevante Markt ist. - Entgegen der Auffassung von ACCOR schließt der sachlich relevante Markt nicht den Betrieb einer Kantine in Eigenregie ein. Von Unternehmen oder Verwaltungen geführte Betriebskantinen erbringen keine Dienstleistung auf dem sachlich relevanten Markt. Für die Abnehmer von Gemeinschaftsverpflegungsleistungen ist die Eigenregie keine Alternative. Diese Auffassung entspricht der Entscheidungspraxis der Kommission(8) . (16) b) Der räumlich relevante Markt Obwohl auf dem räumlich relevanten Markt eine zunehmende Marktöffnung zu verzeichnen ist, muß man aufgrund verschiedener Besonderheiten davon ausgehen, daß es sich hierbei weiterhin um einen nationalen Markt handelt, denn - die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen im öffentlichen und privaten Sektor, weichen erheblich voneinander ab; - in den Mitgliedstaaten herrschen unterschiedliche Vorstellungen der Abnehmer hinsichtlich der Qualität der Dienstleistung, der Tarife, der Preise usw.; - die Anteile der Gemeinschaftsverpflegung und das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsverpflegung und in Eigenregie betriebenen Kantinen sind in den Mitgliedstaaten unterschiedlich. (17) c) Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt 1. Der Markt der Gemeinschaftsverpflegung in Deutschland Die Angebotsseite der Gemeinschaftsverpflegung in Deutschland zeichnet sich zum einen durch eine grosse Anzahl von kleinen Unternehmen und unabhängigen Pächterbetrieben aus, die ihre Dienstleistungen im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung auf lokaler oder regionaler Ebene erbringen. Gleichzeitig gibt es auf dem Markt eine begrenzte Anzahl von grösseren Unternehmen mit höherer Kapazität (im nachfolgenden: Catering-Unternehmen), die zumeist ausländischen Unternehmensgruppen angehören (z. B. Ara, Sodexho, Gardner & Merchant). Die Kommission hat im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die acht grössten deutschen Catering-Unternehmen befragt. Hiernach scheint es, daß die Dienstleistungen, die von den Catering-Unternehmen einerseits und den kleinen Unternehmen und Pächtern anderseits erbracht werden, zu einem wesentlichen Teil austauschbar sind. Diese Austauschbarkeit erklärt sich aus folgenden Gründen: - Zunächst setzt sich ein nicht unwesentlicher Teil des Kundenkreises aus Abnehmern zusammen, deren Nachfrage sich im Durchschnitt täglich auf 100 bis 400 Mahlzeiten beschränkt. Diese Nachfrage kann sowohl von den Catering-Unternehmen als auch von den kleineren Unternehmen befriedigt werden; - zweitens bildet die Präsenz "vor Ort" des Dienstleistungsunternehmens ein wesentliches Auswahlkriterium für die Nachfrager. Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen gibt es kaum "nationale Verträge", die ein Catering-Unternehmen mit der Verpflegung von Mahlzeiten für die gesamte Konzerngruppe im nationalen oder europäischen Bereich betrauen; - drittens konkurrieren die unabhängigen Pächterbetriebe aufgrund ihrer grösseren Preisflexibilität mit den Catering-Unternehmen, die in der Regel sehr viel höhere Fixkosten aufweisen. Zur Beurteilung der Marktstellung, die die neue Unternehmenseinheit auf dem Markt der Gemeinschaftsverpflegung einnehmen wird, kann die Frage, ob die kleinen Unternehmen und Pächter in den relevanten Markt einzubeziehen sind oder ob sie im Gegenteil einen eigenen Markt darstellen, letztlich unbeantwortet bleiben. Die Kommission ist in beiden Fällen der Auffassung, daß die Übernahme mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren ist. a) Bei der Einbeziehung der kleineren Unternehmen und Pächterbetriebe ergibt sich für den Markt der Gemeinschaftsverpflegung in Deutschland ein Wert von rund 1,2 Milliarden ECU. Der Anteil der neuen Unternehmenseinheit auf diesem Markt würde rund 20 % betragen, was für sich allein nicht auf eine marktbeherrschende Stellung schließen lässt. b) Wenn man nur die von den Catering-Unternehmen erbrachte Dienstleistung berücksichtigt und damit eine sehr viel restriktivere Marktabgrenzung vornimmt, ergeben die gesamten Umsätze der neuen grössten Catering-Unternehmen ungefähr 450 Millionen ECU(9) . Auf einem solchen Markt hätte die neue Unternehmenseinheit ungefähr einen Marktanteil von 51 %, gefolgt von Ara (18 %), Sodexho (11,8 %), Pedus (7,3 %) und den Unternehmen PSG, Apetito, KSA, Gardner & Merchant und Zorn mit kleineren Marktanteilen. Auf diesem Markt hätte ACCOR folglich nach dem Zusammenschluß eine sehr bedeutende Stellung, sowohl was ihren absoluten und relativen Marktanteil als auch was ihre Finanzkraft und Kapazität anbetrifft. Die Kommission ist trotz dieser Verstärkung der Marktstellung ACCORs der Auffassung, daß eine Gesamtbetrachtung der den deutschen Markt für Gemeinschaftsverpflegung bestimmenden Wettbewerbsbedingungen, so wie sie von Artikel 2 der Verordnung verlangt wird, nicht darauf hinweist, daß ACCOR nach dem Zusammenschluß über einen Verhaltensspielraum verfügen wird, der es ihm erlauben wird, sich zu einem wesentlichen Teil unabhängig von seinen Wettbewerbern und seinen Kunden zu verhalten. Hierfür sprechen folgende Gründe: 1) Der deutsche Markt der Gemeinschaftsverpflegung ist bisher aufgrund der traditionellen Präsenz von in Eigenregie betriebenen Kantinen nur gering entwickelt und befindet sich in einem starken Wachstum. Die meisten von der Kommission befragten Catering-Unternehmen gehen von jährlichen Wachstumsraten zwischen 15 und 20 % aus. 2) Es bestehen keine besonderen Marktzutrittsschranken juristischer, technischer oder wirtschaftlicher Art, die neue Wettbewerber daran hindern könnten, auf den Markt zu kommen, oder die einen bereits auf dem Markt befindlichen kleineren Wettbewerber daran hindern könnten, sich zum Großverpfleger zu entwickeln. Diese Einschätzung ist einerseits von einem Grossteil der von der Kommission befragten Catering-Unternehmen bestätigt worden; sie zeigt sich andererseits deutlich in der konkreten Entwicklung des deutschen Marktes für Gemeinschaftsverpflegung, auf den in den letzten Jahren mehrere ausländische Unternehmen zugetreten sind, sei es durch den Erwerb eines deutschen Unternehmens (Sodexho, Eiring & Ott), sei es durch die Einrichtung eigener Filialen (Gardner & Merchant). Die heutige Marktstellung dieser Unternehmen ist wesentlich, wie das Beispiel von Ara und Sodexho zeigt, die die Nummern 2 und 3 der Catering-Unternehmen auf dem deutschen Markt darstellen. 3) Überdies sind auf dem Catering-Markt eine Anzahl von Konkurrenten (Ara, Gardner & Merchant und Sodexho) vertreten, die mit einer der neuen Unternehmenseinheit vergleichbaren Finanzkraft ausgestattet sind und die darüber hinaus wie ACCOR in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ähnlichen Bereichen tätig sind. Zudem ist nicht ersichtlich, daß eine hohe Finanzkraft unbedingt erforderlich ist, um auf dem betroffenen Markt erfolgreich tätig zu sein, wie das Vorhandensein mittelständischer Unternehmen wie Pedus, KGS oder Apetito zeigt. 4) Das Wettbewerbsverhalten von ACCOR wird darüber hinaus von den kleinen Unternehmen und unabhängigen Pächterbetrieben beeinflusst werden, die regional oder lokal eine realistische Angebotsalternative für den betroffenen Kundenkreis darstellen. In der Tat bezieht ein nicht unwesentlicher Teil der Kundschaft die "vor Ort" tätigen kleinen Unternehmen in die Auswahl ein, da sie zum einen direkt vor Ort verfügbar sind und ausserdem eine Dienstleistung anbieten, die regionale Präferenzen berücksichtigt. ACCOR wird aufgrund dieser lokal oder regional bestehenden Nachfrage gezwungen sein, das wettbewerbliche Verhalten der Pächter und kleinen Unternehmen mit zu berücksichtigen, wodurch sein Verhaltensspielraum auf dem Markt begrenzt wird. 5) Schließlich wird die Verhandlungsposition der Catering-Unternehmen dadurch begrenzt, daß ihre Abnehmer sich zu einem wesentlichen Teil aus industriellen Unternehmen zusammensetzen, für die die Gemeinschaftsverpflegung nur einen Nebenbereich darstellt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei der Gemeinschaftsverpflegung um einen Wachstumsmarkt handelt, der Abwesenheit von besonderen Marktzutrittsschranken, des Vorhandenseins von Wettbewerbern, die in Grösse und Finanzkraft vergleichbar sind, der Wettbewerbswirkungen, die von den kleinen Unternehmen und unabhängigen Pächterbetrieben auf lokaler oder regionaler Ebene ausgehen, sowie der Zusammensetzung der Kundschaft ist die Kommission nicht der Auffassung, daß der Marktanteil der neuen Unternehmenseinheit zu einer marktbeherrschenden Stellung führen wird, die ihrerseits einen wirksamen Wettbewerb auf dem deutschen Markt der Gemeinschaftsverpflegung erheblich behindern würde. 2. Der Markt der Gemeinschaftsverpflegung in Spanien Der spanische Markt der Gemeinschaftsverpflegung ist wie der deutsche Markt bisher noch gering entwickelt, befindet sich jedoch in einem starken Wachstum. Die Angebotsstruktur ist durch das Vorhandensein einer Reihe von kleinen Unternehmen gekennzeichnet, deren Tätigkeit räumlich begrenzt ist, sowie durch die Präsenz einiger grösserer Unternehmen (Catering-Unternehmen), die nach Einschätzung der Marktteilnehmer rund 90 % des spanischen Marktes der Gemeinschaftsverpflegung bedienen. Zieht man nur die grossen Unternehmen in Betracht, so wird die neue Unternehmenseinheit nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen einen Marktanteil von 43 % innehaben. Nächste Wettbewerber sind Sodexho (22 %), Husa (15 %), Serunión (10,8 %), Vasca (6,2 %) und Osesa (5,4 %). Auf dem spanischen Markt führt der Zusammenschluß daher zu einem hohen Marktanteil der neuen Unternehmenseinheit, zu einer Verstärkung ihrer Finanzkraft sowie zu einem verbesserten Zugang zu dem betreffenden Kundenkreis. Eine Gesamtbetrachtung aller Wettbewerbsbedingungen ergibt jedoch, daß ACCOR durch den Zusammenschluß keine marktbeherrschende Stellung erlangen wird, die zur Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem spanischen Markt der Gemeinschaftsverpflegung führen würde, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen: 1. Der spanische Markt der Gemeinschaftsverpflegung ist ein Wachstumsmarkt. Der Anteil der Catering-Unternehmen an der gesamten Gemeinschaftsverpflegung in Spanien, die die Selbstverpflegung miteinschließt, beträgt nach Aussage von ACCOR z. Zt. 7 %(10) . Wie sich aus der Studie GIRA-SIC ergibt, betrug die jährliche Wachstumsrate auf dem spanischen Markt der Gemeinschaftsverpflegung in den Jahren 1980 bis 1990 10 %. Die von der Kommission befragten, auf dem spanischen Markt tätigen Catering-Unternehmen haben bestätigt, daß sie in den nächsten Jahren ein vergleichbares Wachstum erwarten. 2. Es sind keine besonderen rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Marktzutrittsschranken ersichtlich, die einem Marktzutritt neuer Wettbewerber oder der Weiterentwicklung bereits vorhandener, auch kleiner Wettbewerber entgegenstehen könnten. Im übrigen steht einem ausländischen Wettbewerber jederzeit der Marktzutritt dadurch offen, daß er ein bereits etabliertes spanisches Unternehmen erwirbt oder mit diesem ein Gemeinschaftsunternehmen gründet. Was den Ausbau der Marktstellung bereits vorhandener Wettbewerber betrifft, so wird auf die unter Punkt 1 Buchstabe b) Ziffer 2) dieser Randnummer für den deutschen Markt dargelegten Ausführungen verwiesen, die hier ebenfalls gelten. 3. Darüber hinaus sind auf dem spanischen Markt eine Anzahl von Wettbewerbern mit wesentlichen Marktanteilen präsent. Das Vorhandensein einer Reihe von mittelständischen Unternehmen mit begrenzter Finanzkraft zeigt, daß der Erfolg auf dem Markt nicht von der Grösse oder der Finanzkraft des entsprechenden Unternehmens abhängt. 4. Schließlich können die Kunden der Catering-Unternehmen auf regionaler oder lokaler Ebene auf das Angebot der dort tätigen kleinen Unternehmen zurückgreifen. Letztere bilden eine tatsächliche Angebotsalternative aufgrund ihrer höheren Flexibilität in der Preisgestaltung als auch aufgrund ihrer Präsenz vor Ort. Dies wurde von der Mehrzahl der befragten, auf dem spanischen Markt tätigen Catering-Unternehmen bestätigt. 5. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist die Kommission der Auffassung, daß der Zusammenschluß nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung der neuen Unternehmenseinheit führt, die eine nennenswerte Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem spanischen Markt der Gemeinschaftsverpflegung zur Folge hätte. (18) d) Schlußfolgerung Die Kommission hat diese Märkte nicht in ihre Entscheidung der Verfahrenseinleitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung einbezogen. Sie hat, was diese Bereiche anbetrifft, keine Einwände gegen den Zusammenschluß. C. Hotelgewerbe a) Eröffnung des Verfahrens (19) Die Kommission hat am 16. Dezember 1991 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung einzuleiten, und hat in diese Entscheidung den Hotelsektor einbezogen. Sie hat davon abgesehen, Beschwerdepunkte nach Artikel 18 der Verordnung zu versenden, da sie nach eingehenden Untersuchungen zu der Schlußfolgerung gelangt ist, daß in diesem Sektor keine Einwendungen gegen den Zusammenschluß zu erheben sind. b) Der Markt der örtlich erbrachten Beherbergungsleistungen (20) Wie in ihrer Entscheidung zur Verfahrenseröffnung ausgeführt, hat die Kommission die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf dem Markt der von Hotels und Übernachtungsbetrieben örtlich erbrachten Leistungen untersucht. Die Untersuchung erstreckte sich auf sämtliche Kategorien von Beherbergungsbetrieben. Die Kommission kam hierbei zu dem Ergebnis, daß der Zusammenschluß zu keinen ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Anlaß gab. c) Hotelketten (21) Nach Einleitung des Verfahrens hat die Kommission eine eingehende Untersuchung im Bereich der Hotelketten vorgenommen. Sie ist dabei zu folgenden Erkenntnissen gelangt: -

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.