Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2549 der Kommission vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2549. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ine Bilanz durch neues Eigenkapital wiederherstellen, um einen Marktaustritt zu vermeiden (Abschnitt 6.3.1.1). Diese Wiederherstellung konnte daher nicht durch die Aufnahme neuer Schulden erreicht werden, denn dies wäre wirkungslos gewesen, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. (297) Wie in Erwägungsgrund 151 erläutert, nutzte SAS vor der COVID-19-Pandemie hauptsächlich folgende Finanzierungsquellen: — unbesicherte Schuldtitel oder hybride Instrumente (z. B. revolvierende Kreditfazilitäten, unbesicherte Anleihen, Hybridpapiere) (170), — besicherte Schuldtitel und Operating-Leasingverhältnisse, die durch Sicherheiten in Form eigener Vermögenswerte (z. B. Flugzeuge) besichert sind, und — Eigenkapital. (298) Aus den von Dänemark und Schweden vorgelegten Fakten, wie in Abschnitt 2.1.5 beschrieben, und aus der in Abschnitt 4.1.2 zusammengefassten Stellungnahme von SAS geht jedoch hervor, dass sich trotz der von SAS ergriffenen Abhilfemaßnahmen und der staatlichen Beihilfe, die SAS zuvor erhalten hatte, die Finanzlage von SAS im März 2020 weiter verschlechterte und sich dadurch sein Kapital- und Liquiditätsbedarf in einem Maß erhöhte, dass er weder durch eine Finanzierung auf dem Markt zu erschwinglichen Konditionen noch durch horizontale Maßnahmen in Dänemark und Schweden gedeckt werden konnte. (299) Erstens hatte SAS keinen Zugang zu Finanzmitteln in Form unbesicherter Schuldtitel und hybrider Instrumente zu erschwinglichen Konditionen. (300) Insbesondere gibt es Anhaltspunkte dafür, dass private Investoren zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme versuchten, ihr finanzielles Engagement bei SAS zu verringern. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Verschlechterung des Ratings von SAS, auf das sich Investoren in der Regel stützen, um das mit einer Investition verbundene Risiko einzuschätzen, ein verlässlicher Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist. Zu erwähnen ist, dass die Ratingagentur Standard & Poor’s am 16. Januar 2020, d. h. vor der COVID-19-Pandemie, für SAS ein Rating von B+ vergeben hatte, aber am 10. Juni 2020 die Bewertung auf CCC herabstufte (Erwägungsgrund 154), was sich negativ auf die Fähigkeit von SAS auswirkte, sich auf dem Markt für unbesicherte Fremdkapital- und Hybridinstrumente zu erschwinglichen Konditionen selbst zu finanzieren. Die Ratingagentur Moody’s nahm angesichts der schlechten finanziellen Perspektive von SAS bei ausbleibender Rekapitalisierung eine ähnliche Herabstufung vor (Erwägungsgrund 79). Die Verschlechterung der Bonitätseinstufung von SAS wird auch dadurch belegt, dass die ausstehenden Anleihen und hybriden Instrumente von SAS im Juni 2020 an den Sekundärmärkten zu Ausverkaufspreisen gehandelt wurden (Erwägungsgrund 155). Die Entwicklung der Preise dieser Instrumente in der Zeit von Dezember 2019 bis Juni 2020 ist ein klarer Hinweis für den Wunsch privater Investoren, ihr finanzielles Engagement bei SAS zu verringern. SAS war auch nicht in der Lage, sein vor der Pandemie platziertes ETMN-Programm fortzuführen (Erwägungsgrund 152) (171). Darüber hinaus dürfte bei den bestehenden Investoren, die ausstehende Fremdkapital- und Hybridinstrumente hielten, das Interesse, in neue Instrumente zu erschwinglichen Bedingungen zu investieren, sehr gering gewesen sein, da sie aufgefordert wurden, ihre bestehenden Instrumente als Teil der Rekapitalisierung zu weniger günstigen Konditionen umzuwandeln (Erwägungsgrund 156). (301) Zweitens war SAS nicht in der Lage, am Markt Finanzmittel zu erschwinglichen Konditionen in Form von mit unbelasteten Flugzeugen oder Aktiva anderer Art besicherten Schuldverschreibungen zu beschaffen. (302) Nach dem Ausbruch von COVID-19 im März 2020 versuchte SAS, eine revolvierende Kreditfazilität mit einer Gruppe von Banken abzuschließen, was sich jedoch ohne staatliche Unterstützung als erfolglos herausstellte, da die Banken nicht bereit waren, unbesicherte Risiken einzugehen (Erwägungsgrund 78). Dies zeigt klar, dass zum damaligen Zeitpunkt die Bereitschaft, Unternehmen des Luftfahrtsektors Kredite zu gewähren, selbst wenn diese mit Sicherheiten unterlegt waren, sehr gering war. Schließlich schloss SAS die zu 90 % durch staatliche Garantien abgedeckte revolvierende Kreditfazilität ab, wobei die Banken jedoch für den verbleibenden unbesicherten Teil der Fazilität Sicherheiten in Form von unbelasteten Vermögenswerten von SAS verlangten. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Bankengruppe eine Besicherung in beträchtlicher Höhe im Vergleich zur eigenen Risikoexposition verlangte (Erwägungsgrund 78) (172). Darüber hinaus konnte das Unternehmen, wie SAS nachgewiesen hat (Erwägungsgrund 158), nicht auf eine ausreichende Zahl unbelasteter Flugzeuge zurückgreifen, um einen nennenswerten Teil seines Liquiditäts- oder Kapitalbedarfs zu decken, da nach vernünftigem Ermessen nur vier Flugzeuge mit neuerer Technologie hierfür infrage kamen. Darüber hinaus deuten die Konditionen der revolvierenden Kreditfazilität darauf hin, dass für SAS zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme keine Schuldverschreibungen zu erschwinglichen Bedingungen verfügbar gewesen sein dürften (Erwägungsgrund 158) (173). Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass alle verbleibenden Vermögenswerte, die theoretisch als Sicherheiten hätten verwendet werden können (wie das Eurobonus-Programm), keine wirksame Lösung für die Liquiditäts- und Solvenzprobleme von SAS hätten bieten können, insbesondere angesichts des dringenden Handlungsbedarfs zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme und der mit einer möglichen Veräußerung dieser Vermögenswerte verbundenen zeitlichen Zwänge (Erwägungsgründe 48 und 159). (303) Drittens war SAS, um sein Solvenzproblem anzugehen, das aus einer negativen Eigenkapitalposition in beträchtlicher Höhe zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme resultierte, gezwungen, seine Bilanz dringend durch neues Eigenkapital wiederherzustellen, um einen Marktaustritt zu verhindern. Die Bilanz eines Unternehmens kann nicht durch die Aufnahme weiterer Schulden wiederhergestellt werden, da dies nicht effektiv wäre, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen (Erwägungsgrund 297) (174). In dieser Situation benötigte SAS neues Kapital von bestehenden Anteilseignern und/oder von neuen Investoren, um seine Solvenzprobleme zu lösen und schrittweise seinen Zugang zu den Finanzmärkten zu erschwinglichen Konditionen wiederherzustellen. (304) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme gezielt darauf ausgerichtet war, die Beteiligung privater Investoren zur weitestmöglichen Deckung des Kapital- und Liquiditätsbedarfs von SAS zu erleichtern. Insbesondere bot SAS zu diesem Zweck privaten Investoren attraktive Bedingungen für die Beteiligung an der Bezugsrechtsemission und verhandelte mit anderen Anteilseignern außer Dänemark und Schweden über eine Lastenteilung (Erwägungsgründe 84, 85, 117 und 162). (305) Schließlich stellt die Kommission fest, dass keine anderen horizontalen Instrumente, die für SAS zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme verfügbar waren, ausgereicht hätten, um den Liquiditätsbedarf von SAS zu decken und seine Rentabilität zu gewährleisten (Erwägungsgrund 82). (306) Das Vorbringen von Ryanair zu diesem Punkt (Erwägungsgründe 180 bis 184) ändert nichts an diesen Feststellungen. (307) Erstens, was das Argument von Ryanair betrifft, dass sich die Beurteilung der Kommission ausschließlich auf die Aussagen der schwedischen und dänischen Behörden gestützt habe (Erwägungsgrund 180), verweist die Kommission auf den vorherigen Abschnitt des vorliegenden Beschlusses (Erwägungsgrund 263). (308) Zweitens macht Ryanair geltend, SAS hätte über ein öffentliches Angebot Kapital von anderen Investoren als seinen bestehenden Anteilseignern ohne Beteiligung Schwedens und Dänemarks beschaffen können. Aus den Angaben im Oxera-Bericht geht hervor, dass neun Fluggesellschaften im Zeitraum April bis Dezember 2020 insgesamt 6,2 Mrd. EUR mobilisiert haben (Erwägungsgrund 182) (175). Die Stellungnahme von Ryanair enthält jedoch keine konkreten Belege dafür, dass eine private Finanzierung für SAS zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme verfügbar war. Der Umstand, dass eine Reihe von Fluggesellschaften Eigenkapitalfinanzierungen vom Markt erhalten haben mögen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich diese Unternehmen in einer mit SAS vergleichbaren Situation befanden oder dass ähnliche Optionen für SAS (in ausreichendem Umfang) zur Verfügung standen oder die Maßnahme (teilweise) hätten ersetzen können (176). (309) In jedem Fall genügt es, festzuhalten, dass die Maßnahme es anderen Investoren als den teilnahmeberechtigten und bestehenden Aktionären von SAS ermöglichte, sich an der Bezugsrechtsemission zu beteiligen (Erwägungsgrund 104). In diesem Zusammenhang merkt die Kommission zum Ergebnis der Bezugsrechtsemission an, dass das Interesse der privaten Investoren zwar höher war als erwartet, aber das Kapital von Marktinvestoren nicht ausreichte, um die gesamte Transaktion abzudecken, da die Zeichnung durch die bestehenden und die neuen Aktionäre etwa 90 % des Gesamtbetrags der bei der Bezugsrechtsausgabe angebotenen Aktien ausmachte. Auf dieser Grundlage mussten die dänischen und schwedischen Behörden ihre Übernahmeverpflichtungen wahrnehmen, damit die erforderliche Kapitalerhöhung erreicht werden konnte. Diese Feststellung bestätigt, dass trotz der von Dänemark und Schweden durch die Übernahmeverpflichtungen gebotenen Sicherheit für SAS zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme keine ausreichende Eigenkapitalfinanzierung seitens privater Investoren verfügbar war (Erwägungsgründe 104 und 105). (310) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die von Ryanair genannten Fluggesellschaften zuvor Darlehen zu günstigen Bedingungen erhalten hatten, um ihren Liquiditätsbedarf zu decken. Diese Darlehen könnten den Effekt gehabt haben, die Bezugsrechtsemission oder die Kapitalzuführung für private Investoren attraktiver zu machen. Folglich sind diese Darlehen keine zuverlässige Benchmark für das Argument von Ryanair, dass andere Fluggesellschaften während der COVID-19-Pandemie in der Lage gewesen seien, ohne öffentliche Unterstützung Beteiligungsfinanzierungen von Investoren zu erhalten. (311) Zur Veranschaulichung dieses Punktes wird im Oxera-Bericht dargelegt, dass IAG im Rahmen einer Bezugsrechtsemission von bestehenden Aktionären durch die anteilige Zeichnung von Aktien mehr als 2 Mrd. EUR eingenommen hat. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Iberia und Vueling, zwei Tochtergesellschaften von IAG, im Mai 2020 (vor der Bezugsrechtsemission) von Geschäftsbanken Darlehen in Höhe von insgesamt 1 Mrd. EUR erhielten, die vom Instituto de Crédito Official garantiert wurden (177). Gleiches gilt für Ryanair (178) und EasyJet (179), die beide ein Darlehen von 600 Mio. GBP von der Regierung von England und der Bank of England im Rahmen der von der Regierung aufgelegten COVID-19-Fazilität zur Unternehmensfinanzierung (die es britischen Unternehmen ermöglichte, Darlehen zu vor COVID-19 marktüblichen Zinsen zu beantragen) erhalten haben. Schließlich erhielten Allegiant Air, American Airlines, Hawaiian Airlines und Spirit Airlines im April 2020 vom Finanzministerium der Regierung der Vereinigten Staaten staatliche Unterstützung in Form von Zuschüssen und Darlehen (180). Hingegen wurde die Unterstützung, die SAS vor der Maßnahme erhielt (Abschnitt 2.1.3.2), größtenteils über eine staatliche Garantie gewährt, deren Betrag niedriger war als bei den genannten Fluggesellschaften. Die Fazilität musste unverzüglich gekündigt und im Falle einer Rekapitalisierung von SAS vollständig zurückgezahlt werden (Erwägungsgrund 81). (312) Drittens macht Ryanair unter Verweis auf die Daten im Oxera-Bericht geltend, SAS hätte sich von Investoren Fremdmittel auf dem Markt beschaffen können, und weist darauf hin, dass mehrere Fluggesellschaften mit einem mit SAS vergleichbaren Rating zu Beginn der COVID-19-Pandemie in der Lage gewesen seien, beträchtliche Summen von Fremdmitteln auf den Märkten aufzunehmen (181). Ryanair macht insbesondere geltend, dass SAS seine 55 unbelasteten Flugzeuge als Sicherheit hätte einbringen können, um besicherte Kredite zu erschwinglicheren Konditionen aufzunehmen. (313) Wie in Erwägungsgrund 309 dargelegt liefert Ryanair keine konkreten Beweise dafür, dass für SAS zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme eine private Finanzierung verfügbar war. Der Umstand, dass mehrere Fluggesellschaften unbesicherte oder besicherte Fremdfinanzierungsmittel von den Märkten erhalten haben mögen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich diese Unternehmen in einer vergleichbaren Situation wie SAS befanden oder dass (hinreichend) vergleichbare Optionen für SAS verfügbar waren oder die staatliche Rekapitalisierung hätten ersetzen können (182). (314) Wie auch in Erwägungsgrund 304 erläutert, bekräftigt die Kommission, dass SAS seine Bilanz dringend mit neuem Eigenkapital wiederherstellen musste, um sein Solvenzproblem zu lösen und seinen Marktaustritt zu verhindern. Nur durch die Beschaffung von neuem Eigenkapital bei bestehenden und/oder neuen Investoren konnte SAS die Wiederherstellung seiner Bilanz in Gang bringen, seine Solvenzprobleme mit der gebotenen Dringlichkeit angehen und schrittweise wieder Zugang zu Marktfinanzierungen zu erschwinglichen Konditionen finden. (315) Darüber hinaus bieten die von Ryanair vorgebrachten Beispiele für Fluggesellschaften mit einem Rating von Ba3 bis B1 keine Grundlage für einen Eins-zu-Eins-Vergleich, da das Rating von SAS am 10. Juni 2020 von B+ auf CCC herabgestuft wurde (siehe Erwägungsgrund 300). Daher stellen die aufgeführten Transaktionen bestimmter Fluggesellschaften keine zuverlässige Benchmark für das Argument von Ryanair dar, dass vergleichbare Fluggesellschaften während der COVID-19-Pandemie in der Lage gewesen seien, Fremdmittel bei Investoren zu beschaffen. (316) Darüber hinaus hatte SAS entgegen der Behauptung von Ryanair keine 55 unbelasteten Flugzeuge (183), die als Sicherheit hätten dienen können, um besichertes Fremdkapital zu erschwinglicheren Konditionen aufzunehmen. Wie in Erwägungsgrund 303 erläutert, konnte SAS nicht auf eine ausreichende Zahl unbelasteter Luftfahrzeuge zurückgreifen, um einen nennenswerten Teil seines Liquiditäts- oder Kapitalbedarfs zu decken, da SAS nach vernünftigem Ermessen nur vier Flugzeuge mit neuerer Technologie für diesen Zweck einsetzen konnte. Darüber hinaus liefern die Bedingungen der revolvierenden Kreditfazilität, die durch eine im April 2020 genehmigte staatliche Garantie gedeckt war, weitere Anhaltspunkte dafür, dass für SAS zum Zeitpunkt der Rekapitalisierung keine besicherten Fremdmittel zu erschwinglichen Konditionen verfügbar gewesen sein dürften (Erwägungsgrund 303). (317) Viertens wirft Ryanair der Kommission vor, nicht geprüft zu haben, ob SAS hätte andere Transaktionen mit privaten Marktteilnehmern tätigen können, die zur Liquidität von SAS beigetragen hätten, ohne die Schulden des Unternehmens zu erhöhen, wie die Emission hybrider Instrumente oder der Verkauf von hypothekarisch belasteten Flugzeugen. (318) Auf der Grundlage der ihr vorgelegten Beweise hält es die Kommission für höchst unwahrscheinlich, dass SAS in der Lage gewesen wäre, Zugang zu Finanzierungen in Form hybrider Instrumente zu erschwinglichen Konditionen zu erhalten (siehe Erwägungsgrund 300). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Ratings von SAS im Juni 2020 herabgestuft wurden, was negative Auswirkungen auf die Fähigkeit des Unternehmens hatte, sich auf dem Markt für hybride Instrumente zu erschwinglichen Konditionen selbst zu finanzieren. Dies wird auch dadurch belegt, dass die ausstehenden hybriden Instrumente von SAS zum Zeitpunkt der Rekapitalisierung an den Sekundärmärkten zu Ausverkaufspreisen gehandelt wurden, wie die Preisentwicklung für diese Instrumente in der Zeit von Dezember 2019 bis Juni 2020 zeigt. (319) Darüber hinaus muss die Kommission nach Randnummer 49 Buchstabe c des Befristeten Rahmens prüfen, ob ein Beihilfeempfänger in der Lage ist, sich Zugang zu alternativen Finanzmitteln auf dem Markt zu erschwinglichen Konditionen zu verschaffen. Bei dieser Beurteilung geht es also nicht darum, zu prüfen, ob der Empfänger seine Tätigkeiten hätte weiter einschränken können, wie von Ryanair nahegelegt. Daher ist die Behauptung von Ryanair, dass SAS verpflichtet werden sollte, den Verkauf von mit einer Hypothek belasteten Flugzeugen als eine Form der alternativen Finanzierung auf dem Markt zu erschwinglichen Bedingungen zu prüfen, was letztlich zu einer Verkleinerung des Geschäftsbetriebs von SAS führen würde, nicht gerechtfertigt. (320) Die Kommission ist daher angesichts der vorstehenden Erwägungen der Auffassung, dass SAS nicht in der Lage war, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, und dass die in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Deckung des Liquiditätsbedarfs vorhandenen horizontalen Maßnahmen nicht ausreichten, um die Rentabilität des Unternehmens zu gewährleisten. Die Maßnahme steht daher mit Randnummer 49 Buchstabe c des Befristeten Rahmens im Einklang. 6.3.1.4.   Einhaltung der Bestimmungen unter Randnummer 49 Buchstabe d des Befristeten Rahmens (321) Nach Randnummer 49 Buchstabe d des Befristeten Rahmens müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass es sich bei dem Beihilfeempfänger nicht um ein Unternehmen handelt, „das sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) befand“. (322) Einleitend wies Ryanair zu Recht darauf hin, dass sich die Kommission in ihrem ursprünglichen Beschluss bei ihrer Beurteilung nach Randnummer 49 Buchstabe d des Befristeten Rahmens auf den nicht konsolidierten Abschluss von SAS gestützt hat (siehe Erwägungsgrund 185). Die Kommission hat nun eine weitere Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 18 Buchstaben a und c AGVO anhand des konsolidierten Abschlusses von SAS, der im Einklang mit den geltenden Finanz- und Rechnungslegungsvorschriften erstellt wurde, vorgenommen. (323) Die Kommission prüfte daher auf der Grundlage der von den dänischen und schwedischen Behörden vorgelegten Nachweise (Erwägungsgrund 98) den konsolidierten Abschluss von SAS als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Muttergesellschaft der SAS-Gruppe. Die Kommission stellte fest, dass SAS infolge aufgelaufener Verluste nicht mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals verloren hatte (siehe Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a AGVO). Dem konsolidierten Jahresabschluss von SAS zufolge belief sich das Eigenkapital von SAS am 31. Dezember 2019 (5,7 Mrd. SEK) noch auf mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (7,7 Mrd. SEK). Zweitens stellte die Kommission fest, dass SAS weder Gegenstand eines Insolvenzverfahrens war noch die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllte (siehe Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe c AGVO). Schließlich berechnete die Kommission auf der Grundlage des konsolidierten Jahresabschlusses von SAS den buchwertbasierten Verschuldungsgrad des Unternehmens zum 31. Dezember 2019 (4,96). Die Kommission stellt fest, dass dieser Wert unter dem in Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe e AGVO festgelegten Schwellenwert von 7,5 lag. (324) Folglich war SAS kein Unternehmen, das sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO befand. Die Maßnahme als solche steht daher mit Randnummer 49 Buchstabe d des Befristeten Rahmens im Einklang. 6.3.2.   Arten von Rekapitalisierungsmaßnahmen (325) Unter Randnummer 52 des Befristeten Rahmens heißt es: „Die Mitgliedstaaten können für ihre COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen zwei verschiedene Arten von Rekapitalisierungsinstrumenten einsetzen: a) Eigenkapitalinstrumente, insbesondere im Falle der Emission neuer Stamm- oder Vorzugsaktien, und/oder b) Instrumente mit einer Eigenkapitalkomponente (im Folgenden ‚hybride Kapitalinstrumente‘) (184)“„insbesondere Genussrechte, stille Beteiligungen und besicherte oder unbesicherte Wandelanleihen.“ Gemäß Randnummer 53 des Befristeten Rahmens kann der Eingriff des Staates „in Form jedes der oben genannten Instrumente oder durch eine Kombination aus Eigenkapitalinstrumenten und hybriden Kapitalinstrumenten erfolgen“. In jedem Fall gilt: „Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die gewählten Rekapitalisierungsinstrumente und die an sie geknüpften Konditionen am besten geeignet sind, um den Rekapitalisierungsbedarf des Beihilfeempfängers zu decken, und gleichzeitig den Wettbewerb so wenig wie möglich verfälschen.“ (326) Wie in Erwägungsgrund 99 erwähnt, handelt es sich bei der Maßnahme um eine Kombination aus einem Eigenkapitalinstrument und hybriden Kapitalinstrumenten. (327) Das Eigenkapitalinstrument bestand letztlich aus Eigenkapital von insgesamt 3,54 Mrd. SEK, das von Dänemark und Schweden an SAS gegen Ausgabe neuer Stammaktien von SAS gezahlt wurde (Erwägungsgründe 103 bis 105). (328) Bei den hybriden Kapitalinstrumenten handelte es sich um unbefristete neue Hybridpapiere in Höhe von 6 Mrd. SEK, die von Dänemark und Schweden gehalten und vollständig ausgezahlt wurden (Erwägungsgrund 106). Diese Instrumente werden nach IFRS als Eigenkapital bilanziert. (329) Was speziell Randnummer 53 des Befristeten Rahmens betrifft, erklärte Ryanair in seiner Stellungnahme, dass die Kommission nicht erläutert habe, warum die Maßnahme geeignet gewesen sein soll, den Rekapitalisierungsbedarf von SAS zu decken, und dass sie nicht geprüft habe, ob die Maßnahme insbesondere im Vergleich zu anderen möglichen Beihilfeinstrumenten die den Wettbewerb am wenigsten verfälschende Lösung war (Erwägungsgrund 187). (330) In Beantwortung dieser Stellungnahme ist darauf hinzuweisen, dass ein Rekapitalisierungsinstrument und die damit verbundenen Konditionen als zur Deckung des Rekapitalisierungsbedarfs des Beihilfeempfängers geeignet und gleichzeitig den Wettbewerb so wenig wie möglich verfälschend betrachtet werden können, wie unter Randnummer 53 des Befristeten Rahmens vorgesehen, sofern sie die verschiedenen Voraussetzungen erfüllen, die im Befristeten Rahmen zu diesem Zweck in Bezug auf den Umfang der Rekapitalisierungsmaßnahme (Abschnitt 3.11.4), die Vergütung und den Ausstieg des Staates (Abschnitt 3.11.5), die Governance und Vorkehrungen gegen übermäßige Wettbewerbsverfälschungen (Abschnitt 3.11.6) und die Ausstiegsstrategie des Staates aus der sich aus der Rekapitalisierung ergebenden Beteiligung (Abschnitt 3.11.7) festgelegt sind. All diese Anforderungen zielen genau darauf ab, sicherzustellen, dass die in Rede stehende Maßnahme und die damit verbundenen Konditionen nicht über das hinausgehen, was geeignet ist, den Rekapitalisierungsbedarf des Empfängers zu decken, und dass sie gleichzeitig den Wettbewerb so wenig wie möglich verfälschen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das ausgewählte Rekapitalisierungsinstrument daher als mit Randnummer 53 des Befristeten Rahmens vereinbar zu betrachten. Auf alle diese Voraussetzungen wird in den folgenden Abschnitten eingegangen. (331) Was das Bestehen alternativer Beihilfeinstrumente anbelangt, kam die Kommission bereits in Abschnitt 6.3.1.3 zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall keine Alternativen zu der Maßnahme gab. Außerdem ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, positiv zu belegen, dass keine andere vorstellbare, der Natur der Sache nach hypothetische Beihilfemaßnahme besser geeignet wäre und zu weniger Wettbewerbsverzerrungen führen würde (185). 6.3.3.   Umfang der Rekapitalisierungsmaßnahme (Randnummer 54 des Befristeten Rahmens) (332) „Um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen zu gewährleisten, dürfen COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen“ gemäß Randnummer 54 des Befristeten Rahmens „keine höheren Beträge umfassen als die für die Gewährleistung der Rentabilität

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.