Europäische Union

92/385/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1992 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt in der Sache IV/M.126 - ACCOR/Wagons-Lits in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0385. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ESCHÄFTS VON WAGONS-LITS (31) Die Veräusserung des Raststättengeschäftes der CIWLT durch ACCOR bewirkt eine erhebliche Änderung in den Gegebenheiten des Zusammenschlußvorhabens und beeinflusst die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf dem französischen Markt der Raststättenbewirtschaftung. Sie bedingt insbesondere, daß ACCOR seinen Marktanteil an der Raststättenbewirtschaftung in Frankreich mit dem Zusammenschluß nicht erhöhen wird. Die in den Beschwerdepunkten dargestellten wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses treten somit nicht ein. Angesichts dieser Änderungen in den sachlichen Gegebenheiten des Vorhabens kann der Zusammenschluß als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, unter dem Vorbehalt, daß ACCOR die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Auflagen und Bedingungen erfuellt, die seine Zusagen wiedergeben. Diese Zusagen sind der CIWLT zur Stellungnahme übersandt worden, welche am 3. April 1992 bei der Kommission eingegangen ist. Hierin bestreitet die CIWLT zum einen die rechtliche Möglichkeit von ACCOR, eine Veräusserungszusage abzugeben, da ACCOR nicht zu 100 % an der CIWLT beteiligt sei und daher die Interessen der Minderheitsaktionäre berücksichtigt werden müssten. Sie schlägt darüber hinaus weitere Auflagen und Bedingungen vor, die verfügt werden sollten. Zum ersten Argument ist anzumerken, daß ACCOR nach Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission die Kontrolle über die CIWLT ausüben kann und damit in der Lage sein wird, ihre gegenüber der Kommission eingegangene Zusage zu erfuellen. Zum zweiten Argument ist die Kommission der Auffassung, daß die zusätzlichen, von der CIWLT vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen nicht notwendig sind, um den Zusammenschluß zu genehmigen oder um einen schweren Nachteil von der CIWLT abzuwenden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Zusammenschluß zwischen ACCOR SA und Compagnie Internationale des Wagons-Lits et du Tourisme ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Auflage in Artikel 2 und die Durchführungsbestimmungen in Artikel 3 erfuellt werden. Artikel 2 ACCOR wird innerhalb einer mit der Kommission vereinbarten Frist das direkt oder indirekt von SOGERBA abhängige Autobahn-Raststättengeschäft in Frankreich in einem oder in mehreren Schritten an einen oder mehrere Erwerber veräussern. Artikel 3 Für die Auflage in Artikel 2 gelten folgende Modalitäten: a) Von dem Erwerb auszuschließen sind natürliche oder juristische Personen, die nicht gewährleisten, daß der Zweck der Veräusserung, nämlich die Lösung sämtlicher Bindungen zwischen SOGERBA und ACCOR, erfuellt wird. b) Von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an bis zum Zeitpunkt der Veräusserung wird: - SOGERBA keine Aktivitäten an ACCOR übertragen und - ACCOR gewährleisten, daß in der Bewirtschaftung der von SOGERBA abhängigen Raststättenbetriebe keine Änderungen vorgenommen werden und daß insbesondere die Firmenzeichen der Gaststätten und Verkaufstellen weiterverwendet werden. c) ACCOR wird der Kommission über die Maßnahmen, die es zur Einhaltung der in Artikel 2 enthaltenen Auflage getroffen hat, zum erstenmal sechs Monate nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung und anschließend alle sechs Monate Bericht erstatten. Diese Unterrichtungspflicht endet mit dem Zeitpunkt der Veräusserung, die der Kommission unverzueglich mitzuteilen ist. d) ACCOR ist: - die Gesellschaft ACCOR; - jede Gesellschaft, die von ACCOR oder einer von ACCOR direkt oder indirekt kontrollierten juristischen oder natürlichen Person direkt oder indirekt kontrolliert wird; - jede Person, die für Rechnung einer in den beiden vorstehenden Gedankenstrichen bezeichneten Gesellschaft handelt. e) SOGERBA ist: - die Gesellschaft SOGERBA; - jede Gesellschaft, die von SOGERBA oder einer von SOGERBA direkt oder indirekt kontrollierten juristischen oder natürlichen Person direkt oder indirekt kontrolliert wird; - jede Person, die für Rechnung einer in den beiden vorstehenden Gedankenstrichen bezeichneten Gesellschaft handelt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an ACCOR SA, 2, rü de la Mare-Neuve, F-91000 Evry, gerichtet. Brüssel, den 28. April 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1, berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 184 vom 21. 7. 1992, S. 2. (3) Letzte verfügbare Zahlen. (4) 1 ECU = 6,91412 ffrs - mittlerer Wechselkurs des Jahres 1990. (5) 1 ECU = 42,4257 bfrs - mittlerer Wechselkurs des Jahres 1990. (6) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über die Nichtweitergabe von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (7) Vor allem Verkauf der Gebrauchtwagen von Europcar und Hersteller-Mengenrabatte beim Kauf von Fahrzeugen durch Europcar. (8) Siehe Entscheidung der Kommission vom 23. September 1991 in der Sache IV/M.134 (Mannesmann/Boge). (9) Quelle: Angaben der Verpflegungsbetriebe und Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes 1988. (10) Anzahl der Mahlzeiten. (11) Untersuchung des Verbandes der französischen Hotelketten: "Les chaînes hôtelières en France". (12) ACCOR ist in der Lage, die bestehende Beteiligungsstruktur zu verändern. (13) ABl.Nr. L 219 vom 14. 8. 1990, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.